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Document 32018R0258

Durchführungsverordnung (EU) 2018/258 der Kommission vom 21. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 zwecks deren Anpassung an die Änderung des Regelprüfverfahrens und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Beantragung und Zertifizierung (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2018/0965

OJ L 49, 22.2.2018, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/01/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2767

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/258/oj

22.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/258 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 zwecks deren Anpassung an die Änderung des Regelprüfverfahrens und zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Beantragung und Zertifizierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (2) festgelegte weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) wurde am 1. Juni 2017 von der Kommission angenommen. Das WLTP ersetzt den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (3). Ab dem Jahr 2021 wird die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten CO2-Emissionswerte anhand der nach dem WLTP bestimmten CO2-Emissionen überprüft. Von diesem Zeitpunkt an sollten auch die CO2-Einsparungen von Ökoinnovationen unter Bezugnahme auf das WLTP bestimmt werden.

(2)

Um die Änderung des Regelprüfverfahrens widerzuspiegeln und das Verfahren zur Korrelierung der WLTP-CO2-Werte mit den entsprechenden NEFZ-CO2-Werten der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission (4) zu berücksichtigen, muss die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (5) geändert werden.

(3)

Um einen reibungslosen Übergang vom NEFZ zum WLTP zu gewährleisten, sollte es möglich sein, in einem Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation bis zum 31. Dezember 2019 auf den NEFZ und ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf den WLTP Bezug zu nehmen.

(4)

Die Kommission hat zwar mehr als 20 Ökoinnovationen die Genehmigung erteilt, doch haben die Hersteller diese Technologien in der Fahrzeugflotte der Europäischen Union bis zum Jahr 2017 nur in sehr geringem Umfang eingesetzt. Damit diese Technologien vermehrt zum Einsatz kommen und das maximale Potenzial zur Senkung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen erreicht wird, sollte das Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren vereinfacht werden.

(5)

Die Senkung des Schwellenwerts für die Einsparungen auf 0,5 g CO2/km dürfte den breiteren Einsatz innovativer Technologien fördern, durch die sich CO2-Emissionen reduzieren lassen. Um sicherzustellen, dass diese CO2-Einsparungen auch tatsächlich erzielt werden, ist es jedoch unabdingbar, dass sie sehr genau bestimmt werden. Deswegen muss die mit den Verfahren zum Nachweis der Einsparungen verbundene Unsicherheit bewertet und quantifiziert und bei der Zertifizierung der CO2-Einsparungen durch die Genehmigungsbehörde berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, die Änderung des Schwellenwerts für Einsparungen parallel zur Einführung des WLTP vorzunehmen; folglich sollte der neue Schwellenwert für Anträge gelten, die auf das WLTP Bezug nehmen.

(6)

Zum Nachweis der CO2-Einsparungen sollte es bei nicht fahrzeugabhängigen Einsparungen möglich sein, Bauteile zu prüfen, um die Genauigkeit zu erhöhen und die Bestimmung der CO2-Einsparungen zu vereinfachen.

(7)

Um die Zertifizierung von CO2-Einsparungen zu vereinfachen, sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, im Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation zusätzlich zu einem ausführlichen Prüfverfahren zur Bestimmung der Einsparungen ein vereinfachtes Bewertungsverfahren oder vorab festgelegte CO2-Einsparungen vorzuschlagen. Werden solche vereinfachten Verfahren oder vorab festgelegten CO2-Einsparungen herangezogen, sollten die von den Genehmigungsbehörden zertifizierten Einsparungen konservativ so bestimmt werden, dass sie den niedrigsten nachgewiesenen Einsparungswert widerspiegeln.

(8)

Eine Technologie, die bereits seit einiger Zeit in großem Umfang auf dem Markt verfügbar ist, kann nicht als innovativ im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erachtet werden und sollte daher nicht als Ökoinnovation in Betracht kommen. Um die richtigen Anreize zu schaffen, empfiehlt es sich daher, für die Bestimmung des innovativen Charakters einer Technologie das Bezugsjahr 2009 durch ein dynamisches Bezugsjahr zu ersetzen. Das neue dynamische Bezugsjahr sollte für die ab dem 1. Januar 2020 gestellten Genehmigungsanträge gelten.

