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Document 32017L0853

Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Text von Bedeutung für den EWR. )

OJ L 137, 24.5.2017, p. 22–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2021; Aufgehoben durch 32021L0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/853/oj

24.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/22


RICHTLINIE (EU) 2017/853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates (3) war eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des Binnenmarkts. Mit ihr wurde ein Gleichgewicht zwischen einerseits dem Einsatz zur Gewährleistung eines gewissen freien Verkehrs für bestimmte Feuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile in der Union und andererseits der Notwendigkeit, diesen freien Verkehr durch Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren einzuschränken, hergestellt.

(2)

Bei bestimmten Aspekten der Richtlinie 91/477/EWG sind weitere verhältnismäßige Verbesserungen erforderlich, um die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen, sowie im Hinblick auf die terroristischen Anschläge der jüngsten Zeit. In diesem Zusammenhang forderte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 28. April 2015 zur „Europäischen Sicherheitsagenda“ eine Überarbeitung jener Richtlinie sowie einen gemeinsamen Ansatz zur Deaktivierung von Feuerwaffen, mit dem ihre Reaktivierung und Verwendung durch Straftäter verhindert werden können.

(3)

Für im Einklang mit der Richtlinie 91/477/EWG rechtmäßig erworbene und rechtmäßig in Besitz befindliche Feuerwaffen sollten die einzelstaatlichen Bestimmungen für das Tragen von Waffen, die Jagd oder den Schießsport gelten.

(4)

Im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG sollte die Begriffsbestimmung des Maklers natürliche und juristische Person sowie auch Partnerschaften abdecken und der Begriff „Lieferung“ auch den Verleih und das Leasing umfassen. Da Makler ähnliche Dienstleistungen wie Waffenhändler erbringen, sollten sie im Hinblick auf jene Verpflichtungen von Waffenhändlern, die für die Tätigkeiten der Makler von Belang sind, ebenfalls von der Richtlinie 91/477/EWG erfasst werden, soweit sie in der Lage sind, diesen Verpflichtungen nachzukommen und sofern kein Waffenhändler für dieselbe zugrunde liegende Transaktion diese Verpflichtungen erfüllt.

(5)

Die Tätigkeiten eines Waffenhändlers umfassen nicht nur die Herstellung, sondern auch die Veränderung oder den Umbau von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition, wie etwa das Kürzen einer vollständigen Feuerwaffe, das zur Einstufung in eine andere Kategorie bzw. Unterkategorie führt. Rein private, nicht kommerzielle Tätigkeiten — wie das Wiederladen und das Nachladen von Munition aus Munitionsbestandteilen für den privaten Gebrauch oder die Veränderung von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen, die die betreffende Person besitzt, z. B. Änderungen am Schaft oder Visier, oder auch die Wartung von verschlissenen und abgenutzten wesentlichen Bestandteilen — sollten nicht als Tätigkeiten angesehen werden, zu deren Ausübung nur ein Waffenhändler berechtigt ist.

(6)

Im Interesse einer besseren Nachverfolgung aller Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteile und um deren freien Verkehr zu erleichtern, sollten alle Feuerwaffen oder ihre wesentlichen Bestandteile mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen und in Waffenregistern der Mitgliedstaaten erfasst werden.

(7)

Die Aufzeichnungen in den Waffenregistern sollten alle Angaben, mit denen eine Feuerwaffe ihrem Besitzer zugeordnet werden kann, sowie den Namen des Herstellers oder der Marke, das Land oder den Ort der Herstellung, den Typ, das Fabrikat, das Modell, das Kaliber und die Seriennummer der Feuerwaffe oder eindeutige auf dem Rahmen bzw. dem Gehäuse der Feuerwaffe angebrachte Kennzeichnungen enthalten. Wesentliche Bestandteile, bei denen es sich weder um den Rahmen noch das Gehäuse handelt, sollten in den Waffenregistern im Eintrag der Feuerwaffe erfasst sein, in die sie eingebaut werden sollen.

(8)

Zur Verhinderung einer leichten Entfernung von Kennzeichnungen und zur Klarstellung, an welchen wesentlichen Bestandteilen die Kennzeichnung angebracht werden sollte, sollten gemeinsame Kennzeichnungsvorschriften der Union eingeführt werden. Diese Vorschriften sollten nur beim Inverkehrbringen von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen gelten, die am oder nach dem 14. September 2018 hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, während Feuerwaffen und Teile, die vor diesem Datum hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, weiterhin den bis zu diesem Zeitpunkt gemäß der Richtlinie 91/477/EWG geltenden Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften unterliegen sollten.

(9)

Angesichts der Gefährlichkeit und der Langlebigkeit von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen ist es erforderlich, dass die in den Waffenregistern gespeicherten Aufzeichnungen nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile 30 Jahre lang aufbewahrt werden, damit sichergestellt wird, dass die zuständigen Behörden die Feuerwaffen und die wesentlichen Bestandteile für Verwaltungs- und Strafverfahren sowie unter Berücksichtigung des einzelstaatlichen Verfahrensrechts nachverfolgen können. Der Zugang zu diesen Aufzeichnungen und allen zugehörigen personenbezogenen Daten sollte den zuständigen Behörden vorbehalten und nur bis zu zehn Jahre nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffe oder wesentlichen Bestandteile zum Zwecke der Erteilung oder des Entzugs einer Genehmigung oder für Zollverfahren, einschließlich der etwaigen Verhängung von Ordnungsstrafen, und bis zu 30 Jahre nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffe oder wesentlichen Bestandteilen gestattet sein, sofern dieser Zugang für die Durchsetzung des Strafrechts erforderlich ist.

