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Document 32016R0341R(03)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016)

C/2017/7094

OJ L 281, 31.10.2017, p. 34–35 (BG, CS, DE, ET, EN, FR, HR, IT, LT, HU, MT, PL, PT, RO, SK, SL, SV)
OJ L 281, 31.10.2017, p. 34–36 (ES, DA, EL, LV, NL, FI)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/341/corrigendum/2017-10-31/oj

31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/34


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

( Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 15. März 2016 )

Seite 40, Anhang 2, Feld 10, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 35:

Anstatt:

„Beschreibung“

muss es heißen:

„☐

Beschreibung“

Seite 42, Anhang 3 „AUSFERTIGUNG FÜR DEN INHABER“, Feld „Wichtige Hinweise“, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 36:

Anstatt:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

muss es heißen:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 1, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

Seite 43, Anhang 3 „AUSFERTIGUNG FÜR DIE KOMMISSION“, Feld „Wichtige Hinweise“, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 37:

Anstatt:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

muss es heißen:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 1, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

Seite 44, Anhang 3 „AUSFERTIGUNG FÜR DEN MITGLIEDSTAAT“, Feld „Wichtige Hinweise“, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 38:

Anstatt:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

muss es heißen:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 1, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

Seite 47, Anhang 4, Feld 2, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 41:

Anstatt:

„(falls abweichend)“

muss es heißen:

„(falls abweichend von oben genanntem Land)

(vertraulich)“

Seite 48, Anhang 4, Feld 4, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 41:

Anstatt:

„(obligatorisch)“

muss es heißen:

„(obligatorisch)

(vertraulich)“

Seite 48, Anhang 4, Feld 9, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 42:

Anstatt:

„Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren und in die Zollnomenklatur einzureihen. Dabei sind auch Angaben zur Zusammensetzung der Waren und zu den für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden zu machen, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung der Waren abhängt. Angaben, die der Antragsteller als vertraulich betrachtet, sind in Feld 8 zu machen.“

muss es heißen:

„Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren und in die Zollnomenklatur einzureihen. Dabei sind auch Angaben zur Zusammensetzung der Waren und zu den für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden zu machen, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung der Waren abhängt. Angaben, die der Antragsteller als vertraulich betrachtet, sind in Feld 10 ‚Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben‘ zu machen.“

Seite 49, Anhang 4, Feld 12, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 42:

Anstatt:

12.

Andere bereits erhaltene oder beantragte vZTA

muss es heißen:

12.

Andere bereits erhaltene oder beantragte vZTA

(obligatorisch)“

Seite 49, Anhang 4, Feld 13, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 42:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Seite 50, Anhang 4, Feld 15, Wortlaut unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 42:

Anstatt:

„Mit der Authentifizierung dieses Antrags, übernimmt der Antragsteller die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Daten sowie für alle mit diesem Antrag übermittelten zusätzlichen Informationen. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass diese Daten und etwaige Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen usw. in einer Datenbank der Europäischen Kommission gespeichert werden und dass die Daten, einschließlich etwaiger vom Antragsteller oder der Verwaltung beigefügter (oder beizufügender) Lichtbilder, Abbildungen, Produkt informationen usw., die nicht in den Feldern 1, 2 und 10 als vertraulich gekennzeichnet sind, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.“

muss es heißen:

„Mit der Authentifizierung dieses Antrags übernimmt der Antragsteller die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Daten sowie für alle mit diesem Antrag übermittelten zusätzlichen Informationen. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass diese Daten und etwaige Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen usw. in einer Datenbank der Europäischen Kommission gespeichert werden und dass die Daten, einschließlich etwaiger vom Antragsteller oder der Verwaltung beigefügter (oder beizufügender) Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen usw., die nicht in den Feldern 1, 2, 4 und 10 als vertraulich gekennzeichnet sind, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.“

Auf Seite 50, Anhang 4, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 42. wird unter Feld 16 folgende Fußnote angefügt:

„(*)

Bitte ein gesondertes Blatt benutzen, falls dieses Feld nicht ausreicht.“

Seite 51, Anhang 5, Feld „Wichtige Hinweise“, berichtigt im ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 43:

Anstatt:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“

muss es heißen:

„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 1, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.“


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