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Document 32016D0920

Beschluss (EU) 2016/920 des Rates vom 20. Mai 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten

OJ L 154, 11.6.2016, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/920/oj

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11.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/1


BESCHLUSS (EU) 2016/920 DES RATES

vom 20. Mai 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. Dezember 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) Verhandlungen über ein Abkommen über den Schutz personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit der Regierung der Vereinigten Staaten sind abgeschlossen; der Wortlaut des Abkommens wurde am 8. September 2015 paraphiert.

(3)

Mit dem Abkommen soll ein umfassender Rahmen von Datenschutzgrundsätzen und -garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Strafverfolgung zwischen den Vereinigten Staaten einerseits und der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten andererseits geschaffen werden. Ziel ist es, ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten und dadurch die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verbessern. Das Abkommen selbst bildet zwar nicht die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Vereinigten Staaten, ergänzt aber erforderlichenfalls die Datenschutzgarantien in bestehenden und künftigen Datenübermittlungsübereinkünften oder nationalen Bestimmungen, die zu Datenübermittlungen ermächtigen.

(4)

Sämtliche Bestimmungen des Abkommens fallen in die Zuständigkeit der Union. Insbesondere hat die Union die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr erlassen. Datenübermittlungen durch Mitgliedstaaten vorbehaltlich geeigneter Garantien sind in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehen.

(5)

Nach Artikel 6a des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind die Vorschriften des Abkommens über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 AEUV fallen, für das Vereinigte Königreich und Irland nicht bindend, wenn das Vereinigte Königreich und Irland nicht durch die Vorschriften gebunden sind, die die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, nach denen die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden müssen.

(6)

Nach den Artikeln 2 und 2a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks ist Dänemark durch die Bestimmungen des Abkommens, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, weder gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(7)

Jede Notifikation gemäß Artikel 27 des Abkommens bezüglich des Vereinigten Königreichs, Irlands oder Dänemarks sollte gemäß dem Status dieser Mitgliedstaaten nach den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und in enger Abstimmung mit diesen Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(8)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens — im Namen der Union — zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.H.D.M. DIJKHOFF


(1)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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