EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017D1257

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1257 der Kommission vom 11. Juli 2017 über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen auf dem EURES-Portal (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/4679

OJ L 179, 12.7.2017, p. 32–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1257/oj

12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1257 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2017

über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen auf dem EURES-Portal

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/589 sind u. a. die Grundsätze und Regeln für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Austausch der verfügbaren einschlägigen Daten über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe festgelegt.

(2)

Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/589 sieht für die Zusammenführung von Stellenangeboten und -gesuchen sowie Lebensläufen die Einrichtung eines einheitlichen Systems vor, das die Mitgliedstaaten für die Übermittlung an das EURES-Portal nutzen.

(3)

Voraussetzung für die Einrichtung dieses einheitlichen Systems, das auf effektive Weise die Suche nach und den Abgleich von Daten ermöglicht, ist die Nutzung gemeinsamer Standards und Formate beim Datenaustausch.

(4)

Diese Standards und Formate sollten so weit wie möglich auf etablierten Branchen- oder staatlich festgelegten Standards basieren, wie sie von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen oder sonstigen Arbeitsmarktteilnehmern verwendet werden, und auf der Grundlage angemessener Konsultationen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(5)

Im Laufe der Zeit könnte es notwendig werden, diese Standards und Formate anzupassen, um technologischen oder funktionellen Änderungen Rechnung zu tragen. Deshalb ist es wichtig, eine Verwaltungsstruktur festzulegen, die dafür sorgt, dass die Mitgliedstaaten vor der Annahme von Standards und Formaten angemessen konsultiert und eingebunden werden.

(6)

Um den Nationalen Koordinierungsbüros die Organisation einer koordinierten Informationsübermittlung an das EURES-Portal zu erleichtern, das Funktionieren des Datenaustauschmechanismus zu gewährleisten und für eine gute inhaltliche und technische Qualität der Informationen zu sorgen, ist es notwendig, einige allgemeine Grundsätze für den Aufbau und Betrieb des Systems sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Beteiligten festzulegen.

(7)

Diese allgemeinen Grundsätze dienen der Erläuterung und Klärung der Rechte und Zuständigkeiten der Urheber und Inhaber von Daten sowie der Modalitäten des Schutzes personenbezogener Daten entlang der gesamten Datenübermittlungskette.

(8)

In Anbetracht der Ziele der Verordnung (EU) 2016/589 ist es zur Förderung eines effektiven Abgleichs zwischen Stellenangeboten — einschließlich Angeboten für Ausbildungs- und Praktikumsstellen — einerseits und Stellengesuchen sowie Lebensläufen andererseits auf dem EURES-Portal wichtig, dass die EURES-Mitglieder und -Partner einen möglichst großen Teil der in ihrem Besitz befindlichen geeigneten Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe auf transparente Weise bereitstellen.

(9)

Die Durchführung der im vorliegenden Beschluss für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Maßnahmen sollte in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), sowie mit den entsprechenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen erfolgen. Besonders sollte auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Speicherbegrenzung, der Integrität und der Vertraulichkeit geachtet werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EURES-Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Im vorliegenden Beschluss werden die technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Zusammenführung von Stellenangeboten und -gesuchen sowie Lebensläufen, die von den EURES-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von den EURES-Partnern an das EURES-Portal übermittelt werden, sowie die Methoden und Verfahren der Vereinbarung weiterer technischer und funktioneller Definitionen festgelegt.

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Stellengesuch“ ein Dokument oder eine Reihe von Dokumenten, die ein Bewerber einem Arbeitgeber oder einer Arbeitsvermittlung im Rahmen des Verfahrens zur Information eines Arbeitgebers über die Verfügbarkeit des Bewerbers und sein Interesse an einem bestimmten Arbeitsort oder einer bestimmten Position übermittelt;

b)

„Lebenslauf“ ein Dokument, in dem das Profil einer Person in Form einer Zusammenfassung ihrer Berufserfahrung und ihres Bildungshintergrunds beschrieben wird und das auch andere einschlägige Informationen zu ihren Leistungen, Fertigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Interessen enthält;

c)

