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Document 32017D2287
Commission Implementing Decision (EU) 2017/2287 of 8 December 2017 specifying the forms to be used in relation to the import of mercury and of certain mixtures of mercury pursuant to Regulation (EU) 2017/852 of the European Parliament and of the Council on mercury (notified under document C(2017) 8190) (Text with EEA relevance. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2287 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Festlegung der für die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber zu verwendenden Formulare (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8190) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2287 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Festlegung der für die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber zu verwendenden Formulare (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8190) (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/8190
OJ L 328, 12.12.2017, p. 118–122
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
12.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/118 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2287 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2017
zur Festlegung der für die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber zu verwendenden Formulare
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8190)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit Artikel 3 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen von Minamata“) (2) sieht Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 vor, dass die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen in das Zollgebiet der Union für andere Zwecke als zur Beseitigung als Abfall nur dann zulässig ist, wenn der Einfuhrmitgliedstaat die schriftliche Zustimmung zu dieser Einfuhr erteilt hat. Ist das Ausfuhrland keine Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata, darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn das Ausfuhrland bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt. |
(2) |
Die Formulare für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung und zur Bescheinigung, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt, sollten mit den Formularen im Beschluss UNEP/MC/COP.1/5 (3) übereinstimmen, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata bei ihrer ersten Tagung angenommen hat, und erforderlichenfalls an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/852 angepasst werden. |
(3) |
Zwecks Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/852 sollte die Anwendung des vorliegenden Beschlusses auf den 1. Januar 2018 verschoben werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/852 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Formular, das die Mitgliedstaaten bei der Erteilung oder Verweigerung ihrer schriftlichen Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwenden müssen, ist in Anhang I dieses Beschlusses enthalten. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingestuft oder zu betrachten ist.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten dürfen die schriftliche Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 in den unter Buchstabe b des Unterabsatzes genannten Bedingungen nur dann erteilen, wenn die dort verlangte Bescheinigung auf dem Formular in Anhang II dieses Beschlusses ausgestellt wurde. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG eingestuft oder zu betrachten ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Dezember 2017
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.
(2) Die Union ratifizierte das Übereinkommen von Minamata mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).
(3) Beschluss UNEP/MC/COP.1/5 mit dem Titel „Guidance in relation to mercury supply sources and trade (article 3), particularly in regard to identification of stocks and sources of supply (paragraph 5 (a)) and forms and guidance for obtaining consent to import mercury (paragraphs 6 and 8)“ vom 24. September 2017.
(4) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
ANHANG I
FORMULAR FÜR DIE ERTEILUNG ODER VERWEIGERUNG DER SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG — GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2017/852 ÜBER QUECKSILBER- ZUR EINFUHR VON QUECKSILBER ODER BESTIMMTEN QUECKSILBERGEMISCHEN GEMÄSS ANHANG I DER VERORDNUNG
FORMULAR FÜR DIE ERTEILUNG ODER VERWEIGERUNG DER SCHRIFTLICHEN ZUSTIMMUNG — GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2017/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER QUECKSILBER — ZUR EINFUHR VON QUECKSILBER ODER BESTIMMTEN QUECKSILBERGEMISCHEN GEMÄSS ANHANG I DER VERORDNUNG Hinweis: Dieses Formular gilt für die Einfuhr in die Europäische Union von Quecksilber und Gemischen von Quecksilber mit anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber („Quecksilbergemische“). Dieses Formular gilt nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (1) eingestuft oder zu betrachten ist. Abschnitt A: Vom Einfuhrmitgliedstaat zu übermittelnde Kontaktangaben Name der benannten nationalen Anlaufstelle (2): Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail-Adresse: Abschnitt B: Vom Ausfuhrland zu übermittelnde Kontaktangaben Name der benannten nationalen Anlaufstelle oder zuständiger Regierungsbeamter: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail-Adresse: Abschnitt C: Vom Ausfuhrland zu übermittelnde Angaben zur Verbringung
Abschnitt D: Vom Einfuhrmitgliedstaat zu übermittelnde Angaben Für welchen Zweck wird Quecksilber (in Reinform oder in Gemischen) eingeführt? Zutreffendes bitte einkreisen:
Abschnitt E: Angaben zur Verbringung Einführer Firma: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail-Adresse: Ausführer Firma: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail-Adresse: Abschnitt F: Zustimmungserklärung des Einfuhrmitgliedstaats Die Zustimmung wurde (Zutreffendes bitte einkreisen)
Bitte tragen Sie hier etwaige Auflagen, zusätzliche Einzelheiten oder sachdienliche Informationen ein. … … Unterschrift der vom Einfuhrmitgliedstaat benannten zuständigen Behörde und Datum:
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(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 ist die Einfuhr in die Union von nicht unter dieses Formular fallenden Quecksilbergemischen und von Quecksilberverbindungen zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers verboten.
(2) Der Ausdruck „benannte nationale Anlaufstelle“ bezieht sich auf die nationale Anlaufstelle, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens von Minamata für den Informationsaustausch aufgrund des Übereinkommens benannt wurde. Diese sollte mit der „zuständigen Behörde“ identisch sein, die der Einfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/852 als die Behörde benannt hat, an die gemäß Artikel 4 die Einfuhranträge zu richten sind.
(3) Im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/852 sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen aus jeder der drei in diesem Formular genannten Quellen als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG zu betrachten und so zu beseitigen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie keine Gefahr für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt darstellen.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852 die Einfuhr von Quecksilber in die Union zur Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau verboten.
ANHANG II
FORMULAR, DAS VON LÄNDERN, DIE NICHT VERTRAGSPARTEI DES ÜBEREINKOMMENS VON MINAMATA ÜBER QUECKSILBER SIND UND QUECKSILBER (IN REINFORM ODER IN GEMISCHEN) IN EINEN MITGLIEDSTAAT AUSFÜHREN WOLLEN, ZUR BESCHEINIGUNG DER QUELLE DES QUECKSILBERS ZU VERWENDEN IST
FORMULAR FÜR DIE BESCHEINIGUNG DER QUELLE DES (IN REINFORM ODER IN GEMISCHEN) AUSZUFÜHRENDEN QUECKSILBERS Abschnitt A: Vom Ausfuhrland zu übermittelnde Angaben zur Verbringung
Abschnitt B: Angaben zur Verbringung Einführer Firma: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail-Adresse: Ausführer Firma: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail-Adresse: Abschnitt C: Bescheinigung Gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber bescheinigt meine Regierung, dass das in diesem Formular beschriebene, in der Sendung enthaltene Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt. Bitte fügen Sie Nachweise für die Quelle des zur Ausfuhr bestimmten Quecksilbers bei. Unterschrift des zuständigen Regierungsbeamten und Datum:
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