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Document 32016R2080

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

C/2016/7817

OJ L 321, 29.11.2016, p. 45–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/02/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2080/oj

29.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2080 DER KOMMISSION

vom 25. November 2016

zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Magermilchpulvermarkt hinsichtlich der Preiserholung und der großen Höhe der Interventionsbestände empfiehlt es sich, den Verkauf von Interventionsmagermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zu eröffnen.

(2)

Um die Interventionsverkäufe auf angemessene Weise verwalten zu können, ist der Zeitpunkt festzusetzen, vor dem das zu verkaufende Magermilchpulver in die öffentliche Intervention übernommen worden sein muss.

(3)

Gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2016/1240 müssen die Fristen für die Einreichung von Angeboten, die Mindestmenge, für die ein Angebot eingereicht werden kann und der Betrag der Sicherheit, die bei Abgabe eines Angebots zu leisten ist, festgelegt werden.

(4)

Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 müssen die Fristen festgelegt werden, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission alle zulässigen Angebote mitteilen müssen.

(5)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten ihre Mitteilungen an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (3) abgeben.

(6)

Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Der Verkauf von vor dem 1. November 2015 eingelagertem Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens wird unter den Bedingungen des Titels II Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 eröffnet.

Artikel 2

Einreichung von Angeboten

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung läuft am 13. Dezember 2016 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab.

(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am ersten und am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Im August endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) und im Dezember am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.

(3)   Die Angebote sind bei den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen einzureichen (4).

Artikel 3

Menge pro Angebot und Maßeinheit

Die Mindestmenge Magermilchpulver, für die ein Angebot eingereicht werden kann, beträgt 20 Tonnen.

Der Angebotspreis entspricht dem Preis je 100 Kilogramm Erzeugnis.

Artikel 4

Sicherheit

Bei Einreichung eines Angebots für den Verkauf von Magermilchpulver wird eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR/Tonne an die Zahlstelle geleistet, bei der das Angebot eingereicht wird.

Artikel 5

Mitteilung an die Kommission

Die Mitteilung gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1240 muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 bis 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) an den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Tagen erfolgen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(4)  Die Anschriften der Zahlstellen sind auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar: http://ec.europa.eu/agriculture/milk/policy-instruments/index_de.htm.


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