„Bewerberprofil“ das Standarddatenformat für die Zusammenführung der Lebensläufe und Stellengesuche von Arbeitnehmern im Sinne dieses Beschlusses;

d)

„Urheber von Daten“ die Person oder Einrichtung, die ursprünglich den dem EURES-Portal zur Verfügung gestellte Datensatz erstellt hat. Als Urheber von Daten gelten Arbeitgeber, die ein Stellenangebot veröffentlicht haben, sowie Arbeitnehmer, die ein Bewerberprofil erstellt, sich für dessen Veröffentlichung bei einem EURES-Mitglied oder gegebenenfalls einem EURES-Partner entschieden und der Übermittlung dieser Informationen an das EURES-Portal zugestimmt haben;

e)

„EURES-Dateninhaber“ die Person oder Einrichtung, die zur Kontrolle des Zugangs zu diesen Daten berechtigt ist. Bei dem EURES-Dateninhaber kann es sich um den Urheber der Daten oder um jemanden handeln, der vom Urheber der Daten beauftragt wurde und in seinem Namen handelt;

f)

„Endnutzer“ eine Person oder Einrichtung, die auf dem EURES-Portal im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss zusammengeführte Daten zu Stellenangeboten und Bewerberprofilen abruft und nutzt, um nach freien Stellen für eine Bewerbung zu suchen oder um nach Bewerbern zu suchen, denen Stellen angeboten werden können;

g)

„einheitliches System“ die im vorliegenden Beschluss für die Zwecke des Abgleichs von Stellenangeboten mit Lebensläufen festgelegten Datendefinitionen und Funktionsbeschreibungen für die Datenübermittlung und -prozesse;

h)

„technische Infrastruktur“ eine Kombination aus Hardware, Software, Netzwerken und sonstigen Einrichtungen, die für die Entwicklung, Erprobung, Erbringung, Überwachung, Kontrolle oder Unterstützung der für den Betrieb des einheitlichen Systems notwendigen IT-Dienstleistungen benötigt wird;

i)

„zentraler koordinierter Kanal“ den Dienst, der zwischen dem Schaltpunkt des EURES-Portals und dem Schaltpunkt in einem Mitgliedstaat betrieben wird und der die Übermittlung von Daten von den nationalen EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls von den EURES-Partnern an das EURES-Portal im Einklang mit dem einheitlichen System und unter Verwendung der geeigneten technischen Infrastruktur ermöglicht.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze für Übermittlung und Austausch von Daten

(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Einrichtung und Unterhaltung eines zentralen koordinierten Kanals, über den seine nationalen EURES-Mitglieder und gegebenenfalls EURES-Partner Stellenangebote und Bewerberprofile an das EURES-Portal übermitteln.

(2)   Zu diesem Zweck richtet jeder Mitgliedstaat eine mit dem EURES-Portal verbundene technische Infrastruktur ein, mit der sich EURES-Mitglieder und gegebenenfalls EURES-Partner verbinden und an die sie ihre Daten übermitteln können.

(3)   Das Europäische Koordinierungsbüro betreibt das EURES-Portal und die entsprechenden IT-Dienste für den Empfang und die Verarbeitung der über die in Absatz 1 genannte Infrastruktur übermittelten Daten.

(4)   Das Europäische Koordinierungsbüro stellt die Daten für Suchen und Abgleiche nicht nur von Endnutzern unmittelbar auf dem EURES-Portal zur Verfügung, sondern auch über Anwendungsschnittstellen, die es den EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls den EURES-Partnern ermöglichen, die Informationen den Mitarbeitern und Nutzern ihrer Arbeitsvermittlungsportale und -dienste über ihr jeweiliges System zur Verfügung zu stellen.

