EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R0461

Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/1612

OJ L 72, 17.3.2017, p. 57–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/461/oj

17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/461 DER KOMMISSION

vom 16. März 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden die Anzeige des geplanten direkten oder indirekten Erwerbs oder der geplanten Erhöhung einer qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten richtig beurteilen können, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um ein beaufsichtigtes Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder Sektor, das Mutterunternehmen eines solchen beaufsichtigten Unternehmens oder die natürliche oder juristische Person, die ein solches beaufsichtigtes Unternehmen kontrolliert, handelt, sollten gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster festgelegt werden. Die jeweils zuständigen Behörden sollten einander in einem solchen Fall konsultieren und sich gegenseitig die beantragten Informationen und alle wesentlichen Angaben zukommen lassen.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU kommt der in Artikel 24 der Richtlinie genannte Konsultationsprozess auch zur Anwendung, wenn Anteilseigner und Gesellschafter eines Kreditinstituts für die Zwecke der Erteilung der Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beurteilt werden. Die gemeinsamen Verfahren, Formulare und Muster sollten daher auch eine Konsultation zwischen den jeweils zuständigen Behörden ermöglichen, wenn die Beurteilung der Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen im Rahmen der Bewertung von Anträgen auf Zulassung von Kreditinstituten vorgenommen wird.

(3)

Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern und einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden speziell für den in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozess Kontaktstellen benennen und diese auf ihren Websites veröffentlichen.

(4)

Um eine zeitnahe und effiziente Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollten Konsultationsverfahren mit klaren Zeitvorgaben festgelegt werden.

(5)

Auch sollten die Konsultationsverfahren darauf abzielen, dass die zuständigen Behörden bei ihrer Zusammenarbeit auf eine Verbesserung des Konsultationsprozesses hinarbeiten und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Austausch über Qualität und Relevanz der erhaltenen Informationen fördern.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(7)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In der vorliegenden Verordnung werden die gemeinsamen Verfahren, Formulare und Muster für den in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozess zwischen folgenden Parteien festgelegt:

a)

der für ein bestehendes Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, bzw. für die Erteilung der Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts zuständigen Behörde (der „ersuchenden Behörde“);

b)

der jeweils für den interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter zuständigen Behörde, wenn dieser interessierte Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter unter eine der Kategorien gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c der Richtlinie 2013/36/EU fällt (der „ersuchten Behörde“).

Artikel 2

Benannte Kontaktstelle

Für die Zwecke des in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozesses benennen die zuständigen Behörden Kontaktstellen — in Form einer einzigen Anschrift einer zuständigen Abteilung oder eines Postfachs — für die Übermittlung von Konsultationsersuchen und anderen Korrespondenzen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und veröffentlichen diese Kontaktstellen auf ihren Websites.

Artikel 3

Konsultationsersuchen

1.   Die ersuchende Behörde richtet so bald wie möglich nach Eingang einer gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Anzeige, spätestens aber 10 Arbeitstage nach Beginn des in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Beurteilungszeitraums, ein Konsultationsersuchen an die ersuchte Behörde.

2.   Wird die in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene Beurteilung im Rahmen der Bewertung von Anträgen auf Zulassung der Aufnahme der Tätigkeit von Kreditinstituten vorgenommen, richtet die ersuchende Behörde sobald wie möglich nach Erhalt eines solchen Antrags, spätestens aber 10 Arbeitstage nach Erhalt der in Artikel 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten vollständigen Informationen, ein Konsultationsersuchen an die ersuchte Behörde.

3.   Die ersuchende Behörde übermittelt die in Absatz 1 und 2 genannten Konsultationsersuchen in schriftlicher Form per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal an die von der ersuchten Behörde benannte Kontaktstelle.

4.   Zur Übermittlung der in Absatz 1 und 2 genannten Konsultationsersuchen füllt die ersuchende Behörde das Muster in Anhang I aus und führt dabei die Einzelheiten der geplanten Beteiligung und der bei der ersuchten Behörde angeforderten einschlägigen Informationen auf.