(10)

Damit die Waffenregister reibungslos funktionieren, ist es wichtig, dass Informationen zwischen Waffenhändlern und Maklern einerseits sowie den nationalen zuständigen Behörden andererseits auf effiziente Weise ausgetauscht werden. Waffenhändler und Makler sollten daher den einschlägigen nationalen zuständigen Behörden die Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Um dies zu erleichtern, sollten die nationalen zuständigen Behörden eine elektronische Verbindung für die Waffenhändler und Makler einrichten, wozu Übermittlungen der Informationen per elektronischer Post oder direkte Eingaben in eine Datenbank oder ein anderes Register gehören können.

(11)

Hinsichtlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Überwachungssystem zu haben, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Feuerwaffengenehmigung während deren Gültigkeitsdauer erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten darüber entscheiden, ob die Beurteilung eine vorherige medizinische oder psychologische Untersuchung einschließen soll.

(12)

In Fällen, in denen gemäß Richtlinie 91/477/EWG gehaltene Feuerwaffen missbräuchlich verwendet werden, sollte unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts zur Berufshaftpflicht nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus der Beurteilung der entsprechenden medizinischen oder psychologischen Informationen eine Haftung für die medizinische Fachkraft oder andere Personen ergibt, die diese Informationen bereitstellt.

(13)

Feuerwaffen und Munition sollten auf sichere Weise aufbewahrt werden, wenn sie nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Werden Feuerwaffen und Munition nicht in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt, so sind sie getrennt voneinander aufzubewahren. Wenn Feuerwaffen und Munition für eine Verbringung an ein Transportunternehmen übergeben werden müssen, sollte dieses für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich sein. Im einzelstaatlichen Recht sollten die Kriterien für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und die sichere Verbringung definiert werden, wobei der Anzahl und der Kategorie der betroffenen Feuerwaffen und Munition Rechnung zu tragen ist.

(14)

Von der Richtlinie 91/477/EWG unberührt bleiben sollten Regelungen der Mitgliedstaaten, die rechtmäßige Transaktionen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition betreffen, die über einen Versandhandel, das Internet oder einen Fernabsatzvertrag gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgen, beispielsweise in Form von Katalogen für Online-Auktionen, Kleinanzeigen oder per Telefon oder elektronischer Post. Dabei ist es jedoch unverzichtbar, dass die Identität der an diesen Transaktionen beteiligten Parteien und ihre Berechtigung, solche Transaktionen durchzuführen, überprüfbar sind und tatsächlich überprüft werden. Mit Blick auf die Käufer ist es daher angemessen, dafür zu sorgen, dass ihre Identität und gegebenenfalls ihre Genehmigung für den Erwerb einer Feuerwaffe, wesentlicher Bestandteile oder Munition vor oder spätestens bei der Lieferung durch einen genehmigten oder zugelassenen Waffenhändler oder Makler oder eine Behörde oder einen Vertreter einer Behörde überprüft werden.

(15)

Für die gefährlichsten Feuerwaffen sollten strengere Vorschriften in die Richtlinie 91/477/EWG aufgenommen werden, damit sichergestellt ist, dass — von einigen begrenzten und hinreichend begründeten Ausnahmen abgesehen — diese Feuerwaffen nicht gekauft, besessen oder gehandelt werden dürfen. Werden diese Vorschriften nicht befolgt, sollten die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, wozu auch die Beschlagnahme derartiger Feuerwaffen gehören könnte.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A zu genehmigen, wenn dies zu Bildungszwecken, zu kulturellen Zwecken, einschließlich Film und Theater, zu Forschungszwecken oder historischen Zwecken erforderlich ist. Personen, die eine Genehmigung erhalten können, könnten unter anderem Büchsenmacher, Beschussämter, Hersteller, zertifizierte Sachverständige, Kriminaltechniker sowie in Einzelfällen an Film- und Fernsehaufzeichnungen beteiligte Personen sein. Zudem sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, Einzelpersonen zu Zwecken der nationalen Verteidigung, beispielsweise im Zusammenhang mit einer freiwilligen militärischen Übung nach dem einzelstaatlichen Recht, den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A zu genehmigen.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten anerkannten Museen und Sammlern eine Genehmigung für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A erteilen können, wenn dies aus historischen, kulturellen, wissenschaftlichen, technischen, bildungsbezogenen oder das Kulturerbe betreffenden Gründen erforderlich ist, sofern diese Museen und Sammler vor der Erteilung einer solchen Genehmigung den Nachweis dafür erbringen, dass sie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und getroffen haben, und unter anderem für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung gesorgt ist. Genehmigungen dieser Art sollten den jeweiligen Umständen, einschließlich Art und Zweck der Sammlung, Rechnung tragen und entsprechen, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ein System zur Überwachung von Sammlern und Sammlungen besteht.

(18)

Waffenhändlern und Maklern sollte nicht der Umgang mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A untersagt werden, wenn der Erwerb oder der Besitz dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und Munition ausnahmsweise gestattet ist, wenn der Umgang mit diesen Feuerwaffen zum Zweck ihrer Deaktivierung oder ihres Umbaus erforderlich ist oder wenn der Umgang mit diesen Feuerwaffen anderweitig durch die Richtlinie 91/477/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung gestattet ist. Auch sollte Waffenhändlern und Maklern nicht untersagt werden, in nicht von der Richtlinie 91/477/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung erfassten Fällen, wie beispielsweise der Ausfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition aus der Union oder dem Erwerb von Waffen durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden, mit diesen Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition Umgang zu haben.

