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Document 32016R0792

Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 135, 24.5.2016, p. 11–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/792/oj

24.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/11


VERORDNUNG (EU) 2016/792 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2016

über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) soll die Inflation in allen Mitgliedstaaten auf harmonisierte Weise gemessen werden. Die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) nutzen den HVPI bei ihrer Bewertung der Preisstabilität in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2)

Harmonisierte Indizes werden von der Kommission im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingeführt wurde, verwendet.

(3)

Preisstatistiken von hoher Qualität und Vergleichbarkeit sind für die politischen Entscheidungsträger in der Union, für Wissenschaftler und für alle europäischen Bürger von wesentlicher Bedeutung.

(4)

Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) misst mit dem HVPI, inwieweit ihr Preisstabilitätsziel nach Artikel 127 Absatz 1 AEUV erreicht wird, das von besonderer Bedeutung für die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV ist. Nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV ist die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank anzuhören.

(5)

Mit dieser Verordnung soll ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Verbraucherpreisindizes und des Häuserpreisindexes (HPI) auf Ebene der Union sowie auf nationaler Ebene geschaffen werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Gesetzgeber künftig die Anwendung des Rahmens erforderlichenfalls auf die subnationale Ebene ausweiten kann.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (4) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung harmonisierter Verbraucherpreisindizes geschaffen. Dieser Rechtsrahmen muss an die gegenwärtigen Erfordernisse und technischen Möglichkeiten angepasst werden, um so die Relevanz und die Vergleichbarkeit harmonisierter Verbraucherpreisindizes und des HPI weiter zu verbessern. Auf der Grundlage des mit dieser Verordnung geschaffenen neuen Rahmens sollte mit der Arbeit an einer Reihe zusätzlicher Indikatoren für die Preisentwicklung begonnen werden.

(7)

In dieser Verordnung werden die Agenda für besser Rechtsetzung der Kommission und insbesondere die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2010 mit dem Titel „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“ berücksichtigt. Im Bereich der Statistik sieht die Kommission laut ihrer „Mitteilung vom 10. August 2009 über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt“ die Vereinfachung und Verbesserung des ordnungspolitischen Umfelds der Statistik als vorrangig an.

(8)

Der HVPI und der harmonisierte Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) sollten nach den Kategorien der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP) aufgegliedert werden. Diese Klassifikation sollte gewährleisten, dass alle europäischen Statistiken über den privaten Verbrauch stimmig und vergleichbar sind. Die ECOICOP sollte ferner mit der COICOP der Vereinten Nationen, der internationalen Standardklassifikation für die Klassifikation des Individualverbrauchs nach Verwendungszwecken, vereinbar sein und sollte deshalb an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen angepasst werden.

(9)

Der HVPI basiert auf beobachteten Preisen, die Gütersteuern enthalten. Mithin wird die Preisentwicklung von Änderungen der Sätze von Gütersteuern beeinflusst. Für die Inflationsanalyse und für die Bewertung der Konvergenz in den Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von Steueränderungen auf die Inflation ebenfalls erhoben werden. Zu diesem Zweck sollte der HVPI zusätzlich auf Grundlage der Preise bei konstantem Steuersatz berechnet werden.

(10)

Mit der Erstellung von Preisindizes für Wohnraum und insbesondere für selbst genutztes Wohneigentum (OOH) wird ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Verbesserung von Relevanz und Vergleichbarkeit des HVPI geleistet. Der HPI ist eine notwendige Grundlage für die Erstellung des OOH-Preisindex. Der HPI stellt darüber hinaus auch für sich genommen einen wichtigen Indikator dar. Die Kommission sollte bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht erstellen, in dem der Frage nachgegangen wird, ob der OOH-Preisindex für eine Einbeziehung in den Erfassungsbereich des HVPI geeignet ist. Entsprechend dem Ergebnis dieses Berichts sollte die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf eine Einbeziehung des OOH-Preisindex in den Erfassungsbereich des HVPI vorlegen.

(11)

Für die Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet sind frühzeitige vorläufige Informationen über den monatlichen HVPI in Form einer Schnellschätzung von entscheidender Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, diese Schnellschätzungen bereitstellen.

