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Document 32017R1410

Verordnung (EU) 2017/1410 der Kommission vom 2. August 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/5339

OJ L 202, 3.8.2017, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1410/oj

3.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1410 DER KOMMISSION

vom 2. August 2017

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 26./27. Juni 2012 (2) zu dem Schluss, dass 3- und 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)-3-cyclohexen-1-carbaldehyd (HICC), INCI-Bezeichnung Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexene Carboxaldehyde, 2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Atranol) und 3-Chloro-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Chloratranol) nicht in kosmetischen Mitteln verwendet werden sollten, da sie in den letzten Jahren von allen allergenen Duftstoffen am meisten Kontaktallergien ausgelöst haben.

(2)

Folglich besteht ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit, und diese Stoffe sollten daher in kosmetischen Mitteln verboten werden.

(3)

HICC ist in Eintrag 79 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt, wonach sein Vorhandensein in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung angegeben werden muss, wenn seine Konzentration in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, 0,001 % und in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln 0,01 % übersteigt. Da HICC in kosmetischen Mitteln verboten werden sollte, ist es notwendig, diesen Eintrag zu streichen.

(4)

Der SCCS erklärte in seiner Stellungnahme vom 26./27. Juni 2012, dass Atranol und Chloroatranol natürliche Bestandteile von Eichenmoos- (Evernia prunastri) und Baummoos-(Evernia furfuracea)Extrakten sind, welche durch die Einträge 91 und 92 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt werden.

(5)

Es sollten angemessene Fristen gewährt werden, damit die Industrie sich an die neuen Verbote anpassen kann und somit Mittel, die einen oder mehrere der verbotenen Stoffe enthalten, nicht mehr in Verkehr bringt bzw. auf dem Markt bereitstellt. Bei der Festlegung dieser Fristen sollte auch das von diesen Mitteln ausgehende potenzielle Risiko für die menschliche Gesundheit bedacht werden. Die in Eintrag 79 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vorgesehene Beschränkung für HICC sollte solange gelten, bis die Bereitstellung auf dem Markt von Mitteln, die diesen Stoff enthalten, nicht mehr erlaubt ist. Die Streichung dieses Eintrags sollte daher verschoben werden.

(6)

Insbesondere sollten das außergewöhnlich komplexe und langwierige Verfahren der Neuzusammensetzung der Duftstoffe und die Bedenken der Verbraucher wegen einer Veränderung der Geruchsmerkmale der Duftstoffe sich in länger als gewöhnlich dauernden Fristen für die Anpassung der Mittel durch die Industrie widerspiegeln. Kontaktallergien gegen Duftstoffe zeigen sich in der Regel nur auf der Haut. Verbraucher mit Kontaktallergien gegenüber Duftstoffen wissen häufig, dass sie parfümierte Mittel auf der Haut nicht vertragen können, und können sie deshalb vermeiden.

(7)

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Ab dem 23. August 2019 werden kosmetische Mittel, die eine oder mehrere der durch diese Verordnung verbotenen Stoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht.

Ab dem 23. August 2021 werden kosmetische Mittel, die einen oder mehrere der durch diese Verordnung verbotenen Stoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 2 des Anhangs gilt ab dem 23. August 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  SCCS/1459/11.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II werden in der Tabelle folgende drei Einträge hinzugefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

a

b

c

d

„1380

3- und 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)-3-cyclohexen-1-carboxaldehyd (HICC) (*1)

51414-25-6/

31906-04-4

257-187-9/

250-863-4

1381

2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Atranol) (*1)

526-37-4

1382

3-Chloro-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Chloratranol) (*1)

57074-21-2

2.

In Anhang III wird in der Tabelle der Eintrag 79 gestrichen.


(*1)  Ab dem 23. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 23. August 2021 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.“


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