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Document 32017R1475

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1475 der Kommission vom 26. Januar 2017 über die Klassifizierung der Frostwiderstandsleistung von Dachziegeln gemäß der Norm EN 1304 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/0315

OJ L 211, 17.8.2017, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1475/oj

17.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1475 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2017

über die Klassifizierung der Frostwiderstandsleistung von Dachziegeln gemäß der Norm EN 1304 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hat die Kommission keine Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festgelegt, so können diese nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 von den europäischen Normungsgremien festgelegt werden, allerdings ausschließlich auf der Grundlage eines geänderten Mandats.

(2)

Die europäische Produktnorm EN 1304 zu Dach- und Formziegeln wurde gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (2) seit 2005 harmonisiert.

(3)

In der neuen Fassung der Norm EN 1304 ist eine neue Klassifizierung der Frostwiderstandsleistung von Dachziegeln bei Gebrauch im Freien enthalten. Diese Klassifizierung beruht auf einer schrittweisen Entwicklung der harmonisierten Bewertungsverfahren und stellt somit einen Fortschritt bei der Konsolidierung des Binnenmarkts für die betreffenden Produkte dar.

(4)

Ein geändertes Mandat ist für diese neue Klassifizierung nicht erteilt worden.

(5)

Daher sollte ein neues Klassifizierungssystem für von EN 1304 abgedeckte Produkte, die zum Gebrauch im Freien bestimmt sind, aufgestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leistung von zum Gebrauch im Freien bestimmten Dachziegeln in Bezug auf ihr wesentliches Merkmal Frostwiderstand wird nach Maßgabe des im Anhang dargelegten Klassifizierungssystems klassifiziert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12).


ANHANG

Für Produkte, die von der Norm EN 1304 „Dach- und Formziegel — Begriffe und Produktspezifikationen“ abgedeckt und für den Gebrauch im Freien bestimmt sind, wird folgende neue Klassifizierung in Bezug auf ihr wesentliches Merkmal „Frostwiderstand“ festgelegt:

 

Leistungsklasse 1 (150 Zyklen): mindestens 150 Frost-Tau-Wechselbeanspruchungen. Wenn nach 150 Frost-Tau-Wechselbeanspruchungen an keinem Dachziegel Schäden aufgetreten sind, die nach EN 539-2:2013, Tabelle 1, als unzulässig zu bewerten sind.

 

Leistungsklasse 2 (90 Zyklen): 90-149 Frost-Tau-Wechselbeanspruchungen. Wenn nach 90 Frost-Tau-Wechselbeanspruchungen an keinem Dachziegel Schäden aufgetreten sind, die nach EN 539-2:2013, Tabelle 1, als unzulässig zu bewerten sind.

 

Leistungsklasse 3 (30 Zyklen): 30-89 Frost-Tau-Wechselbeanspruchungen. Wenn nach 30 Frost-Tau-Wechselbeanspruchungen an keinem Dachziegel Schäden aufgetreten sind, die nach EN 539-2:2013, Tabelle 1, als unzulässig zu bewerten sind.


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