(12)

Der HVPI soll der Bewertung der Preisstabilität dienen. Er ist nicht als Lebenshaltungskostenindex konzipiert. Als Ergänzung zum HVPI sollten Forschungsarbeiten zu einem harmonisierten Lebenshaltungskostenindex initiiert werden.

(13)

Der Bezugszeitraum der harmonisierten Indizes sollte regelmäßig aktualisiert werden. Regeln für an bestimmten Zeitpunkten integrierte gemeinsame Bezugszeiträume der harmonisierten Indizes und deren Teilindizes sollten aufgestellt werden, um sicherzustellen, dass die solchermaßen ermittelten Indizes vergleichbar und relevant sind.

(14)

Um die schrittweise Harmonisierung der harmonisiertes Verbraucherpreisindizes und des HPI zu fördern, sollten Pilotstudien eingeleitet werden, um zu bewerten, inwieweit es möglich ist, bessere Basisinformationen zu nutzen und neue methodische Ansätze zu verfolgen. Die Kommission sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und nach geeigneten Anreizen, einschließlich einer finanziellen Unterstützung, suchen, um diese Pilotstudien zu fördern.

(15)

Die Kommission (Eurostat) sollte die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung harmonisierter Indizes verwendeten Quellen und Methoden überprüfen und die Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten überwachen. Hierzu sollte die Kommission (Eurostat) einen regelmäßigen Austausch mit den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten unterhalten.

(16)

Für die Bewertung, ob die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten detaillierten harmonisierten Indizes ausreichend vergleichbar sind, sind Hintergrundinformationen wesentlich. Zudem werden die harmonisierten Indizes für alle Betroffenen leichter zu verstehen sein und ihre Qualität zunehmen, wenn die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Erstellung verwendeten Methoden und Vorgehensweisen transparent sind. Daher soll ein Regelwerk für die Meldung harmonisierter Metadaten geschaffen werden.

(17)

Um die Qualität der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten statistischen Daten zu gewährleisten, sollte die Kommission von den entsprechenden Rechten und Befugnissen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Gebrauch machen.

(18)

Um die Anpassung an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen sicherzustellen, um die Liste der mittels Durchführungsrechtsakten geregelten Punkte zu ändern, indem Punkte hinzugefügt werden, die den technischen Entwicklungen der statistischen Methoden Rechnung tragen und sich auf die Auswertung von Pilotstudien stützen, sowie um die Liste der Teilindizes der ECOICOP zu ändern, deren Erstellung für Mitgliedstaaten nicht verbindlich ist, um Glücksspiele in den HVPI und den HVPI-KS aufzunehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(19)

Zur Gewährleistung der vollständigen Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der ECOICOP zu Zwecken des HVPI und des HVPI-KS; für die Aufgliederung der von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellten Schnellschätzungen des HVPI; für die Aufgliederungen von OOH-Preisindex und HPI; für die Qualität der Gewichte der harmonisierten Indizes; für verbesserte Methoden auf der Grundlage freiwilliger Pilotstudien; für die geeignete Methodik; für ausführliche Regeln über die Umbasierung der harmonisierten Indizes; für die Standards betreffend den Austausch von Daten und Metadaten; für die Überarbeitung der harmonisierten Indizes und deren Teilindizes; und für die technischen Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Standardqualitätsberichte, der Frist für die Übermittlung der Berichte an die Kommission (Eurostat), des Aufbaus der Inventare und der Frist für die Übermittlung der Inventare an die Kommission (Eurostat). Zur Gewährleistung dieser einheitlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden (6).

(20)

Beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakten gemäß dieser Verordnung sollte die Kommission, soweit angebracht, auf Kostenwirksamkeit achten und dafür sorgen, dass diese Maßnahmen und Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand bedeuten.

(21)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen für harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den HPI, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22)

Im Zusammenhang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist der Ausschuss für das Europäische Statistische System um fachliche Anleitung ersucht worden.

(23)

Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI, HVPI-KS, OOH-Preisindex) und des harmonisierten Häuserpreisindexes (HPI) auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Güter“ Waren und Dienstleistungen im Sinne von Anhang A Nummer 3.01 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (ESVG 2010);

2.

„Verbraucherpreise“ die von privaten Haushalten für den Kauf einzelner Güter mittels monetärer Transaktionen entrichteten Kaufpreise;

3.

