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Document 32018R0607

Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 der Kommission vom 19. April 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2018/2231

OJ L 101, 20.4.2018, p. 40–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/09/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/607/oj

20.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/607 DER KOMMISSION

vom 19. April 2018

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) führte der Rat einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine ein. Die betreffenden Maßnahmen werden im Folgenden als „ursprüngliche Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“.

(2)

Im Anschluss an gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (3) durchgeführte Untersuchungen wurde festgestellt, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Ukraine und der VR China durch Versand über die Republik Moldau bzw. über Marokko umgangen wurden. Daraufhin weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 760/2004 (4) den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine auf die aus der Republik Moldau versandten Einfuhren der gleichen Waren aus. Ebenso wurde der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 (5) auf die Einfuhren der gleichen aus Marokko versandten Waren ausgeweitet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (6) hielt der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China, Indien, Südafrika und der Ukraine aufrecht. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Mexiko traten am 18. August 2004 außer Kraft (7). Da Ungarn und Polen am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitraten, wurden die Maßnahmen an diesem Datum aufgehoben.

(4)

Im Mai 2010 weitete der Rat infolge einer Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 (8) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China auf die aus der Republik Korea versandten Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, aus. Bestimmte koreanische ausführende Hersteller wurden von dem ausgeweiteten Zoll befreit, da festgestellt wurde, dass sie die endgültigen Antidumpingzölle nicht umgingen.

(5)

Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Indien traten am 17. November 2010 außer Kraft (9).

(6)

Im Januar 2012 hielt der Rat den Antidumpingzoll gegenüber der VR China, ausgeweitet auf Marokko und die Republik Korea, sowie gegenüber der Ukraine, ausgeweitet auf die Republik Moldau, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 (10) im Anschluss an eine Auslaufuntersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (11) aufrecht. Diese Maßnahmen werden im Folgenden als „die geltenden Maßnahmen“ bezeichnet, und die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 abgeschlossene Auslaufüberprüfung wird im Folgenden als „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“ bezeichnet.

(7)

Mit derselben Verordnung stellte der Rat auch das Verfahren gegenüber Südafrika ein. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Südafrika traten am 9. Februar 2012 außer Kraft.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(8)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen (12) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „Antrag auf Überprüfung“) ein.

(9)

Der Antrag wurde am 7. November 2016 vom Verbindungsausschuss der „EU Wire Rope Industries“ (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von Kabeln und Seilen aus Stahl (im Folgenden „SRC“ — steel ropes and cables) in der Union entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber der VR China mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre. Der Antragsteller legte keine ausreichenden Nachweise dafür vor, dass bei einem Außerkrafttreten der gegenüber der Ukraine geltenden Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung zu rechnen wäre.

1.3.   Einleitung

(10)

Die Kommission gelangte nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Nachweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 8. Februar 2017 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (13) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(11)

Da kein hinreichend begründeter Antrag auf eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von SRC mit Ursprung in der Ukraine gestellt wurde, gab die Kommission bekannt, dass die Antidumpingmaßnahme gegenüber der Ukraine außer Kraft treten werde. Folglich lief der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine am 10. Februar 2017 aus (14).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(12)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, also dem 31. Dezember 2016 (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden alle interessierten Parteien aufgefordert, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Zudem unterrichtete die Kommission den Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Verwender sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(14)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Antrag auf eine Anhörung durch die durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen.

1.5.1.   Stichprobe

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.1.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(16)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren in Erwägung gezogen worden.

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission die 21 ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Die angeforderten Informationen umfassten die Produktionsmenge und -kapazität. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(18)

Nur eine Gruppe von ausführenden Herstellern antwortete, dass sie zur Mitarbeit bereit sei. Auf diese Gruppe entfielen zwar 100 % sämtlicher Einfuhren von SRC aus der VR China in die Union, jedoch nur weniger als 2 % der Gesamtproduktion von SRC in China. Da nur eine Gruppe von Herstellern zur Mitarbeit bereit war, war es nicht erforderlich, mit einer Stichprobe zu arbeiten.

1.5.1.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(19)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Stichprobe wurde nach Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage der Verkaufsmenge der gleichartigen Ware gebildet. Die Stichprobe umfasste sechs Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen etwa 50,5 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union während des UZÜ. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.5.1.3.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(20)

Damit die Kommission entscheiden konnte, welche Stichprobe erforderlich wäre und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer oder Vertreter, die in ihrem Namen handelten, zur Mitarbeit in der Untersuchung aufgefordert. Diese Parteien wurden gebeten, sich zu melden, indem sie der Kommission Informationen über ihr(e) Unternehmen gemäß Anhang II der Einleitungsbekanntmachung vorlegten.

(21)

Zudem wurden 44 einführende und im Überprüfungsantrag genannte Hersteller während der Einleitungsphase durch die Kommission kontaktiert und gebeten, ihre Geschäftstätigkeit zu beschreiben und Anhang II auszufüllen.

(22)

Nur sieben Einführer folgten der Aufforderung; sechs davon gaben jedoch an, während des UZÜ keine SRC eingeführt zu haben. Daher war kein Stichprobenverfahren erforderlich.

1.5.2.   Fragebögen

(23)

Die Kommission sandte Fragebögen an die mitarbeitende Gruppe der ausführenden Hersteller, die die Stichprobenfragebögen ausgefüllt hatten, die sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, einen Einführer, zehn Verwender, die sich im Anschluss an die Untersuchungseinleitung selbst gemeldet hatten, und 50 bekannte Hersteller in potenziellen Drittländern mit Marktwirtschaft (Kanada, Indien, Japan, Malaysia, Mexiko, Russland, Südafrika, Südkorea, Schweiz, Thailand, Türkei, Ukraine und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ oder „US“)).

(24)

Die Gruppe der ausführenden Hersteller und fünf Unionshersteller reichten ausgefüllte Fragebögen ein. Weder die Einführer noch die Verwender legten ausgefüllte Fragebögen vor.

(25)

Zwei Hersteller aus Drittländern mit Marktwirtschaft, einer mit Sitz in der Türkei und einer mit Sitz in den USA, übermittelten ausgefüllte Fragebögen.

1.5.3.   Kontrollbesuche

(26)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Bridon International Ltd, Doncaster, Vereinigtes Königreich

Casar Drahtseilwerk Saar GmbH, Kirkel, Deutschland

Drumet Liny i Druty sp z o.o., Włocławek, Polen

Gustav Wolf GmbH, Gütersloh, Deutschland

Redaelli Tecna Spa, Mailand, Italien

 

Ausführender Hersteller in der VR China

Fasten Group Imp. & Exp. Co., Ltd., Jiangyin City, Wuxi, Provinz Jiangsu

 

Hersteller in dem Drittland mit Marktwirtschaft

WireCo World Group, Prairie Village, KS, USA.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(27)

Diese Überprüfung betrifft Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „SRC“ oder „überprüfte Ware“), die derzeit unter die KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden.

2.2.   Gleichartige Ware

(28)

In der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte SRC sowie auf dem Inlandsmarkt des Drittlands mit Marktwirtschaft USA hergestellte und verkaufte SRC und in der Union durch Unionshersteller hergestellte und verkaufte SRC haben dieselbe Endverwendung und dieselben grundlegenden physischen und technischen Eigenschaften und werden deshalb als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(29)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

3.1.   Vorbemerkungen

(30)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

(31)

Wie in Erwägungsgrund 18 angeführt, arbeitete nur eine Gruppe ausführender Hersteller, auf die weniger als 2 % der Gesamtproduktion von SRC in der VR China entfielen, in der vorliegenden Untersuchung mit. Diese Gruppe besteht aus sieben verbundenen Unternehmen, die SRC herstellen und verkaufen. Da auf diese Gruppe 100 % der Ausfuhren von SRC von der VR China in die Union während des UZÜ entfielen, war die Kommission der Ansicht, über genügend Informationen zu verfügen, um den Ausfuhrpreis und die Dumpingspanne während des UZÜ zu bewerten (Abschnitt 3.2).

(32)

Jedoch wurden die durch die einzige mitarbeitende Gruppe der ausführenden Hersteller über die Ausfuhrverkäufe in andere Drittländer vorgelegten Daten als mangelhaft eingestuft: Vier verbundene Unternehmen der Gruppe, die SRC produzierten und verkauften, hatten entgegen der Vorgabe keinen eigenen ausgefüllten Fragebögen vorgelegt. Dementsprechend legten sie keine Informationen über von ihnen getätigte Ausfuhrverkäufe in andere Drittländer vor. Zudem versäumte ein verbundenes Unternehmen der Gruppe trotz Bereitstellung des ausgefüllten Fragebogens die Offenlegung seiner Ausfuhrverkäufe in andere Drittländer anhand einzelner Warentypen je Geschäft.

(33)

Daher teilte die Kommission der einzigen mitarbeitenden Gruppe von ausführenden Herstellern mit, dass sie Artikel 18 der Grundverordnung hinsichtlich der Ausfuhrverkäufe in Drittländer anwenden werde und dass die Gruppe die Gelegenheit erhielt, gemäß Artikel 18 Absatz 4 dieser Verordnung Stellung zu nehmen.