Artikel 4

Bestätigung des Empfangs eines Konsultationsersuchens

Die ersuchte Behörde übermittelt der ersuchenden Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang eines in Artikel 3 genannten Konsultationsersuchens eine Empfangsbestätigung.

Artikel 5

Antwort einer ersuchten Behörde

1.   Ein Konsultationsersuchen ist schriftlich unter Verwendung des in Anhang II festgelegten Formats per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal zu beantworten. Die Antwort ist an die benannten Kontaktstellen der ersuchenden Behörde gemäß Artikel 2 zu richten, es sei denn, die ersuchende Behörde hat etwas anderes angegeben.

2.   Die ersuchte Behörde liefert der ersuchenden Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch 20 Arbeitstage nach Erhalt des Konsultationsersuchens, Folgendes:

a)

alle in dem Konsultationsersuchen angeforderten einschlägigen Informationen, einschließlich etwaiger Kommentare oder Vorbehalte hinsichtlich des Erwerbs durch den interessierten Erwerber;

b)

von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen.

3.   Kann die ersuchte Behörde die in Absatz 2 genannte Frist nicht einhalten, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich unter Angabe triftiger Gründe für die Verzögerung mit und nennt den voraussichtlichen Antwortzeitpunkt. Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde auf deren Antrag hin oder von sich aus über die Fortschritte auf dem Laufenden.

4.   Kann die ersuchte Behörde in begründeten Fällen nicht alle nötigen Informationen innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist liefern, so

a)

liefert sie die bereits verfügbaren Informationen innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist unter Verwendung des in Anhang II festgelegten Formats;

b)

liefert sie alle fehlenden Informationen, sobald diese verfügbar sind, in einer Weise — auch mündlich —, dass alle notwendigen Maßnahmen zügig eingeleitet werden können.

5.   Werden die beantragten Informationen im Einklang mit Absatz 4 Buchstabe b mündlich geliefert, sind sie nachträglich gemäß Absatz 1 in schriftlicher Form zu bestätigen, sofern die beteiligten zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren.

Artikel 6

Konsultationsverfahren

1.   Ersuchende und ersuchte Behörde tauschen sich über ein Konsultationsersuchen und die darauf erteilte Antwort aus und nutzen hierfür eines der in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Verfahren, je nachdem, welches das zweckdienlichste ist, wobei sie Vertraulichkeitserwägungen, Korrespondenzzeiten, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und den Möglichkeiten des Zugriffs der ersuchenden Behörde auf die Informationen gebührend Rechnung tragen.

2.   Die von der ersuchten Behörde bereitgestellten Informationen sind nach ihrem besten Wissen vollständig, richtig und aktuell.

3.   Nach Eingang eines Konsultationsersuchens teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde rechtzeitig mit, ob sie in Bezug auf die beantragten Informationen Klarstellungen benötigt.

Die ersuchende Behörde beantwortet jedes Klarstellungsersuchen der ersuchten Behörde umgehend.

4.   Wenn sich die angeforderten Informationen nicht im Besitz der ersuchten Behörde, sondern einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die keine für die Zwecke des Artikels 24 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde ist, befinden, so trägt die ersuchte Behörde dafür Sorge, die Informationen umgehend zu beschaffen und sie gemäß Artikel 5 an die ersuchende Behörde weiterzuleiten.

Wenn sich die angeforderten Informationen nicht im Besitz der ersuchten Behörde, sondern einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die eine für die Zwecke des Artikels 24 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde ist, befinden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde umgehend mit.

5.   Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Beantwortung eines Ersuchens entstehen können, aus dem Weg zu räumen.

6.   Ersuchte und ersuchende Behörde unterrichten einander über den Ausgang der Beurteilung, die zu dem Konsultationsprozess Anlass gegeben hat, sowie gegebenenfalls über den Nutzen der empfangenen Informationen oder sonstigen Hilfe und alle Probleme, die bei der Bereitstellung dieser Hilfe oder Informationen aufgetreten sind.