(19)

Waffenhändler und Makler sollten den Abschluss verdächtiger Transaktionen zum Erwerb vollständiger Munition oder von scharfen Zündhütchenbestandteilen verweigern können. Eine Transaktion kann als verdächtig gelten, wenn beispielsweise für den vorgesehenen privaten Gebrauch ungewöhnlich große Mengen erworben werden, wenn der Käufer offenbar nicht mit dem Gebrauch der Munition vertraut ist oder wenn der Käufer auf einer Barzahlung besteht und nicht bereit ist, sich auszuweisen. Waffenhändler und Makler sollten derartige verdächtige Transaktionen den zuständigen Behörden melden können.

(20)

Es besteht ein hohes Risiko dafür, dass akustische Waffen und andere Typen von nicht scharfen Waffen in echte Feuerwaffen umgebaut werden. Daher ist es unbedingt erforderlich, das Problem der Verwendung solcher umgebauter Feuerwaffen bei der Begehung krimineller Handlungen anzugehen, und zwar insbesondere, indem derartige Waffen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/477/EWG einbezogen werden. Um ferner der Gefahr entgegenzuwirken, dass Schreckschuss- und Signalwaffen so konstruiert sind, dass ein Umbau möglich ist, sodass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können, sollte die Kommission technische Spezifikationen erlassen, damit sie nicht in dieser Weise umgebaut werden können.

(21)

Angesichts des hohen Risikos einer Reaktivierung unsachgemäß deaktivierter Feuerwaffen und zur Erhöhung der Sicherheit in der gesamten Union sollten diese Feuerwaffen unter die Richtlinie 91/477/EWG fallen. Es sollte eine Definition des Begriffs der deaktivierten Feuerwaffen aufgenommen werden, die die Grundsätze für die Deaktivierung von Feuerwaffen gemäß dem Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit, das dem Beschluss 2014/164/EU des Rates (5) beigefügt ist und durch den das Protokoll in Unionsrecht umgesetzt wird, widerspiegelt.

(22)

Für militärische Zwecke vorgesehene Feuerwaffen, wie etwa das AK47 und das M16, deren Ausstattung verschiedene Feuerarten erlaubt, sollten als Feuerwaffen der Kategorie A eingestuft werden und damit für den Gebrauch durch Zivilisten verboten sein, wenn sie manuell auf Vollautomatik oder Halbautomatik umgeschaltet werden können. Bei einem Umbau in halbautomatische Feuerwaffen sollten sie in die Kategorie A Nummer 6 fallen.

(23)

Einige halbautomatische Feuerwaffen können leicht zu automatischen Feuerwaffen umgebaut werden, sodass sie ein Sicherheitsrisiko darstellen. Auch wenn kein solcher Umbau erfolgt, können bestimmte halbautomatische Feuerwaffen sehr gefährlich sein, wenn sie über eine hohe Munitionskapazität verfügen. Deshalb sollte eine zivile Verwendung von halbautomatischen Feuerwaffen mit fest montierter Ladevorrichtung, die es ermöglicht, eine hohe Anzahl von Schüssen abzufeuern, sowie von halbautomatischen Feuerwaffen mit abnehmbarer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität verboten sein. Die bloße Möglichkeit, eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen bei Lang-Feuerwaffen und von mehr als zwanzig Patronen bei Kurz-Feuerwaffen anzubringen, hat keinen Einfluss auf die Einstufung der Feuerwaffe in eine bestimmte Kategorie.

(24)

Unbeschadet der Erneuerung von Genehmigungen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG sollten halbautomatische Feuerwaffen mit Randfeuerzündung, einschließlich Feuerwaffen des Kalibers .22 oder kleiner, nicht in die Kategorie A fallen, es sei denn, sie wurden aus automatischen Feuerwaffen umgebaut.

(25)

Die Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG in Bezug auf den Europäischen Feuerwaffenpass, der für Sportschützen und andere gemäß jener Richtlinie autorisierte Personen als Hauptdokument für ihre jeweiligen Aktivitäten dient, sollten verbessert werden, indem in die entsprechenden Bestimmungen ein Hinweis auf in die Kategorie A eingestufte Feuerwaffen aufgenommen wird, ohne dass dadurch das Recht der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften anzuwenden, berührt wird.

(26)

Objekte, die das äußere Erscheinungsbild einer Feuerwaffe haben („Repliken“), jedoch so konstruiert sind, dass sie nicht auf eine Weise umgebaut werden können, die das Abfeuern von Schrot, Kugeln oder Geschossen mittels einer Treibladung ermöglicht, sollten nicht unter die Richtlinie 91/477/EWG fallen.

(27)

Wenn die Mitgliedstaaten über einzelstaatliches Recht zu historischen Waffen verfügen, unterliegen diese Waffen nicht den Anforderungen der Richtlinie 91/477/EWG. Nachbildungen historischer Waffen kommt jedoch nicht dieselbe historische Bedeutung bzw. nicht dasselbe historische Interesse zu, und sie können unter Verwendung moderner Techniken hergestellt werden, mit denen die Haltbarkeit verlängert und die Genauigkeit verbessert werden kann. Diese nachgebildeten Feuerwaffen sollten daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/477/EWG aufgenommen werden. Richtlinie 91/477/EWG ist nicht auf andere Objekte, wie etwa Softairwaffen, die nicht der Definition einer Feuerwaffe entsprechen, anwendbar; sie werden daher nicht in jener Richtlinie geregelt.

