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Document 32017R0590

Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2016/4733

OJ L 87, 31.3.2017, p. 449–478 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/03/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/590/oj

31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/449


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/590 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 9 Unterabsatz 3;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine wirkungsvolle Datenanalyse durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollte die Meldung von Geschäften unter Verwendung einheitlicher Standards und Formate erfolgen.

(2)

Angesichts der Marktpraktiken, der aufsichtlichen Erfahrungen und der Marktentwicklungen sollte die Bedeutung eines Geschäfts für Meldezwecke breit gefasst werden. Sie sollte den Kauf und den Verkauf meldepflichtiger Instrumente sowie andere Fälle des Erwerbs oder der Veräußerung meldepflichtiger Instrumente abdecken, da diese ebenfalls Bedenken hinsichtlich eines möglichen Marktmissbrauchs aufwerfen können. Auch Änderungen des Nominalbetrags können Bedenken hinsichtlich eines möglichen Marktmissbrauchs aufwerfen, da sie naturgemäß einem zusätzlichen Kauf- oder Verkaufsgeschäft gleichkommen. Damit die zuständigen Behörden diese Änderungen von anderen Käufen oder Verkäufen unterscheiden können, sollten Informationen zu solchen Änderungen in den Geschäftsmeldungen speziell aufgeführt werden.

(3)

Handlungen oder Ereignisse, die den zuständigen Behörden zu Marktüberwachungszwecken nicht gemeldet werden müssen, sollten nicht unter den Begriff Geschäft fallen. Um sicherzustellen, dass Informationen zu solchen Handlungen und Ereignissen nicht in Geschäftsmeldungen aufgenommen werden, sollten sie ausdrücklich von der Bedeutung „Geschäft“ ausgenommen werden.

(4)

Um klarzustellen, welche Wertpapierfirmen Geschäfte melden müssen, sollten die Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die zu einem Geschäft führen, präzisiert werden. Entsprechend sollte davon ausgegangen werden, dass eine Wertpapierfirma ein Geschäft ausführt, wenn sie eine in Abschnitt A Nummern 1, 2 und 3 von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannte Dienstleistung oder Tätigkeit erbringt, die Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat trifft oder Finanzinstrumente auf oder aus Konten überträgt, vorausgesetzt, diese Dienstleistungen oder Tätigkeiten führten jeweils zu einem Geschäft. Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte bei Wertpapierfirmen, bei denen angenommen wird, dass sie Aufträge, die zu Geschäften führen, übermittelt haben, jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese Geschäfte ausgeführt haben.

(5)

Um eine Nichtmeldung oder Doppelmeldung durch Wertpapierfirmen, die einander Aufträge übermitteln, zu vermeiden, sollte sich die Wertpapierfirma, die die Übermittlung des Auftrags beabsichtigt, mit der Firma, die den Auftrag erhält, abstimmen, ob die den Auftrag erhaltende Firma sämtliche Einzelheiten des daraus resultierenden Geschäfts melden oder den Auftrag wiederum einer anderen Wertpapierfirma übermitteln wird. Erfolgt keine Abstimmung, sollte der Auftrag als nicht übermittelt gelten und jede Wertpapierfirma sollte ihre eigene Geschäftsmeldung mit [sämtlichen] Einzelheiten zu dem Geschäft, das die Wertpapierfirma jeweils meldet, übermitteln. Des Weiteren sollten die Einzelheiten in Bezug auf den zwischen Wertpapierfirmen zu übermittelnden Auftrag spezifiziert werden, damit gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden relevante, richtige und vollständige Informationen erhalten.

(6)

Zur Gewährleistung einer sicheren und effizienten Identifizierung der für die Ausführung von Geschäften verantwortlichen Wertpapierfirmen sollten diese Firmen sicherstellen, dass sie in der gemäß ihrer Geschäftsmeldepflicht übermittelten Geschäftsmeldung mit validierten, ausgestellten und ordnungsgemäß erneuerten Rechtsträgerkennungen (LEI) angegeben werden.

(7)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen und zuverlässigen Identifizierung in Geschäftsmeldungen genannter natürlicher Personen sollten diese durch eine Zeichenkette bestehend aus dem Land, dessen Staatsbürgerschaft sie haben, gefolgt von Kennungen, die dieses Land ihnen zugewiesen hat, identifiziert werden. Sind solche Kennungen nicht verfügbar, sollten natürliche Personen über Kennungen identifiziert werden, die aus ihrem Geburtsdatum und Namen erstellt wurden.

(8)

Zur Erleichterung der Marktüberwachung sollte die Kundenidentifizierung einheitlich, eindeutig und zuverlässig sein. Geschäftsmeldungen sollten daher den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der Kunden enthalten, die natürliche Personen sind, und Kunden, die juristische Personen sind, durch ihre LEI ausweisen.

(9)

Personen oder Computeralgorithmen, von denen Anlageentscheidungen ausgehen, können für Marktmissbrauch verantwortlich sein. Gehen Anlageentscheidungen von einer Person, die nicht der Kunde ist, oder von einem Computeralgorithmus aus, sollte die Person oder der Algorithmus deshalb zur Gewährleistung einer effektiven Marktüberwachung in der Geschäftsmeldung mit einer eindeutigen, zuverlässigen und einheitlichen Kennung angegeben werden. Geht die Anlageentscheidung in einer Wertpapierfirma von mehr als einer Person aus, sollte die Person, die vorrangig für die Entscheidung verantwortlich ist, in der Meldung angegeben werden.

(10)

Personen oder Computeralgorithmen, die für die Bestimmung des zu wählenden Handelsplatzes, die Bestimmung einer Wertpapierfirma, an die die Aufträge zu übermitteln sind, oder die Bestimmung jeglicher sonstiger Bedingungen in Verbindung mit der Ausführung des Auftrags verantwortlich sind, können dabei für Marktmissbrauch verantwortlich sein. Zur Gewährleistung einer effektiven Marktüberwachung sollte eine in der Wertpapierfirma für diese Tätigkeiten verantwortliche Person bzw. ein hierfür verantwortlicher Computeralgorithmus daher in der Geschäftsmeldung angegeben werden. Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus bzw. mehre Personen oder Algorithmen beteiligt, sollte die Wertpapierfirma nach vorab definierten Kriterien einheitlich festlegen, welche Person bzw. welcher Algorithmus vorrangig für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.

(11)

Im Interesse einer effektiven Marktüberwachung sollten Geschäftsmeldungen genaue Informationen zu etwaigen Änderungen der Position einer Wertpapierfirma oder ihres Kunden beinhalten, die sich aus einem meldepflichtigen Geschäft zum Zeitpunkt des Stattfindens dieses Geschäfts ergeben. Wertpapierfirmen sollten die diesbezüglichen Felder in einer einzelnen Geschäftsmeldung daher übereinstimmend ausfüllen und ein Geschäft oder verschiedene Teile eines Geschäfts auf eine solche Weise melden, dass ihre Meldungen zusammengefasst einen verständlichen Gesamtüberblick bieten, der Positionsveränderungen genau widerspiegelt.

(12)

Leerverkaufsgeschäfte sollten speziell als solche gekennzeichnet werden, unabhängig davon, ob diese Geschäfte ein vollständiges oder teilweises Leerverkaufsgeschäft darstellen.

(13)

Die effektive Marktüberwachung bei einem Geschäft mit einer Kombination aus Finanzinstrumenten stellt eine besondere Herausforderung dar. Die zuständige Behörde benötigt den Gesamtüberblick und muss das Geschäft für jedes Finanzinstrument, das Teil eines Geschäfts mit mehreren Finanzinstrumenten ist, separat sehen können. Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit einer Kombination aus Finanzinstrumenten ausführen, sollten ein solches Geschäft daher für jedes Finanzinstrument separat melden und diese Meldungen über eine auf der Ebene der Wertpapierfirma eindeutige Kennung mit der Gruppe von Geschäftsmeldungen verknüpfen, die mit dieser Ausführung in Zusammenhang stehen.

(14)

Zum Schutz der Wirksamkeit der Marktmissbrauchsüberwachung juristischer Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass LEI im Einklang mit international gültigen Grundsätzen entwickelt, zugeteilt und geführt werden, damit juristische Personen einheitlich und eindeutig identifiziert werden können. Vor der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden, durch die Meldepflichten für im Namen dieser Kunden ausgeführte Geschäfte entstehen würden, sollten Wertpapierfirmen die LEI ihrer Kunden einholen und diese LEI in ihren Geschäftsmeldungen verwenden.

(15)

Im Interesse einer effizienten und wirksamen Marktüberwachung sollten Geschäftsmeldungen nur einmal und an eine einzige zuständige Behörde übermittelt werden, die diese an andere relevante zuständige Behörden weiterleiten kann. Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft aus, sollte sie die Meldung daher der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma übermitteln, unabhängig davon, ob eine Zweigniederlassung beteiligt ist oder ob die Meldung erstattende Firma das Geschäft über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt hat. Wird ein Geschäft vollständig oder teilweise über eine Zweigniederlassung einer Wertpapierfirma in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, sollte der Bericht nur einmal der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma übermittelt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats haben eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die von Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Dienstleistungen überwachen können, müssen sie Geschäftsmeldungen von Zweigniederlassungen erhalten. Aus diesem Grund und damit die Geschäftsmeldungen allen relevanten Behörden, die für die an diesen Geschäften beteiligten Zweigniederlassungen zuständig sind, weitergeleitet werden können, müssen genaue Daten zur Zweigniederlassungstätigkeit in diese Meldungen aufgenommen werden.