„Häuserpreise“ die Transaktionspreise, die von privaten Haushalten für den Erwerb von Wohnraum entrichteten Transaktionspreise;

4.

„Kaufpreise“ die von Käufern für Güter tatsächlich entrichteten Preise einschließlich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, nach Abzug von Rabatten auf Listenpreise oder -gebühren, ohne Zinsen oder Dienstleistungsgebühren aus Darlehensvereinbarungen und Mahn- oder Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung;

5.

„administrierte Preise“ Preise, die vom Staat entweder unmittelbar festgesetzt oder in erheblichem Umfang beeinflusst werden;

6.

„harmonisierter Verbraucherpreisindex“ oder „HVPI“ den vergleichbaren Verbraucherpreisindex, den jeder Mitgliedstaat erstellt;

7.

„harmonisierter Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen“ oder „HVPI-KS“ den Index, mit dem Veränderungen bei den Verbraucherpreisen ohne die Auswirkungen von Veränderungen bei den Steuersätzen für Güter im selben Zeitraum gemessen werden;

8.

„Steuersatz“ einen Steuerparameter; hierbei kann es sich um einen bestimmten Prozentsatz des Preises oder um einen absoluten, auf die physische Einheit erhobenen Steuerbetrag handeln;

9.

„Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum“ oder „OOH-Preisindex“ den Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise von neu auf dem Sektor private Haushalte zur Verfügung stehendem Wohnraum und von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden, gemessen wird;

10.

„Häuserpreisindex“ oder „HPI“ den Index, mit dem die Entwicklungen der Transaktionspreise von Wohnraum gemessen werden, den private Haushalte kaufen;

11.

„Teilindex des HVPI oder des HVPI-KS“ den Preisindex für jede Kategorie der in Anhang I wiedergegebenen Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP);

12.

„harmonisierte Indizes“ den HVPI, den HVPI-KS, den OOH-Preisindex und den HPI;

13.

„Schnellschätzung des HVPI“ eine frühzeitige Schätzung des HVPI, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellt wird und die auf vorläufige Informationen und gegebenenfalls auf eine geeignete Modellierung gestützt werden kann;

14.

„Index vom Laspeyres-Typ“ den Preisindex, der die durchschnittliche Veränderung der Preise während eines Preisreferenzzeitraums gegenüber einem Vergleichszeitraum unter Anwendung von Ausgabenanteilen aus einem Zeitraum vor dem Preisreferenzzeitraum misst und bei dem die Ausgabenanteile angepasst werden, um die Preise des Preisreferenzeitraums widerzuspiegeln.

Ein „Index vom Laspeyres-Typ“ wird wie folgt definiert:

Formula

p steht für den Preis eines Gutes; 0 steht für den Preisreferenzzeitraum und t steht für den Vergleichszeitraum. Gewichte (w) sind Ausgabenanteile in einem Zeitraum (b) vor dem Preisreferenzzeitraum, die angepasst werden, um die Preise des Preisreferenzzeitraums 0 widerzuspiegeln;

15.

„Bezugszeitraum des Index“ den Zeitraum, für den der Index auf 100 Indexpunkte festgelegt wird;

16.

„Preisreferenzzeitraum“ den Zeitraum, mit dem der Preis des Vergleichszeitraums verglichen wird; für monatliche Indizes ist der Dezember des Vorjahres und für vierteljährliche Indizes das vierte Quartal des Vorjahres der Preisreferenzzeitraum;

17.

„Basisinformationen“ Daten, die Folgendes erfassen:

a)

in Bezug auf den HVPI und den HVPI-KS:

i)

die Kaufpreise von Gütern, die gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von Teilindizes zu berücksichtigen sind,

ii)

die Merkmale, die den Preis des Gutes bestimmen,

iii)