(34)

In ihren Stellungnahmen bestritt die mitarbeitende Gruppe der ausführenden Hersteller nicht, dass sie die Fragebögen für ihre vier verbundenen Unternehmen nicht beantwortet hatte. Jedoch sei es unverhältnismäßig, auf der Grundlage von Warenkontrollnummern (im Folgenden „PCN“) für jedes einzelne Geschäft Informationen über Ausfuhrverkäufe in Drittländer zu verlangen. Diese Argumentation ist nicht akzeptabel. Die angeforderten Informationen wurden als erforderlich angesehen, da es im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen für die Vorhersage zukünftigen Herstellerverhaltens in der VR China von Bedeutung ist, korrekt und umfassend über deren aktuelles Verhalten bei der Ausfuhr von SCR an Drittländer unterrichtet zu sein. Sofern eine Partei, wie in diesem Fall, eine Partei nicht alles daransetzt, die verlangten Daten in vollem Umfang zu übermitteln, sondern nur einen Teil davon bereitstellt, und wenn diese zudem nicht hinreichend genau sind und nicht überprüft werden können, sind solche Teilinformationen nicht als so genau und vollständig anzusehen, dass die Kommission das Verhalten der chinesischen Hersteller bei der Ausfuhr von SRC an andere Drittländer angemessen und in voller Kenntnis der Sachlage bewerten kann.

(35)

Die Feststellungen in Abschnitt 3.3.2 wurden daher auf der Grundlage verfügbarer Informationen getroffen. Zu diesem Zweck wurden, wie in Erwägungsgrund 68 dargelegt, folgende Informationen für einen vollständigen Überblick über die in anderen wichtigen Drittlandsmärkten für SRC geltenden Antidumpingmaßnahmen herangezogen: die durch die einzige mitarbeitende Gruppe ausführender Hersteller bereitgestellten Informationen (ausgenommen der Verkäufe in Drittländer), der Antrag auf die Auslaufüberprüfung, die Stellungnahmen der Antragsteller sowie Informationen der Chinesischen Ausfuhrstatistik (15) (im Folgenden „chinesische Datenbank“),Informationen der Weltbank oder andere öffentlich zugängliche Informationen.

3.2.   Dumping

(36)

Die Feststellung von Dumping während des UZÜ für Ausfuhren aus der VR China erfolgte anhand von Informationen, die durch die einzige mitarbeitende Gruppe von ausführenden Herstellern, auf welche die Gesamtheit der Ausfuhren von SRC von der VR China in die Union während des UZÜ entfiel, bereitgestellt wurden (siehe Erwägungsgrund 18).

Drittland mit Marktwirtschaft

(37)

Keinem der chinesischen ausführenden Hersteller aus der VR China wurde in der Ausgangsuntersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller daher auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft ausgewählt werden.

(38)

In der Einleitungsbekanntmachung sah die Kommission vor, die Türkei als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft heranzuziehen. In der Einleitungsbekanntmachung wurde zudem angegeben, dass möglicherweise auch in anderen Drittländern mit Marktwirtschaft wie Thailand, Vietnam oder Malaysia gleichartige Waren hergestellt werden. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zu ihrer Wahl eines Drittlandes mit Marktwirtschaft zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts für die VR China Stellung zu nehmen. Während der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist gingen keine Stellungnahmen ein.

(39)

Wie in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehen, untersuchte die Kommission, ob die gleichartige Ware in den Drittländern mit Marktwirtschaft, für die es Hinweise auf eine dortige Produktion gab, dort tatsächlich hergestellt und verkauft wurde. Zusätzlich ermittelte die Kommission anhand von im Antrag auf Überprüfung enthaltenen Informationen und der verfügbaren statistischen Informationen (Eurostat) weitere potenzielle Drittländer mit Marktwirtschaft: Kanada, Indien, Japan, Südkorea, Malaysia, Mexiko, Russland, Südafrika, Schweiz, Thailand, Ukraine und die USA. Die Kommission ermittelte 50 potenzielle Hersteller in diesen Ländern, kontaktierte sie und forderte sie auf, die notwendigen Informationen vorzulegen.

(40)

Nur ein Hersteller in der Türkei und ein Hersteller in den USA kamen der Aufforderung nach und übermittelten die angeforderten Informationen.

Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft

(41)

Insgesamt gab es 15 potenzielle Hersteller gleichartiger Waren in den USA. Auch der US-amerikanische Markt stellte sich als offener Markt mit bedeutenden Ein- und Ausfuhrmengen von SRC während des UZÜ heraus. Für Einfuhren von SRC in die USA galten keine Einfuhr- oder Antidumping-/Ausgleichszölle. Die Produktionsmenge des mitarbeitenden Herstellers in den USA war mit (annähernd [15 bis 25 %] der geschätzten inländischen Gesamtproduktion in den USA) beträchtlich im Vergleich zur geschätzten Gesamtproduktion in den USA.

(42)

Daher wurde berücksichtigt, dass die USA ein offener und großer Markt ist, in dem viele inländische Hersteller und Einfuhren miteinander konkurrieren. Der Wettbewerb war, wie festgestellt wurde, in den USA stärker ausgeprägt als in der Türkei. Zudem waren die durch den türkischen Hersteller vorgelegten Daten weitgehend mangelhaft und unverzichtbare Elemente zur Bestimmung des Normalwertes fehlten, während die Qualität der durch den US-amerikanischen Hersteller vorgelegten Informationen ausreichte, um auf dieser Grundlage den Normalwert verlässlich zu ermitteln. Daher wählte die Kommission die USA als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft.

(43)

Interessierten Parteien wurde Gelegenheit gegeben, über die Eignung der Wahl der USA als Drittland mit Marktwirtschaft Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist gingen keine Stellungnahmen ein.

(44)

Somit beschloss die Kommission, die USA als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft für die vorliegende Überprüfung auszuwählen.

Normalwert

(45)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt durch den Hersteller des Drittlands mit Marktwirtschaft im Untersuchungszeitraum der Überprüfung repräsentativ war. Es wurde festgestellt, dass die gleichartige Ware des mitarbeitenden US-amerikanischen Herstellers auf dem Inlandsmarkt — im Vergleich zu der überprüften Ware, die von den ausführenden chinesischen Herstellern in die Union ausgeführt wurde — in repräsentativen Mengen verkauft wurde.

(46)

Anschließend prüfte die Kommission, ob diese Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Die Geschäfte wurden als gewinnbringend bewertet, wenn der Stückpreis mindestens den Produktionskosten des US-amerikanischen Herstellers im Untersuchungszeitraum entsprach.

(47)

Die Kommission ermittelte die Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entsprach. In diesen Fällen wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Inlandspreise sämtlicher Verkäufe des betroffenen Warentyps errechnet, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. Dies war bei etwa 50 % der in die Union ausgeführten Warentypen der Fall.

(48)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger der Gesamtverkaufsmenge für diesen Typ darstellte, wurde der Normalwert auf Grundlage des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps während des Untersuchungszeitraums ermittelt wurde. Dies war bei etwa 50 % der in die EU ausgeführten Warentypen der Fall.

(49)

Daher wurde der Normalwert für alle Warentypen anhand der Inlandsverkaufspreise ermittelt.

(50)

Der Normalwert wurde auf der Grundlage der Verkaufspreise von SRC des mitarbeitenden Herstellers in den USA nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b sowie Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

Ausfuhrpreis

(51)

Der Ausfuhrpreis wurde anhand von Informationen ermittelt, die durch die mitarbeitende Gruppe von ausführenden Herstellern der VR China gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung vorgelegt wurden, nämlich auf Grundlage der an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union, welcher ein unabhängiger Einführer war, tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise.

Vergleich

(52)

Da es auf der Ebene der vollständigen PCN zwischen den durch die Gruppe der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausgeführten Warentypen und den Inlandsverkäufen im Drittland mit Marktwirtschaft keine Entsprechungen gab, wurde der Normalwert anhand des Inlandspreises der ähnlichsten Warentypen im Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Um den Unterschieden zwischen den Warentypen Rechnung zu tragen, wurden bei der Normalwertbestimmung die Eigenschaften der Warentypen entsprechend der PCN berücksichtigt: Warenkategorie, Drahteigenschaften, Seiltyp, Außendurchmesser und Zugfestigkeit. Es wurden Berichtigungen zwischen [5 und 15 %] vorgenommen, um Unterschiede zwischen den verschiedenen Warentypen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung zu berücksichtigen.

(53)

Die Ausfuhren aus der VR China unterliegen einer teilweise erstattungsfähigen Mehrwertsteuer auf Ausfuhren (MwSt.), während in den USA alle Steuern auf Inlandsverkäufe erstattet werden. Daher nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung für die Unterschiede der MwSt. zwischen den Ausfuhrverkäufen aus der VR China in die Union vor (wo 17 % MwSt. auf Ausfuhren erhoben und 5 % davon später wieder erstattet werden), um einen fairen Vergleich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (16) zu gewährleisten.

