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Document 32016R1712

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1712 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung einer Mindestauswahl der in die detaillierten Aufzeichnungen aufzunehmenden Angaben zu Finanzkontrakten und der Umstände, unter denen die Anforderung aufzuerlegen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/3356

OJ L 258, 24.9.2016, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1712/oj

24.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1712 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung einer Mindestauswahl der in die detaillierten Aufzeichnungen aufzunehmenden Angaben zu Finanzkontrakten und der Umstände, unter denen die Anforderung aufzuerlegen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden im Falle, dass im geltenden Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen auf ein Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist, einfach auf Daten zu Finanzkontrakten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU zugreifen können, sollten diese Behörden den Instituten oder Unternehmen vorschreiben, fortlaufend eine Mindestauswahl an Angaben zu solchen Kontrakten zu führen. Dies sollte unbeschadet der Möglichkeit gelten, dass zuständige Behörden oder Abwicklungsbehörden die Aufnahme zusätzlicher Angaben in die detaillierten Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verlangen und derartige Anforderungen auch anderen Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU auferlegen können, wenn dies zur Gewährleistung einer umfassenden und wirksamen Planung erforderlich ist.

(2)

Die Mindestauswahl an Angaben, die die einschlägigen Institute oder Unternehmen in ihren detaillierten Aufzeichnungen über Finanzkontrakte führen müssen, ist eindeutig festzulegen. Es sollte jedoch im Ermessen der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden liegen, diese als Muster zu verwenden oder das Format für die Übermittlung der verlangten Angaben innerhalb der in der Anforderung festgelegten Frist vorzuschreiben.

(3)

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte die den entsprechenden Instituten oder Unternehmen auferlegte Anforderung des Führens detaillierter Aufzeichnungen nicht das Recht der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden berühren, von Transaktionsregistern gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 71 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erforderliche Informationen anzufordern.

(4)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(5)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anforderung zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte

(1)   Ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU wird von der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verpflichtet, wenn im Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan bei Erfüllung der Bedingungen für eine Abwicklung die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen auf das betreffende Institut oder Unternehmen vorgesehen ist.

(2)   Falls dies zur Gewährleistung einer umfassenden und wirksamen Planung erforderlich ist, dürfen zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen auch nicht unter Absatz 1 fallenden Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU auferlegen.

Artikel 2

In den detaillierten Aufzeichnungen zu führende Mindestauswahl an Angaben zu Finanzkontrakten

(1)   Institute oder Unternehmen, die gemäß Artikel 1 zum Führen detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte verpflichtet sind, führen in ihren Aufzeichnungen für jeden Finanzkontrakt fortlaufend die im Anhang aufgelistete Mindestauswahl an Angaben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Institute oder Unternehmen haben auf Anforderung der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde die verlangten Angaben zu den Finanzkontrakten der anfordernden Behörde innerhalb der in der Anforderung gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.

(3)   Wenn ein im Anhang aufgeführtes Informationsfeld auf eine bestimmte Art von Finanzkontrakt nicht zutrifft und das in Absatz 1 genannte Institut oder Unternehmen dies gegenüber der zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde nachweisen kann, werden die Angaben für dieses Feld von der Anforderung nach Artikel 1 ausgenommen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG

Im Rahmen der detaillierten Aufzeichnungen zu führende Mindestauswahl an Angaben zu Finanzkontrakten

 

Feld

Beschreibung der Angaben, die im Rahmen der detaillierten Aufzeichnungen zu Finanzkontrakten aufzubewahren sind

Abschnitt 1 — Parteien des Finanzkontrakts

1

Zeitstempel der Aufzeichnung

Datum und Uhrzeit des Aufzeichnungseintrags.

2

Kennungstyp der meldenden Gegenpartei

Zur Identifizierung der meldenden Gegenpartei verwendeter Codetyp.

3

Kennung der meldenden Gegenpartei

Einmaliger Code (falls verfügbar Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier, LEI)) zur Identifizierung der meldenden Gegenpartei.

4

Kennungstyp der anderen Gegenpartei

Zur Identifizierung der anderen Gegenpartei verwendeter Codetyp.

5

Kennung der anderen Gegenpartei

Einmaliger Code (falls verfügbar LEI) zur Identifizierung der anderen Gegenpartei des Finanzkontrakts. Dieses Feld ist aus Sicht der meldenden Gegenpartei auszufüllen. Falls es sich um eine Einzelperson handelt, ist einheitlich ein Kundencode zu verwenden.

6

Name der meldenden Gegenpartei

Name des Unternehmens der meldenden Gegenpartei.

Dieses Feld kann leer bleiben, wenn die LEI zur Identifizierung der meldenden Gegenpartei verwendet wird.

7

Sitz der meldenden Gegenpartei

Angaben zum eingetragenen Geschäftssitz der meldenden Gegenpartei, bestehend aus der vollständigen Anschrift, Stadt und dem Land.

Dieses Feld kann leer bleiben, wenn die LEI zur Identifizierung der meldenden Gegenpartei verwendet wird.