(9)

Stellt die Kommission auf der Grundlage der Erfahrung, die sich aus der Bewertung mehrerer innovativer Technologien mit denselben Merkmalen ergibt, fest, dass zufriedenstellend und schlüssig nachgewiesen wurde, dass diese Technologien die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erfüllen, oder ist eine innovative Technologie nicht von herstellerspezifischen Fahrzeugparametern abhängig, sollte die Möglichkeit bestehen, die innovative Technologie durch einen Beschluss als Ökoinnovation zu genehmigen, sodass alle Hersteller CO2-Einsparungen durch Verweis auf diesen Beschluss zertifizieren können, sofern die Bedingungen des Beschlusses erfüllt sind.

(10)

Für einige innovative Technologien sind fundierte statistische Daten erforderlich, um die im Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation vorgebrachten Annahmen und die im Prüfverfahren vorgeschlagenen Parameter zu untermauern. Um über möglichst umfangreiche Datensätze zu verfügen, sollte eine Gruppe von Herstellern oder Lieferanten gemeinsam einen Antrag stellen können. In diesem Fall sollte die Gruppe die Möglichkeit haben, einen Genehmigungsantrag einzureichen, der mehrere Prüfberichte umfasst, wenn dies aus Vertraulichkeits- oder Wettbewerbsgründen erforderlich ist.

(11)

Um sicherzustellen, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen, die die Hersteller für die Einhaltung der Zielvorgabe heranziehen, zutreffend sind, sollte die Kommission in der Lage sein, schnell zu reagieren und die Hersteller zu informieren, wenn sie bei den Prüfverfahren oder bei der innovativen Technologie Abweichungen oder Unstimmigkeiten feststellt, die die Höhe der zertifizierten Einsparungen beeinflussen könnten.

(12)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in den Beschlüssen zur Genehmigung einer Ökoinnovation beschriebenen Prüfverfahren möglicherweise angepasst werden müssen, um unter anderem technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder den Geltungsbereich des Genehmigungsbeschlusses auf ein breiteres Spektrum von Fahrzeugen auszudehnen. Deswegen sollte sowohl der ursprüngliche Genehmigungsantragsteller als auch die Kommission die Möglichkeit haben, eine Änderung dieser Beschlüsse in die Wege zu leiten.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Eine Technologie kommt für einen Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation gemäß dieser Verordnung in Betracht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“.

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Bei bis zum 31. Dezember 2019 gestellten Anträgen war ein Anteil von 3 % oder weniger aller im Jahr 2009 zugelassenen neuen Personenkraftwagen damit ausgestattet; bei ab dem 1. Januar 2020 gestellten Anträgen war ein Anteil von 3 % oder weniger aller im Jahr n – 4 zugelassenen neuen Personenkraftwagen damit ausgestattet, wobei n das Jahr der Antragstellung ist.“

c)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Ein Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation kann wie folgt auf das Regelprüfverfahren Bezug nehmen:

a)

bis 31. Dezember 2019 auf den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008;

b)

ab dem 14. März 2018 auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (*1).

(*1)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1)“."

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Genehmigungsantragsteller‘ den Hersteller oder Zulieferer oder eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern, der bzw. die einen Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation stellt;“

ii)

folgender Buchstabe f wird hinzugefügt:

„f)

‚Änderungsantragsteller‘ einen Hersteller oder Zulieferer oder eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern, der bzw. die die Änderung eines Beschlusses über die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragt.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation“.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Ein Antrag auf Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation muss Folgendes umfassen:“.