(54)

Darüber hinaus wurden auch Berichtigungen des Normalwerts für die Unterschiede bei den Verpackungskosten (unter 2 %) und der Inlandsfracht (zwischen 2 und 10 %) nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben e und f der Grundverordnung vorgenommen. Es wurden auch Berichtigungen des Verkaufspreises für Bereitstellung und Verladung (unter 1 %) und Inlandsfracht in der VR China (zwischen 1 und 5 %), Seefracht (Spanne zwischen 1 und 5 %) sowie Versicherung (unter 1 %) nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung vorgenommen. Zusätzlich wurden Kreditkosten (unter 1 %) und Bankgebühren (unter 1 %) wurden nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstaben g und k der Grundverordnung abgezogen.

(55)

Die Ausfuhrverkäufe in die Union wurden durch verbundene Verkaufsunternehmen in China getätigt. Die Kommission untersuchte nicht, ob für diese Verkäufe eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorzunehmen sei. Der Grund hierfür war, dass mit einer Auslaufüberprüfung nicht die Ermittlung genauer Dumpingspannen bezweckt wird, sondern festgestellt werden soll, ob Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung weiterhin stattfand.

Dumpingspanne

(56)

Die Kommission verglich den Normalwert und die Ausfuhrpreise wie in den Erwägungsgründen 45 und 51 berechnet, um die Vergleichbarkeit der Preise für jeden Warentyp zu gewährleisten. Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen Warentypen im Drittland mit Marktwirtschaft jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Warentyps der überprüften Ware verglichen.

(57)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 16,7 %.

3.3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(58)

Ergänzend zu der Feststellung von Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung analysierte die Kommission, ob ein Andauern des Dumpings im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich wäre. Dabei wurden die folgenden Elemente untersucht: Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, Ausfuhrverhalten der VR China in anderen Drittländern, Umgehungspraktiken und die Attraktivität des Unionsmarktes.

(59)

Auf die einzige mitarbeitende Gruppe der ausführenden Hersteller entfielen weniger als 3 % der Gesamtproduktionskapazität und weniger als 2 % der Gesamtproduktion von SRC in der VR China. In Anbetracht dessen, dass keine weiteren Hersteller von SRC in der VR China mitarbeiteten, erfolgte die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens bzw. des erneuten Auftretens von Dumping zur Einschätzung der Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen, wie in Erwägungsgrund 68 dargestellt, anhand der der Kommission vorliegenden Informationen, nämlich der Informationen, die durch die einzige mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller bereitgestellt wurden, und anhand des Antrags auf Auslaufüberprüfung, der Informationen der chinesischen Datenbank, der Informationen der Weltbank sowie anderer öffentlich verfügbare Informationen, die für einen vollständigen Überblick über die in anderen wichtigen Märkten für SRC geltenden Antidumpingmaßnahmen herangezogen wurden.

3.3.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(60)

Da keine weiteren Informationen zum Dossier vorlagen, zog die Kommission den Antrag auf Auslaufüberprüfung als Grundlage für ihre Feststellungen heran; dieser Antrag enthielt eine Studie, in der die angebots- und nachfrageseitigen Entwicklungen in der chinesischen Stahldrahtseilindustrie in den Jahren 2012 bis 2016 und in naher Zukunft untersucht wurden („Supply and Demand-side Developments in the Chinese Steel Wire Rope Industry 2012-2016 as well as in the Near Future“, im Folgenden „Studie“). Auf Grundlage dieser Informationen wurden die Produktionskapazitäten für SRC in der VR China auf 5,8 Mio. Tonnen pro Jahr, die Gesamtproduktion auf etwa 4,0 Mio. Tonnen pro Jahr, und infolgedessen die Kapazitätsreserven in der VR China auf etwa 1,8 Mio. Tonnen im Jahr 2016 geschätzt, was den Gesamtverbrauch von SRC in der Union während des UZÜ um mehr als das Zehnfache und damit erheblich übersteigt, wie in Erwägungsgrund 75 dargelegt.

(61)

Wie aus der Studie hervorging, lag der Inlandsverbrauch in der VR China bei etwa 3,8 Mio. Tonnen pro Jahr. Die Untersuchung brachte keine Faktoren zutage, die auf einen beträchtlichen Anstieg der Inlandsnachfrage in China in naher Zukunft hindeuten. Dasselbe gilt für chinesische Ausfuhren in andere Drittländer, da keinerlei auf einen beträchtlichen Anstieg der weltweiten Nachfrage nach SRC hindeutenden Informationen vorliegen.

(62)

Es sei außerdem zur Auslaufüberprüfung und insbesondere zu der Studie angemerkt, dass die darin enthaltenen Informationen von keiner der interessierten Parteien angefochten wurden. Darüber hinaus wird, wie in Erwägungsgrund 17 und 18 dargestellt, darauf hingewiesen, dass die meisten chinesischen ausführenden Hersteller von SRC die verlangten Informationen nicht vorlegten und nur die einzelne Gruppe ausführender Hersteller, auf die unter 3 % der chinesischen Gesamtproduktionskapazität entfielen, mitarbeitete und die einschlägigen Informationen wie vorgegeben bereitstellte.

(63)

Daher ist in Ermangelung weiterer Informationen davon auszugehen, dass weder die Inlandsnachfrage noch die weltweite Nachfrage nach SRC die großen in China vorhandenen Kapazitätsreserven absorbieren kann.

3.3.2.   Verhalten bei Ausfuhren in andere Drittländer

(64)

Wie in den Erwägungsgründen 32 bis 35 dargelegt, konnten die durch die einzige mitarbeitende Gruppe der ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen nicht dazu herangezogen werden, das Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in andere Drittländer angemessen einschätzen zu können. Daher musste die Kommission sich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten stützen, um dieses Verhalten einzuschätzen. Die Kommission zog zu diesem Zweck wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (17) die chinesische Datenbank heran.

(65)

Allerdings erfasst die chinesische Datenbank ein über die überprüfte Ware hinausgehendes Warenspektrum und schließt auch Litzen, Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl und Kabel und Seile aus Stahl mit einer größten Querschnittsabmessung von maximal 3 mm ein. Daher konnte keine aussagekräftige Analyse der in andere Märkte ausgeführten Mengen anhand der in der chinesischen Datenbank vorgefundenen Informationen durchgeführt werden. Die chinesische Datenbank konnte jedoch für die Preisanalyse verwendet werden. Die Preisanalyse basiert in Anbetracht der ähnlichen Eigenschaften der anderen, möglicherweise in der Analyse erfassten Waren auf realistischen Schätzungen.

(66)

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Dumpingspannen — bei einem Vergleich der Preise der chinesischen Ausfuhren in die fünf Hauptausfuhrmärkte außerhalb der Union (Indien, Südkorea, Thailand, USA und Vietnam) mit dem in den Erwägungsgründen 45 bis 50 beschriebenen, im Drittland mit Marktwirtschaft ermittelten Normalwert während des UZÜ — zwischen 129 % und 314 % lagen. Die chinesischen SRC-Ausfuhren in diese fünf anderen Märkte machen geschätzte 40 % der chinesischen Gesamtausfuhren von SRC weltweit aus. Die auf derselben Grundlage ermittelte Dumpingspanne für Verkäufe in die Union belief sich auf 97 %.

(67)

Daher wurden die Ausfuhren von SRC aus der VR China in andere Drittländer wahrscheinlich sogar in noch höherem Maße gedumpt als die während des UZÜ in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe. Da keine weiteren Informationen vorlagen, wurde die Auffassung vertreten, dass das Preisniveau der Ausfuhren in andere Drittländer als Indikator für das wahrscheinliche Preisniveau der Ausfuhrverkäufe in die Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen dienen kann. In Anbetracht der niedrigen Preise der Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass ein erheblicher Spielraum zur Senkung der Ausfuhrpreise in die Union besteht, was zu erhöhtem Dumping führen kann.

(68)

Darüber hinaus gelten nach den öffentlich zugänglichen Daten (18) Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China auch in der Türkei (19), Mexiko (20) und Brasilien (21). Kolumbien leitete kürzlich eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von SRC mit Ursprung in China (22) ein, und im Dezember 2017 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen in Höhe von 15 % eingeführt. Somit ist klar, dass SRC chinesischer ausführender Hersteller auch in andere Märkte zu Dumpingpreisen ausgeführt werden. Ferner wird deutlich, dass chinesische SRC-Ausfuhren in diese Märkte derzeit bzw. künftig begrenzt werden und dass die chinesischen ausführenden Hersteller von SRC alternative Märkte für ihre Kapazitätsreserven finden müssen.