(16)

Für die Zwecke der Marktmissbrauchsüberwachung ist es unerlässlich, dass die Daten einer Geschäftsmeldung vollständig und korrekt sind. Handelsplätze und Wertpapierfirmen sollten daher über entsprechende Verfahren und Vorkehrungen die Übermittlung vollständiger und korrekter Geschäftsmeldungen an die zuständigen Behörden sicherstellen. Genehmigte Meldemechanismen (ARM) sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da sie einer eigenen speziellen Regelung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (3) unterliegen und analoge Anforderungen zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Korrektheit der Daten gelten.

(17)

Im Interesse einer Nachverfolgbarkeit von Stornierungen oder Korrekturen sollten Wertpapierfirmen die Einzelheiten zu Korrekturen oder Stornierungen, die sie vom ARM erhalten haben, aufbewahren, wenn der ARM entsprechend den Anweisungen der Wertpapierfirma eine im Namen einer Wertpapierfirma übermittelte Geschäftsmeldung storniert oder korrigiert.

(18)

Die Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes schafft die Voraussetzungen für die Weiterleitung von Geschäftsmeldungen an andere zuständige Behörden und ermöglicht den Anlegern die Ermittlung der zuständigen Behörden, denen sie ihre Leerverkaufspositionen gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) melden müssen. Die Vorschriften für die Bestimmung der relevanten zuständigen Behörde nach Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) haben sich für die meisten Finanzinstrumente bewährt und sollten daher unverändert beibehalten werden. Gleichwohl sollten speziell für diejenigen Finanzinstrumente, die nicht durch die Richtlinie 2004/39/EG abgedeckt sind, neue Vorschriften eingeführt werden; hierbei handelt es sich insbesondere um von Drittlandeinrichtungen begebene Schuldtitel, Emissionszertifikate und Derivate, deren unmittelbarer Basiswert nicht über einen Global Identifier verfügt oder ein Korb oder ein Nicht-EWR-Index ist.

(19)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in der vorliegenden Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen vom selben Tag an gelten.

(20)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(21)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Datenstandards und -formate für die Meldung von Geschäften

Eine Geschäftsmeldung umfasst sämtliche in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Einzelheiten, die auf das jeweilige Finanzinstrument zutreffen. Sämtliche Einzelheiten, die in Geschäftsmeldungen enthalten sein müssen, sind gemäß den in Anhang I Tabelle 2 angegebenen Standards und Formaten, in elektronischer und maschinenlesbarer Form sowie in einer einheitlichen XML-Vorlage nach der Methodik von ISO 20022 zu übermitteln.

Artikel 2

Bedeutung von Geschäft

(1)   Für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Geschäft der Abschluss eines Erwerbs oder einer Veräußerung eines in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Finanzinstruments.

(2)   Ein Erwerb gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)

den Kauf eines Finanzinstruments;

b)

den Abschluss eines Derivatkontrakts;

c)

eine Erhöhung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts.

(3)   Eine Veräußerung gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)

den Verkauf eines Finanzinstruments;

b)

die Auflösung eines Derivatkontrakts;

c)

eine Herabsetzung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts.

(4)   Für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Geschäft auch der gleichzeitige Erwerb und die gleichzeitige Veräußerung eines Finanzinstruments ohne Wechsel des Eigentums an diesem Finanzinstrument mit der Pflicht zur Nachhandelsveröffentlichung gemäß den Artikeln 6, 10, 20 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(5)   Ein Geschäft für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 umfasst nicht:

a)

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

b)

einen Kontrakt, der nur zu Clearing- oder Abwicklungszwecken zustande gekommen ist;

c)

eine Verrechnung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen Parteien, wenn die Nettoverpflichtung vorgetragen wird;

d)

einen Erwerb oder eine Veräußerung, der bzw. die lediglich das Ergebnis einer Depottätigkeit ist;

e)

eine Nachhandelszuteilung oder Novation eines Derivatkontrakts, bei der eine der Parteien des Derivatkontrakts durch eine dritte Partei ersetzt wird;

f)

eine Portfoliokomprimierung;

g)

die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen durch den Verwalter des Organismus für gemeinsame Anlagen;

h)

die Ausübung eines in ein Finanzinstrument eingebetteten Rechts oder die Umwandlung einer Wandelanleihe und das daraus resultierende Geschäft mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument;

i)

die Ausgabe, den Ablauf oder die Rücknahme eines Finanzinstruments als Ergebnis vorab festgelegter Vertragsbedingungen oder als Ergebnis obligatorischer Ereignisse, die sich dem Einfluss des Anlegers entziehen, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Ausgabe, des Ablaufs oder der Rücknahme des Finanzinstruments keine Anlageentscheidung trifft;

j)

eine Erhöhung oder Herabsetzung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts als Ergebnis vorab festgelegter Vertragsbedingungen oder obligatorischer Ereignisse, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Änderung des Nominalbetrags keine Anlageentscheidung trifft;

k)

eine Änderung der Zusammensetzung eines Indexes oder Korbs, die nach der Ausführung eines Geschäfts erfolgt;

l)

einen Erwerb im Rahmen eines Dividenden-Reinvestierungsplans;

m)

einen Erwerb oder eine Veräußerung im Rahmen eines als Anreiz für Mitarbeiter aufgelegten Aktienplans oder im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Treuhandgesellschaft für nicht in Anspruch genommene Mittel oder mit verbleibenden Ansprüchen auf Teilaktien nach Unternehmensereignissen oder als Teil von Aktienrückkaufprogrammen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

i)

das Erwerbs- bzw. Veräußerungsdatum wird im Voraus festgelegt und veröffentlicht;

ii)

die vom Anleger getroffene Anlageentscheidung bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung kommt einer Option des Anlegers gleich, das Geschäft ohne Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Bedingungen des Geschäfts abzuschließen;

iii)

zwischen der Anlageentscheidung und dem Zeitpunkt der Ausführung liegt ein Zeitraum vom mindestens zehn Geschäftstagen;

iv)

bei einem einmaligen Geschäft eines bestimmten Anlegers mit einem bestimmten Finanzinstrument ist der Wert des Geschäfts auf einen Betrag von 1 000 EUR beschränkt oder bei einer Vereinbarung, die zu mehreren Geschäften führt, ist der Gesamtwert der Geschäfte eines bestimmten Anlegers mit einem bestimmten Finanzinstrument pro Kalendermonat auf einen Betrag von 500 EUR beschränkt;

n)

ein Tausch- und Ausschreibungsangebot für eine Schuldverschreibung oder sonstige verbriefte Schuldtitel, wenn die Bedingungen des Angebots im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden und die Anlageentscheidung einer Option des Anlegers gleichkommt, das Geschäft ohne Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Bedingungen abzuschließen.

o)

einen Erwerb oder eine Veräußerung, der bzw. die lediglich das Ergebnis einer Übertragung von Sicherheiten ist.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken Gegenpartei ist.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe i vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Erstemissionen oder Zweitemissionen oder Platzierungen oder die Emission von Schuldtiteln.

Artikel 3

Bedeutung von Ausführung eines Geschäfts

(1)   Ein Geschäft im Sinne von Artikel 2 gilt als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese eine der folgenden Leistungen erbringt oder eine der folgenden Tätigkeiten durchführt, die ein Geschäft zur Folge haben.

a)

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben;

b)

Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden;

c)

Handel für eigene Rechnung;

d)

Treffen einer Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat;

e)

Übertragung von Finanzinstrumenten auf oder aus Konten.

(2)   Ein Geschäft gilt nicht als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese einen Auftrag gemäß Artikel 4 übermittelt.

Artikel 4

Übermittlung eines Auftrags

(1)   Wenn eine Wertpapierfirma einen Auftrag gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelt (übermittelnde Firma), so gilt dieser nur dann als von der Wertpapierfirma übermittelt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Auftrag wurde von einem Kunden erteilt oder ist auf ihre Entscheidung zurückzuführen, ein bestimmtes Finanzinstrument gemäß einem von einem oder mehreren Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat zu erwerben oder zu veräußern;

b)

die übermittelnde Firma hat einer anderen Wertpapierfirma (Empfängerfirma) die in Absatz 2 genannten Einzelheiten des Auftrags übermittelt;

c)

die Empfängerfirma unterliegt Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und erklärt sich damit einverstanden, das aus dem betreffenden Auftrag resultierende Geschäft entweder zu melden oder die Einzelheiten des Auftrags gemäß diesem Artikel an eine andere Wertpapierfirma zu übermitteln.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist in der Einverständniserklärung die Frist für die Bereitstellung der Einzelheiten des Auftrags durch die übermittelnde Firma an die Empfängerfirma angegeben und vorgesehen, dass die Empfängerfirma vor der Übermittlung einer Geschäftsmeldung oder der Übermittlung des Auftrags gemäß diesem Artikel prüft, ob die erhaltenen Einzelheiten des Auftrags offensichtliche Fehler oder Auslassungen enthalten.

