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Document 32017R2006

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2006 der Kommission vom 8. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

C/2017/7553

OJ L 290, 9.11.2017, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2006/oj

9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2006 DER KOMMISSION

vom 8. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (2), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen.

(2)

Am 31. Oktober 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Benennung des Schiffes „Lynn S“, das restriktiven Maßnahmen unterliegt, verlängert und den betreffenden Eintrag geändert. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates wird wie folgt geändert:

 

Der Eintrag:

„2.   Name: Lynn S

Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 gilt diese Benennung vom 2. August 2017 bis zum 2. November 2017, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: St. Vincent und die Grenadinen.

Weitere Angaben

IMO-Nummer: 8706349. Ab dem 26. Juli 2017 befand sich das Schiff in internationalen Gewässern, ungefähr 50 Seemeilen südöstlich von Zypern.“

 

erhält erfolgende Fassung:

„2.   Name: Lynn S

Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 31. Oktober 2017 verlängert und gilt bis zum 29. Januar 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: St. Vincent und die Grenadinen.

Weitere Angaben

Benennung am 2. August 2017. IMO-Nummer: 8706349. Am 6. Oktober 2017 befand sich das Schiff in den Hoheitsgewässern Libanons, von wo aus es Kurs nach Westen nahm.“


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