7.   Wenn sich während des Beurteilungszeitraums neue Informationen oder neuer Informationsbedarf ergeben, so stellen ersuchende und ersuchte Behörde den Austausch aller wesentlichen und relevanten Informationen sicher. Zu diesem Zweck sind gegebenenfalls die in den Anhängen I und II enthaltenen Muster zu nutzen.

8.   Die zuständigen Behörden verwenden im Konsultationsprozess eine im Bereich der internationalen Aufsichtszusammenarbeit übliche Amtssprache eines EU-Mitgliedstaats und veröffentlichen die Sprachwahl auf ihren Websites. Falls die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörden eine gemeinsame Amtssprache haben oder sich die zuständigen Behörden auf die Verwendung einer anderen Amtssprache eines EU-Mitgliedstaats geeinigt haben, steht es ihnen frei, diese Sprache zu verwenden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

Muster Konsultationsersuchen

[Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission]

Datum: …

VON:

Mitgliedstaat:

Ersuchende Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der benannten Kontaktstelle)

Durchwahl:

E-Mail:

Referenz:

EMPFÄNGER:

Mitgliedstaat:

Ersuchte Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der benannten Kontaktstelle)

Durchwahl:

E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 (1) der Kommission möchten wir Sie hiermit zu nachstehenden Punkten konsultieren.

Da das Beurteilungsverfahren (2) am [Datum einfügen] endet, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie die gewünschten Informationen sowie alle etwaigen anderen wesentlichen Informationen und alle Kommentare oder Vorbehalte in Bezug auf die geplante Beteiligung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Schreibens übermitteln oder — sollte Ihnen dies nicht möglich sein — uns mitteilen könnten, wann Sie die gewünschte Amtshilfe voraussichtlich leisten können.

Dieses Konsultationsersuchen, Ihre Antwort und die Verarbeitung unterliegen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Angaben zur beabsichtigten Beteiligung

Identität des/der interessierten Erwerber/s, Anteilseigner/s oder Gesellschafter/s:

[Handelt es sich um natürliche Personen, bitte die persönlichen Angaben wie Name, Geburtsdatum und -ort, Personenidentifikationsnummer (falls verfügbar) und Anschrift einfügen. Handelt es sich um juristische Personen, bitte eingetragenen Namen, eingetragene Adresse des Hauptsitzes, Postanschrift (falls abweichend) und nationale Identifikationsnummer (falls verfügbar) angeben.]

Name des bzw. der im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde niedergelassenen, betreffenden regulierten Unternehmen/s und Beziehung zum interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter:

[Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter um ein in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genanntes reguliertes Unternehmen, reicht der Name aus. Fällt der interessierte Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter unter eine der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kategorien, ist darüber hinaus darzulegen, in welcher Beziehung der interessierte Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter zu dem im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde niedergelassenen betreffenden regulierten Unternehmen steht.]

Identität des Zielunternehmens oder -instituts, für das eine Zulassung beantragt wird:

[Bitte eingetragenen Namen, eingetragene Adresse des Hauptsitzes, Postanschrift (falls abweichend) und nationale Identifikationsnummer (falls verfügbar) angeben.]

Höhe der aktuellen und angestrebten direkten oder indirekten Beteiligung des interessierten Erwerbers, Anteilseigners oder Gesellschafters am Zielunternehmen oder -institut, für die eine Zulassung beantragt wird:

[Bitte machen Sie Angaben zu den vom interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter gehaltenen oder angestrebten Anteilen am Zielunternehmen oder -institut, für die eine Zulassung beantragt wurde (gegebenenfalls vor und nach dem geplanten Erwerb), einschließlich i) der Anzahl und Art der Anteile am Unternehmen, seien es Stammanteile oder andere Anteile, die der interessierte Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter hält oder zu erwerben beabsichtigt (gegebenenfalls vor und nach dem geplanten Erwerb) und des Nominalwerts dieser Anteile, ii) des Anteils der vom interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter gehaltenen oder angestrebten Anteile am Gesamtkapital des Unternehmens (gegebenenfalls vor und nach dem geplanten Erwerb), und iii) des Anteils der vom interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter gehaltenen oder angestrebten Anteile an den Stimmrechten des Unternehmens (gegebenenfalls vor und nach dem geplanten Erwerb), falls dieser vom Anteil am Unternehmenskapital abweicht. Im Fall eines indirekten Erwerbs bitte diese Angaben mutatis mutandis machen]