(28)

Zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten wäre es hilfreich, wenn die Kommission die erforderlichen Elemente eines Systems für einen solchen Austausch von Informationen, die in den bestehenden computergestützten Waffenregistern der Mitgliedstaaten enthalten sind, einschließlich der Möglichkeit, jedem Mitgliedstaat Zugriff auf ein solches System zu verschaffen, prüfen könnte. Dieses System könnte ein Modul des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichteten Binnenmarktinformationssystems (IMI) nutzen, das speziell auf Feuerwaffen zugeschnitten wird. Dieser Informationsaustausch sollte unter Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Datenschutzvorschriften erfolgen. Wenn eine zuständige Behörde das Strafregister einer Person, die eine Genehmigung für den Erwerb oder das Tragen einer Feuerwaffe beantragt hat, einsehen muss, sollte diese Behörde diese Angaben gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI (8) einholen können. Gegebenenfalls könnte die von der Kommission vorgenommene Bewertung von einem Legislativvorschlag begleitet werden, in dem die vorhandenen Instrumente für den Informationsaustausch Berücksichtigung finden.

(29)

Damit zwischen den Mitgliedstaaten ein angemessener Austausch von Informationen auf elektronischem Wege über erteilte Genehmigungen zur Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat und über versagte Genehmigungen zum Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe sichergestellt ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vorschriften zu erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, ein entsprechendes System für den Austausch von Informationen einzurichten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sichergestellt ist, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(30)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(31)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(32)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie 91/477/EWG sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Werden gemäß der Richtlinie 91/477/EWG erhobene personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung verarbeitet, so unterliegen die Behörden bei der Verarbeitung dieser Daten den Vorschriften, die aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erlassen wurden.

(33)

Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34)

Die Richtlinie 91/477/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(35)

Für Island und Norwegen stellen die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 91/477/EWG des Rates eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(36)

Für die Schweiz stellen die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 91/477/EWG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (15) genannten Bereich gehören.

(37)

Für Liechtenstein stellen die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 91/477/EWG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (16) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (17) genannten Bereich gehören —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/477/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Feuerwaffe‘ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe von dieser Definition ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt.

Ein Gegenstand gilt als zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar, wenn er:

a)

das Aussehen einer Feuerwaffe hat und

b)

sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;

2.

‚wesentlicher Bestandteil‘ den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und -unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören sollen;

3.

‚Munition‘ die vollständige Munition oder ihre Komponenten einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;

4.

‚Schreckschuss- und Signalwaffen‘ Objekte mit einem Patronenlager, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können;

5.

‚Salutwaffen und akustische Waffen‘ Feuerwaffen, die gezielt für den ausschließlichen Zweck, Platzpatronen abzufeuern, umgebaut wurden und die beispielsweise bei Theateraufführungen, Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, historischen Nachstellungen, Paraden, Sportveranstaltungen sowie zu Trainingszwecken verwendet werden;

6.

‚deaktivierte Feuerwaffen‘ Feuerwaffen, die durch ein Deaktivierungsverfahren endgültig unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der entsprechenden Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht;

7.

‚Museum‘ eine ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und Feuerwaffen, ihre wesentlichen Bestandteile oder Munition für historisch, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene, das Kulturerbe betreffende oder für Unterhaltungszwecke erwirbt, aufbewahrt, erforscht und ausstellt und vom jeweiligen Mitgliedstaat als solches anerkannt ist;

8.

‚Sammler‘ jede natürliche oder juristische Person, die sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder von Munition befasst und die vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche anerkannt ist;

9.

‚Waffenhändler‘ jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:

a)

Herstellung, Vertrieb, Tausch, Verleih, Reparatur, Veränderung oder Umbau von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen;

b)

Herstellung, Vertrieb, Tausch, Veränderung oder Umbau von Munition;

10.

‚Makler‘ jede natürliche oder juristische Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:

a)

Transaktionen zum Zwecke des Erwerbs, des Verkaufs oder der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition auszuhandeln oder zu organisieren oder

b)

die Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder von einem Drittland in einen Mitgliedstaat zu organisieren;

11.

‚unerlaubte Herstellung‘ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen und Munition

a)

aus wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, die aus unerlaubtem Handel stammen;

b)

ohne innerstaatliche Genehmigung gemäß Artikel 4 durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet oder

c)

ohne Kennzeichnung der Feuerwaffen zum Zeitpunkt der Herstellung gemäß Artikel 4;

12.

‚unerlaubter Handel‘ den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder die Verbringung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, sofern einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht im Einklang mit dieser Richtlinie genehmigt hat oder wenn die Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile oder die Munition nicht nach Artikel 4 gekennzeichnet sind;

13.

‚Nachverfolgung‘ die systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen, und nach Möglichkeit der wesentlichen Bestandteile und Munition, vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse einer unerlaubten Herstellung und eines unerlaubten Handelsgeschäfts zu unterstützen.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie gilt eine Person als in dem Land wohnhaft, das in der Anschrift erscheint, die in einem amtlichen Dokument, das den Wohnsitz der Person anzeigt — beispielsweise dem Reisepass oder dem nationalen Personalausweis —, vermerkt ist, der bei einer Kontrolle des Erwerbs oder des Besitzes den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder einem Waffenhändler oder Makler vorgelegt wird. Erscheint die Anschrift einer Person nicht auf dem Reisepass oder dem nationalen Personalausweis dieser Person, wird über das Wohnsitzland auf Grundlage eines anderen, vom jeweiligen Mitgliedstaat anerkannten amtlichen Wohnsitznachweises entschieden.