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

ein Verfahren zum Nachweis der CO2-Emissionssenkungen der innovativen Technologie, einschließlich einer Bezugnahme auf das geltende Regelprüfverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 3, oder, wenn ein solches Verfahren bereits durch die Kommission genehmigt wurde, einer Bezugnahme auf das genehmigte Verfahren;“.

iii)

Folgender Buchstabe ea wird eingefügt:

„ea)

gegebenenfalls zusätzlich zu dem Verfahren gemäß Buchstabe e ein vereinfachtes Verfahren zur Bewertung der zu zertifizierenden CO2-Einsparungen oder vorab festgelegte Werte der CO2-Einsparungen, die für die Zertifizierung aller Fahrzeuge herangezogen werden, die mit der innovativen Technologie ausgestattet sind;“.

iv)

in Buchstabe f erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

„i)

die durch die innovative Technologie erreichte Emissionssenkung, die gemäß Buchstabe e und gegebenenfalls Buchstabe ea bestimmt wurde, dem geltenden in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Schwellenwert entspricht, unter Berücksichtigung der schleichenden Verschlechterung der Technologie;

ii)

die CO2-Einsparungen der innovativen Technologie im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 nicht oder nur zum Teil von der CO2-Messung im Rahmen des Regelprüfverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfasst werden;“.

v)

Die folgende Ziffer iv wird angefügt:

„iv)

der Wert der CO2-Verringerung, der einem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zertifizierung nach dem vereinfachten Bewertungsverfahren oder im Wege vorab festgelegter Werte der CO2-Einsparungen gemäß Buchstabe ea zugewiesen wird, einschließlich etwaiger Wechselwirkungen mit anderen genehmigten Ökoinnovationen niedriger oder genauso hoch ist wie die durch die innovative Technologie erreichte und nach dem Prüfverfahren gemäß Buchstabe e bestimmte Emissionssenkung.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Vergleichsgrundlage und Ökoinnovation“.

b)

Absatz 1 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:

„a)

ein Ökoinnovationsfahrzeug, das mit der innovativen Technologie ausgestattet wird, oder gegebenenfalls die innovative Technologie als eigenständiges Bauteil;

b)

ein Vergleichsfahrzeug, das nicht mit der innovativen Technologie ausgestattet wird, das aber in jeder anderen Hinsicht mit dem Ökoinnovationsfahrzeug identisch ist, oder gegebenenfalls eine Ausgangstechnologie als eigenständiges Bauteil.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ist der Genehmigungsantragsteller der Auffassung, dass die Werte gemäß den Artikeln 8 und 9 durch andere Mittel als die in Absatz 1 genannten nachgewiesen werden können, so enthält der Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation die erforderlichen Angaben zur Begründung dieser Auffassung und ein Verfahren, das vergleichbare Ergebnisse erzielt.“

d)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Nimmt der Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation auf das WLTP gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Bezug, so ist das Vergleichsfahrzeug das Fahrzeug innerhalb der Interpolationsfamilie, das den ungünstigsten Fall für den Nachweis der Ökoinnovations-Einsparungen darstellt.

In dem Fall gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.3.1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 ist das Vergleichsfahrzeug das Prüffahrzeug H.

Die Wahl des Vergleichsfahrzeugs stützt sich auf fundierte, unabhängige statistische Nachweise, auf deren Grundlage überprüfbare Annahmen zur Eignung und Repräsentativität des Vergleichsfahrzeugs getroffen werden können.“

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Ist der Genehmigungsantragsteller eine Gruppe von Herstellern oder Zulieferern sind folgende Bedingungen zu beachten:

a)

Abhängig vom Inhalt des Antrags auf Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation nimmt die unabhängige und zertifizierte Stelle erforderlichenfalls die Überprüfungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e für jedes Mitglied der antragstellenden Gruppe vor;

b)

aus Gründen der Vertraulichkeit oder des Wettbewerbs können die Mitglieder der antragstellenden Gruppe mehrere Prüfberichte für unterschiedliche Datensätze vorlegen, die ein und denselben Genehmigungsantrag untermauern.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Buchstabe ca wird eingefügt:

„ca)

im Fall von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ea zu überprüfen, dass das vereinfachte Bewertungsverfahren bzw. die vorab festgelegten Werte der CO2-Einsparungen gemäß dem genannten Buchstaben geeignet sind, um die CO2-Einsparungen für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d zu zertifizieren, und dass sie die Mindestanforderungen nach Artikel 4 [Absatz 2] [Buchstabe f] Ziffer iv erfüllen;“.

