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Document 32017R1325

Verordnung (EU) 2017/1325 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

OJ L 185, 18.7.2017, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1325/oj

18.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/16


VERORDNUNG (EU) 2017/1325 DES RATES

vom 17. Juli 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Februar 2017 stellte der Rat fest, dass die Schleusung von Migranten und der Menschenhandel zur Destabilisierung der politischen Lage und der Sicherheitslage in Libyen beitragen.

(2)

Am 17. Juli 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1338 (3), um die Ausfuhr bestimmter Güter nach Libyen zu beschränken, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können.

(3)

Für die Umsetzung der Maßnahmen ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2016/44 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Eine vorherige Genehmigung ist erforderlich für

a)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VII aufgeführten Güter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen;

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang VII aufgeführten Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang VII aufgeführten Gütern, insbesondere die Bereitstellung von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen.

(2)   Anhang VII enthält eine Liste der Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — der in Anhang VII aufgeführten Güter sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern durch Behörden der Mitgliedstaaten an die libysche Regierung.

(4)   Die betreffende zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung nach Absatz 1, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter zum Zwecke der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels verwendet werden sollen.

(5)   Hat eine in Anhang IV aufgeführte zuständige Behörde gemäß diesem Artikel eine Genehmigung abgelehnt, für ungültig erklärt, ausgesetzt, wesentlich geändert oder widerrufen, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission und macht ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich.“

2.

In Artikel 20 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Anhang VII zu ändern, um die Liste der Güter, die zum Zweck der Schleusung von Migranten und des Menschenhandel verwendet werden könnten, zu präzisieren oder anzupassen oder die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren.“

Artikel 2

Der im Anhang dieser Verordnung enthaltene Wortlaut wird als Anhang VII in die Verordnung (EU) 2016/44 eingefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(3)  Beschluss (GASP) 2017/1338 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 49 dieses Amtsblatts).


ANHANG

ANHANG VII

Güter die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können im Sinne des Artikels 2a

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif übernommen und sind in Anhang I jener Verordnung festgelegt; es handelt sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden sowie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Codes.

 

KN-Code

Bezeichnung

 

8407 21

Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge (Fremdzündung)

Ex

8408 10

Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge (Selbstzündung)

Ex

8501 31

Elektrische Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 750 W

Ex

8501 32

Elektrische Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

Ex

8903 10

Aufblasbare Boote zu Sport- oder Vergnügungszwecken

Ex

8903 99

Motorboote mit Außenbordmotor


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