Bitte nennen Sie gegebenenfalls alle anderen beteiligten Behörden:

[Angaben dazu, ob die ersuchende Behörde sich in dieser Sache mit einer anderen Behörde im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde in Verbindung gesetzt hat oder setzen wird oder ob sie mit einer anderen Behörde, die ihres Wissens ein aktives Interesse an dieser Sache hat, Kontakt aufgenommen hat oder aufnehmen wird.]

[Gegebenenfalls zusätzliche Informationen der ersuchenden Behörde:

…]

Art des Amtshilfeersuchens

Einzelheiten zum Informationsersuchen:

[Bitte legen Sie im Einzelnen dar, welche Informationen und gegebenenfalls Unterlagen Sie benötigen. Diese Informationen umfassen Folgendes:

die Ergebnisse der letzten Eignungsprüfung (fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit) des interessierten Erwerbers, Anteilseigners oder Gesellschafters oder der zuständigen leitenden Angestellten des jeweiligen regulierten Unternehmens, falls verfügbar;

die Ergebnisse der letzten Prüfung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers, Anteilseigners oder Gesellschafters samt den dazugehörigen Berichten öffentlicher oder externer Prüfer, falls verfügbar;

die Ergebnisse der letzten, von der ersuchten Behörde durchgeführten Prüfung der Qualität der Leitungsstruktur des interessierten Erwerbers, Anteilseigners oder Gesellschafters oder des betreffenden regulierten Unternehmens und seiner Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, internen Kontrollsysteme, Corporate Governance, Gruppenstruktur usw., falls verfügbar;

eventuelle Anhaltspunkte für den Verdacht, dass der geplante Erwerb oder die geplante Beteiligung mit (versuchter) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang steht;

und etwaige andere von der ersuchenden Behörde beantragte einschlägige Informationen]

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 57).

(2)  Im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls Artikel 15 der Richtlinie.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


ANHANG II

Muster Antwortschreiben der ersuchten Behörde

[Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission]

Datum: …

Allgemeine Informationen

VON:

Mitgliedstaat:

Ersuchte Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der benannten Kontaktstelle)

Durchwahl:

E-Mail:

Referenz der ersuchten Behörde:

EMPFÄNGER:

Mitgliedstaat:

Ersuchende Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der benannten Kontaktstelle)

Durchwahl:

E-Mail:

Referenz der ersuchenden Behörde:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 (1) der Kommission wurde Ihr Konsultationsersuchen vom [TT.MM.JJJJ] (mit der oben genannten Referenz) von uns bearbeitet.

Diese Antwort unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

Sollte Ihnen nicht klar sein, welche Informationen im Einzelnen gewünscht werden, oder sollte ein anderer Aspekt dieser Beurteilung unklar sein, legen Sie dies bitte hier dar:

Bitte geben Sie die gewünschten Informationen hier an oder verweisen Sie auf den gesonderten Anhang, der die Informationen enthält:

Sollte es darüber hinaus noch wesentliche Informationen oder andere Angaben geben, die die ersuchte Behörde bereitstellen möchte, führen Sie diese bitte hier aus. Andernfalls erläutern Sie bitte, in welcher Form die Informationen übermittelt werden oder in welchen Anhängen sie enthalten sind:

[Bitte liefern Sie alle wesentlichen Informationen, wie die Gruppenstruktur und die Ergebnisse der jüngsten Prüfungen der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers oder des betreffenden regulierten Unternehmens.]

Führen Sie bitte hier etwaige Kommentare oder Vorbehalte in Bezug auf den geplanten Erwerb aus:

Falls einige der gewünschten Informationen zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Antwort nicht verfügbar waren und innerhalb der Frist für die Beantwortung nicht erwartet werden konnten, geben Sie bitte hier an, um welche Informationen es sich dabei handelt und wann diese voraussichtlich verfügbar sein werden:

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 57).

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


Top