(2)   Die nachstehenden Einzelheiten von Aufträgen sind, sofern auf den jeweiligen Auftrag zutreffend, gemäß Absatz 1 zu übermitteln:

a)

die Kennung des Finanzinstruments;

b)

die Angabe, ob sich der Auftrag auf den Erwerb oder die Veräußerung des Finanzinstruments bezieht;

c)

Preis und Menge gemäß Angabe im Auftrag;

d)

Bezeichnung und Einzelheiten des Kunden der übertragenden Firma für die Zwecke des Auftrags;

e)

Bezeichnung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers für den Kunden, wenn die Anlageentscheidung im Rahmen einer Vertretungsvollmacht getroffen wird;

f)

Angaben zur Identifizierung eines Leerverkaufs;

g)

Angaben zur Identifizierung einer Person oder eines Algorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung in der übermittelnden Firma verantwortlich ist;

h)

Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person hat, und Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die den Auftrag vom Kunden empfangen oder gemäß einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat;

i)

bei einem Auftrag über Warenderivate eine Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht;

j)

der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d sind Kunden, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, gemäß Artikel 6 zu bestimmen.

Wurde der übermittelte Auftrag von einer Firma entgegengenommen, die den Auftrag zuvor nicht gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen übermittelt hat, ist der Code für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma. Wurde der übermittelte Auftrag gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen von einer zuvor übermittelnden Firma entgegengenommen, ist der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j bereitgestellte Code der Code zur Identifizierung der zuvor übermittelnden Firma.

(3)   Bei mehr als einer übermittelnden Firma im Zusammenhang mit einem bestimmten Auftrag werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben d bis i genannten Einzelheiten des Auftrags für den Kunden der ersten übermittelnden Firma übermittelt.

(4)   Handelt es sich um einen zusammengefassten Auftrag für mehrere Kunden, sind die in Absatz 2 genannten Angaben für jeden Kunden zu übermitteln.

Artikel 5

Angabe der Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt

(1)   Eine Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, stellt sicher, dass ihre Angabe in der gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelten Geschäftsmeldung mit einer validierten, ausgestellten und ordnungsgemäß erneuerten Rechtsträgerkennung gemäß ISO 17442 erfolgt.

(2)   Eine Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, stellt sicher, dass die Referenzdaten in Verbindung mit ihrer Rechtsträgerkennung im Einklang mit den Bedingungen einer der anerkannten lokalen operativen Einheiten (Local Operating Units, LOU) des globalen Systems der Rechtsträgerkennungen erneuert werden.

Artikel 6

Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen

(1)   Eine natürliche Person ist in einer Geschäftsmeldung mit der Bezeichnung anzugeben, die sich aus der Zeichenkette bestehend aus dem Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 (Ländercode aus zwei Buchstaben) des Landes der Staatsangehörigkeit der Person, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten nationalen Kundenkennung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Person ergibt.

(2)   Die nationale Kundenkennung gemäß Absatz 1 wird im Einklang mit den in Anhang II angegebenen Prioritätsstufen zugewiesen, wobei die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe verwendet wird, die eine Person besitzt, unabhängig davon, ob diese Kennung der Wertpapierfirma bereits bekannt ist.

(3)   Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden der Ländercode der Nationalität, der bei einer alphabetischen Sortierung der Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166-1 an erster Stelle steht, und die Kennung dieser Nationalität, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet. Besitzt eine natürliche Person eine Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes, wird die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe gemäß dem in Anhang II vorgesehenen Feld für „alle anderen Länder“ verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes und eines Nicht-EWR-Landes, werden der Ländercode des EWR-Landes und die Kennung dieser Nationalität mit der höchsten Prioritätsstufe, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.

(4)   Lautet die gemäß Absatz 2 zugewiesene Kennung CONCAT, gibt die Wertpapierfirma die natürliche Person mit einer Zeichenkette aus nachfolgenden Bestandteilen in nachfolgender Reihenfolge an:

a)

Geburtsdatum der Person im Format JJJJMMTT;

b)

die ersten fünf Buchstaben des Vornamens;

c)

die ersten fünf Buchstaben des Nachnamens.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 sind Namensvorsätze ausgeschlossen und Vor- und Nachnamen aus weniger als fünf Zeichen werden durch „#“ ergänzt, damit sämtliche Angaben von Namen und Nachnamen gemäß Absatz 4 fünf Zeichen umfassen. Es sind ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. Es dürfen keine Apostrophe, Akzente, Bindestriche, Satz- oder Leerzeichen verwendet werden.

Artikel 7

Angaben zur Identifizierung des Kunden und Kennung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers

(1)   Eine Geschäftsmeldung in Bezug auf ein Geschäft, das im Namen eines Kunden ausgeführt wurde, der eine natürliche Person ist, umfasst den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Kunden, wie in den Feldern 9, 10, 11, 18, 19 und 20 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben.

(2)   Ist der Kunde nicht die Person, die die Anlageentscheidung bezüglich dieses Geschäfts getroffen hat, wird in der Geschäftsmeldung die Person angegeben, die diese Entscheidung im Namen des Kunden getroffen hat; die Angabe erfolgt gemäß den Vorgaben der Felder 12 bis 15 der Tabelle 2 in Anhang I für den Käufer und der Felder 21 bis 24 der Tabelle 2 in Anhang I für den Verkäufer.

Artikel 8

Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist

(1)   Geht die Anlageentscheidung für den Erwerb oder die Veräußerung eines bestimmten Finanzinstruments von einer Person oder einem Computeralgorithmus in einer Wertpapierfirma aus, erfolgt die Angabe dieser Person oder dieses Computeralgorithmus wie in Feld 57 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben. Die Wertpapierfirma gibt diese Person oder diesen Computeralgorithmus nur an, wenn die Anlageentscheidung entweder im Namen der Wertpapierfirma selbst oder im Namen eines Kunden im Einklang mit einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat getroffen wurde.

(2)   Wird die Anlageentscheidung von mehreren Personen innerhalb der Wertpapierfirma getroffen, bestimmt die Wertpapierfirma, welche Person die vorrangige Verantwortung für diese Entscheidung trägt. Die Bestimmung der Person, die die vorrangige Verantwortung für die Anlageentscheidung trägt, erfolgt im Einklang mit von der Wertpapierfirma vorab festgelegten Kriterien.

(3)   Ist gemäß Absatz 1 ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma für die Anlageentscheidung verantwortlich, weist die Wertpapierfirma dem Computeralgorithmus eine Bezeichnung für dessen Identifizierung in einer Geschäftsmeldung zu. Diese Bezeichnung muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie ist eindeutig für jede Codeliste bzw. Handelsstrategie, die den Algorithmus ausmacht, unabhängig von den Finanzinstrumenten oder den Märkten, auf die der Algorithmus Anwendung findet;

b)

nach ihrer Zuweisung zu dem Algorithmus wird sie durchgängig für den Algorithmus oder Versionen des Algorithmus verwendet;

c)

sie ist über die Zeit hinweg eindeutig.

Artikel 9

Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Ausführung eines Geschäfts verantwortlich ist

(1)   Bestimmt eine Person oder ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, welcher Handelsplatz, systematische Internalisierer oder welche organisierte Handelsplattform außerhalb der Union verwendet werden soll, welchen Firmen Aufträge weitergeleitet werden sollen oder welche Bedingungen in Verbindung mit der Ausführung eines Auftrags gelten sollen, wird diese Person oder dieser Computeralgorithmus in Feld 59 der Tabelle 2 in Anhang I angegeben.

(2)   Ist eine Person in der Wertpapierfirma für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich, weist die Wertpapierfirma dieser Person im Einklang mit Artikel 6 eine Bezeichnung für deren Identifizierung in einer Geschäftsmeldung zu.

(3)   Ist ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich, weist die Wertpapierfirma diesem Computeralgorithmus im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 eine Bezeichnung für dessen Identifizierung zu.

(4)   Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt, bestimmt die Wertpapierfirma, welche Person oder welcher Computeralgorithmus vorrangig für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist. Die Bestimmung der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der die vorrangige Verantwortung für die Ausführung trägt, erfolgt im Einklang mit von der Wertpapierfirma vorab festgelegten Kriterien.

Artikel 10

Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme

In Geschäftsmeldungen ist die für das ausgeführte Geschäft in Anspruch genommene betreffende Ausnahme nach Artikel 4 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entsprechend den Vorgaben von Feld 61 der Tabelle 2 in Anhang I dieser Verordnung anzugeben.

Artikel 11

Angaben zur Identifizierung eines Leerverkaufs

(1).   In Geschäftsmeldungen sind Geschäfte, die zum Zeitpunkt ihrer Ausführung Leerverkaufsgeschäfte oder teilweise Leerverkaufsgeschäfte sind, entsprechend den Vorgaben von Feld 62 der Tabelle 2 in Anhang I anzugeben.

(2)   Eine Wertpapierfirma bestimmt nach bestem Bemühen die Leerverkaufsgeschäfte, in denen ihr Kunde der Verkäufer ist, auch wenn eine Wertpapierfirma die Aufträge mehrerer Kunden zusammenfasst. Die Wertpapierfirma gibt diese Leerverkaufsgeschäfte in ihrer Geschäftsmeldung entsprechend den Vorgaben von Feld 62 der Tabelle 2 in Anhang I an.