Angaben über die erhobenen Steuern und Verbrauchsabgaben,

iv)

die Angabe, ob ein Preis vollständig oder teilweise administriert ist, sowie

v)

die Gewichte, die das Niveau und die Struktur des Verbrauchs der betreffenden Güter widerspiegeln;

b)

in Bezug auf den OOH-Preisindex:

i)

die Transaktionspreise von neu dem Sektor private Haushalte zur Verfügung stehendem Wohnraum und von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden, welche gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung des OOH-Preisindexes berücksichtigt werden müssen,

ii)

die Merkmale, die den Preis des Wohnraums und die Preise von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden, bestimmen sowie

iii)

die Gewichte, die das Niveau und die Struktur der betreffenden Kategorien von Ausgaben für Wohneigentum widerspiegeln;

c)

in Bezug auf den HPI:

i)

die gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung des HPI zu berücksichtigenden Transaktionspreise von Wohnraum, der von privaten Haushalten erworben wird,

ii)

die Merkmale, die den Preis des Wohnraums bestimmen, sowie

iii)

die Gewichte, die das Niveau und die Struktur der betreffenden Kategorien von Ausgaben für Wohneigentum widerspiegeln;

18.

„privater Haushalt“ einen in Anhang A Nummer 2.119 Buchstaben a und b des ESVG 2010 genannten Haushalt ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des aufenthaltsrechtlichen Status;

19.

„Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats“ das in Anhangs A Nummer 2.05 des ESVG 2010 genannte Wirtschaftsgebiet, wobei jedoch die innerhalb der Grenzen des Mitgliedstaats gelegenen exterritorialen Enklaven einbezogen und die in der übrigen Welt gelegenen territorialen Exklaven ausgeschlossen werden;

20.

„Konsumausgaben der privaten Haushalte“ den Teil der Konsumausgaben, die

von privaten Haushalten,

in monetären Transaktionen,

im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats,

für Güter, die im Sinne von Anhang A Nummer 3.101 des ESVG 2010 der Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche von Einzelpersonen unmittelbar dienen,

in einem oder in beiden der verglichenen Zeiträume getätigt werden;

21.

„erhebliche Änderung der Methode für die Erstellung“ eine Veränderung, die voraussichtlich die jährliche Änderungsrate eines bestimmten harmonisierten Index oder eines Teils dieses Index in einem beliebigen Zeitraum

a)

um mehr als 0,1 Prozentpunkte für den Gesamt-HVPI, den HVPI-KS, den OOH-Preisindex oder den HPI verändert,

b)

um mehr als 0,3, 0,4, 0,5 oder 0,6 Prozentpunkte für jede beliebige Abteilung, Gruppe, Klasse bzw. Unterklasse (Fünfsteller) der ECOICOP für den HVPI oder den HVPI-KS verändert.

Artikel 3

Erstellung der harmonisierten Indizes

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) alle harmonisierten Indizes nach Artikel 2 Nummer 12 bereit.

(2)   Die harmonisierten Indizes sind jährlich verkettete Indizes vom Laspeyres-Typ.

(3)   Der HVPI und der HVPI-KS basieren auf Preisänderungen und Gewichten von Gütern, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind.

(4)   Weder im HVPI noch im HVPI-KS sind Transaktionen zwischen privaten Haushalten erfasst, ausgenommen die Zahlung von Mieten durch Mieter an private Vermieter, sofern Letztere als Marktproduzenten von Dienstleistungen tätig werden, die von privaten Haushalten (Mietern) erworben werden.

(5)   Der OOH-Preisindex wird, soweit dies möglich ist und die entsprechenden Daten vorliegen, für die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.

(6)   Für die Kategorien der ECOICOP werden Teilindizes des HVPI und des HVPI-KS erstellt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die einheitliche Bedingungen für die Anwendung der ECOICOP für die Zwecke des HVPI und des HVPI-KS festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht, in dem der Frage nachgegangen wird, ob der OOH-Preisindex für eine Einbeziehung in den Erfassungsbereich des HVPI geeignet ist. Entsprechend dem Ergebnis des Berichts legt die Kommission gegebenenfalls innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf eine Einbeziehung des OOH-Preisindexes in den Erfassungsbereich des HVPI vor. Wird in dem Bericht festgestellt, dass weitere methodische Entwicklungen für die Einbeziehung des OOH-Preisindexes in den Erfassungsbereich des HVPI erforderlich sind, setzt die Kommission die Arbeiten zur Methodik fort und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zu diesen Arbeiten Bericht.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Aufgliederung der Schnellschätzungen des HVPI, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellt werden, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Aufgliederung des OOH-Preisindex und des HPI festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(10)   Die Mitgliedstaaten aktualisieren jedes Jahr die Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die einheitliche Bedingungen für die Qualität der Gewichte der harmonisierten Indizes festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 4

Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes

(1)   Damit die harmonisierten Indizes als vergleichbar gelten, dürfen die Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten auf allen Gliederungsebenen ausschließlich Unterschiede der Preisänderungen oder der Ausgabenstruktur widerspiegeln.