(3)   Ein ‚Europäischer Feuerwaffenpass‘ wird einer Person auf Antrag von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, wenn sie eine Feuerwaffe rechtmäßig in Besitz nimmt und benutzt. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden; der Feuerwaffenpass enthält die in Anhang II vorgesehenen Angaben. Er ist nicht übertragbar und enthält die Eintragungen der Feuerwaffe oder Feuerwaffen, die sein Inhaber besitzt und benutzt. Der Besitzer der Feuerwaffe muss den Feuerwaffenpass stets mit sich führen, wenn er die Feuerwaffe verwendet; jegliche Änderung des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Feuerwaffe sowie deren Verlust oder Entwendung wird im Feuerwaffenpass vermerkt.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen über das Tragen von Waffen, die Jagd oder den Schießsport unter Verwendung von im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie rechtmäßig erworbenen und rechtmäßig in Besitz befindlichen Waffen.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition gemäß dem einzelstaatlichen Recht durch die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden. Sie gilt auch nicht für das Verbringen im Sinne der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

(*1)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).“"

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   In Bezug auf Feuerwaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede derartige Feuerwaffe oder jeder wesentliche Bestandteil, die bzw. der in Verkehr gebracht wird,

a)

unverzüglich nach der Herstellung und spätestens vor ihrem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr in die Union mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen wird und

b)

unverzüglich nach der Herstellung und spätestens vor ihrem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr in die Union gemäß dieser Richtlinie registriert worden ist.

(2)   Die eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a umfasst die Angabe des Herstellers oder der Marke, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Herstellungsjahres, soweit es nicht bereits Teil der Seriennummer ist, und das Modell, sofern möglich. Dies steht der Anbringung der Handelsmarke nicht entgegen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Artikel gekennzeichnet zu werden, wird er zumindest mit einer Seriennummer oder einem alphanumerischen oder digitalen Code gekennzeichnet.

Die Kennzeichnungsanforderungen für Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von besonderer historischer Bedeutung werden gemäß dem einzelstaatlichen Recht geregelt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede kleinste Verpackungseinheit der vollständigen Munition so gekennzeichnet wird, dass daraus der Name des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge (des Loses), das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen.

Zu den Zwecken des Absatzes 1 und dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 anzuwenden.

Ferner wachen die Mitgliedstaaten darüber, dass Feuerwaffen oder ihre wesentlichen Bestandteile, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung gemäß Absatz 1 versehen sind, die eine Ermittlung der überführenden Stelle ermöglicht.

(2a)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat erlässt Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit der Waffenhändler und Makler. Diese Bestimmungen umfassen mindestens folgende Maßnahmen:

a)

die Registrierung der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Waffenhändler und Makler;

b)

die Genehmigung oder Zulassung der Tätigkeit von Waffenhändlern und Maklern im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und

c)

eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Integrität und der relevanten Fähigkeiten des jeweiligen Waffenhändlers oder Maklers. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf die juristische Person und den Unternehmensleiter.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Waffenregister werden alle Angaben zu den Feuerwaffen erfasst, die zur Nachverfolgung und Identifizierung dieser Feuerwaffen notwendig sind, darunter:

a)

Typ, Fabrikat, Modell, Kaliber und Seriennummer jeder Feuerwaffe und die auf dem Rahmen bzw. Gehäuse der Feuerwaffe angebrachte eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz 1, die als eindeutige Kennung jeder Feuerwaffe dient,

b)

die auf den wesentlichen Bestandteilen angebrachte Seriennummer oder eindeutige Kennzeichnung, wenn diese nicht mit der Kennzeichnung auf dem Rahmen bzw. Gehäuse der Feuerwaffe identisch ist,

c)

Namen und Anschriften der Lieferanten und der Personen, die die Feuerwaffe erwerben oder besitzen, zusammen mit dem entsprechenden Datum bzw. den entsprechenden Daten, und

d)

etwaige Umbauten oder Veränderungen an einer Feuerwaffe, die dazu führen, dass die Feuerwaffe in eine andere Kategorie oder Unterkategorie eingestuft wird, einschließlich ihrer bescheinigten Deaktivierung oder Vernichtung und mit dem entsprechenden Datum bzw. den entsprechenden Daten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufzeichnungen zu Feuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen, einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten, von den zuständigen Behörden über einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffen oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile in den Waffenregistern gespeichert werden.

Die Aufzeichnungen über Feuerwaffen und wesentliche Bestandteile nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes und die zugehörigen personenbezogenen Daten haben wie folgt zugänglich zu sein:

a)

für die Behörden, die für die Erteilung oder den Widerruf von Genehmigungen nach Artikel 6 oder 7 oder für Zollverfahren zuständig sind, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile und

b)

für die Behörden, die für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständig sind, für einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten nach Ablauf der in Unterabsätzen 2 und 3 genannten Fristen aus den Waffenregistern gelöscht werden. Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen bestimmte personenbezogene Daten an eine für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständige Behörde übermittelt wurden und in diesem spezifischen Kontext verwendet werden oder diese Daten an andere zuständige Behörden zu einem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen vergleichbaren Zweck übermittelt werden. In diesen Fällen wird die Verarbeitung dieser Daten durch die zuständigen Behörden durch das einzelstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt, wobei das Unionsrecht, insbesondere zum Datenschutz, umfassend eingehalten wird.“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jeder Waffenhändler und Makler ist während seiner gesamten Tätigkeit verpflichtet, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Eingänge und Ausgänge der unter diese Richtlinie fallenden Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteile sowie alle zur Identifikation und zur Nachverfolgung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile erforderlichen Angaben, insbesondere über den Typ, das Fabrikat, das Modell, das Kaliber und die Seriennummer sowie Name und Anschrift der Lieferanten und der Erwerber eingetragen werden.