8

Land der anderen Gegenpartei

Ländercode des Landes, in dem sich der eingetragene Geschäftssitz der anderen Gegenpartei befindet, bzw. wenn es sich bei der anderen Gegenpartei um eine natürliche Person handelt, des Wohnsitzlandes.

9

Anwendbares Recht

Angabe des anwendbaren Rechts für den Finanzkontrakt.

10

Vertragliche Anerkennung — Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse (nur bei Kontrakten, auf die das Recht eines Drittlandes anwendbar ist und die der Anforderung der vertraglichen Bestimmung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen)

Die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschriebene vertragliche Bestimmung.

Wenn eine solche vertragliche Bestimmung in einer Rahmenvereinbarung enthalten ist und für sämtliche durch diese Rahmenvereinbarung geregelten Geschäfte gilt, kann sie auf Ebene der Rahmenvereinbarung gemeldet werden.

11

Vertragliche Anerkennung — Aussetzung der Kündigungsrechte (nur bei Kontrakten, auf die das Recht eines Drittlandes anwendbar ist)

Die vertragliche Bestimmung, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung die Befugnis der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats anerkennt, die Kündigungsrechte auszusetzen.

Wenn eine solche vertragliche Bestimmung in einer Rahmenvereinbarung enthalten ist und für sämtliche durch diese Rahmenvereinbarung geregelten Geschäfte gilt, kann sie auf Ebene der Rahmenvereinbarung gemeldet werden.

12

Vertragliche Anerkennung — Abwicklungsbefugnisse (nur bei Kontrakten, auf die das Recht eines Drittlandes anwendbar ist)

Die vertragliche Bestimmung, falls vorhanden, durch die der Gläubiger oder die Partei der die Verbindlichkeit begründenden Vereinbarung die Befugnis der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats anerkennt, andere Abwicklungsbefugnisse als die in den Feldern 10 und 11 angegebenen anzuwenden.

Wenn eine solche vertragliche Bestimmung in einer Rahmenvereinbarung enthalten ist und für sämtliche durch diese Rahmenvereinbarung geregelten Geschäfte gilt, kann sie auf Ebene der Rahmenvereinbarung gemeldet werden.

13

Kerngeschäftsbereiche

Ggf. Bestimmung, auf welche(n) Kerngeschäftsbereich(e) sich der Finanzkontrakt bezieht.

14

Wert des Kontrakts

Mark-to-Market-Bewertung des Finanzkontrakts oder Mark-to-Model-Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie im Rahmen dieser Verordnung erlassener delegierter Verordnungen und Durchführungsverordnungen gemeldet wird. Für ein gecleartes Geschäft ist die Bewertung der zentralen Gegenpartei heranzuziehen.

15

Währung des Werts

Die zur Bewertung des Finanzkontrakts verwendete Währung.

16

Zeitstempel der Bewertung

Datum und Uhrzeit der letzten Bewertung.

Bei einer Mark-to-Market-Bewertung sind Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung der Referenzpreise zu melden.

17

Bewertungstyp

Angabe, ob es sich bei der Bewertung um eine Mark-to-Market- oder Mark-to-Model-Bewertung handelte oder ob diese von der zentralen Gegenpartei bereitgestellt wurde.

18

Sicherung

Angabe, ob zwischen den Gegenparteien eine Sicherungsvereinbarung besteht. Wenn der Finanzkontrakt den Berichtsanforderungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie im Rahmen dieser Verordnung erlassener delegierter Verordnungen und Durchführungsverordnungen unterliegt, sind die Informationen über die Sicherung gemäß diesen Anforderungen bereitzustellen.

19

Sicherungsportfolio

Angabe, ob die Sicherung auf der Grundlage eines Portfolios durchgeführt wurde. Unter Portfolio ist zu verstehen, dass die Sicherung anstelle von pro Geschäft anhand der Nettopositionen einer Reihe von Kontrakten berechnet wurde.

20

Sicherungsportfoliocode

Wenn die Sicherung auf der Grundlage eines Portfolios gemeldet wird, ist das Portfolio anhand eines einmaligen Codes, der von der meldenden Gegenpartei bestimmt wird, zu identifizieren.

21

Ursprünglich übertragene Sicherheitsleistung

Wert der ursprünglichen Sicherheitsleistung, die von der meldenden Gegenpartei an die andere Gegenpartei übertragen wurde.

Wenn die ursprüngliche Sicherheitsleistung auf der Grundlage eines Portfolios übertragen wird, muss dieses Feld die für das Portfolio übertragenen Gesamtwerte der ursprünglichen Sicherheitsleistung beinhalten.

22

Währung der ursprünglich übertragenen Sicherheitsleistung

Angabe der Währung der ursprünglich übertragenen Sicherheitsleistung.

23

Übertragene Nachschussleistung

Wert der Nachschussleistung, die von der meldenden Gegenpartei an die andere Gegenpartei übertragen wurde.

Wenn die Nachschussleistung auf der Grundlage eines Portfolios übertragen wird, muss dieses Feld die für das Portfolio übertragenen Gesamtwerte der Nachschussleistung beinhalten.