(3)   Führt eine Wertpapierfirma ein Leerverkaufsgeschäft in eigenem Namen aus, gibt sie in der Geschäftsmeldung an, ob das Leerverkaufsgeschäft in der Funktion eines Market-Makers oder Primärhändlers im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durchgeführt wurde.

Artikel 12

Meldung einer Ausführung für eine Kombination von Finanzinstrumenten

Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft mit zwei oder mehr Finanzinstrumenten aus, meldet die Wertpapierfirma das Geschäft mit jedem Finanzinstrument separat und verknüpft diese Meldungen über eine auf der Ebene der Wertpapierfirma eindeutige Kennung mit der Gruppe von Geschäftsmeldungen, die mit dieser Ausführung in Zusammenhang stehen, wie in Feld 40 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben.

Artikel 13

Vorgaben für die Entwicklung, Zuteilung und Führung von Rechtsträgerkennungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtsträgerkennungen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen entwickelt, zugeteilt und geführt werden:

a)

Eindeutigkeit;

b)

Genauigkeit;

c)

Kohärenz;

d)

Neutralität;

e)

Zuverlässigkeit;

f)

Quelloffenheit;

g)

Flexibilität;

h)

Skalierbarkeit;

i)

Zugänglichkeit.

Die Mitgliedstaaten stellen des Weiteren sicher, dass Rechtsträgerkennungen (LEI) unter Verwendung weltweit einheitlicher operativer Standards entwickelt, zugeteilt und geführt werden, dem Regelungsrahmen des Ausschusses für die LEI-Regulierungsaufsicht (Legal Entity Identifier Regulatory Oversight Committee) unterliegen und zu angemessenen Kosten erhältlich sind.

(2)   Eine Wertpapierfirma darf keine Leistungen erbringen, die zur Übermittlung einer Geschäftsmeldung für ein Geschäft verpflichten, das im Namen eines Kunden abgeschlossen wurde, der berechtigt ist, einen LEI-Code zu führen, bevor sie den LEI-Code von diesem Kunden erhalten hat..

(3)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass Länge und Aufbau des Codes der ISO-Norm 17442 entsprechen, der Code in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet ist, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird, und zu dem betreffenden Kunden gehört.

Artikel 14

Meldung von Geschäften, die von Zweigniederlassungen ausgeführt werden

(1)   Eine Wertpapierfirma meldet Geschäfte, die vollständig oder teilweise über ihre Zweigniederlassung ausgeführt werden, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats haben eine anderslautende Vereinbarung getroffen.

(2)   Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft vollständig oder teilweise über ihre Zweigniederlassung aus, meldet sie das Geschäft nur einmal.

(3)   Sind Ländercodeangaben für die Zweigniederlassung einer Wertpapierfirma in einer Geschäftsmeldung entsprechend den Vorgaben der Felder 8, 17, 37, 58 oder 60 von Tabelle 2 des Anhangs I erforderlich, da ein Geschäft teilweise oder vollständig durch diese Zweigniederlassung ausgeführt wurde, gibt die Wertpapierfirma in allen nachstehenden Fällen den Ländercode nach ISO 3166 für die entsprechende Zweigniederlassung in der Geschäftsmeldung an:

a)

Wenn die Zweigniederlassung den Auftrag von einem Kunden erhalten oder gemäß einem von dem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat;

b)

wenn die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die betreffende Anlageentscheidung verantwortlich ist;

c)

wenn die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist;

d)

wenn das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wurde und die Mitgliedschaft der Zweigniederlassung bei diesem Handelsplatz oder einer organisierten Handelsplattform genutzt wurde.

(4)   Treffen ein oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Fälle nicht auf eine Zweigniederlassung der Wertpapierfirma zu, wird in den entsprechenden Feldern in Tabelle 2 von Anhang I der ISO-Ländercode für den Herkunftsmitgliedstaat der Wertpapierfirma oder, im Falle einer Drittlandfirma, der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, angegeben.

(5)   Die Zweigniederlassung einer Drittlandfirma übermittelt die Geschäftsmeldung der zuständigen Behörde, die die Zweigniederlassung zugelassen hat. Die Zweigniederlassung einer Drittlandfirma gibt in den entsprechenden Feldern in Tabelle 2 von Anhang I den ISO-Ländercode für den Mitgliedstaat der zuständigen Zulassungsbehörde an.

Verfügt eine Drittlandfirma über Zweigniederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten der Union, wählen diese Zweigniederlassungen gemeinsam eine der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aus, an die Geschäftsmeldungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu senden sind.

Artikel 15

Verfahren und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften

(1)   Die Verfahren und Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Geschäftsmeldungen durch Handelsplätze und Wertpapierfirmen umfassen:

a)

Systeme zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der gemeldeten Daten;

b)

Mechanismen, anhand derer die Quelle der Geschäftsmeldung eindeutig identifiziert werden kann;

c)

Vorsichtsmaßnahmen, dank derer nach einem Systemausfall das Melden zügig wieder aufgenommen werden kann;

d)

Mechanismen für die Erkennung von Fehlern und Auslassungen bei der Meldung eines Geschäfts;

e)

Mechanismen zur Vermeidung doppelter Geschäftsmeldungen, einschließlich in den Fällen, in denen sich eine Wertpapierfirma im Einklang mit Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darauf verlässt, dass ein Handelsplatz die Einzelheiten von Geschäften meldet, die die Wertpapierfirma über die Systeme des Handelsplatzes ausgeführt hat;

f)

Mechanismen zur Gewährleistung, dass der Handelsplatz nur Meldungen für diejenigen Wertpapierfirmen übermittelt, die sich dafür entschieden haben, dass der Handelsplatz in ihrem Namen Meldungen für Geschäfte übermitteln soll, die über Systeme dieses Handelsplatzes durchgeführt wurden;

g)

Mechanismen zur Vermeidung der Meldung von Geschäften, für die keine Meldepflicht nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, da sie entweder kein Geschäft im Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung sind oder da das Instrument, das Gegenstand des betreffenden Geschäfts ist, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fällt;

h)

Mechanismen zur Identifizierung nicht gemeldeter Geschäfte, für die eine Meldepflicht nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, einschließlich der Fälle, in denen von der betreffenden zuständigen Behörde zurückgewiesene Meldungen nicht erfolgreich erneut übermittelt wurden.

(2)   Erlangt der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma Kenntnis über Fehler oder Auslassungen in einer an eine zuständige Behörde übermittelten Geschäftsmeldung, über ein Versäumnis der Übermittlung einer Geschäftsmeldung einschließlich eines Versäumnisses der erneuten Übermittlung einer zurückgewiesenen Geschäftsmeldung für meldepflichtige Geschäfte oder über die Meldung eines Geschäfts, für das keine Meldepflicht besteht, unterrichtet sie die entsprechende zuständige Behörde umgehend über diesen Umstand.

(3)   Wertpapierfirmen müssen über Vorkehrungen verfügen, die die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Geschäftsmeldungen gewährleisten. Zu diesen Vorkehrungen gehören das Testen ihres Meldevorgangs und der regelmäßige Abgleich ihrer Front-Office-Handelsaufzeichnungen mit den von ihren zuständigen Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Datenproben.

(4)   Stellen die zuständigen Behörden keine Datenproben zur Verfügung, gleichen die Wertpapierfirmen ihre Front-Office-Handelsaufzeichnungen mit den Daten in den Geschäftsmeldungen, die sie an die zuständigen Behörden übermittelt haben oder die ARM oder Handelsplätze in ihrem Namen übermittelt haben, ab. Der Abgleich umfasst die Prüfung der Aktualität der Meldung, der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzelnen Datenfelder und deren Übereinstimmung mit den in Tabelle 2 von Anhang I angegebenen Standards und Formaten.

(5)   Wertpapierfirmen müssen über Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass ihre Geschäftsmeldungen bei gemeinsamer Betrachtung sämtliche Änderungen ihrer Position und der Position ihrer Kunden in den betreffenden Finanzinstrumenten zum Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte mit den Finanzinstrumenten widerspiegeln.

(6)   Storniert oder korrigiert ein ARM im Einklang mit den Anweisungen der Wertpapierfirma eine im Namen einer Wertpapierfirma übermittelte Geschäftsmeldung, hat die Wertpapierfirma die Einzelheiten zu den Korrekturen und Stornierungen, die sie vom ARM erhalten hat, aufzubewahren.

(7)   Meldungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Handelsplatzes zu senden.

(8)   Die zuständigen Behörden haben beim gegenseitigen Austausch von Geschäftsmeldungen sichere elektronische Kommunikationskanäle zu verwenden.