(5)   Alle notwendigen Definitionen, Standards, Spezifikationen und Prozesse werden im Einzelnen in Dokumenten festgelegt, auf die sich die Nationalen Koordinierungsbüros über die im vorliegenden Beschluss beschriebene Verwaltungsstruktur einigen und die allen betroffenen Parteien auf einer eigenen Seite des EURES-Portals Extranet zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze für Inhalt und Qualität von Daten

(1)   Daten, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/589 und dem vorliegenden Beschluss an das EURES-Portal übermittelt werden, werden dort nur für die Zwecke der Suche und des Abgleichs für die vom Urheber oder vom EURES-Dateninhaber der einzelnen Daten bestimmte Gültigkeitsdauer indexiert, gespeichert und bereitgestellt. Zu Forschungs- und Statistikzwecken können anonymisierte Daten gespeichert und auch für Dritte freigegeben werden, selbst wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(2)   Die Datenübermittlung an das EURES-Portal lässt die Rechte unberührt, die den Urhebern der Daten oder den EURES-Dateninhabern nach den für die gesamte Übermittlungskette vom Urheber der Daten an das EURES-Portal geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Vereinbarungen zustehen.

(3)   Personenbezogene Daten, die an das EURES-Portal übermittelt und dort gespeichert werden, dürfen nur in dem vom Urheber der Daten erlaubten Umfang freigegeben werden. Die Freigabe der Daten darf nur an EURES-Mitglieder und -Partner oder an Endnutzer erfolgen, die sich beim EURES-Portal oder bei einem EURES-Mitglied oder -Partner angemeldet und diesen über die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Schnittstellen Zugang zu den Daten gegeben haben, sofern diese Endnutzer ihr Einverständnis zu Bedingungen erklärt haben, die sich in vollem Umfang mit der Einwilligung der Urheber der Daten und den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen decken.

(4)   Arbeitgeber können implizit oder explizit die Rechte an den in einem Stellenangebot enthaltenen Daten — abgesehen von etwaigen darin enthaltenen personenbezogenen Informationen — abtreten oder darauf verzichten. Arbeitnehmer bleiben im Besitz der Rechte an ihren personenbezogenen Daten und müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Zustimmung zur Veröffentlichung der Informationen zu widerrufen und die an das EURES-Portal übermittelten Daten ganz oder teilweise zu löschen, zu ändern oder auf andere Weise zu bearbeiten. Dasselbe gilt für Arbeitgeber hinsichtlich der in einem Stellenangebot enthaltenen personenbezogenen Daten.

(5)   Die Nationalen Koordinierungsbüros und die EURES-Mitglieder sowie gegebenenfalls die EURES-Partner haben dafür zu sorgen, dass alle Daten, die über sie zwecks Bereitstellung auf dem EURES-Portal weitergeleitet werden, mit der Verordnung (EU) 2016/589, dem vorliegenden Beschluss und allen sonstigen anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen, dass Datenurheber oder EURES-Dateninhaber über die Art und Weise der Verwendung und Verarbeitung ihrer Daten informiert werden und dass alle notwendigen Einwilligungen und Erlaubnisse eingeholt wurden. Der Ursprung der Daten, etwaige Änderungen sowie die erteilte Einwilligung müssen über die gesamte Übermittlungskette vom Urheber bis zum EURES-Portal nachvollziehbar bleiben.

(6)   Das Europäische Koordinierungsbüro fungiert hinsichtlich der auf dem EURES-Portal gespeicherten personenbezogenen Daten als „Verantwortlicher“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Es trägt nach dieser Verordnung die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich des in Absatz 1 genannten Anonymisierungsprozesses und für die zur Gewährleistung einer angemessenen Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der betreffenden Daten notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(7)   Die Koordinierungsgruppe erarbeitet und vereinbart gemeinsame Mindestanforderungen an die Erklärungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie die Bedingungen, an die sich das Europäische Koordinierungsbüro, die Nationalen Koordinierungsbüros, die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner halten müssen, damit gewährleistet ist, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/589 an die in Kenntnis der Sachlage erteilte Einwilligung von Datenurhebern oder EURES-Dateninhabern eingehalten werden und dass für den Zugang zu den Daten einheitliche Bedingungen gelten.

