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Document 32017D0974

Beschluss (GASP) 2017/974 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

OJ L 146, 9.6.2017, p. 143–144 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/974/oj

9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/143


BESCHLUSS (GASP) 2017/974 DES RATES

vom 8. Juni 2017

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Beschluss 2010/413/GASP sieht unter anderem ein Genehmigungssystem vor, das dazu dient, Nukleartransfers in den Iran oder Tätigkeiten im Nuklearbereich mit dem Iran, die nicht unter die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates fallen, in voller Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) zu überprüfen und darüber zu entscheiden.

(3)

Nach Auffassung des Rates sollten die Bedingungen im Rahmen des Genehmigungssystems geändert werden, damit die Kontrollen überall in der Union einheitlich durchgeführt werden.

(4)

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden können, ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(5)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 26c Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien aus dem Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von deren Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Iran haben oder nicht, der Gemeinsamen Kommission zu notifizieren.“

2.

Artikel 26d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass sie Informationen über die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels erhalten haben.“

b)

Absatz 5 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

sie Informationen über die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels erhalten haben.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. REINSALU


(1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).


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