Artikel 16

Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes

(1)   Im Falle von übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU, Emissionszertifikaten oder Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen wird der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für dieses Finanzinstrument (der wichtigste Markt) einmal im Kalenderjahr auf der Grundlage der Daten des vorherigen Kalenderjahres — vorausgesetzt, das Finanzinstrument war zu Beginn des vorherigen Kalenderjahres zum Handel zugelassen oder wurde gehandelt — wie folgt bestimmt:

a)

Bei Instrumenten, die an einem oder mehreren geregelten Märkten zum Handel zugelassen sind, ist der wichtigste Markt der geregelte Markt, an dem der Umsatz gemäß Definition in Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (8) im vorherigen Kalenderjahr für dieses Instrument am höchsten war;

b)

bei Instrumenten, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ist der wichtigste Markt das MTF, bei dem der Umsatz im vorherigen Kalenderjahr für dieses Finanzinstrument am höchsten war;

c)

für die Zwecke der Buchstaben a und b wird der höchste Umsatz unter Ausschluss sämtlicher Geschäfte berechnet, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzanforderungen gelten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen, in denen ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU, ein Emissionszertifikat oder ein Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zu Beginn des vorherigen Kalenderjahres nicht zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde oder unzureichende oder keine Daten zur Berechnung des Umsatzes im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels zur Bestimmung des wichtigsten Marktes für dieses Finanzinstrument vorliegen, der wichtigste Markt für das Finanzinstrument der Markt des Mitgliedstaats, in dem erstmals ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde oder in dem das Instrument erstmals gehandelt wurde.

(3)   Im Falle eines übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU oder eines Geldmarktinstruments, dessen Emittent in der Union ansässig ist, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz des Emittenten befindet.

(4)   Im Falle eines übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU oder eines Geldmarktinstruments, dessen Emittent außerhalb der Union ansässig ist, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem erstmals ein Antrag auf Zulassung zum Handel für dieses Finanzinstrument gestellt wurde oder das Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

(5)   Im Falle eines Finanzinstruments, das ein Derivatkontrakt oder ein Differenzgeschäft oder ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU ist, wird der wichtigste Markt wie folgt bestimmt:

a)

Ist der Basiswert des Finanzinstruments ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Emissionszertifikat, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist oder über ein MTF gehandelt wird, ist der wichtigste Markt der Markt, der gemäß Absatz 1 oder 2 dieses als wichtigster Markt für das zugrunde liegende Wertpapier gilt.

b)

ist der Basiswert des Finanzinstruments ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Geldmarktinstrument, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist oder über ein MTF oder ein OTF gehandelt wird, ist der wichtigste Markt der Markt, der gemäß Absatz 3 oder 4 dieses Artikels als wichtigster Markt für das zugrunde liegende Finanzinstrument gilt;

c)

ist der Basiswert des Finanzinstruments ein Korb aus Finanzinstrumenten, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

d)

ist der Basiswert des Finanzinstruments ein Index aus Finanzinstrumenten, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde;

e)

ist der Basiswert des Finanzinstruments ein Derivat, das zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem dieses Derivat zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird.

(6)   Bei Finanzinstrumenten, die nicht durch die Absätze 1 bis 5 abgedeckt sind, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats des Handelsplatzes, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde oder an dem das Finanzinstrument erstmals gehandelt wurde.

Artikel 17

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Die Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 beginnt jedoch 12 Monate nach dem Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 erlassenen delegierten Rechtsakts.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe Seite 126 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

(5)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite 387 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Tabelle 1

Legende zu Tabelle 2

SYMBOL

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CFI_CODE}

6 Zeichen

ISO 10962 (CFI-Code)

{COUNTRYCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ.

„YYYY“ bezeichnet das Jahr.

„MM“ bezeichnet den Monat.

„DD“ bezeichnet den Tag.

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ verwendet werden soll.

„hh“ bezeichnet die Stunde.

„mm“ bezeichnet die Minute.

„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde.

Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{DATEFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601

Das Datum ist in folgendem Format anzugeben:

YYYY-MM-DD.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimaltrennzeichen ist der Punkt (.);

negativen Zahlen wird ein Minuszeichen (-) vorangestellt;

Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.

{INDEX}

4 Buchstaben

„EONA“ — EONIA

„EONS“ — EONIA SWAP

„EURI“ — EURIBOR

„EUUS“ — EURODOLLAR

„EUCH“ — EuroSwiss

„GCFR“ — GCF REPO

„ISDA“ — ISDAFIX

„LIBI“ — LIBID

„LIBO“ — LIBOR

„MAAA“ — Muni AAA

„PFAN“ — Pfandbriefe

„TIBO“ — TIBOR

„STBO“ — STIBOR

„BBSW“ — BBSW

„JIBA“ — JIBAR

„BUBO“ — BUBOR

„CDOR“ — CDOR

„CIBO“ — CIBOR

„MOSP“ — MOSPRIM

„NIBO“ — NIBOR

„PRBO“ — PRIBOR

„TLBO“ — TELBOR

„WIBO“ — WIBOR

„TREA“ — Treasury

„SWAP“ — SWAP

„FUSW“ — Future SWAP

{INTEGER-n}

Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung) gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Code für die Identifizierung von Handelsplätzen gemäß ISO 10383

{NATIONAL_ID}

35 alphanumerische Zeichen

Die Kennung leitet sich nach Artikel 6 und der Tabelle von Anhang II ab.


Tabelle 2

In Geschäftsmeldungen anzugebende Einzelheiten

Sofern nichts anderes angegeben ist, sind alle Felder Pflichtfelder.


N

FELD

ZU MELDENDER INHALT

FÜR DIE MELDUNG ZU VERWENDENDE FORMATE UND STANDARDS

1

Status der Meldung

Angabe, ob es sich um eine neue Geschäftsmeldung oder eine Stornierung handelt.

„NEWT“ — Neu

„CANC“ — Stornierung

2

Referenznummer des Geschäfts

Eindeutige Kennnummer der ausführenden Wertpapierfirma für jede Geschäftsmeldung.

Übermittelt ein Handelsplatz gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Geschäftsmeldung im Namen einer nicht der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegenden Firma, füllt der Handelsplatz dieses Feld mit einer durch ihn intern generierten Zahl aus, die für jede von dem Handelsplatz übermittelte Geschäftsmeldung eindeutig ist.

{ALPHANUM-52}

3

Vom Handelsplatz vergebener Identifikationscode für das Geschäft

Von den Handelsplätzen erstellte und an Käufer und Verkäufer gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (1) weitergeleitete Nummer.

Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäfts erforderlich.

{ALPHANUM-52}

4

Identifikationscode der ausführenden Einrichtung

Code zur Identifikation der Einrichtung, die das Geschäft ausführt.

{LEI}

5

Unter die Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma

Gibt an, ob die in Feld 4 genannte Einrichtung eine unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma ist.

„zutreffend“ — ja

„nicht zutreffend“ — nein

6

Identifikationscode der übermittelnden Einrichtung

Code zur Identifikation der Einrichtung, die die Geschäftsmeldung im Einklang mit Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der zuständigen Behörde übermittelt.

Wird die Meldung der zuständigen Behörde direkt von der ausführenden Firma übermittelt, ist in dem Feld die LEI der ausführenden Firma anzugeben (sofern die ausführende Firma eine juristische Person ist).

Wird die Meldung von einem Handelsplatz übermittelt, ist in dem Feld die LEI des Betreibers des Handelsplatzes anzugeben.

Wird die Meldung von einem ARM übermittelt, ist in dem Feld die LEI des ARM anzugeben.

{LEI}

Einzelheiten zum Käufer

Bei gemeinsamen Konten sind die Felder 7-11 für jeden Käufer zu wiederholen.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in den Feldern 7-15 anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

Handelt es sich bei der Übermittlung um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt, behandelt die Empfängerfirma die übermittelnde Firma als Käufer.

7

Identifikationscode des Käufers

Code zur Identifikation des Erwerbers des Finanzinstruments.

Wenn der Erwerber eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Erwerbers zu verwenden.

Wenn der Erwerber keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.

Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der eine zentrale Gegenpartei (CCP) verwendet und die Identität des Erwerbers nicht preisgegeben wird, ist der LEI-Code der CCP zu verwenden.

Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der keine CCP verwendet und die Identität des Erwerbers nicht preisgegeben wird, ist der MIC des Handelsplatzes oder der organisierten Handelsplattform außerhalb der Union zu verwenden.

Ist der Erwerber eine Wertpapierfirma, die als systematischer Internalisierer (SI) handelt, ist der LEI-Code des SI zu verwenden.

„INTC“ ist als Bezeichnung für ein Kundensammelkonto in der Wertpapierfirma zu verwenden, um eine Übertragung auf dieses oder von diesem Konto mit einer zugehörigen Zuteilung zu dem/den einzelnen Kunden von diesem bzw. auf dieses Konto zu melden.

Bei Optionen und Swaptions ist der Käufer die Gegenpartei, die das Recht zur Ausübung der Option innehat, und der Verkäufer die Gegenpartei, die die Option verkauft und eine Prämie erhält.

Bei Futures und Forwards, die sich nicht auf Währungen beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Instrument kauft, und der Verkäufer die Gegenpartei, die das Instrument verkauft.

Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Risiko der Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt.

Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Festzins erhält. Bei Basisswaps (Float-to-Float-Zinsswaps) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Spread zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Spread erhält.

Bei Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, und bei Cross Currency Swaps ist der Käufer die Gegenpartei, welche die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes an erster Stelle steht, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Währung liefert.

Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält.

Bei derivativen Finanzinstrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos, mit Ausnahme von Optionen und Swaptions, ist der Käufer die Gegenpartei, die diese Absicherung kauft. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die diese Absicherung verkauft.

Bei Warenderivatkontrakten ist der Käufer die Gegenpartei, die die in der Meldung angegebene Ware erhält, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Ware liefert.

Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Festzins erhält.