Artikel 4

Aufgaben und Zuständigkeiten der Nationalen Koordinierungsbüros

Die Nationalen Koordinierungsbüros tragen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die Verantwortung für die Organisation der koordinierten und sicheren Übermittlung von Informationen zu Stellenangeboten und Bewerberprofilen an das EURES-Portal, insbesondere indem sie

a)

den Aufbau und die Pflege der technischen Infrastruktur überwachen, die benötigt wird, damit die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner einschlägige Daten über einen zentralen koordinierten Kanal an das EURES-Portal übermitteln können;

b)

allen EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls EURES-Partnern erlauben, über diesen zentralen koordinierten Kanal eine Verbindung herzustellen und Daten zu übermitteln;

c)

dafür sorgen, dass die Verbindungen zum EURES-Portal und zu den teilnehmenden EURES-Mitgliedern und -Partnern laufend beobachtet werden, und in der Lage sind, bei technischen oder sonstigen Problemen mit der Verbindung oder den zu übermittelnden Daten rasch einzugreifen;

d)

dafür sorgen, dass alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Austausch und der Übermittlung von Daten in vollem Umfang mit der Verordnung (EU) 2016/589 und den im vorliegenden Beschluss festgelegten allgemeinen Grundsätzen übereinstimmen, und indem sie eingreifen, wenn dies nicht der Fall sein sollte;

e)

dafür sorgen, dass alle übermittelten Daten den gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 und dem vorliegenden Beschluss vereinbarten Formaten und Standards entsprechen;

f)

Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass die Urheber von Daten umfassend informiert werden und wissen, wie ihre Daten genutzt und verarbeitet werden;

g)

Informationen über die Maßnahmen und Systeme bereitstellen und in regelmäßigen Abständen aktualisieren, die sie zur Gewährleistung der Qualität, Sicherheit, Integrität, Vertraulichkeit und Rückverfolgbarkeit von Daten — einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten — eingeführt haben;

h)

sich gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/589 am Informationsaustausch beteiligen und miteinander kooperieren;

i)

das Europäische Koordinierungsbüro darüber auf dem Laufenden halten, wie mit dem Ausschluss von Stellenangeboten oder Kategorien von Stellenangeboten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/589 umgegangen wird;

j)

die Benennung einer zentralen Anlaufstelle gemäß Artikel 9 mitteilen.

Artikel 5

Aufgaben und Zuständigkeiten des Europäischen Koordinierungsbüros

Das Europäische Koordinierungsbüro ist für die Unterstützung des EURES-Netzes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Bezug auf die koordinierte Übermittlung von Informationen zu Stellenangeboten und Bewerberprofilen an das EURES-Portal zuständig, insbesondere für

a)

den Aufbau und die Unterhaltung der technischen Infrastruktur, die für den Empfang von Daten aus den Mitgliedstaaten über den zentralen koordinierten Kanal benötigt wird;

b)

den Betrieb und die Weiterentwicklung des EURES-Portals und der entsprechenden IT-Systeme, damit dem EURES-Netz und den Endnutzern auf dem EURES-Portal Such- und Abgleichfunktionen zur Selbstbedienung zur Verfügung stehen;

c)

den Aufbau und die Unterhaltung der technischen Infrastruktur, die den EURES-Mitgliedern und gegebenenfalls den EURES-Partnern den Zugriff auf Stellenangebote und Bewerberprofile ermöglicht, damit sie diese ihren Mitarbeitern und den Nutzern ihrer Vermittlungsportale in durchsuchbarer Form zur Verfügung stellen können;

d)

die Gewährleistung, dass alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Austausch und der Übermittlung von Daten in vollem Umfang mit der Verordnung (EU) 2016/589 und den im vorliegenden Beschluss festgelegten allgemeinen Grundsätzen übereinstimmen, und die Ergreifung von Maßnahmen, wenn dies nicht der Fall sein sollte;

e)

die Bereitstellung und regelmäßige Aktualisierung von Informationen über die Maßnahmen und Systeme, die zur Gewährleistung der Qualität, Sicherheit, Integrität, Vertraulichkeit und Rückverfolgbarkeit von Daten — einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten — eingeführt wurden;

f)

die Bereitstellung einer speziellen Seite auf dem EURES-Extranet und von anderen Instrumenten sowie der notwendigen Unterstützungsangebote für die Nationalen Koordinierungsbüros und die EURES-Mitglieder und -Partner, damit diese im Einklang mit der Verordnung und dem vorliegenden Beschluss effizient Informationen austauschen und Beschwerden bearbeiten können;

g)

die Erstellung, Aktualisierung und Bereitstellung aller technischen und sonstigen Unterlagen auf dem EURES-Extranet, die für das Funktionieren der Übermittlung und des Austauschs von Daten erforderlich sind; dabei handelt es sich insbesondere um die in Artikel 8 genannten Unterlagen.