3.3.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(69)

Anhand der verfügbaren Informationen wurde, wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, festgestellt, dass ausführende Hersteller aus der VR China höhere Preise auf dem Unionsmarkt erzielen können als in anderen Drittländern. Gemäß der chinesischen Datenbank belief sich der durchschnittliche FOB-Ausfuhrpreis (Ausfuhr frei an Bord) in die Union im UZÜ auf 1 688 EUR/Tonne, bei für die fünf wichtigsten Drittlandsmärkte bestimmten Ausfuhren betrug er dagegen im Durchschnitt nur 1 191 EUR/Tonne. Somit waren die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer etwa um 30 % niedriger als die Preise der Ausfuhren in die Union (ohne Berücksichtigung der im Unionsmarkt gezahlten Antidumpingzölle). Daraus geht hervor, dass der Unionsmarkt ein attraktiver Markt ist, da die chinesischen ausführenden Hersteller höhere Gewinne auf Verkäufe in die Union erzielen können als auf Verkäufe in andere Ausfuhrmärkte.

3.3.4.   Schlussfolgerung

(70)

Schlussfolgernd ist festzustellen, dass die im UZÜ ermittelte Dumpingspanne, die erheblichen Kapazitätsreserven in China, die ermittelte Attraktivität des Unionsmarktes und das Verhalten bei Ausfuhren in andere Drittländer darauf hinweisen, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen ist und dass gedumpte Ausfuhren in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass das Anhalten des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(71)

Innerhalb der Union wurden SRC während des UZÜ von über 22 Herstellern/Herstellergruppen hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(72)

Die anhand des Antrags auf Überprüfung, der ergänzenden Daten durch den Antragsteller und der Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe festgestellte gesamte Unionsproduktion während des UZÜ lag bei 168 701 Tonnen.

(73)

Wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, wurde eine Stichprobe aus sechs Herstellern/Herstellergruppen gebildet. Die Kommission erhielt und überprüfte Fragebogenantworten von fünf Unionsherstellern. Auf diese fünf Hersteller entfielen 43 % der gesamten Unionsproduktion während des UZÜ. Die Stichprobe wurde somit als ausreichend repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

4.2.   Unionsverbrauch

(74)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt sowie der Einfuhrmenge aus Drittländern in die Union anhand von Daten ermittelt, die der Kommission durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) mitgeteilt wurden, sowie anhand geprüfter Daten der mitarbeitenden Gruppe chinesischer ausführender Hersteller.

(75)

Tabelle 1 zeigt die Entwicklung des Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum.

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2013

2014

2015

UZÜ

Gesamtverbrauch (in Tonnen)

175 589

175 675

170 454

164 446

Index (2013 = 100)

100

100

97

94

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, geprüfte Daten

(76)

Der Unionsverbrauch blieb von 2013 bis 2014 stabil und sank von 2014 bis zum UZÜ um 6 %.

4.3.   Einfuhren aus der VR China

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(77)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge aus der VR China anhand der geprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller und der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 während des Bezugszeitraums.

(78)

Auf dieser Grundlage entwickelten sich die Einfuhren aus der VR China und ihre Marktanteile wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Einfuhren (in Tonnen)

2 697

1 780

3 207

2 005

Index (2013 = 100)

100

66

119

74

Marktanteil (in %)

1,5

1,0

1,9

1,2

Index (2013 = 100)

100

66

122

79

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, geprüfte Daten

(79)

Während des Bezugszeitraums schwankte die Einfuhrmenge von SRC aus der VR China von Jahr zu Jahr. Zwischen 2013 und 2014 kam es zu einem Rückgang um 34 %, danach folgte ein Anstieg um 80 % im Zeitraum zwischen 2014 und 2015 (23). Im UZÜ schließlich fiel die Einfuhrmenge von 2 697 im Jahr 2013 auf 2 005 Tonnen. Insgesamt verringerte sich die Einfuhrmenge um 26 % im Bezugszeitraum.

(80)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China folgte einem ähnlichen Trend. Insgesamt sank er im Bezugszeitraum von 1,5 % auf 1,2 %.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus der VR China

(81)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren aus der VR China anhand der geprüften Fragebogenantworten der mitarbeitenden Gruppe chinesischer ausführender Hersteller und der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 im Bezugszeitraum. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Durchschnittliche Preise der Einfuhren aus der VR China

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittspreis unverzollt (EUR/Tonne)

1 712

1 360

1 669

2 474

Index (2013 = 100)

100

79

98

145

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, geprüfte Daten

(82)

Während des Bezugszeitraums schwankte der Durchschnittspreis der aus der VR China eingeführten Ware von Jahr zu Jahr. Zunächst sanken die Preise 2014 um 21 %. Im Jahr 2015 stiegen die Preise und erreichten annähernd das Niveau von 2013, um im UZÜ dann noch weiter zu steigen. Insgesamt stiegen die Preise im Bezugszeitraum um 45 %.

4.4.   Preisunterbietung

(83)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

a)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

b)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von der mitarbeitenden chinesischen Gruppe ausführender Hersteller bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht). Keiner der acht, von der einzigen mitarbeitenden Gruppe ausführender Hersteller in die Union ausgeführten Warentypen wurde vom Wirtschaftszweig der Union verkauft. Um eine Entsprechung zu erhalten, wurden die Warentypen durch Ausschluss der Zugfestigkeit (24) und Mittelung der Preiskomponenten hinsichtlich der Durchmesserunterschiede (25) vereinfacht. Durch Anwendung dieser Methode wurde eine 100 %ige Entsprechung erreicht.

(84)

Das Ergebnis dieses Vergleichs wurde als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Union während des UZÜ ausgedrückt. Da keine Unterbietung vorlag, wird von der Wirksamkeit der Maßnahmen ausgegangen. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten und die chinesischen ausführenden Hersteller von SRC ihre Ausfuhrpreise auf einem ähnlichen Niveau aufrechterhalten, könnte die Unterbietungsspanne durch Abzug des Antidumpingzolls vom Einfuhrpreis ermittelt werden. Die so festgestellte Unterbietungsspanne würde sich auf 36,3 % belaufen. Dies gilt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen als aufschlussreich für das Preisniveau bei etwaigen künftigen Ausfuhren in Union.

4.5.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(85)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China stammen hauptsächlich aus der Republik Korea, der Türkei, Thailand, Russland und Malaysia.

(86)

Die Menge dieser Einfuhren in die Union sowie ihr Marktanteil und die Durchschnittspreise werden in Tabelle 4 dargestellt:

Tabelle 4

Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

 

2013

2014

2015

UZÜ

Einfuhren (in Tonnen)

63 381

65 336

63 747

63 798

Index (2013 = 100)

100

103

101

101

Marktanteil (in %)

36,1

37,2

37,4

38,8

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 712

1 588

1 624

1 488

Index (2013 = 100)

100

93

95

87

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, geprüfte Daten

(87)

Insgesamt blieb die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum -bei einer leichten Erhöhung um 1 % — relativ stabil.

(88)

Da der Gesamtverbrauch in der Union im Bezugszeitraum zurückging, schlug sich dies in einer Erhöhung des Marktanteils nieder, der in diesem Zeitraum von 36,1 % auf 38,8 % anstieg.

(89)

Während des Bezugszeitraums schwankte der Durchschnittspreis der aus anderen Ländern als der VR China eingeführten Waren von Jahr zu Jahr. Zunächst sanken die Preise im Jahr 2014 um 7 %. Im Jahr 2015 stiegen die Preise um 2 %, um während des UZÜ wieder um 8 % zu fallen. Insgesamt sanken die Preise im Bezugszeitraum um 13 %.

4.5.1.   Einfuhren aus Ländern, auf welche die Maßnahmen ausgeweitet wurden

Republik Korea

(90)

Die Republik Korea hatte im Bezugszeitraum den zweitgrößten Marktanteil am Unionsmarkt nach dem Wirtschaftszweig der Union.

(91)

Wie in Erwägungsgrund 4 dargelegt, fand eine Umgehung der ursprünglichen Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SRC aus der VR China über die Republik Korea statt. Dementsprechend wurde daher 2010 der auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren derselben aus der Republik Korea versandten Waren ausgeweitet; davon ausgenommen waren die Einfuhren von Waren der 15 echten koreanischen ausführenden Hersteller.

(92)

Praktisch alle aus der Republik Korea in die Union während des UZÜ getätigten Einfuhren von SRC, nämlich 99,98 % aller koreanischen Einfuhren, stammten von den ausführenden Herstellern, die vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit worden waren.

(93)

Tabelle 5 zeigt die Entwicklung der Menge, des Marktanteils und der Durchschnittspreise der koreanischen Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum:

Tabelle 5

Einfuhrmenge, Marktanteil und Durchschnittspreis bei Einfuhr aus Korea

 

2013

2014

2015

UZÜ

Einfuhren (in Tonnen)

36 800

34 157

30 274

32 928

Index (2013 = 100)

100

93

82

89

Marktanteil (in %)

21,0

19,4

17,8

20,0

Index (2013 = 100)

100

93

85

96

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 559

1 621

1 646

1 506

Index (2013 = 100)

100

104

106

97

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(94)

Die Einfuhrmenge aus der Republik Korea sank im Bezugszeitraum um 11 %, und damit etwas schneller als der Verbrauch.

(95)

Da die Einfuhrmengen stärker abnahmen als der Verbrauch, gab es beim Marktanteil im Bezugszeitraum nur einen leichten Rückgang von 21,0 % auf 20,0 %.

