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Document 32016R2304

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten (Text von Bedeutung für den EWR )

C/2016/8505

OJ L 345, 20.12.2016, p. 27–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2304/oj

20.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2304 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2016

über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (im Folgenden „ESVG 2010“) eingeführt und damit ein Programm festgelegt, in dem die Fristen angegeben sind, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die Konten und Tabellen an die Kommission übermitteln müssen, die nach der in dieser Verordnung enthaltenen Methodik zu erstellen sind.

(2)

Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 gelten für die im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Qualitätskriterien. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten zu nationalen und regionalen Konten vor.

(3)

Befristete Ausnahmeregelungen wurden den Mitgliedstaaten nach dem Durchführungsbeschluss 2014/403/EU der Kommission (3) gewährt. Der Inhalt der Qualitätsberichte, deren Vorlage die Kommission von den Mitgliedstaaten verlangt, sollte daher diesen Ausnahmeregelungen entsprechend angepasst werden. Die Anforderung, Qualitätsberichte vorzulegen, sollte bis 2021 schrittweise eingeführt werden, damit alle Mitgliedstaaten Zeit haben, die wichtigsten Änderungen vorzunehmen, die für die Einführung des ESVG 2010 in die nationalen statistischen Systeme erforderlich sind.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und für die Zwecke der Anwendung der Qualitätskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung sollte die Kommission die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte mittels Durchführungsrechtsakten festlegen.

(5)

Da die Informationen in den Qualitätsberichten über nationale und regionale Konten auf den von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten Standards für Qualitätsberichte des Europäischen Statistischen Systems beruhen sollten, sollte der Anhang dieser Verordnung im Einklang mit diesen Standards erstellt werden. Von den Mitgliedstaaten über die Umsetzung des ESVG 2010 bereits vorgelegte Informationen sollten von der Kommission wiederverwendet und nicht in den Qualitätsberichten verlangt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 aufgeführten Qualitätsbericht über nationale und regionale Konten werden die Daten abgedeckt, die die Mitgliedstaaten gemäß dem in Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegten Übermittlungsprogramm in dem Jahr übermitteln, das dem Bericht vorausgeht.

Die Mitgliedstaaten legen den Qualitätsbericht auf jährlicher Basis vor.

Artikel 2

Die Modalitäten, der Aufbau und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über nationale und regionale Konten nach Artikel 1 sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 21.5.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/403/EU der Kommission vom 26. Juni 2014 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 195 vom 2.7.2014, S. 1).


ANHANG

Modalitäten, Aufbau und Indikatoren für die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte

1.   Einleitung

Der Qualitätsbericht über nationale und regionale Konten muss sowohl quantitative Indikatoren als auch qualitätsbezogene Beschreibungen der Qualität der im Vorjahr übermittelten Daten enthalten. Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse der quantitativen Indikatoren zur Verfügung, die auf der Grundlage der vorgelegten Daten berechnet werden. Die Mitgliedstaaten interpretieren und kommentieren die Ergebnisse unter Berücksichtigung ihrer Erfassungsmethodik und des statistischen Produktionsprozesses.

2.   Modalitäten

Vor dem 15. Februar 2017 und danach jährlich stellt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten Entwürfe von teilweise ausgefüllten Qualitätsberichten zur Verfügung, in die bereits alle in Abschnitt 4 angegebenen quantitativen Indikatoren für die Bewertung eingetragen sind.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis spätestens 31. Mai den ausgefüllten Qualitätsbericht vor.

3.   Aufbau

Jeder Mitgliedstaat legt einen einzigen Qualitätsbericht vor, der alle Tabellen des Übermittlungsprogramms für das ESVG 2010 gemäß Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 umfasst.

Die Qualitätsberichte enthalten Informationen zu allen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien. Die Informationen sind wie folgt zu strukturieren:

Relevanz

Genauigkeit und Zuverlässigkeit

Aktualität und Pünktlichkeit

Zugänglichkeit und Klarheit

Kohärenz und Vergleichbarkeit

Von den Mitgliedstaaten über die Umsetzung des ESVG 2010 bereits vorgelegte Informationen werden von der Kommission wiederverwendet und in den Qualitätsberichten nicht verlangt.

4.   Indikatoren für die Bewertung

4.1.   Quantitative Indikatoren

Der Qualitätsbericht enthält folgende quantitativen Indikatoren:

Nr.

Indikator

Begriffsbestimmung (*1)

Variable und/oder Tabelle des Übermittlungsprogramms für das ESVG 2010

Bezugszeitraum (*1)

Qualitätskriterien

Umsetzung ab

1.