Bei einer Erhöhung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

Bei einer Verringerung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

{LEI}

{MIC}

{NATIONAL_ID}

„INTC“

Weitere Einzelheiten

Die Felder 8-15 sind nur auszufüllen, wenn der Käufer ein Kunde ist

Die Felder 9-11 sind nur auszufüllen, wenn der Käufer eine natürliche Person ist

8

Land der Zweigniederlassung für den Käufer

Ist der Erwerber ein Kunde, ist in diesem Feld das Land der Zweigniederlassung anzugeben, die den Auftrag von dem Kunden erhalten hat oder eine Anlageentscheidung für einen Kunden im Einklang mit einem durch den Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat getroffen hat, wie in Artikel 14 Absatz 3 gefordert.

Wurde diese Tätigkeit nicht durch eine Zweigniederlassung durchgeführt, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Wertpapierfirma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, sind in diesem Feld die von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen anzugeben.

{COUNTRYCODE_2}

9

Käufer — Vorname(n)

Vollständige(r) Vorname(n) des Käufers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

{ALPHANUM-140}

10

Käufer — Nachname(n)

Vollständige(r) Nachname(n) des Käufers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

{ALPHANUM-140}

11

Käufer — Geburtsdatum

Geburtsdatum des Käufers

{DATEFORMAT}

Kaufentscheidungsträger

Die Felder 12-15 sind nur auszufüllen, wenn der Entscheidungsträger im Rahmen einer Vertretungsvollmacht handelt

12

Code des Kaufentscheidungs-trägers

Code zur Identifikation der Person, die die Entscheidung zum Erwerb des Finanzinstruments trifft.

Wird die Entscheidung von einer Wertpapierfirma getroffen, ist in diesem Feld die Identität der Wertpapierfirma und nicht die Einzelperson anzugeben, die die Anlageentscheidung getroffen hat.

Wenn der Entscheidungsträger eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Entscheidungsträgers zu verwenden.

Wenn der Entscheidungsträger keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.

{LEI}

{NATIONAL_ID}

Einzelheiten zum Kaufentscheidungsträger

Die Felder 13-15 sind nur auszufüllen, wenn der Entscheidungsträger eine natürliche Person ist

13

Kaufentscheidungs-träger — Vorname(n)

Vollständige(r) Vorname(n) des Kaufentscheidungsträgers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

{ALPHANUM-140}

14

Kaufentscheidungs-träger — Nachname(n)

Vollständige(r) Nachname(n) des Kaufentscheidungsträgers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben

{ALPHANUM-140}

15

Kaufentscheidungs-träger — Geburtsdatum

Geburtsdatum des Kaufentscheidungsträgers

{DATEFORMAT}

Einzelheiten zum Verkäufer und Entscheidungsträger

Bei gemeinsamen Konten sind die Felder 16-20 für jeden Verkäufer zu wiederholen.

Handelt es sich bei dem Geschäft für einen Verkäufer um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in den Feldern 16-24 anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

Handelt es sich bei der Übermittlung um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt, behandelt die Empfängerfirma die übermittelnde Firma als Verkäufer.

16

Identifikationscode des Verkäufers

Code zur Identifikation des Veräußerers des Finanzinstruments.

Wenn der Veräußerer eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Veräußerers zu verwenden.

Wenn der Veräußerer keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.

Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der eine zentrale Gegenpartei (CCP) verwendet und die Identität des Veräußerers nicht preisgegeben wird, ist der LEI-Code der CCP zu verwenden.

Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der keine CCP verwendet und die Identität des Veräußerers nicht preisgegeben wird, ist der MIC des Handelsplatzes oder der organisierten Handelsplattform außerhalb der Union zu verwenden.

Ist der Veräußerer eine Wertpapierfirma, die als systematischer Internalisierer (SI) handelt, ist der LEI-Code des SI zu verwenden.

„INTC“ ist als Bezeichnung für ein Kundensammelkonto in der Wertpapierfirma zu verwenden, um eine Übertragung auf dieses oder von diesem Konto mit einer zugehörigen Zuteilung zu dem/den einzelnen Kunden von diesem bzw. auf dieses Konto zu melden.

Bei Optionen und Swaptions ist der Käufer die Gegenpartei, die das Recht zur Ausübung der Option innehat, und der Verkäufer die Gegenpartei, die die Option verkauft und eine Prämie erhält.

Bei Futures und Forwards, die sich nicht auf Währungen beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Instrument kauft, und der Verkäufer die Gegenpartei, die das Instrument verkauft.

Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Risiko der Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt.

Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Festzins erhält. Bei Basisswaps (Float-to-Float-Zinsswaps) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Spread zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Spread erhält.

Bei Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, und bei Cross Currency Swaps ist der Käufer die Gegenpartei, welche die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes an erster Stelle steht, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Währung liefert.

Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält.

Bei derivativen Finanzinstrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos, mit Ausnahme von Optionen und Swaptions, ist der Käufer die Gegenpartei, die diese Absicherung kauft. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die diese Absicherung verkauft.

Bei Warenderivatkontrakten ist der Käufer die Gegenpartei, die die angegebene Ware erhält, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Ware liefert.

Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Festzins erhält.

Bei einer Erhöhung des Nominalwerts entspricht der Verkäufer dem Veräußerer innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

Bei einer Verringerung des Nominalwerts entspricht der Verkäufer dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

{LEI}

{MIC}

{NATIONAL_ID}

„INTC“

17-24

Die Felder 17-24 spiegeln sämtliche käuferbezogenen Felder mit den Nummern 8-15 (Einzelheiten zum Käufer und Entscheidungsträger) für den Verkäufer wider.

Einzelheiten zur Übermittlung

Die Felder 26 und 27 sind nur bei Geschäftsmeldungen einer Empfängerfirma auszufüllen, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt sind.

Handelt eine Firma sowohl als Empfängerfirma als auch als übermittelnde Firma, gibt sie in Feld 25 an, dass sie eine übermittelnde Firma ist, und füllt die Felder 26 und 27 aus ihrer Perspektive als Empfängerfirma aus.

25

Indikator für die Übermittlung eines Auftrags

„zutreffend“ gibt die übermittelnde Firma in der Meldung der übermittelnden Firma an, wenn die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind

„nicht zutreffend“ — unter allen anderen Umständen

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

26

Identifikationscode der übermittelnden Firma für den Käufer

Code zur Identifikation der Firma, die den Auftrag übermittelt

In diesem Feld gibt die Empfängerfirma in der Meldung der Empfängerfirma den von der übermittelnden Firma bereitgestellten Identifikationscode an.

{LEI}

27

Identifikationscode der übermittelnden Firma für den Verkäufer

Code zur Identifikation der Firma, die den Auftrag übermittelt.

In diesem Feld gibt die Empfängerfirma in der Meldung der Empfängerfirma den von der übermittelnden Firma bereitgestellten Identifikationscode an

{LEI}

Einzelheiten zum Geschäft

28

Handelszeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Ausführung des Geschäfts

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Granularität den Anforderungen von Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (2).

Bei Geschäften, die nicht an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entsprechen Datum und Uhrzeit dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen in den Feldern 31, 34 und 44, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Kennung des Basiswerts, sofern anwendbar. Bei Geschäften, die nicht an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Zeit mindestens sekundengenau angegeben werden.

Bei Geschäften, die sich aus der Übermittlung eines Auftrags durch die ausführende Firma im Namen eines Kunden an eine dritte Partei ergeben und bei denen die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind, sind Datum und Uhrzeit des Geschäfts und nicht der Zeitpunkt der Auftragsübermittlung anzugeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

29

Handelskapazität

Angabe, ob das Geschäft daraus resultiert, dass die ausführende Firma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 38 der Richtlinie 2014/65/EU sich deckende Kundenaufträge zusammenführt oder im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6 der Richtlinie 2014/65/EU Handel für eigene Rechnung betreibt.

Resultiert das Geschäft nicht aus der Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge oder einem Handel für eigene Rechnung durch die ausführende Firma, ist in diesem Feld anzugeben, dass das Geschäft im Rahmen anderer Kapazitäten ausgeführt wurde.

„DEAL“ — Handel für eigene Rechnung

„MTCH“ — Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge

„AOTC“- andere Kapazität

30

Menge

Die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments oder die Anzahl der Derivatkontrakte im Geschäft.

Der Nominalwert oder der monetäre Wert des Finanzinstruments.

Bei Spread Bets entspricht die Menge dem monetären Wert der Wette pro Punkt der Kursbewegung beim zugrunde liegenden Finanzinstrument.

Bei Credit Default Swaps ist die Menge der Nominalbetrag, für den die Absicherung erworben oder veräußert wird.

Bei einer Erhöhung oder Verringerung des Nominalbetrags des Derivatkontrakts spiegelt diese Zahl den absoluten Wert der Veränderung wider und ist als positive Zahl auszudrücken.

Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 33 und 46 angegebenen Werten übereinstimmen.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

31

Währung der Menge

Währung, in der die Menge ausgedrückt wird

Nur anzugeben, wenn die Menge als Nominalwert oder monetärer Wert ausgedrückt wird.

{CURRENCYCODE_3}

32

Erhöhung/Verringerung des Nominalbetrags des Derivats

Angabe, ob das Geschäft eine Erhöhung oder eine Verringerung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts ist.