(96)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren stieg von 2013 bis 2015 um 6 % und sank im UZÜ um 9 %, was insgesamt einer Verringerung von 3 % im Bezugszeitraum entsprach. Der Durchschnittspreis (CIF, unverzollt) fiel über 48 % niedriger aus als der Durchschnittspreis (ab Werk) des Wirtschaftszweigs der Union.

Marokko

(97)

Die Einfuhren mit Ursprung in Marokko und die aus Marokko versandten Einfuhren lagen im Bezugszeitraum bei annähernd Null. Daher war keine weitere Analyse erforderlich.

4.5.2.   Einfuhren aus Drittländern, die im Bezugszeitraum Antidumpingzöllen unterlagen

Ukraine und Republik Moldau

(98)

Im Bezugszeitraum galt noch immer ein Antidumpingzoll von 51,8 % gegenüber Einfuhren von SRC mit Ursprung in der Ukraine, ausgeweitet auf Einfuhren derselben aus der Republik Moldau versandten Waren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau angemeldet oder nicht.

(99)

Diese Maßnahmen traten am 10. Februar 2017 außer Kraft, wie in Erwägungsgrund 11 erläutert.

(100)

Die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine und der Republik Moldau und die aus der Ukraine und der Republik Moldau versandten Einfuhren lagen im Bezugszeitraum bei annähernd null. Daher wurde keine weitere Analyse für den Bezugszeitraum als erforderlich erachtet.

4.5.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(101)

Einfuhren aus den verbleibenden Drittländern erfolgten hauptsächlich aus der Türkei, Thailand, Russland und Malaysia. Tabelle 6 zeigt die Entwicklung dieser Einfuhren:

Tabelle 6

Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2013

2014

2015

UZÜ

Türkei

Einfuhren (in Tonnen)

6 814

8 608

7 508

7 028

Index (2013 = 100)

100

126

110

103

Marktanteil (in %)

3,9

4,9

4,4

4,3

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 384

1 322

1 328

1 255

Index (2013 = 100)

100

95

96

91

Thailand

Einfuhren (in Tonnen)

5 206

6 514

6 268

6 122

Index (2013 = 100)

100

125

120

118

Marktanteil (in %)

3,0

3,7

3,7

3,7

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 445

1 391

1 656

1 468

Index (2013 = 100)

100

96

115

102

Russland

Einfuhren (in Tonnen)

1 639

3 541

5 063

4 838

Index (2013 = 100)

100

216

309

295

Marktanteil (in %)

0,9

2,0

3,0

2,9

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 341

1 150

1 135

1 057

Index (2013 = 100)

100

86

85

79

Malaysia

Einfuhren (in Tonnen)

4 525

4 377

5 932

4 530

Index (2013 = 100)

100

97

131

100

Marktanteil (in %)

2,6

2,5

3,5

2,8

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 552

1 416

1 437

1 343

Index (2013 = 100)

100

91

93

87

Andere Länder

Einfuhren (in Tonnen)

8 257

8 061

8 701

8 294

Index (2013 = 100)

100

98

105

100

Marktanteil (in %)

4,7

4,6

5,1

5,0

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

2 951

2 180

2 196

1 967

Index (2013 = 100)

100

96

108

100

Insgesamt

Einfuhren (in Tonnen)

26 441

31 102

33 472

30 812

Index (2013 = 100)

100

118

127

117

Marktanteil (in %)

15

18

20

19

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 912

1 552

1 605

1 471

Index (2013 = 100)

100

81

84

77

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(102)

Im Zeitraum von 2013 bis 2015 stiegen die Gesamteinfuhren aus anderen Drittländern um 27 %. Im UZÜ sanken die Einfuhren um 10 %. Die Gesamteinfuhren im Bezugszeitraum stiegen um 17 %. Da der Verbrauch, wie in Erwägungsgrund 76 dargestellt, im Bezugszeitraum abnahm, stieg der Marktanteil der anderen Drittländer im selben Zeitraum von 15 auf 19 %.

(103)

Die Einfuhren aus der Türkei schwankten im Bezugszeitraum, erreichten jedoch im UZÜ ein ähnliches Niveau wie 2013 (zu Anfang des Bezugszeitraums), nämlich 7 028 Tonnen. Ihr Marktanteil blieb insgesamt relativ stabil; es kam nur zu einem geringen Anstieg um 0,4 Prozentpunkte im Bezugszeitraum, und zwar von 3,9 % im Jahr 2013 auf 4,3 % während des UZÜ. Der Durchschnittspreis sank um 9 %.

(104)

Die Einfuhren aus Thailand stiegen von 2013 bis 2014 um 25 %, nahmen in der Folge jedoch stetig ab und betrugen im UZÜ 6 122 Tonnen gegenüber 5 206 Tonnen im Jahr 2013. Die Einfuhren im Bezugszeitraum stiegen um insgesamt 18 %. Der Marktanteil stieg 2014 ebenfalls an und blieb bis zum UZÜ stabil. Der durchschnittliche Einfuhrpreis schwankte im Zeitraum von 2014 bis 2015 (– 4 %, + 15 %) und lag im UZÜ um 2 % über dem Niveau von 2013.

(105)

Einfuhren aus Russland stiegen im Bezugszeitraum deutlich an, blieben im Bezugszeitraum jedoch auf einem relativ niedrigen Niveau. Der Marktanteil stieg ebenfalls von 0,9 % auf 2,9 %. Der Durchschnittspreis sank im Bezugszeitraum um 21 %.

(106)

Die Einfuhren aus Malaysia schwankten seit Anfang des Bezugszeitraums, erreichten jedoch im UZÜ ein annähernd gleiches Niveau wie 2013, nämlich 4 530 Tonnen. Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil malaysischer Einfuhren trotz Schwankungen insgesamt nur wenig an, und zwar um 0,2 Prozentpunkte. Der durchschnittliche Einfuhrpreis sank im Bezugszeitraum um 13 %.

(107)

Die Preise der SRC-Einfuhren aus der Türkei, Thailand, Russland und Malaysia fielen im Bezugszeitraum im Durchschnitt (um 49 % bis 63 %) niedriger aus als der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Sie waren auch (um 41 % bis 57 %) niedriger als die Einfuhrpreise aus VR China.

4.6.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

4.6.1.   Allgemeine Anmerkungen

(108)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(109)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren des gesamten Wirtschaftszweigs der Union anhand der Daten, die der Antragsteller eingereicht hatte und glich diese mit aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung von einer Reihe von Unionsherstellern vorgelegten Informationen und den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ab. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand von Daten in den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(110)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.

(111)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, durchschnittliche Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.6.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(112)

Tabelle 7 zeigt die Entwicklung der Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum:

Tabelle 7

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2013

2014

2015

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

206 053

203 763

193 757

168 701

Index (2013 = 100)

100

99

94

82

Produktionskapazität (in Tonnen)

290 092

299 773

301 160

305 550

Index (2013 = 100)

100

103

104

105

Kapazitätsauslastung (in %)

71

68

64

55

Index (2013 = 100)

100

96

91

78

Quelle: Antragsteller, Informationen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung und überprüfte Fragebogenantworten

(113)

Die Produktionsmenge blieb im Zeitraum von 2013 bis 2014 relativ stabil und nahm 2015 um 5 % ab. Im UZÜ sank die Produktionsmenge jedoch weiter um 12 %. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 18 % zurück.

(114)

Demgegenüber war im Bezugszeitraum ein leichter Anstieg der Produktionskapazität zu beobachten, der insgesamt aber nur bei 5 % lag.

(115)

Als Folge sank die Kapazitätsauslastung von 71 % im Jahr 2013 auf 55 % im UZÜ. Insgesamt ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum infolge des Rückgangs der Produktionsmenge um 22 % zurück.

4.6.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(116)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2013

2014

2015

UZÜ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

109 511

108 559

103 499

98 643

Index (2013 = 100)

100

99

95

90

Marktanteil (in %)

62,4

61,8

60,7

60,0

Index (2013 = 100)

100

99

97

96

Quelle: Antragsteller, Informationen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung und überprüfte Fragebogenantworten

(117)

Die Verkaufsmenge entwickelte sich wie die Produktionsmenge. Sie blieb im Zeitraum von 2013 bis 2014 relativ stabil und ging im Jahr 2015 um 5 % zurück. Im UZÜ sank die Produktionsmenge weiter um 5 %. Insgesamt lag der Rückgang der Verkaufsmenge im Bezugszeitraum bei 10 %.

(118)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union fiel im Bezugszeitraum um 2,4 Prozentpunkte von 62,4 % auf 60,0 %.

4.6.2.3.   Wachstum

(119)

Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sank sogar noch stärker, nämlich um 10 %. Folglich büßte der Wirtschaftszweig der Union 2,4 Prozentpunkte an Marktanteilen ein. Der Einbruch der Verkaufsmenge spiegelte sich auch in der Kapazitätsauslastung wider, die um 22 % zurückging.