Datenvollständigkeitsrate

Verhältnis der Zahl der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Datenzellen zu der Zahl der nach dem Übermittlungsprogramm für das ESVG 2010 erforderlichen, nicht unter Ausnahmeregelungen fallenden Datenzellen

Alle Tabellen, vierteljährliche und jährliche Daten

1995 bis zum letzten Jahr und Quartal

Relevanz

2017

2.

Revisionsraten von vierteljährlichen Daten

Revisionsrate für wesentliche vierteljährliche Variablen zwischen den ersten und letzten Lieferungen und durchschnittliche Revisionsrate in nachfolgenden Lieferungen seit der ersten Übermittlung

Saison- und kalenderbereinigtes Volumen des Bruttoinlandsprodukts (Tabelle 1)

Verfügbare Quartale der drei letzten Jahre

Genauigkeit und Zuverlässigkeit

2019

Saisonbereinigte Erwerbstätigkeit in 1 000 Personen (Tabelle 1)

2019

Nicht saisonbereinigtes verfügbares Bruttoeinkommen der Haushalte und privater Organisationen ohne Erwerbszweck (Tabelle 801)

2021

Nicht saisonbereinigte Konsumausgaben der privaten Haushalte und privater Organisationen ohne Erwerbszweck (Tabelle 801)

2021

Nicht saisonbereinigte Bruttowertschöpfung der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (Tabelle 801)

2021

Nicht saisonbereinigte Bruttoanlageinvestitionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften (Tabelle 801)

2021

3.

Revisionsraten von jährlichen Daten

Durchschnittliche Revisionsraten für wesentliche jährliche Variablen in nachfolgenden Lieferungen seit der ersten Übermittlung

Tabelle 1:

Bruttoinlandsprodukt (jeweilige Preise und Volumen), Bruttowertschöpfung (jeweilige Preise)

Tabelle 1 (jeweilige Preise)

Arbeitnehmerentgelte, Bruttobetriebsüberschuss und Bruttoselbstständigeneinkommen

Tabelle 1 (jeweilige Preise)

 

Konsumausgaben der privaten Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

Konsumausgaben des Staates

 

Bruttoanlageinvestitionen

 

Exporte von Waren und Dienstleistungen

 

Importe von Waren und Dienstleistungen

Tabelle 1 (1 000 Personen):

 

Erwerbstätigkeit

 

Arbeitnehmer

Tabelle 2 (jeweilige Preise):

 

Ausgaben des Staates

 

Einnahmen des Staates

Tabelle 7 (jeweilige Preise):

Verbindlichkeiten des Finanzsektors insgesamt (nicht konsolidiert)

Tabelle 7 (jeweilige Preise):

 

Verschuldung nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften (konsolidiert)

 

Verschuldung der privaten Haushalte und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (konsolidiert)

Tabelle 10:

 

Bruttowertschöpfung in jeweiligen Preisen, Erwerbstätigkeit in Personen (t+12 Monate)

 

Arbeitnehmerentgelte in jeweiligen Preisen (t+24 Monate) (NUTS 2 (1))

Tabelle 13 (jeweilige Preise):

Verfügbares Nettoeinkommen der Haushalte (NUTS 2)

Letzte fünf Jahre

Genauigkeit und Zuverlässigkeit

2019

4.

Pünktlichkeit — Datenlieferung

Datum der ersten Lieferung und Datum der Lieferung validierter Daten für jede Tabelle des Lieferprogramms für das ESVG 2010 für alle Lieferungen, die im letzten Jahr fällig sind

Alle Tabellen, vierteljährliche und jährliche Daten

Letztes Jahr

Aktualität und Pünktlichkeit

2017

5.

Kohärenz -innerhalb und zwischen den Tabellen

Durchschnittliche und maximale absolute Differenz, die zeigt, in welchem Maße Statistiken innerhalb eines bestimmten Datensatzes konsistent sind, d. h., alle angemessenen arithmetischen und saldenmechanischen Identitäten werden eingehalten, keine nicht erklärten Änderungen und Einhaltung der Integritätsvorschriften

Bruttoinlandsprodukt, jeweilige Preise (vierteljährliche und jährliche Daten):

In Tabelle 1 (Bruttoinlandsprodukt nach Produktions-, Ausgaben- und Einkommensansatz)

Bruttowertschöpfung, jeweilige Preise (jährliche Daten):

Zwischen den Tabellen 1 und 3

Arbeitnehmerentgelte, jeweilige Preise (jährliche Daten):