(2)   Alle Teilindizes der harmonisierten Indizes, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweichen, gelten als vergleichbar, wenn sie einen Index ergeben, dessen geschätzter Unterschied systematisch

a)

für den HVPI und den HVPI-KS über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich 0,1 Prozentpunkte eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde;

b)

für den OOH-Preisindex und den HPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich einem Prozentpunkt eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde.

Erweisen sich die Berechnungen nach Unterabsatz 1 als nicht möglich, werden die Auswirkungen der Verwendung einer Methodik, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweicht, im Einzelnen dargelegt.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um entsprechend den Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes auf internationaler Ebene zu gewährleisten.

(4)   Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen bei der Erstellung vergleichbarer harmonisierter Indizes und für die Zwecke der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erlässt Kommission Durchführungsrechtsakte, die auf freiwilligen Pilotstudien gemäß Artikel 8 beruhende verbesserte Verfahren und die Methodik im Wege von Durchführungsrechtsakten näher ausführen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt:

i)

die Stichprobenziehung und Repräsentativität;

ii)

die Erhebung und Behandlung von Preisen;

iii)

Ersetzungen und Qualitätsanpassungen;

iv)

die Berechnung von Indizes;

v)

Revisionen;

vi)

spezielle Indizes;

vii)

die Behandlung von Gütern in spezifischen Bereichen.

Die Kommission stellt sicher, dass diese Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand bedeuten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Im Hinblick auf die Erstellung der harmonisierten Indizes und zur Berücksichtigung der technischen Entwicklungen im Bereich der statistischen Methoden und auf Basis der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Bewertung der Pilotstudien wird der Kommission die Befugnis übertragen, Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 im Wege von delegierten Rechtsakten nach Artikel 10 zu ändern, indem die darin enthaltene Aufzählung um weitere Punkte ergänzt wird, sofern sich diese hinzugefügten Punkte nicht mit den bestehenden Punkten überschneiden und der Gegenstand und die Natur der in dieser Verordnung vorgesehenen harmonisierten Indizes dadurch nicht verändert wird.

Artikel 5

Datenanforderungen

(1)   Von den Mitgliedstaaten für die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes erhobene Basisinformationen sind auf Ebene der Mitgliedstaaten repräsentativ.

(2)   Die Informationen werden bei den statistischen Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (8) oder bei anderen Quellen erhoben, sofern die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes nach Artikel 4 dieser Verordnung erfüllt sind.

(3)   Die statistischen Einheiten, die Angaben über Güter bereitstellen, für die die privaten Haushalte Konsumausgaben tätigen, arbeiten bedarfsgerecht an der Erhebung oder Bereitstellung von Basisinformationen mit. Die statistischen Einheiten übermitteln den für die Erstellung der harmonisierten Indizes zuständigen nationalen Stellen genaue und vollständige Basisinformationen.

(4)   Auf Verlangen der nationalen Stellen, die für die Erstellung der harmonisierten Indizes zuständig sind, übermitteln die statistischen Einheiten soweit verfügbar elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen, z. B. Scannerdaten, und mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um harmonisierte Indizes zu erstellen und die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen sowie die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten.

(5)   Der gemeinsame Bezugszeitraum für die harmonisierten Indizes ist das Jahr 2015. Dieser Bezugszeitraum für die Indizes wird für die gesamten Zeitreihen aller harmonisierten Indizes und deren Teilindizes verwendet.