4.6.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(120)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Beschäftigung und Produktivität

 

2013

2014

2015

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

3 329

3 309

3 238

3 026

Index (2013 = 100)

100

99

97

91

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

62

62

60

56

Index (2013 = 100)

100

99

97

90

Quelle: Antragsteller, Informationen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung und überprüfte Fragebogenantworten

(121)

Im Bezugszeitraum verringerte sich die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union um 9 %; zum stärksten Rückgang kam es während des UZÜ. Zuvor war ein Rückgang der Produktion und Verkaufsmenge verzeichnet worden, wie in den Erwägungsgründen 113 und 117 dargestellt.

(122)

Da der Rückgang bei der Produktion stärker ausfiel als bei der Beschäftigtenzahl, sank die Produktivität im Bezugszeitraum um 10 %.

4.6.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(123)

Im Rahmen der Untersuchung wurde festgestellt (siehe Erwägungsgrund 57), dass die Einfuhren der zu überprüften Ware aus der VR China weiterhin gedumpt auf den Unionsmarkt gebracht wurden, und zwar mit einer Dumpingspanne von 16,7 %. Aufgrund der Wirksamkeit der geltenden Antidumpingmaßnahmen war die Menge der Einfuhren gering. Dennoch blieben die chinesischen Unternehmen auf dem Unionsmarkt präsent und hielten weiterhin einen Marktanteil von 1,2 % während des UZÜ (siehe Tabelle 2).

(124)

In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings. Der Erholungsprozess verlangsamte sich im Bezugszeitraum, die Hauptschadensindikatoren folgten einem Abwärtstrend. Zudem gingen infolge einer niedrigeren Nachfrage nach Massengütern und eines Rückgangs des Ölpreises die Aktivitäten im Bergbau sowie in der Erdöl- und Erdgasindustrie zurück. Dies wirkte sich negativ auf die Nachfrage nach SRC aus und führte zu einem Rückgang des Verbrauchs um 6 % im Bezugszeitraum (siehe Tabelle 1).

(125)

Aufgrund des schrittweisen Rückgangs der Unionspreise im Bezugszeitraum konnte sich der Wirtschaftszweig der Union nicht anhaltend von den Auswirkungen früheren Dumpings erholen.

4.6.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.6.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(126)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Verkaufspreise und Stückkosten

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

3 297

3 133

2 950

2 887

Index (2013 = 100)

100

95

89

88

Produktionsstückkosten in der Union (in EUR/Tonne)

2 774

2 866

3 072

3 138

Index (2013 = 100)

100

103

111

113

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(127)

Der durchschnittliche Stückverkaufspreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum um 12 %.

(128)

Gleichzeitig stieg der durchschnittliche Stückpreis der Produktion im Bezugszeitraum um 13 %. Der Anstieg der Stückkosten war hauptsächlich auf den Rückgang der Produktion und der Verkaufsmenge (jeweils 18 % und 10 % im Bezugszeitraum (Erwägungsgründe 113 (siehe Tabelle 7) und 117 (siehe Tabelle 8)) zurückzuführen. Zu beachten ist, dass trotz des Rückgangs der Gesamtproduktionskosten ein Anstieg der Stückkosten im Bezugszeitraum auftrat. Somit gelang es dem Wirtschaftszweig der Union zwar die Gesamtproduktionskosten zu verringern, aufgrund des drastischen Einbruchs der Produktion und der Verkaufsmenge konnten die Stückkosten aber nicht gesenkt werden.

4.6.3.2.   Arbeitskosten

(129)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2013

2014

2015

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

48 708

48 277

51 586

50 021

Index (2013 = 100)

100

99

106

103

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(130)

Insgesamt wurde bei den durchschnittlichen Arbeitskosten ein leichter Anstieg um 3 % im Bezugszeitraum nach geringen Schwankungen im Bezugszeitraum verzeichnet.

4.6.3.3.   Lagerbestände

(131)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Lagerbestände

 

2013

2014

2015

UZÜ

Schlussbestände (in Tonnen)

15 191

15 889

15 260

14 796

Index (2013 = 100)

100

105

100

97

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

16,7

17,4

17,4

23,0

Index (2013 = 100)

100

104

105

138

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(132)

Die Lagerbestände gingen im Bezugszeitraum leicht zurück, und zwar um 3 %. Da der Wirtschaftszweig der Union ein Mindestmaß an Lagerbeständen der häufigsten SRC-Typen zur sofortigen Deckung der Nachfrage vorhalten muss, konnten die Lagerbestände nicht weiter abgebaut werden; infolgedessen stieg ihr Wert, ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion, um 38 % an.

4.6.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(133)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2013

2014

2015

UZÜ

Rentabilität der Gesamtverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in %)

7,5

6,1

2,6

– 1,6

Index (2013 = 100)

100

81

34

– 21

Cashflow (in Tausend EUR)

42 881

36 692

33 631

8 885

Index (2013 = 100)

100

86

78

21

Investitionen (in Tausend EUR)

12 014

8 843

9 003

5 950

Index (2013 = 100)

100

74

75

50

Kapitalrendite (in %)

33,3

20,8

8,6

– 5,2

Index (2013 = 100)

100

62

26

– 16

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten

(134)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum rückläufig; so wurde anfangs ein Gewinn von 7,5 % im Jahr 2013 verzeichnet, gegen Ende im UZÜ dagegen ein Verlust von 1,6 %.

(135)

Beim Cashflow wurde im Bezugszeitraum ein drastischer Rückgang um 79 % gemeldet. Dies ist ein weiterer Indikator für das schlechte Abschneiden des Wirtschaftszweigs der Union im operativen Geschäft und für die Liquiditätsknappheit, mit der er konfrontiert war.

(136)

Infolgedessen gingen die Investitionen im Bezugszeitraum um 50 % zurück. Aufgrund der rückläufigen Gewinnspannen und des hohen Preisdrucks wurden meist nur aufgrund von Umwelt- und Sicherheitsauflagen notwendig gewordene Investitionen getätigt. Gleichzeitig wurde im Untersuchungszeitraum nur wenig ins operative Geschäft und in die Produktionstechnologie zur Steigerung von Effizienz und Produktivität investiert.

(137)

Die Kapitalrendite ist ein Maß für die durch eine Investition im Verhältnis zum investierten Betrag generierten Gewinne oder Verluste. Im Bezugszeitraum sank sie von 33,3 % auf einen Negativwert von – 5,2 %.

4.6.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(138)

Aufgrund der geltenden Antidumpingzölle erholte sich der Wirtschaftszweig der Union in den ersten zwei Jahren des Bezugszeitraums (2013 bis 2014) weiter von den Auswirkungen des früheren schädlichen Dumpings und konnte eine Gewinnspanne über dem Zielgewinn von 5 % erzielen.

(139)

Dennoch führte eine niedrigere Nachfrage nach Massengütern und ein rückläufiger Ölpreis zu einem Rückgang der Aktivitäten im Bergbau sowie in der Erdöl- und Erdgasindustrie. Infolgedessen sank die Nachfrage nach SRC im Bezugszeitraum. Der Wirtschaftszweig der Union war von diesem Einbruch der Nachfrage, der sich als Rückgang bei Produktion, Verkaufsmenge und Marktanteil äußerte, direkt betroffen. Gleichzeitig stieg der Anteil billiger SRC und führte zu einem Rückgang des Unionspreises sowie einer weiteren Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union. Somit haben sich fast alle Schadensindikatoren verschlechtert. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

(140)

Die SRC-Einfuhren aus der VR China hatten nur begrenzte negative Auswirkung auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Aufgrund der geltenden Maßnahmen war ihr Marktanteil im Bezugszeitraum niedrig. Dennoch blieben die chinesischen SRC-Einfuhren auf dem Unionsmarkt präsent.

(141)

Gleichzeitig entfiel auf die Einfuhren aus anderen Drittländern ein Marktanteil von insgesamt 38,8 % bei einem leicht ansteigenden Trend im Bezugszeitraum (siehe Tabelle 4). Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern waren rückläufig und lagen weit unter dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Diese Einfuhren wirkten sich daher erheblich auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aus. Wie in den Erwägungsgründen 85 bis 89 analysiert, konnte im Bezugszeitraum deren Marktanteil nicht nur gehalten, sondern sogar noch vergrößert werden. Zudem ging der durchschnittliche Einfuhrpreis im selben Zeitraum zurück (Erwägungsgrund 89), was weiteren Abwärtsdruck auf den Unionspreis ausübte, zu einem Rückgang der Unionspreise von 12 % im Bezugszeitraum führte (siehe Erwägungsgrund 127) und der finanziellen Leistungsfähigkeit weiter beeinträchtigte.

(142)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union von den ursprünglichen Maßnahmen profitierte, da er sich weiterhin von den Auswirkungen des schädlichen Dumpings in den ersten zwei Jahren des Bezugszeitraums (2013 und 2014) erholte. Der Erholungsprozess am jedoch durch die oben genannten Faktoren zum Erliegen.