Bei Aufgabe ihrer Tätigkeit übergeben die Waffenhändler und Makler das Waffenbuch den nationalen Behörden, die für die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Waffenregister zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Waffenhändler und Makler Transaktionen im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen unverzüglich an die nationalen zuständigen Behörden melden und dass den Waffenhändlern und Maklern für diese Meldungen eine elektronische Verbindung zu diesen Behörden zur Verfügung steht und dass die Waffenregister umgehend nach Erhalt von Angaben zu solchen Transaktionen aktualisiert werden.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Feuerwaffen jederzeit ihren jeweiligen Besitzern zugeordnet werden können.“

4.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

Unbeschadet des Artikels 3 erlauben die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen, die eine Genehmigung erhalten haben oder denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorien C handelt, nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ausdrücklich gestattet ist.“

5.

Artikel 4b wird gestrichen;

6.

Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür ein Bedürfnis vorbringen können und

a)

mindestens 18 Jahre alt sind, außer im Falle des Erwerbs auf andere Weise als durch Kauf und des Besitzes von Feuerwaffen für die Jagdausübung und für Sportschützen, sofern Personen, die jünger als 18 Jahre sind, eine Erlaubnis der Eltern besitzen oder unter elterlicher Anleitung bzw. Anleitung eines Erwachsenen mit gültigem Waffen- oder Jagdschein stehen oder sich in einer zugelassenen Schießstätte befinden und ein Elternteil oder ein Erwachsener mit gültigem Waffen- oder Jagdschein die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufbewahrung gemäß Artikel 5a übernimmt, und

b)

sich selbst oder andere, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden; die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens gilt als Anzeichen für eine derartige Gefährdung.

(2)   Die Mitgliedstaaten verfügen über ein Überwachungssystem, das sie kontinuierlich oder nicht kontinuierlich betreiben können und mit dem dafür Sorge getragen wird, dass die im einzelstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Dauer der Genehmigung erfüllt sind und unter anderem relevante medizinische und psychologische Informationen bewertet werden. Die konkreten Regelungen werden im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht getroffen.

Wird eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht länger erfüllt, entziehen die Mitgliedstaaten die entsprechende Genehmigung.

Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen den Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Feuerwaffe nur dann verbieten, wenn sie den Erwerb von Feuerwaffen dieses Typs im eigenen Hoheitsgebiet untersagen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und:

a)

die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder

b)

im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann,

es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.

Artikel 5a

Um das Risiko des unbefugten Zugriffs auf Feuerwaffen und Munition zu minimieren, legen die Mitgliedstaaten Bestimmungen für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Feuerwaffen und Munition sowie Vorschriften für ihre ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung fest. Feuerwaffen und ihre Munition dürfen zusammen nicht leicht zugänglich sein. Angemessene Beaufsichtigung bedeutet, dass die Person, in deren Besitz sich die betreffende Feuerwaffe oder Munition rechtmäßig befindet, während ihres Transports und ihrer Verwendung die Kontrolle über Feuerwaffe oder Munition hat. Der Umfang der Überprüfung dieser für die ordnungsgemäße Aufbewahrung getroffenen Vorkehrungen hat die Anzahl und die Kategorie der betreffenden Feuerwaffen und Munition widerzuspiegeln.

Artikel 5b

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Erwerb und Verkauf von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition der Kategorie A, B oder C über einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) die Identität des Käufers der Feuerwaffe, wesentlicher Bestandteile oder Munition, und im Bedarfsfall seine Genehmigung, vor der Lieferung, spätestens jedoch bei der Lieferung an diese Person überprüft werden, und zwar durch

a)

einen genehmigten oder zugelassenen Waffenhändler oder Makler oder

b)

eine Behörde oder einen Vertreter dieser Behörde.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A zu verbieten. Sie sorgen für die Beschlagnahme dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und der Munition, die unter Missachtung dieses Verbots unrechtmäßig besessen werden.

(2)   Zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastruktur, der kommerziellen Schifffahrt und Werttransporte und sensibler Anlagen, zum Zwecke der nationalen Verteidigung sowie zu bildungsbezogenen, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken können die nationalen zuständigen Behörden unbeschadet von Absatz 1 in Einzelfällen ausnahmsweise und unter hinreichender Begründung Genehmigungen für Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A erteilen, sofern dies der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegensteht.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Sammlern in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise und unter hinreichender Begründung eine Genehmigung für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften erteilen, wobei gegenüber den nationalen zuständigen Behörden auch nachzuweisen ist, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung getroffen wurden und die Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und die Munition so aufbewahrt werden, dass die gewährte Sicherheit in einem angemessenen Verhältnis zu den mit einem unbefugten Zugang zu diesen Gütern verbundenen Gefahren steht.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Sammler, denen eine Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erteilt wurde, in den Waffenregistern nach Artikel 4 ermittelt werden können. Diese Sammler mit Genehmigung müssen alle Feuerwaffen der Kategorie A in ihrem Besitz in einem Waffenbuch erfassen, auf das die nationalen zuständigen Behörden zugreifen können. Die Mitgliedstaaten führen für diese Sammler mit Genehmigung ein angemessenes Überwachungssystem ein und berücksichtigen dabei alle wesentlichen Faktoren.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Waffenhändlern und Maklern gestatten, jeweils im Rahmen ihrer Berufsausübung Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften zu erwerben, herzustellen, zu deaktivieren, zu reparieren, zu liefern, zu verbringen und zu besitzen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Museen gestatten, Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften zu erwerben und zu besitzen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Sportschützen den Erwerb und Besitz von in Kategorie A Nummer 6 oder 7 eingestuften halbautomatischen Feuerwaffen unter folgenden Voraussetzungen gestatten:

a)