Artikel 6

Aufgaben und Zuständigkeiten der EURES-Mitglieder und -Partner

(1)   Alle EURES-Mitglieder und diejenigen EURES-Partner, die sich zur Leistung eines Beitrags zum Pool der Stellenangebote und/oder der Bewerberprofile verpflichtet haben, beteiligen sich über die im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss aufgebaute technische Infrastruktur an der in Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/589 genannten koordinierten und sicheren Übermittlung von Informationen zu Stellenangeboten und Bewerberprofilen an das EURES-Portal, insbesondere durch

a)

Aufbau der technischen Infrastruktur, die für den Anschluss an den zentralen koordinierten Kanal in ihrem jeweiligen Land benötigt wird;

b)

kontinuierliche Beobachtung der Verbindungen und durch die Fähigkeit zur raschen Lösung technischer oder sonstiger Probleme, die im Zusammenhang mit der Verbindung oder den zu übermittelnden Daten auftreten können;

c)

die Gewährleistung, dass alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Austausch und der Übermittlung von Daten in vollem Umfang mit der Verordnung (EU) 2016/589 und den im vorliegenden Beschluss festgelegten allgemeinen Grundsätzen übereinstimmen, und dass Maßnahmen ergriffen werden, wenn dies nicht der Fall sein sollte;

d)

die Gewährleistung, dass alle übermittelten Daten den gemäß der Verordnung (EU) 2016/589 und dem vorliegenden Beschluss vereinbarten Formaten und Standards entsprechen;

e)

Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die Urheber von Daten umfassend informiert werden und wissen, wie ihre Daten genutzt und verarbeitet werden;

f)

Bereitstellung und regelmäßige Aktualisierung von Informationen über die Maßnahmen und Systeme, die zur Gewährleistung der Qualität, Sicherheit, Integrität, Vertraulichkeit und Rückverfolgbarkeit von Daten — einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten — eingeführt wurden;

g)

klare und transparente Information des Nationalen Koordinierungsbüros darüber, wie mit dem Ausschluss aller öffentlichen Stellenangebote von der Übermittlung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/589 umgegangen wird;

h)

Bereitstellung einer Anlaufstelle zur Erleichterung der Koordinierung auf nationaler Ebene durch das Nationale Koordinierungsbüro. Als Anlaufstelle kann auch ein Helpdesk oder eine ähnliche Stelle fungieren.

(2)   Damit gewährleistet ist, dass die mit dem EURES-Netz und den Endnutzern der von ihnen verwalteten Arbeitsvermittlungsportale befassten Mitarbeiter problemlos auf die Stellenangebote und Bewerberprofile auf dem EURES-Portal zugreifen, sie durchsuchen und abgleichen können, sind die EURES-Mitglieder und -Partner berechtigt, ihre Systeme mit der vom Europäischen Koordinierungsbüro zu diesem Zweck bereitgestellten technischen Infrastruktur zu verbinden und sie zu nutzen.

Artikel 7

Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinierungsgruppe

(1)   Die Koordinierungsgruppe fördert das gute Funktionieren des einheitlichen Systems und die Organisation der koordinierten und sicheren Übermittlung von Informationen zu Stellenangeboten und Bewerberprofilen an das EURES-Portal und trägt laufend zu seiner Verbesserung bei. Die Koordinierungsgruppe beobachtet die Betriebsabläufe genau und dient als Forum für den Austausch von Meinungen und vorbildlichen Verfahren, damit der Betrieb des einheitlichen Systems weiter verbessert werden kann.