Zwischen den Tabellen 1 und 3

Bruttoanlageinvestitionen, jeweilige Preise (jährliche Daten):

Zwischen den Tabellen 1 und 3 und den Tabellen 1 und 22

Exporte von Waren und Dienstleistungen, jeweilige Preise (vierteljährliche und jährliche Daten):

In Tabelle 1 (entnommen aus den Ausgabenkomponenten des Bruttoinlandsprodukts und aus der genauen Aufschlüsselung der Exporte)

Importe von Waren und Dienstleistungen, jeweilige Preise (vierteljährliche und jährliche Daten):

In Tabelle 1 (entnommen aus den Ausgabenkomponenten des Bruttoinlandsprodukts und aus der genauen Aufschlüsselung der Importe)

Erwerbstätigkeit, Arbeitnehmer und Selbstständige (jährliche Daten, in 1 000 Personen):

Zwischen den Tabellen 1 und 3

Letzte fünf Jahre

Kohärenz und Vergleichbarkeit

2017

6.

Kohärenz — jährliche Daten und Summe der Vierteljährlichen Daten

Der Grad der Vereinbarkeit jährlicher und vierteljährlicher Statistiken

(Für alle Variablen außer Erwerbstätigkeit wird die Vereinbarkeit der jährlichen Daten und der Summe der vier Quartale geprüft; für die Erwerbstätigkeit jene der jährlichen Daten und des Durchschnitts der vier Quartale)

Bruttoinlandsprodukt, jeweilige Preise, nicht saisonbereinigt (Tabelle 1)

Erwerbstätigkeit insgesamt in 1 000 Personen, nicht saisonbereinigt (Tabelle 1)

Bruttobetriebsüberschuss für den Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Tabellen 8/801, jeweilige Preise)

Verfügbares Bruttoeinkommen der Sektoren Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (Tabellen 8/801, jeweilige Preise)

Letzte fünf Jahre

Kohärenz und Vergleichbarkeit

2017

7.

Kohärenz — Gesamtsummen und Summe der Komponenten

Der Grad, in dem die Summe der Teilkomponenten einer Gesamtsumme entspricht

Bruttoinlandsprodukt, jeweilige Preise, nicht saisonbereinigt, Gesamtsumme und Summe der Ausgabenkomponenten (vierteljährliche und jährliche Daten), Tabelle 1

Bruttowertschöpfung, jeweilige Preise, Gesamtsumme und Aufschlüsselungen nach der NACE Rev. 2 (2), Untergliederung A*10 (vierteljährliche und jährliche Daten), Tabelle 1

Erwerbstätigkeit in 1 000 Personen, nicht saisonbereinigt, Gesamtsumme und Summe der Beschäftigten und Selbstständigen (vierteljährliche und jährliche Daten), Tabelle 1

Erwerbstätigkeit, in 1 000 Personen, Gesamtsumme und Summe der Aufschlüsselungen nach der NACE Rev. 2, Untergliederung A*10 (jährliche Daten), Tabelle 1

Letzte fünf Jahre

Kohärenz und Vergleichbarkeit

2017

8.

Kohärenz — Hauptaggregate und nichtfinanzielle Konten nach Sektor

Unterschiede zwischen den Daten für die Hauptaggregate und den entsprechenden Daten in den nichtfinanziellen Konten nach Sektor

Bruttoinlandsprodukt, jeweilige Preise, nicht saisonbereinigt (vierteljährliche und jährliche Daten):

Zwischen den Tabellen 1 und 8/801

Konsumausgaben der Sektoren private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck, jeweilige Preise, nicht saisonbereinigt (vierteljährliche und jährliche Daten):

Zwischen den Tabellen 1 und 8/801

Bruttoanlageinvestitionen, jeweilige Preise (jährliche Daten):

Zwischen den Tabellen 1 und 8

Arbeitnehmerentgelte, jeweilige Preise (jährliche Daten):

Zwischen den Tabellen 1 und 8

Letzte fünf Jahre

Kohärenz und Vergleichbarkeit

2021

9.

Kohärenz — Hauptaggregate und regionale Konten

Unterschiede zwischen den Daten für die Hauptaggregate und den entsprechenden Daten in regionalen Konten

Bruttowertschöpfung, jeweilige Preise (jährliche Daten):

Zwischen der Summe für Tabelle 1 und der Summe der NUTS-2-Regionen der Tabellen 10 und 12

Erwerbstätigkeit in 1 000 Personen (jährliche Daten):

Zwischen der Summe für Tabelle 1 und der Summe der NUTS-2-Regionen der Tabellen 10 und 12

Letzte fünf Jahre

Kohärenz und Vergleichbarkeit

2021

10.