24

Währung der übertragenen Nachschussleistung

Angabe der Währung der übertragenen Nachschussleistung.

25

Ursprünglich erhaltene Sicherheitsleistung

Wert der ursprünglichen Sicherheitsleistung, welche die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei erhalten hat.

Wenn die ursprüngliche Sicherheitsleistung auf der Grundlage eines Portfolios erhalten wurde, muss dieses Feld den für das Portfolio erhaltenen Gesamtwert der ursprünglichen Sicherheitsleistung beinhalten.

26

Währung der ursprünglich erhaltenen Sicherheitsleistung

Angabe der Währung der ursprünglich erhaltenen Sicherheitsleistung.

27

Erhaltene Nachschussleistung

Wert der Nachschussleistung, einschließlich einer in Barmitteln beglichenen Leistung, welche die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei erhalten hat.

Wenn die Nachschussleistung auf der Grundlage eines Portfolios erhalten wurde, muss dieses Feld den für das Portfolio erhaltenen Gesamtwert der Nachschussleistung beinhalten.

28

Währung der erhaltenen Nachschussleistung

Angabe der Währung der erhaltenen Nachschussleistung

Abschnitt 2a — Art des Finanzkontrakts

29

Art des Finanzkontrakts

Klassifizierung des Finanzkontrakts gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU.

30

Kennung des Finanzkontrakts

Einmalige Geschäftskennung, wenn der Finanzkontrakt unter die Berichtsanforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie im Rahmen dieser Verordnung erlassener delegierter Verordnungen und Durchführungsverordnungen fällt. Bei sonstigen Finanzkontrakten die von der meldenden Gegenpartei zugewiesene Kennung.

Abschnitt 2b — Einzelheiten zur Transaktion

31

Datum des Inkrafttretens

Datum, an dem Verpflichtungen im Rahmen des Finanzkontrakts in Kraft treten.

32

Fälligkeitsdatum

Ursprüngliches Fälligkeitsdatum des gemeldeten Finanzkontrakts. Eine vorzeitige Kündigung ist in diesem Feld nicht zu erfassen.

33

Kündigungsdatum

Kündigungsdatum im Falle einer vorzeitigen Kündigung des gemeldeten Finanzkontrakts.

Wenn dieses sich nicht vom Fälligkeitsdatum unterscheidet, ist dieses Feld leer zu lassen.

34

Kündigungsrecht

Angabe, ob das Kündigungsrecht der anderen Gegenpartei im Rahmen des gemeldeten Finanzkontrakts auf der Insolvenz oder Finanzlage des sich in der Abwicklung befindlichen Instituts basiert.

Wenn eine solche vertragliche Bestimmung in einer Rahmenvereinbarung enthalten ist und für sämtliche durch diese Rahmenvereinbarung geregelten Geschäfte gilt, kann sie auf Ebene der Rahmenvereinbarung gemeldet werden.

35

Art der Rahmenvereinbarung

Verweis auf die Bezeichnung der entsprechenden Rahmenvereinbarung, wenn diese für den gemeldeten Finanzkontrakt verwendet wird (z. B. ISDA Master Agreement, Master Power Purchase and Sale Agreement, International ForEx Master Agreement, European Master Agreement oder lokale Rahmenvereinbarungen).

36

Version der Rahmenvereinbarung

Ggf. Verweis auf das Jahr der Version der Rahmenvereinbarung, die für das gemeldete Geschäft verwendet wird (z. B. 1992, 2002 usw.).

37

Saldierungsvereinbarung

Wenn der Finanzkontrakt Teil einer Saldierungsvereinbarung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 98 der Richtlinie 2014/59/EU ist, ein einmaliger Verweis auf die Saldierungsvereinbarung.

38

Art der Verbindlichkeit/des Anspruchs

Angabe, ob aus dem Finanzkontrakt hervorgehende Verbindlichkeiten:

gänzlich vom Bail-in gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen sind;

teilweise vom Bail-in gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen sind;

nicht vom Bail-in gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen sind.

Abschnitt 2c — Clearing

39

Clearing-Pflicht

Angabe, ob der gemeldete Finanzkontrakt einer Klasse von OTC-Derivaten angehört, die zum Gegenstand der Clearing-Pflicht erklärt wurde, und ob beide Gegenparteien des Kontrakts zum Zeitpunkt der Umsetzung des Finanzkontrakts der Clearing-Pflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.

40

Gecleart

Angabe, ob ein Clearing stattgefunden hat.

41

Zeitstempel des Clearings

Datum und Uhrzeit der Durchführung des Clearings.

42

Zentrale Gegenpartei

Falls ein Finanzkontrakt gecleart wurde, ist der einmalige Code der zentralen Gegenpartei, die den Finanzkontrakt gecleart hat, anzugeben.

43

Innerhalb der Gruppe

Angabe, ob der Finanzkontrakt als Transaktion innerhalb der Gruppe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingegangen wurde.


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