(2)   Die Koordinierungsgruppe überprüft alljährlich die Anwendung des vorliegenden Beschlusses; diese Überprüfung bildet den Beitrag der Mitgliedstaaten zu den Tätigkeits- und Ex-post-Evaluierungsberichten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 35 der Verordnung (EU) 2016/589.

(3)   Die in Artikel 8 genannten Spezifikationen zum zentralen koordinierten EURES-Kanal oder etwaige Änderungen derselben können erst angewandt werden, wenn sie zuvor von der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 9 beschlossen wurden.

(4)   Die Koordinierungsgruppe kann spezielle Expertengruppen einsetzen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen und beraten.

Artikel 8

Technische und funktionelle Definitionen und Spezifikationen für den Datenaustausch

(1)   Das Europäische Koordinierungsbüro beschließt nach den in Artikel 9 beschriebenen Verfahren die „Spezifikationen für den zentralen koordinierten EURES-Kanal“, die aus folgenden Teilen bestehen:

a)

In der „EURES-Spezifikation für Formate und Standards“ wird beschrieben, welche Datenformate, -definitionen und -standards zu verwenden sind und welche Validierungsregeln für die Übermittlung eines Stellenangebots oder Bewerberprofils zum EURES-Portal über das einheitliche System gelten;

b)

in den „Spezifikationen für den Austausch von EURES-Funktionsmeldungen“ wird beschrieben, welche technische Infrastruktur bereitgestellt werden muss und welche Austauschspezifikationen umgesetzt werden müssen, damit der Datenaustausch gesichert ist;

c)

im „EURES-Handbuch der Interoperabilitätsverfahren“ werden die Verfahren, Maßnahmen und Interventionen für den Betrieb des zentralen koordinierten Kanals, für die Umsetzung des Änderungsmanagements und zur Gewährleistung der Qualität, der Sicherheit, der Rückverfolgbarkeit und des Schutzes der Daten — einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten — beschrieben.

(2)   Die „Spezifikationen für den zentralen koordinierten EURES-Kanal“ sowie etwaige Aktualisierungen oder Änderungen derselben werden dem EURES-Netz auf einer speziellen Seite des EURES-Portals Extranet zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Verwaltung

(1)   Alle Mitgliedstaaten benennen über ihre Nationalen Koordinierungsbüros eine zentrale Anlaufstelle, an die sämtliche Anfragen, Auskunftsersuchen und Mitteilungen zur Durchführung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 im Zusammenhang mit IT-Diensten und zur Anwendung des vorliegenden Beschlusses zu richten sind, und teilen dem Europäischen Koordinierungsbüro die entsprechenden Einzelheiten mit.

(2)   Für die Zwecke eines reibungslosen Funktionierens des einheitlichen Systems für den Datenaustausch, des EURES-Portals und der entsprechenden IT-Dienste organisiert das Europäische Koordinierungsbüro in regelmäßigen Abständen Treffen mit den in Absatz 1 genannten zentralen Anlaufstellen und sorgt dafür, dass ihnen wirksame Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen. Die Gruppe der zentralen Anlaufstellen kann von der Koordinierungsgruppe mit der Vorbereitung von Konsultationen beauftragt oder zur Ausarbeitung von Orientierungshilfen bzw. von Empfehlungen für den Umgang mit technischen und IT-Problemen aufgefordert werden, die sich im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/589 stellen.

(3)   Bevor die „Spezifikationen für den zentralen koordinierten EURES-Kanal“ vom Europäischen Koordinierungsbüro beschlossen oder geändert werden, ist die Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/589 förmlich zu konsultieren. Vor diesen Konsultationen werden gegebenenfalls Konsultationen auf technischer Ebene innerhalb des EURES-Netzes und mit anderen einschlägigen nationalen und internationalen Experten — etwa mit Stellen, die sich mit der Entwicklung von Formaten und Standards befassen — durchgeführt.

Artikel 10

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Das Europäische Koordinierungsbüro veröffentlicht die erste Fassung der „Spezifikationen für den zentralen koordinierten EURES-Kanal“ und alle anderen einschlägigen Listen und Orientierungshilfen spätestens am 1. Dezember 2017 auf dem EURES-Extranet.

Brüssel, den 11. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) und ab 25. Mai 2018 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


Top