Kohärenz — Hauptaggregate und Aufkommens- und Verwendungstabellen

Unterschiede zwischen den Daten für die Hauptaggregate und den entsprechenden Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen

(alle Daten in jeweiligen Preisen, jährlich)

Bruttowertschöpfung:

Zwischen den Tabellen 1 und 16

Gütersteuer abzüglich Gütersubventionen:

Zwischen den Tabellen 1 und 15

Konsumausgaben, Konsumausgaben der privaten Haushalte, Konsumausgaben des Staates, Konsumausgaben von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck:

Zwischen den Tabellen 1 und 16

Bruttoinvestitionen, Bruttoanlageinvestitionen, Vorratsveränderungen, Nettozugang an Wertsachen:

Zwischen den Tabellen 1 und 16

Exporte von Waren und Dienstleistungen:

Zwischen den Tabellen 1 und 16

Importe von Waren und Dienstleistungen:

Zwischen den Tabellen 1 und 15

Arbeitnehmerentgelt:

Zwischen den Tabellen 1 und 16

Betriebsüberschuss und Bruttoselbstständigeneinkommen:

Zwischen den Tabellen 1 und 16

Letzte fünf Jahre

Kohärenz und Vergleichbarkeit

2021

11.

Kohärenz — Hauptaggregate und Statistiken über die Staatsfinanzen

Unterschiede zwischen den Daten für die Hauptaggregate und den entsprechenden Daten in den Statistiken über die Staatsfinanzen

(alle Daten in jeweiligen Preisen, jährlich)

Konsumausgaben für den Individualverbrauch (jährliche Daten):

Zwischen den Tabellen 1 und 2

Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (jährliche Daten):

Zwischen den Tabellen 1 und 2

Gütersteuern (jährliche Daten):

Zwischen den Tabellen 1 und 9

Letzte fünf Jahre

Kohärenz und Vergleichbarkeit

2021

12.

Kohärenz — nichtfinanzielle Konten nach Sektor und Statistiken über die Staatsfinanzen

Unterschiede zwischen den Daten für die Konten nach Sektor und den entsprechenden Daten in den Statistiken über die Staatsfinanzen

Finanzierungssaldo, Sektor Staat, jeweilige Preise (jährliche Daten):

Zwischen den Tabellen 8 und 2

Letzte fünf Jahre

Kohärenz und Vergleichbarkeit

2021

13.

Kohärenz — nichtfinanzielle Konten nach Sektor und Finanzierungskonten nach Sektor

Unterschiede zwischen den Daten für die nichtfinanziellen Konten nach Sektor und den entsprechenden Daten in den Finanzierungskonten nach Sektor

Finanzierungssaldo, alle Sektoren, jeweilige Preise (jährliche Daten):

Zwischen den Tabellen 8 und 6

Letzte fünf Jahre

Kohärenz und Vergleichbarkeit

2019

4.2.   Qualitätsbezogene Informationen

Der Qualitätsbericht enthält folgende qualitätsbezogenen Informationen:

Nr.

Indikator

Begriffsbestimmung

Qualitätskriterien

Umsetzung ab

1.

Datenrevisionspolitik

Metadaten über die nationale Datenrevisionspolitik mit

Links zu vorhandenen, auf nationaler Untergliederung veröffentlichten Metadaten;

Kurzinformationen über Benchmark-Revisionen und/oder größere Routinerevisionen und deren Auswirkungen auf das Bruttoinlandsprodukt.

Genauigkeit und Zuverlässigkeit

2017

2.

Dokumentation über die Methodik

Liste der nationalen Veröffentlichungen über die verwendeten Datenquellen und die angewandte Methodik mit den Titeln dieser Veröffentlichungen sowie gegebenenfalls diesbezügliche Links

Zugänglichkeit und Klarheit

2017

3.

Länge der vergleichbaren Zeitreihen im zeitlichen Verlauf

Metadaten zur Länge der vergleichbaren Zeitreihen im zeitlichen Verlauf mit:

Links zu vorhandenen, auf nationaler Untergliederung veröffentlichten Metadaten;

Kurzinformationen über die Länge der vergleichbaren Zeitreihen, Brüche in den Zeitreihen und Erklärungen für die Brüche.

Kohärenz und Vergleichbarkeit

2021


(*1)  Sofern nicht anders angegeben, werden quantitative Indikatoren auf der Grundlage der jüngsten Daten der Mitgliedstaaten berechnet, die auf der Eurostat-Website veröffentlicht werden.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


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