Dieses Feld ist nur bei einer Änderung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts auszufüllen.

„INCR“ — Erhöhung

„DECR“ — Verringerung

33

Preis

Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen.

Bei Optionskontrakten ist dies die Prämie des Derivatkontrakts pro Basiswert oder Indexpunkt.

Bei Spread Bets ist dies der Referenzpreis des zugrunde liegenden Finanzinstruments.

Bei Credit Default Swaps (CDS) ist dies der Kupon in Basispunkten.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“

Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert „NOAP“

Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 30 und 46 angegebenen Werten übereinstimmen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis als Basispunkte ausgedrückt wird

„PNDG“, falls der Preis nicht verfügbar ist

„NOAP“ falls der Preis nicht anwendbar ist

34

Währung des Preises

Währung, in der der Preis ausgedrückt wird (in den Fällen, in der der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

{CURRENCYCODE_3}

35

Nettobetrag

Der Nettobetrag des Geschäfts ist der Barbetrag, den der Käufer des Schuldtitels bei Abrechnung des Geschäfts zahlt. Dieser Barbetrag setzt sich wie folgt zusammen: (Preis des Schuldtitels * Nominalwert) + alle aufgelaufenen Zinsen. Im Nettobetrag des Geschäfts nicht enthalten sind folglich Provisionen oder sonstige Gebühren, die dem Käufer des Schuldtitels in Rechnung gestellt werden.

Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn das Finanzinstrument ein Schuldtitel ist.

{DECIMAL-18/5}

36

Handelsplatz

Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz, über einen systematischen Internalisierer (SI) oder eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wurden, ist die Segment MIC nach ISO 10383 zu verwenden. Ist keine Segment MIC verfügbar, ist die Operating MIC zu verwenden.

Der MIC „XOFF“ ist für Finanzinstrumente zu verwenden, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, wenn das Geschäft mit diesem Finanzinstrument nicht an einem Handelsplatz, über einen SI oder eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wurde oder wenn der Wertpapierfirma nicht bekannt ist, dass sie mit einer anderen Wertpapierfirma handelt, die die Funktion eines SI ausübt.

Der MIC „XXXX“ ist für Finanzinstrumente zu verwenden, die nicht zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die kein Antrag auf Zulassung gestellt wurde und die nicht über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union gehandelt werden, deren Basiswert jedoch zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird.

{MIC}

37

Land der Mitgliedschaft der Zweigniederlassung

Code zur Identifikation des Landes einer Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, deren Marktmitgliedschaft für die Ausführung des Geschäfts genutzt wurde.

Wurde keine Marktmitgliedschaft einer Zweigniederlassung genutzt, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführten Geschäfts auszufüllen.

{COUNTRYCODE_2}

38

Zahlung bei Abschluss

Monetärer Wert jeglicher Zahlungen, die der Verkäufer bei Abschluss erhalten oder geleistet hat.

Erhält der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert positiv. Leistet der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert negativ.

{DECIMAL-18/5}

39

Währung der Zahlung bei Abschluss

Währung der Zahlung bei Abschluss

{CURRENCYCODE_3}

40

ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts

Interne Kennung der meldenden Firma zur Identifikation sämtlicher Meldungen, die sich auf dieselbe Ausführung für eine Kombination von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 12 beziehen. Der Code muss auf der Ebene der Firma eindeutig für die Gruppe von Meldungen sein, die im Zusammenhang mit der Ausführung stehen.

Dieses Feld ist nur anwendbar, wenn die in Artikel 12 angegebenen Voraussetzungen zutreffen.

{ALPHANUM-35}

Einzelheiten zum Instrument

41

Kennung des Finanzinstruments

Code zur Identifikation des Finanzinstruments

Dieses Feld gilt für Finanzinstrumente, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer gehandelt werden. Es gilt auch für Finanzinstrumente mit einer ISIN, die über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union gehandelt werden, wenn der Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist.

{ISIN}

Die Felder 42-56 sind nicht auszufüllen, wenn:

die Geschäfte an einem Handelsplatz oder mit einer Wertpapierfirma, die als SI handelt, ausgeführt werden; oder

in Feld 41 eine ISIN angegeben wurde, die auf der Referenzdatenliste der ESMA aufgeführt ist

42

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments

{ALPHANUM-350}

43

Klassifizierung des Instruments

Zur Klassifizierung des Finanzinstruments verwendete Taxonomie

Es ist ein vollständiger und richtiger CFI-Code anzugeben.

{CFI_CODE}

44

Nennwährung 1

Währung des Nennwerts.

Bei Zinsderivatkontrakten oder Währungsderivatkontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1 oder die Währung 1 des Paares.

Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in einheitlicher Währung erfolgt, ist dies die Nennwährung des zugrunde liegenden Swaps. Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in mehreren Währungen erfolgt, ist dies die Nennwährung von Leg 1 des Swaps.

{CURRENCYCODE_3}

45

Nennwährung 2

Im Falle von Multi-Currency- oder Cross-Currency-Swaps die Währung, auf die Leg 2 des Kontrakts lautet.

Bei Swaptions, denen ein Multi-Currency-Swap zugrunde liegt, die Währung, auf die Leg 2 des Swaps lautet.

{CURRENCYCODE_3}

46

Preismultiplikator

Zahl der Anteile des Basisinstruments, die von einem einzelnen Derivatkontrakt erfasst werden.

Monetärer Wert eines einzelnen Swapkontrakts, wenn im Feld Menge die Anzahl der Swapkontrakte im Geschäft angegeben ist. Bei Future oder Option auf einen Index: Betrag je Indexpunkt.

Bei Spreadbets die Bewegung des Kurses des Basisinstruments, auf dem der Spreatbet beruht.

Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 30 und 33 angegebenen Werten übereinstimmen.

{DECIMAL-18/17}

47

Code des Basisinstruments

ISIN-Code des Basisinstruments

Bei ADR, GDR und ähnlichen Instrumenten Angabe des ISIN-Codes des Finanzinstruments, auf denen diese Instrumente beruhen.

Bei Wandelschuldverschreibungen Angabe des ISIN-Codes des Instruments, in das die Wandelschuldverschreibung umgewandelt werden kann.

Bei Derivaten oder anderen Instrumenten mit einem Basiswert, Angabe des ISIN-Codes des Basisinstruments, wenn der Basiswert an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Handelt es sich beim Basiswert um eine Aktiendividende, Angabe des ISIN-Codes der betreffenden Aktie, die den Anspruch auf die zugrunde liegenden Dividenden begründet.

Bei Credit Default Swaps sollte die ISIN der Referenzverbindlichkeit angegeben werden.

Wenn der Basiswert ein Index ist und eine ISIN hat, Angabe des ISIN-Codes für diesen Index.

Wenn es sich beim Basiswert um einen Korb handelt, Angabe des ISIN-Codes für jeden Bestandteil des Korbes, der an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Feld 47 ist so oft zu melden, bis alle im Korb enthaltenen meldepflichtigen Instrumente aufgeführt sind.

{ISIN}

48

Bezeichnung des Basisindexes

Wenn der Basiswert ein Index ist, Bezeichnung des Indexes.

{INDEX}

Oder

{ALPHANUM-25} — Wenn die Bezeichnung des Indexes nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

49

Laufzeit des Basisindexes

Wenn der Basiswert ein Index ist, Laufzeit des Indexes.

{INTEGER-3}+„DAYS“ — Tage

{INTEGER-3}+„WEEK“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MNTH“ — Monate

{INTEGER-3}+„YEAR“ — Jahre

50

Art der Option

Angabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basiswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basiswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt.

Im Falle von Swaptions gilt Folgendes:

„PUTO“, wenn es sich um eine Receiver Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz erhält.

„Call“, wenn es sich um eine Payer Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz zahlt.

Im Fall von Caps und Floors gilt Folgendes:

„PUTO“ im Falle eines Floors.

„Call“ im Falle eines Caps.

Das Feld gilt nur für Derivate, die Optionen oder Optionsscheine sind.

„PUTO“ — Put-Option

„CALL“ — Call-Option

„OTHR“ — wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt

51

Ausübungspreis

Festgelegter Preis, bei dem der Inhaber das Basisinstrument kaufen oder verkaufen muss, oder Angabe, dass der Preis zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann.

Das Feld gilt nur für Optionen oder Optionsscheine, bei denen der Ausübungspreis zum Zeitpunkt der Ausübung bestimmt werden kann.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“

Wenn kein Ausübungspreis zutrifft, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis als Basispunkte ausgedrückt wird

„PNDG“, falls der Preis nicht verfügbar ist

52

Währung des Ausübungspreises

Währung des Ausübungspreises

{CURRENCYCODE_3}

53

Art der Option (mögliche Ausübung)

Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Daten (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann.

Dieses Feld gilt nur für Optionen, Optionsscheine und Berechtigungsscheine.

„EURO“ — Europäische Option

„AMER“ — Amerikanische Option

„ASIA“ — Asiatische Option

„BERM“ — Bermuda-Option

„OTHR“ — Sonstige

54

Fälligkeitstermin

Datum der Fälligkeit des Finanzinstruments.

Dieses Feld gilt nur für Schuldtitel mit festgelegter Fälligkeit.

{DATEFORMAT}

55

Ablaufdatum

Ablaufdatum des Finanzinstruments. Das Feld gilt nur für Derivate mit festgelegtem Ablaufdatum.

