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Document 32017R2364

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2364 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/7691

OJ L 337, 19.12.2017, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2364/oj

19.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2364 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden das „Übereinkommen“) (3). Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Es wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/25/EU soll es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die Schwellenwerte, die in der Richtlinie für ebenfalls unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge festgelegt sind, so angepasst werden, dass sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden.

(4)

Die Richtlinie 2014/25/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „418 000 EUR“ durch „443 000 EUR“ ersetzt.

(2)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „5 225 000 EUR“ durch „5 548 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 4.


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