4.7.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung durch chinesische Einfuhren

4.7.1.   Vorbemerkungen

(143)

Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob eine bedeutende Schädigung durch chinesische Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen erneut auftreten würde. Die Untersuchung zeigte, dass die Einfuhren aus der VR China während des UZÜ zu gedumpten Preisen erfolgten (Erwägungsgrund 57) und dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre (Erwägungsgrund 70).

(144)

Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: (i) die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, (ii) mögliche Preisniveaus der chinesischen Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen, (iii) das Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in andere Drittländer, (iv) die Attraktivität des Unionsmarktes und (v) die Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.

4.7.1.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(145)

Wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, haben die Hersteller in der VR China eine erhebliche Produktionskapazität und folglich Kapazitätsreserve, welche nicht nur die Ausfuhrmenge in die Union während des UZÜ überschreitet, sondern auch den Gesamtverbrauch in der Union während des UZÜ.

(146)

Zudem gab es, wie in Erwägungsgrund 63 dargelegt, keine Hinweise darauf, dass die Inlandsnachfrage nach SRC in der VR China oder in einem anderen Drittlandsmarkt in naher Zukunft erheblich ansteigen würde. Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in China oder einem anderen Drittlandsmarkt die verfügbare Kapazitätsreserve nicht absorbieren kann.

4.7.1.2.   Mögliche Preisniveaus chinesischer Einfuhren

(147)

Wie in Erwägungsgrund 18 dargestellt, legte die einzige mitarbeitende Herstellergruppe in der VR China ihre Ausfuhrverkäufe in andere Drittlandsmärkte allerdings nicht offen. In Ermangelung anderweitiger Informationen wurde deshalb auf die chinesische Datenbank zurückgegriffen, um die Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte zu ermitteln.

(148)

Das Preisniveau dieser Ausfuhren wurde auch im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen als aussagekräftige Schätzung der in Zukunft möglichen Ausfuhrpreise in die Union angesehen.

(149)

Wie in Erwägungsgrund 69 erläutert, lagen die Preise der Ausfuhren aus der VR China in andere Ausfuhrmärkte im Durchschnitt erheblich, nämlich um etwa 30 %, unter den Preisen der Ausfuhren in die Union. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller in der VR China über einen beträchtlichen Spielraum für eine Senkung der Preise ihrer Ausfuhren in die Union verfügen.

(150)

Zudem unterbot der Einfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Herstellergruppe — Antidumpingzölle nicht eingerechnet — die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 36,3 % während des UZÜ (siehe Erwägungsgrund 84). Dies gilt im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen als verlässlicher Indikator für das Niveau der in Zukunft möglichen Preise in die Union.

4.7.1.3.   Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller von SRC bei Ausfuhren in andere Drittländer

(151)

Da keine anderen Informationen verfügbar waren, wurde die chinesische Datenbank verwendet, um die Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte zu ermitteln, wie in den Erwägungsgründen 64 und 65 dargestellt.

(152)

Nach diesen Informationen waren die Preise der chinesischen Ausfuhren von SRC in andere Drittlandsmärkte im Durchschnitt je nach Ausfuhrmarkt um rund 40 % bis 80 % niedriger als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.

(153)

Die drei mengenmäßig wichtigsten Bestimmungsländer von Ausfuhren chinesischer SRC waren während des UZÜ die Republik Korea (123 891 Tonnen bzw. 11 % der Gesamtausfuhren), die USA (97 936 Tonnen bzw. 9 % der Gesamtausfuhren) und Vietnam (76 344 Tonnen bzw. 7 % der Gesamtausfuhren). Die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in diese Märkte lagen bei 1 107 EUR/Tonne, 1 444 EUR/Tonne bzw. 781 EUR/Tonne. Die Durchschnittspreise waren bei diesen Ländern somit zwischen 50 % und rund 80 % niedriger als die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union.

4.7.1.4.   Attraktivität des Unionsmarktes

(154)

In Anbetracht der im vorherigen Erwägungsgrund vorgenommenen Preisanalyse haben die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen erhebliche Kapazitäten zur Senkung ihrer Einfuhrpreise auf dem Unionsmarkt und würden immer noch höhere Preise auf dem Unionsmarkt erzielen als auf anderen Drittlandsmärkten. Für chinesische ausführende Hersteller besteht somit ein hoher Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzulenken, wo sie höhere Preise erzielen und dabei die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union immer noch deutlich unterbieten können. Außerdem haben sie den Anreiz, zumindest einen Teil ihrer Kapazitätsreserven zu niedrigen Preisen in den Unionsmarkt auszuführen.

(155)

Ein weiterer Indikator für die Attraktivität des Unionsmarkts ist die Tatsache, dass die chinesischen ausführenden Hersteller mit der Einführung der Maßnahmen Versuche unternommen haben, die Maßnahmen zu umgehen; dies wurde erkannt und unterbunden, wie in den Erwägungsgründen 2 und 4 dargelegt.

(156)

Durch die — trotz der seit 1999 geltenden Maßnahmen — präsenten gedumpten Einfuhren aus der VR China wird die Attraktivität des Unionsmarktes ebenfalls bestätigt.

(157)

Somit wird der Schluss gezogen, dass die ausführenden Hersteller der VR China im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen das Potenzial und den Anreiz haben, die Menge ihrer Ausfuhren in die Union zu gedumpten Preisen erheblich zu steigern und dadurch die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich zu unterbieten.

4.7.2.   Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(158)

Sofern von dem Szenario ausgegangen wird, dass der Wirtschaftszweig der Union sein derzeitiges Preisniveau nicht verändert, wird er seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil gegenüber den Billigeinfuhren aus China nicht aufrechterhalten können. Höchstwahrscheinlich würde der chinesische Marktanteil im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen schnell ansteigen. Dies würde sehr wahrscheinlich zulasten des Wirtschaftszweigs der Union gehen, da dessen Preisniveau am höchsten ist. Der Verlust von Verkaufsmengen würde zu einer noch niedrigeren Auslastung und einem Anstieg der durchschnittlichen Produktionskosten führen. Dies würde dazu führen, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtert und die sich schon während des UZÜ abzeichnenden schweren Verluste noch ansteigen.

(159)

Sollte der Wirtschaftszweig der Union sein Preisniveau in dem Bestreben senken, seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil zu halten, würde sich die finanzielle Lage fast sofort verschlechtern und die während des UZÜ beobachteten schweren Verluste würden erheblich steigen.

(160)

Bei beiden Szenarien hätte das Außerkrafttreten der Maßnahmen voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, und zwar insbesondere im Bereich der Beschäftigung. Der Wirtschaftszweig der Union sah sich im Bezugszeitraum bereits gezwungen, die Zahl der in der Herstellung der Ware tätigen Beschäftigten um 9 % zu senken (siehe Tabelle 9). Eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union könnte zur Schließung ganzer Produktionsanlagen führen.

(161)

Somit wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der geltenden Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Wiederauftreten der Schädigung durch chinesische Einfuhren von SRC führen würde und dass die schon erfolgte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sich dadurch wahrscheinlich noch weiter verschärfen wird.

(162)

Im Bezugszeitraum 2007 bis 2010 der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung entwickelte sich die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union positiv. Er konnte sogar in den ersten zwei Jahren des aktuell berücksichtigten Bezugszeitraums (2013-2014), seine Rentabilität nahe am Zielgewinn von 5 % aufrechterhalten. Der Wirtschaftszweig der Union erweist sich somit strukturell tragfähig und durchaus in der Lage, wieder in die Gewinnzone zurückzukehren. Im Bezugszeitraum der aktuellen Auslaufüberprüfung gelangte der Wirtschaftszweig der Union jedoch wieder in eine prekäre finanzielle Lage, die sich im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen voraussichtlich noch weiter verschlechtern wird. Er könnte sich dann nicht von der aktuellen Schädigung erholen und würde stattdessen weitere Schädigungen aufgrund der sehr wahrscheinlichen Steigerung der chinesischen SRC-Einfuhren zu gedumpten Preisen erleiden.

(163)

Anerkanntermaßen handelt es sich bei den SRC-Einfuhren aus der Republik Korea und weiteren Drittländern in Anbetracht ihrer Menge und des niedrigen Preisniveaus um Faktoren, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen. Bei dieser Untersuchung wird jedoch im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung lediglich überprüft, ob bei Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen eine erneute Schädigung durch die gedumpten Einfuhren von SRC aus der VR China zu schädigenden Preisen wahrscheinlich ist. In Anbetracht der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich durch eine deutliche Steigerung der chinesischen Einfuhren die Lage aufgrund der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China, der Attraktivität des Unionsmarktes sowie den möglicherweise niedrigen Preisen der chinesischen Einfuhren von SRC in die Union verschlechtern.

(164)

Die Tatsache, dass die Einfuhren von SRC aus der VR China derzeit in deutlich geringeren Mengen auf den Unionsmarkt gelangen als vor der Einführung der Maßnahmen, zeigt, dass mithilfe der Antidumpingzölle wieder unverzerrte Wettbewerbsbedingungen zwischen den chinesischen Ausführern der überprüften Ware und dem Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden konnten. Dass die Einfuhren aus der Republik Korea und anderen Drittländern die Einfuhren aus der VR China unterbieten, ändert nichts an der Verpflichtung der Kommission, sich an den Rahmen der vorliegenden Untersuchung zu halten. Wie in Erwägungsgrund 165 dargelegt, hat die Kommission nachgewiesen, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem Wiederauftreten der Schädigung führen würde.