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke der Buchstaben c und ca stellt die unabhängige und zertifizierte Stelle die für die Prüfung erstellten Testprotokolle bereit.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zur Zertifizierung der CO2-Einsparungen gemäß Artikel 11 erstellt die unabhängige und zertifizierte Stelle auf Verlangen des Herstellers einen Bericht über die Wechselwirkungen zwischen mehreren Ökoinnovationen in einem Fahrzeugtyp, einer Variante, einer Version oder gegebenenfalls einer Interpolationsfamilie.“

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:

„a)

die CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs und des Ökoinnovationsfahrzeugs bei Betrieb der innovativen Technologie unter Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e genannten Verfahrens und gegebenenfalls mithilfe des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ea genannten vereinfachten Bewertungsverfahrens;

b)

die CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs und des Ökoinnovationsfahrzeugs bei Betrieb der innovativen Technologie unter Anwendung des Regelprüfverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a oder b.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Nimmt ein Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Bezug, so wird für die Zwecke der Bestimmung der Einsparungen die Unsicherheit bewertet und quantifiziert. Die quantifizierte Unsicherheit wird von den Gesamteinsparungen abgezogen.“

c)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ea vorgeschlagenen, vorab festgelegten Werte der CO2-Einsparungen werden in einer Höhe festgelegt, die die gemäß Absatz 2 bestimmten Gesamteinsparungen nicht überschreitet.“

7.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die gemäß Artikel 8 Absatz 2 durch die innovative Technologie zu erzielenden Mindestsenkungen betragen

a)

1 g CO2/km im Falle eines Antrags, der auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Bezug nimmt,

b)

0,5 g CO2/km im Falle eines Antrags, der auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Bezug nimmt.“

b)

In Absatz 2 werden die Wörter „im standardisierten Prüfzyklus“ durch die Wörter „im Regelprüfverfahren“ und die Wörter „den standardisierten Prüfzyklus“ durch die Wörter „das Regelprüfverfahren“ ersetzt.

8.

Die Überschrift des Artikels 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Prüfung eines Antrags auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation“.

9.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zertifizierten, gemäß dem entsprechenden Beschluss über die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation nachgewiesenen CO2-Einsparungen der Ökoinnovation werden gesondert sowohl in den Typgenehmigungsunterlagen als auch in der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführt, wobei von den technischen Diensten gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie nach dem genehmigten Prüfverfahren durchgeführte Prüfungen die Grundlage bilden.

Vorbehaltlich der Anforderungen des Genehmigungsbeschlusses wird die quantifizierte Unsicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 von den zu zertifizierenden Gesamteinsparungen abgezogen. Liegen die CO2-Einsparungen einer Ökoinnovation für einen bestimmten Typ, eine Variante, eine Version und gegebenenfalls eine Interpolationsfamilie unter dem geltenden Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1, werden die Einsparungen nicht zertifiziert.

Enthält der Genehmigungsbeschluss vorab festgelegte, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ea bestimmte CO2-Einsparungen, so kann der betreffende vorab festgelegte Wert der CO2-Einsparungen unmittelbar in die Typgenehmigungsunterlagen eingetragen werden, vorausgesetzt, die Genehmigungsbehörde kann bestätigen, dass das Fahrzeug im Einklang mit den Vorgaben des Genehmigungsbeschlusses mit der Technologie ausgestattet ist.“

b)

In Absatz 4 Unterabsatz 2 wird der Wert „1 g CO2/km“ durch den Wert „0,5 g CO2/km“ ersetzt.

10.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Stellt die Kommission fest oder wird sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Prüfverfahren oder die innovative Technologie Abweichungen oder Unstimmigkeiten im Vergleich zu den Angaben aufweist, die sie mit dem Antrag auf die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation erhalten hat, so kann sie dies dem Hersteller mitteilen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein Hersteller, für den die zertifizierten CO2-Einsparungen nicht mehr berücksichtigt werden, kann eine neue Zertifizierung der Fahrzeuge nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 beantragen oder kann gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung des Genehmigungsbeschlusses gemäß Artikel 12a stellen und dabei die Belege übermitteln, die erforderlich sind, um die Eignung des Prüfverfahrens und die Höhe der mit der innovativen Technologie erzielten CO2-Einsparungen zu bestätigen.“

11.

Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

„Artikel 12a

Änderung eines Beschlusses über die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation

(1)   Ein Hersteller oder Lieferant, einschließlich des ursprünglichen Genehmigungsantragstellers, kann bei der Kommission die Änderung eines bestehenden Genehmigungsbeschlusses beantragen. Dieser Änderungsantrag und alle Begleitunterlagen werden außerdem per E-Mail oder per elektronischen Datenträger übermittelt oder auf einen von der Kommission betriebenen Server hochgeladen. Der schriftliche Änderungsantrag umfasst ein Verzeichnis der Begleitunterlagen.

(2)   Zusammen mit dem Änderungsantrag werden die folgenden Angaben und Nachweise übermittelt:

a)

die Kontaktdaten des Änderungsantragstellers;

b)

die Bezugnahme auf den zu ändernden Genehmigungsbeschluss;

c)

eine Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen zusammen mit einer Zusammenfassung der Beschreibung;

d)

Belege für die Notwendigkeit und Angemessenheit der Änderungen;

e)

Belege dafür, dass die Emissionssenkung, die durch die innovative Technologie erzielt und nach dem geänderten Prüfverfahren oder gegebenenfalls nach dem neuen bzw. geänderten vereinfachten Prüfverfahren oder mithilfe der neuen bzw. geänderten vorab festgelegten CO2-Einsparungen bestimmt wird, unter Berücksichtigung der schleichenden Verschlechterung der Technologie den geltenden Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 erreicht;

f)

einen spezifischen Validierungsbericht, der von einer unabhängigen und zertifizierten Stelle erstellt wurde, die überprüft, ob

i)

das geänderte Prüfverfahren den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und, soweit zutreffend, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv genügt;

ii)

die Emissionssenkung, die durch die innovative Technologie erzielt und nach dem geänderten Prüfverfahren oder gegebenenfalls nach dem neuen bzw. geänderten vereinfachten Prüfverfahren oder mithilfe der neuen bzw. geänderten vorab festgelegten CO2-Einsparungen bestimmt wird, unter Berücksichtigung der schleichenden Verschlechterung der Technologie den geltenden Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 erreicht;

(3)   Bei Eingang des Änderungsantrags veröffentlicht die Kommission die Zusammenfassung der Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c.

(4)   Die Kommission prüft den Änderungsantrag und ändert innerhalb von neun Monaten nach Eingang des vollständigen Änderungsantrags den Genehmigungsbeschluss, es sei denn, gegen die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Änderungen werden Einwände erhoben.

Im geänderten Genehmigungsbeschluss wird erforderlichenfalls seine Gültigkeit festgelegt und vorgegeben, welche Informationen für die Zertifizierung der CO2-Einsparungen gemäß Artikel 11 dieser Verordnung erforderlich sind, vorbehaltlich der Ausnahmen vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(5)   Die Kommission kann Anpassungen der vorgeschlagenen Änderungen verlangen. In diesem Fall konsultiert die Kommission den Änderungsantragsteller sowie die übrigen Beteiligten, einschließlich desjenigen Antragstellers, der ursprünglich die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragt hat, in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt etwa eingegangene Anmerkungen.

(6)   Der Prüfungszeitraum kann um fünf Monate verlängert werden, wenn die Kommission feststellt, dass aufgrund der Komplexität der innovativen Technologie und des damit einhergehenden geänderten Prüfverfahrens oder wegen der Größe und des Inhalts des Änderungsantrags dieses in der neunmonatigen Prüfungsfrist nicht in geeigneter Weise beurteilt werden kann.

Die Kommission informiert den Änderungsantragsteller innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Änderungsantrags, wenn die Prüfungsfrist verlängert wird.

(7)   Die Kommission kann jederzeit auf eigene Initiative einen Genehmigungsbeschluss ändern, insbesondere um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen. Die Kommission konsultiert den Antragsteller, der ursprünglich die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragt hat, sowie die übrigen Beteiligten zu den von ihr beabsichtigten Änderungen und berücksichtigt etwa eingegangene Anmerkungen.“

12.

Artikel 14 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 26. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).


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