Es liegt eine zufriedenstellende Beurteilung der relevanten Angaben vor, die sich aus Artikel 5 Absatz 2 ergeben;

b)

es wird der Nachweis erbracht, dass der betreffende Sportschütze aktiv für Schießwettbewerbe, die von einer offiziellen Sportschützenorganisation des betreffenden Mitgliedstaats oder einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannt werden, trainiert bzw. an diesen teilnimmt, und

c)

es wird eine Bescheinigung einer offiziell anerkannten Sportschützenorganisation vorgelegt, in der bestätigt wird, dass

i)

der Sportschütze Mitglied eines Schützenvereins ist und in diesem Verein seit mindestens 12 Monaten regelmäßig den Schießsport trainiert und

ii)

die betreffende Feuerwaffe die Spezifikationen erfüllt, die für eine von einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannte Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

In Bezug auf Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6 können Mitgliedstaaten, in denen allgemeine Wehrpflicht herrscht und in denen seit über 50 Jahren ein System der Weitergabe militärischer Feuerwaffen an Personen besteht, die die Armee nach Erfüllung ihrer Wehrpflicht verlassen, an diese Personen in ihrer Eigenschaft als Sportschützen eine Genehmigung erteilen, eine während des Wehrdienstes benutzte Feuerwaffe zu behalten. Die betreffende staatliche Behörde wandelt diese Feuerwaffen in halbautomatische Feuerwaffen um und überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Personen, die diese Feuerwaffen verwenden, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Es gelten die Bestimmungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c.

(7)   Gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigungen werden regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre überprüft.“

(*2)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64)."

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Genehmigungen für den Besitz von Feuerwaffen werden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft. Die Genehmigung kann erneuert oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Genehmigungen für halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 für eine Feuerwaffe, die in die Kategorie B eingeteilt war und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurde, unter den sonstigen in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern. Sie können gestatten, dass solche Feuerwaffen von anderen Personen erworben werden, denen ein Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) geänderten Fassung die Genehmigung dazu erteilt hat.

(*3)  Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22).“"

8.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Falls ein Mitgliedstaat den Erwerb und den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien B oder C in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht, so unterrichtet er die übrigen Mitgliedstaaten davon, die in den für eine solche Feuerwaffe erteilten Europäischen Feuerwaffenpass ausdrücklich einen entsprechenden Vermerk gemäß Artikel 12 Absatz 2 aufnehmen.“

9.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Für den Erwerb und den Besitz von Munition gilt die gleiche Regelung wie für die Feuerwaffen, für die diese Munition vorgesehen ist.

Der Erwerb von Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, bzw. für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, darf nur Personen gestattet werden, denen eine Genehmigung nach Artikel 6 erteilt wurde oder eine Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde.

(2)   Waffenhändler und Makler können den Abschluss einer Transaktion zum Erwerb vollständiger Munition oder von Munitionsbestandteilen, die ihnen aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs nach vernünftigem Ermessen verdächtig erscheint, verweigern und haben diese versuchten Transaktionen den zuständigen Behörden zu melden.“

10.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten stufen Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können, als Feuerwaffen ein.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen festzulegen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass diese nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission erlässt den ersten dieser Durchführungsrechtsakte bis zum 14. September 2018.

Artikel 10b

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, damit sichergestellt ist, dass die Änderungen an der Feuerwaffe alle ihre wesentlichen Bestandteile endgültig unbrauchbar machen und es unmöglich machen, dass sie entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sorgen im Kontext dieser Überprüfung dafür, dass eine Bescheinigung und ein Nachweis über die Deaktivierung der Feuerwaffen ausgestellt werden und ein deutlich sichtbares Zeichen auf der Feuerwaffe angebracht wird.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Deaktivierungsstandards und -techniken festzulegen, die gewährleisten, dass alle wesentlichen Bestandteile einer Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht werden und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte gelten nicht für Feuerwaffen, die vor dem Anwendungsdatum dieser Durchführungsrechtsakte deaktiviert wurden, es sei denn, diese Feuerwaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder nach diesem Datum auf den Markt gebracht.

(4)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem 13. Juni 2017 ihre nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung, die vor dem 8. April 2016 galten, mitteilen und begründen, inwiefern das Maß an Sicherheit, das durch diese nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung sichergestellt wird, dem durch die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission (*4), in der am 8. April 2016 geltenden Fassung festgelegt sind, sichergestellten Maß an Sicherheit entsprechen.

(5)   Wenn die Mitgliedstaaten eine Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorlegen, erlässt die Kommission spätestens 12 Monate nach der Mitteilung Durchführungsrechtsakte, mit denen darüber entschieden wird, ob die derart mitgeteilten nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung sichergestellt haben, dass Feuerwaffen mit einem Maß an Sicherheit deaktiviert wurden, das mit dem Maß an Sicherheit, das durch die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 in der am 8. April 2016 geltenden Fassung festgelegt sind, gleichwertig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Bis zum Datum der Anwendung der in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakte muss jede Feuerwaffe, die im Einklang mit den nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung, die vor dem 8. April 2016 galten, deaktiviert wurde, den technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen entsprechen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission festgelegt sind, wenn sie auf den Markt gebracht oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird.

(7)   Feuerwaffen, die vor dem 8. April 2016 gemäß den nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung deaktiviert wurden, welche im Vergleich zu den technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 in der am 8. April 2016 geltenden Fassung festgelegt sind, bezüglich des Maßes an Sicherheit als gleichwertig eingestuft wurden, sind als deaktivierte Feuerwaffen zu betrachten, auch wenn sie nach dem Anwendungsdatum der Durchführungsrechtsakte nach Absatz 5 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder auf den Markt gebracht werden.

(*4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333, 19.12.2015, S. 62).“"

11.

Im Titel von Kapitel 3 wird der Begriff „Gemeinschaft“ durch den Begriff „Union“ ersetzt;

12.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 12 dürfen Feuerwaffen nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren nach diesem Artikel eingehalten wird. Dieses Verfahren gilt auch im Falle der Verbringung von Feuerwaffen nach einem Verkauf mithilfe eines Fernabsatzvertrags im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU.“

13.

Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet des Absatzes 1 können Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für Feuerwaffen der Kategorie C und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B oder C sowie für Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 6 erteilt oder für die eine Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ohne die in Artikel 11 Absatz 2 genannte vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen bei einer mit Blick auf die Ausübung der jeweiligen Aktivität durchgeführten Reise durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten mitführen, sofern sie:

a)

den für diese Waffe oder Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und

b)

den Grund ihrer Reise nachweisen können, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme, für ihre Ausübung von Schießsport oder ihre Teilnahme an historischen Nachstellungen im Zielmitgliedstaat.“

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Feuerwaffe untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht. In diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Fall von Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 6 erteilt oder für die die Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ablehnen.“

14.

Dem Artikel 13 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen auf elektronischem Wege Informationen über die für die Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Informationen über nach Maßgabe von Artikel 6 und 7 aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person versagte Genehmigungen aus.

(5)   Die Kommission richtet ein System für den Austausch der in diesem Artikel genannten Informationen ein.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung detaillierter Vorkehrungen für den systematischen Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zu ergänzen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt bis zum 14. September 2018.“

15.

Artikel 13a erhält folgende Fassung:

„Artikel 13a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Juni 2017 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13b

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. (*5)

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

17.

In Artikel 15 Absatz 1 wird der Begriff „Gemeinschaft“ durch den Begriff „Union“ ersetzt;

18.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Bis zum 14. September 2020, und anschließend alle fünf Jahre, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, der auch eine Eignungsprüfung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie enthält, und macht gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge, insbesondere zu den Feuerwaffenkategorien in Anhang I, zu Fragen der Umsetzung des Systems für den Europäischen Feuerwaffenpass, zur Kennzeichnung und zu den Auswirkungen neuer Technologien, beispielsweise den Auswirkungen des 3D-Drucks, der Verwendung von QR-Codes und der Nutzung der Funkfrequenzkennzeichnung (RFID).“

19.

Anhang I wie folgt geändert:

1.

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Im Sinne dieser Richtlinie werden Feuerwaffen nach folgenden Kategorien eingestuft:“

b)

Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil wird gestrichen.

ii)

In Kategorie A werden die folgenden Nummern eingefügt:

„6.

automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a;

7.

jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:

a)

Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern:

i)

eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist; oder

ii)

eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird;

b)

Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern:

i)

eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist;

ii)

oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird;

8.

halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können;

9.

sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.“

iii)

Kategorie B erhält folgende Fassung:

„Kategorie B — Genehmigungspflichtige Feuerwaffen

1.

Kurze Repetierfeuerwaffen;

2.

kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung;

3.

kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm;

4.

halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können;

5.

halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe a aufgeführt sind;

6.

halbautomatische Lang-Feuerwaffen die unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe b aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können;

7.

lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;

8.

sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden;

9.

halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 aufgeführt sind.“

iv)

Kategorie C erhält folgende Fassung:

„Kategorie C — Meldepflichtige Feuerwaffen und Waffen

1.

Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummer 7 aufgeführt sind;

2.

lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen;

3.

andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie A oder B aufgeführt sind;

4.

kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm;

5.

sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden;

6.

Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind;

7.

lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden.“

v)

Kategorie D wird gestrichen.

c)

Unterabschnitt B wird gestrichen.

2.

Abschnitt III erhält folgende Fassung:

„III.

Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch

a)

zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, zu Schlachtzwecken oder für das Harpunieren gebaut oder für industrielle und technische Zwecke bestimmt sind, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können;

b)

als historische Waffen gelten, sofern sie nicht unter die in Abschnitt II vorgesehenen Kategorien fallen und dem einzelstaatlichen Recht unterliegen.

Bis zur Koordinierung auf Unionsebene dürfen die Mitgliedstaaten ihr jeweiliges einzelstaatliches Recht auf die in diesem Abschnitt aufgeführten Feuerwaffen anwenden.“

20.

Anhang II Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

folgenden Vermerk:

‚Dieser Pass erlaubt Reisen mit einer darin genannten Feuerwaffe bzw. mehreren Feuerwaffen der Kategorien A, B oder C in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Erlaubnis erteilt haben. Die jeweilige Erlaubnis kann in den Pass eingetragen werden.

Wenn eine Reise mit einer Feuerwaffe der Kategorie C zur Ausübung der Jagd oder der Teilnahme an historischen Nachstellungen oder mit einer Feuerwaffe der Kategorie A, B oder C zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird, ist eine solche Erlaubnis jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, sofern der Betroffene im Besitz des Waffenpasses ist und den Grund der Reise nachweisen kann.‘

Hat ein Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 mitgeteilt, dass der Besitz bestimmter Feuerwaffen der Kategorien B oder C untersagt oder genehmigungspflichtig ist, so ist einer der folgenden Vermerke anzubringen:

‚Es ist verboten, mit der Feuerwaffe … (Identifizierung) nach …(betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) zu reisen.‘

‚Vor einer Reise nach … (betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) mit dieser Feuerwaffe (Identifizierung) ist eine Erlaubnis einzuholen.‘“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. September 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung bis zum 14. Dezember 2019 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3)   Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten für Feuerwaffen, die vor dem 14. September 2018 erworben wurden, die Meldepflicht für Feuerwaffen gemäß der Kategorie C Nummer 5, 6 oder 7 bis zum 14. März 2021 aussetzen.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 77.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2017.

(3)  Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

(4)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(5)  Beschluss 2014/164/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 7).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(12)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(13)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(14)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(15)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(16)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(17)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


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