{DATEFORMAT}

56

Art der Lieferung

Angabe, ob das Geschäft in physischer Form oder bar abgewickelt wird.

Wenn die Lieferart zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht bestimmt werden kann, ist der Wert „OPTL“ anzugeben.

Dieses Feld gilt nur für Derivate.

„PHYS“ — physisch

„CASH“ — bar

„OPTL“ — Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten

Händler, Algorithmen, Ausnahmen und Indikatoren

57

Anlageentscheidung innerhalb der Firma

Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist.

Bei natürlichen Personen ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.

Ist ein Algorithmus für die Anlageentscheidung verantwortlich, ist das Feld gemäß Artikel 8 auszufüllen.

Das Feld gilt nur für Anlageentscheidungen innerhalb der Firma.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

{NATIONAL_ID} — Natürliche Person

{ALPHANUM-50} — Algorithmus

58

Land der Zweigniederlassung, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person hat

Code zur Identifikation des Landes der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Anlageentscheidung verantwortlich ist.

Stand die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person nicht unter der Aufsicht einer Zweigniederlassung, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Anlageentscheidung auf einen Algorithmus zurückzuführen ist.

{COUNTRYCODE_2}

59

Ausführung innerhalb der Firma

Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Ausführung verantwortlich ist.

Bei natürlichen Personen ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden. Erfolgte die Ausführung durch einen Algorithmus, ist das Feld gemäß Artikel 9 auszufüllen.

{NATIONAL_ID} — Natürliche Person

{ALPHANUM-50} — Algorithmus

60

Land der Zweigniederlassung, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Ausführung verantwortliche Person hat

Code zur Identifikation des Landes der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist.

Stand die für die Ausführung verantwortliche Person nicht unter der Aufsicht einer Zweigniederlassung, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Ausführung durch einen Algorithmus erfolgt ist.

{COUNTRYCODE_2}

61

Ausnahmeindikator

Angabe, ob das Geschäft im Rahmen einer Ausnahme von den Vorhandelsanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt wurde.

Für Eigenkapitalinstrumente:

 

„RFPT“ = Referenzpreisgeschäft

 

„NLIQ“ = Ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten

 

„OILQ“ = Ausgehandelte Geschäfte mit illiquiden Finanzinstrumenten

 

„PRIC“ = Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Eigenkapitalinstruments anwendbar sind.

Für Nichteigenkapitalinstrumente:

 

„SIZE“ = Geschäfte, deren Volumen über das typische Geschäftsvolumen hinausgeht

 

„ILQD“ = Geschäft mit einem illiquiden Instrument

Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz im Rahmen einer Ausnahme ausgeführten Geschäfts auszufüllen.

Geben Sie eines oder mehrere der folgenden Kennzeichen an:

 

„RFPT“ — Referenzpreis

 

„NLIQ“ — Ausgehandelt (liquide)

 

„OILQ“ — Ausgehandelt (illiquide)

 

„PRIC“ — Ausgehandelt (Bedingungen)

 

„SIZE“ — Über typischem Volumen

 

„ILQD“ — Illiquides Instrument

62

Leerverkaufs-indikator

Ein von einer Wertpapierfirma in eigenem Namen oder im Namen eines Kunden abgeschlossener Leerverkauf gemäß Artikel 11.

Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft im Namen eines verkaufenden Kunden aus und kann die Firma nach bestem Bemühen nicht bestimmen, ob es sich um ein Leerverkaufsgeschäft handelt, ist in diesem Feld „UNDI“ anzugeben.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor.

Dieses Feld ist nur anwendbar, wenn das Instrument unter die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 fällt und der Verkäufer die Wertpapierfirma oder ein Kunde der Wertpapierfirma ist.

„SESH“ — Leerverkauf ohne Ausnahme

„SSEX“ — Leerverkauf mit Ausnahme

„SELL“ — Kein Leerverkauf

„UNDI“ — Information nicht verfügbar

63

OTC-Nachhandels-indikator

Indikator für die Art der Transaktion gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Für alle Instrumente:

 

„BENC“ = Referenzwertgeschäft

 

„ACTX“ = Agency-Cross-Geschäft

 

„LRGS“ = Umfangreiches Nachhandelsgeschäft

 

„ILQD“ = Geschäft mit einem illiquiden Instrument

 

„SIZE“ = Geschäft, dessen Volumen über das typische Geschäftsvolumen hinausgeht

 

„CANC“ = Stornierung

 

„AMND“ = Änderung

Für Eigenkapitalinstrumente:

 

„SDIV“ = Geschäft mit Sonderdividende

 

„RPRI“ = Geschäft, bei dem eine Preisverbesserung erfolgt ist

 

„DUPL“= doppelte Geschäftsmeldung

 

„TNCP“ = Geschäft, das im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beiträgt

Für Nichteigenkapitalinstrumente:

 

„TPAC“ = Transaktionspakt

 

„XFPH“ = Exchange-for-Physical-Geschäft (EFP)

Geben Sie eines oder mehrere der folgenden Kennzeichen an:

 

„BENC“ — Referenzwert

 

„ACTX“ — Agency Cross

 

„LRGS“ — umfangreich

 

„ILQD“ — illiquides Instrument

 

„SIZE“ — über typischem Volumen

 

„CANC“ — Stornierung

 

„AMND“ — Änderung

 

„SDIV“ — Sonderdividende

 

„RPRI“ — Preisverbesserung

 

„DUPL“ — doppelt

 

„TNCP“ — trägt nicht zum Kursfestsetzungsprozess bei

 

„TPAC“ — Paket

 

„XFPH“ — Exchange for Physical

64

Indikator für Warenderivate

Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor. Dieses Feld gilt nur für Geschäfte mit Warenderivaten.

„zutreffend“ — ja

„nicht zutreffend“ — nein

65

Indikator für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

„zutreffend“ ist anzugeben, wenn das Geschäft in den Tätigkeitsbereich fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 jedoch von der Meldepflicht ausgenommen ist

„nicht zutreffend“ in sonstigen Fällen.

zutreffend — ja

nicht zutreffend — nein


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe Seite 193 dieses Amtsblatts).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).


ANHANG II

Nationale Kundenkennungen für natürliche Personen, die in Geschäftsmeldungen zu verwenden sind

Alpha-2-Code

nach ISO 3166-1

Name des Landes

Kennung mit 1. Priorität

Kennung mit 2. Priorität

Kennung mit 3. Priorität

AT

Österreich

CONCAT

 

 

BE

Belgien

Belgische nationale Nummer

(Numéro de registre national — Rijksregisternummer)

CONCAT

 

BG

Bulgarien

Bulgarische persönliche Nummer

CONCAT

 

CY

Zypern

Nationale Passnummer

CONCAT

 

CZ

Tschechische Republik

Nationale Identifikationsnummer

(Rodné číslo)

Passnummer

CONCAT

DE

Deutschland

CONCAT

 

 

DK

Dänemark

Persönlicher Identitätscode

10 alphanumerische Zeichen: DDMMYYXXXX

CONCAT

 

EE

Estland

Estnischer persönlicher Identifikationscode

(Isikukood)

 

 

ES

Spanien

Steueridentifikationsnummer

(Código de identificación fiscal)

 

 

FI

Finnland

Persönlicher Identitätscode

CONCAT

 

FR

Frankreich

CONCAT

 

 

GB

Vereinigtes Königreich

Nationale Versicherungsnummer

CONCAT

 

GR

Griechenland

10-stelliger DSS Investor Share

CONCAT

 

HR

Kroatien

Persönliche Identifikationsnummer

(OIB — Osobni identifikacijski broj)

CONCAT

 

HU

Ungarn

CONCAT

 

 

IE

Irland

CONCAT

 

 

IS

Island

Persönlicher Identitätscode (Kennitala)

 

 

IT

Italien

Steuernummer

(Codice fiscale)

 

 

LI

Liechtenstein

Nationale Passnummer

Nationale Personalausweisnummer

CONCAT

LT

Litauen

Persönlicher Code

(Asmens kodas)

Nationale Passnummer

CONCAT

LU

Luxemburg

CONCAT

 

 

LV

Lettland

Persönlicher Code

(Personas kods)

CONCAT

 

MT

Malta

Nationale Identifikationsnummer

Nationale Passnummer

 

NL

Niederlande

Nationale Passnummer

Nationale Personalausweisnummer

CONCAT

NO

Norwegen

11-stellige persönliche ID

(Foedselsnummer)

CONCAT

 

PL

Polen

Nationale Identifikationsnummer

(PESEL)

Steuernummer

(Numer identyfikacji podatkowej)

 

PT

Portugal

Steuernummer

(Número de Identificação Fiscal)

Nationale Passnummer

CONCAT

RO

Rumänien

Nationale Identifikationsnummer

(Cod Numeric Personal)

Nationale Passnummer

CONCAT

SE

Schweden

Persönliche Kennnummer

CONCAT

 

SI

Slowenien

Persönliche Identifikationsnummer

(EMŠO: Enotna Matična Številka Občana)

CONCAT

 

SK

Slowakei

Persönliche Nummer

(Rodné číslo)

Nationale Passnummer

CONCAT

Alle anderen Länder

Nationale Passnummer

CONCAT

 


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