4.7.3.   Schlussfolgerung

(165)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren von SRC aus der VR China zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung daher weiter verstärken würde. Die Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

5.   INTERESSE DER UNION

(166)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(167)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(168)

Bekanntlich wurde in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Auslaufüberprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(169)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(170)

Die Untersuchung hat auch gezeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen eine deutliche Schädigung erleiden würde und sich die derzeit prekäre finanzielle Lage weiter verschlechtern würde. Ein Außerkrafttreten der Maßnahmen würde die Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union stark bedrohen und die Unionshersteller zwingen, ihren Betrieb einzustellen, was den Unionsmarkt vollständig von SRC-Einfuhren abhängig machen würde.

(171)

In der Vergangenheit erwies sich der Wirtschaftszweig der Union als tragfähig, seine wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse waren positiv. Es gelang ihm, mit einer Gewinnspanne über dem Zielgewinn in der Gewinnzone zu bleiben.

(172)

Daher liegt die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

5.2.   Interesse der Einführer

(173)

Wie in den Erwägungsgründen 20 bis 22 und 24 dargelegt, arbeitete kein Einführer in der vorliegenden Untersuchung mit oder stellte die erbetenen Informationen bereit. Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einführern keine nennenswerten Auswirkungen hätte. Da keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen, kann somit bestätigt werden, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage ausübten und eine Fortführung der Maßnahmen sich nicht unverhältnismäßig auf diese auswirken würden.

5.3.   Interesse der Verwender

(174)

SRC werden in einer Vielzahl von Anwendungsgebieten eingesetzt, wie Fischerei, maritimer Sektor/Schifffahrt, Erdöl- und Erdgasindustrie, Bergbau, Forstwirtschaft, Luftverkehr, Bauingenieurwesen und Baugewerbe sowie Aufzüge.

(175)

Wie in den Erwägungsgründen 23 und 24 dargelegt, arbeitete kein Verwender in der vorliegenden Untersuchung mit oder stellte die erbetenen Informationen bereit. Einige Verwender, die sich gemeldet hatten, gaben an, SRC nur vereinzelt zu verwenden. Daher wurde wie in den vorherigen Untersuchungen der Schluss gezogen, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Verwender ausgeübt haben und dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen somit nicht über Gebühr auf die Lage der Verwenderindustrien auswirken würde.

5.4.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(176)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China sprechen.

6.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(177)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von SRC mit Ursprung in der VR China empfohlen werden sollte. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen seitens der Parteien ein.

(178)

Wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, wurden die geltenden Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren von SRC aus der VR China zusätzlich auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Einfuhren von SRC, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos oder der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Die gegenüber Einfuhren von SRC aus der VR China aufrechtzuerhaltenden Antidumpingzölle sollten auch weiterhin auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Einfuhren von SRC, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos oder der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. Der ausführende Hersteller in Marokko, der von den mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 ausgeweiteten Maßnahmen befreit wurde, sollte auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden. Die 15 ausführenden Hersteller in der Republik Korea, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 ausgeweiteten Maßnahmen befreit wurden, sollten auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden.

(179)

Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (26) ist es angemessen vorzusehen, welcher Säumniszinssatz im Falle einer Erstattung endgültiger Zölle zu zahlen ist, denn die geltenden einschlägigen Zollvorschriften enthalten keinen solchen Zinssatz; die Anwendung nationaler Vorschriften würde zudem zu unstatthaften Verzerrungen unter den Wirtschaftsakteuren führen, je nachdem, welcher Mitgliedstaat für die Zollanmeldung gewählt wird.

(180)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108112, 7312108113, 7312108119, 7312108312, 7312108313, 7312108319, 7312108512, 7312108513, 7312108519, 7312108912, 7312108913, 7312108919, 7312109812, 7312109813 und 7312109819) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der VR China gilt ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, von 60,4 %.

(3)   Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China wird ausgeweitet auf die aus Marokko versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108112, 7312108312, 7312108512, 7312108912 und 7312109812), ausgenommen hiervon sind die von Remer Maroc SARL, Zone Industrielle, Tranche 2, Lot 10, Settat, Marokko (TARIC-Zusatzcode A567) hergestellten Seile und Kabel aus Stahl, ferner auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813), wobei die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren ausgenommen sind:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Republik Korea

Bosung Wire Rope Co, Ltd., 568, Yongdeok-ri, Hallim-myeon, Gimhae-si, Gyeongsangnam-do, 621-872

A969

Chung Woo Rope Co., Ltd. 1682-4, Songjung-Dong, Gangseo-Gu, Busan

A969

CS Co., Ltd, 31-102, Junam maeul 2-gil, Yangsan, Gyeongsangnam-do

A969

Cosmo Wire Ltd., 4-10, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, Ulsan

A969

Dae Heung Industrial Co., Ltd, 185 Pyunglim — Ri, Daesan-Myun, Haman — Gun, Gyungnam

A969

Daechang Steel Co., Ltd, 1213, Aam-daero, Namdong-gu, Incheon

C057

DSR Wire Corp., 291, Seonpyong-Ri, Seo-Myon, Suncheon-City, Jeonnam

A969

Goodwire MFG. Co. Ltd, 984-23, Maegok-Dong, Yangsan-City, Kyungnam

B955

Kiswire Ltd, 37, Gurak-Ro, 141 Beon-Gil, Suyeong-Gu, Busan, Korea 48212

A969

Manho Rope & Wire Ltd., Dongho Bldg, 85-2, 4 Street Joongang-Dong, Jong-gu, Busan

A969

Line Metal Co. Ltd, 1259 Boncho-ri, Daeji-Myeon, Changnyeong-gun, Gyeongnam

B926

Seil Wire and Cable, 47-4, Soju-Dong, Yangsan-Si, Kyungsangnamdo

A994

Shin Han Rope CO.,LTD, 715-8, Gojan-dong, Namdong-gu, Incheon

A969

Ssang Yong Cable Mfg. Co., Ltd, 1559-4 Song-Jeong Dong, Gang-Seo Gu, Busan

A969

Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, 71-1 Sin-Chon Dong,Changwon City, Gyungnam

A969

Artikel 2

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung. Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für den zu zahlenden Säumniszins der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates vom 12. August 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 760/2004 des Rates vom 22. April 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine auf die Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau angemeldet oder nicht (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren von einem marokkanischen Ausführer (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates vom 8. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1).

(7)  Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 203 vom 11.8.2004, S. 4).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1).

(9)  Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 311 vom 16.11.2010, S. 16).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(12)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 180 vom 19.5.2016, S. 2).

(13)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 41 vom 8.2.2017, S. 5).

(14)  Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 41 vom 8.2.2017, S. 4).

(15)  http://info.hktdc.com/chinastat/gcb/index2.htm (letzter Zugriff am 28.9.2017)

(16)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-15/12 P vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, EU:C:2013:572, Rn. 34 und 35.

(17)  Vergleiche Erwägungsgrund 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012.

(18)  Bown, Chad P. (2016): „Global Antidumping Database“, The World Bank, Juni, Quelle: http://econ.worldbank.org/ttbd/gad/

(19)  Die Höhe des Zolls liegt bei 1 000 USD/Tonne.

(20)  Die Höhe des Zolls liegt bei 2 580 USD/Tonne.

(21)  Die Höhe des Zolls liegt zwischen 124,33 und 627 USD/Tonne.

(22)  http://www.mincit.gov.co/loader.php?lServicio=Documentos&lFuncion=verPdf&id=82791&name=Resolucion_220_del_15_de_diciembre_de_2017__Preliminar_cables_y_torones_....pdf&prefijo=file (letzter Zugriff am 2.2.2018).

(23)  Erhöhung der Einfuhrmenge in Prozent, Tabelle 2: (119-66)/66 = 0,80 * 100 = 80 %.

(24)  Die Zugfestigkeit eines Kabels ist ein Maß für seine Widerstandsfähigkeit gegenüber einer bestimmten Spannung.

(25)  i) Der Durchschnitt der zwei PCN mit dem kleinstmöglichen Durchmesser (1 mm darunter und 1 mm darüber) und angewendet auf die Daten des Wirtschaftszweigs der Union, sofern alle anderen Stellen der Struktur der PCN dieselben waren (trifft für die sechste und siebte PCN zu); ii) Der Stückpreis des kleinstmöglichen Durchmessers unter Anwendung eines Verhältnisses, das den Preisunterschied der Durchmesser beim Vergleich aller Verkäufe derselben Durchmesser des Wirtschaftszweigs der Union und angewendet auf die Daten des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelt.

(26)  Urteil in der Rechtssache Wortmann, C-365/15, ECLI:EU:C:2017:19, Rn. 35 bis 39.


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