(6)   Die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden bei einer größeren Änderung der Methodik der harmonisierten Indizes, die auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgt, oder von 2015 an alle zehn Jahre nach der letzten Umbasierung auf einen neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum umbasiert. Die Umbasierung auf den neuen Indexbezugszeitraum wird wie folgt wirksam:

a)

bei monatlichen Indizes: mit dem Index für den Monat Januar des auf den Indexbezugszeitraum folgenden Jahres;

b)

bei vierteljährlichen Indizes: mit dem Index für das erste Quartal des auf den Indexbezugszeitraum folgenden Jahres.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die ausführliche Regeln für die Umbasierung der harmonisierten Indizes festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Folgendes zu erstellen und zu übermitteln:

a)

die Teilindizes des HVPI und des HVPI-KS, die weniger als ein Tausendstel der Gesamtausgaben ausmachen;

b)

die Teilindizes des OOH-Preisindex und des HPI, die weniger als ein Hundertstel der Gesamtausgaben der Eigentümer, die Wohneigentum selber nutzen, bzw. der Käufe von Wohnraum ausmachen.

(8)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die folgenden Teilindizes der ECOICOP zu erstellen, entweder weil die Teilindizes nicht in den monetären Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind oder weil sie noch nicht in ausreichendem Maße harmonisiert sind:

02.3

Drogen;

09.4.3

Glücksspiele;

12.2

Prostitution;

12.5.1

Lebensversicherungen;

12.6.1

Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt.

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in diesem Absatz enthaltenen Aufzählung zu erlassen, um Glücksspiele in den HVPI und den HVPI-KS aufzunehmen.

Artikel 6

Periodizität

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) den HVPI und den HVPI-KS sowie deren jeweilige Teilindizes in monatlichen Abständen einschließlich solcher Teilindizes bereit, die seltener als monatlich erstellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) den OOH-Preisindex und den HPI in vierteljährlichen Abständen bereit. Sie können aber freiwillig auch monatlich bereitgestellt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Teilindizes in monatlichen oder vierteljährlichen Abständen zu erstellen, wenn die Vergleichbarkeitsanforderungen des Artikels 4 mit selteneren Datenerhebungen erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) darüber, für welche ECOICOP-Kategorien, welche OOH-Preisindex-Kategorien und welche HPI-Kategorien sie — im Falle von ECOICOP-Kategorien — seltener als monatlich bzw. — im Falle von OOH-Preisindex-Kategorien und HPI-Kategorien — seltener als vierteljährlich beabsichtigen, Daten zu erheben.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr die aktualisierten Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes.

Artikel 7

Fristen, Austauschnormen und Revisionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die harmonisierten Indizes und alle Teilindizes bereit, und zwar:

a)

für die Monate Februar bis Dezember spätestens 15 Kalendertage und für Januar spätestens 20 Kalendertage nach dem Ende des Monats, für den die Indizes errechnet werden, und

b)

spätestens 85 Kalendertage nach dem Ende des Quartals, für das die Indizes errechnet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aktualisierten Gewichte bereit, und zwar bis zum:

a)

13. Februar eines jeden Jahres für die monatlichen Indizes;

b)

15. Juni eines jeden Jahres für die vierteljährlichen Indizes.

(3)   Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, stellen der Kommission (Eurostat) bis zum vorletzten Kalendertag des Monats, auf den sich die Schnellschätzung bezieht, die Schnellschätzung des HVPI bereit.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Standards für den Daten- und Metadatenaustausch bereit.

(5)   Bereits veröffentlichte harmonisierte Indizes und deren Teilindizes können revidiert werden.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Standards für den in Absatz 4 genannten Daten- und Metadatenaustausch und die in Absatz 5 genannten einheitlichen Voraussetzungen für die Revision von harmonisierte Indizes und deren Teilindizes im Einzelnen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Pilotstudien

(1)   Wenn für die Erstellung der harmonisierten Indizes verbesserte Basisinformationen benötigt werden oder in der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Methodik Bedarf an einer verbesserten Vergleichbarkeit von harmonisierten Indizes ermittelt wird, kann die Kommission (Eurostat) Pilotstudien veranlassen, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden.

(2)   Der Gesamthaushalt der Union trägt, wo es angemessen ist, zur Finanzierung dieser Pilotstudien bei.

(3)   In den Pilotstudien ist zu bewerten, inwieweit die Erhebung verbesserter Basisinformationen oder die Verwendung eines neuen methodischen Ansatzes durchführbar ist.

(4)   Die Ergebnisse der Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Hauptnutzern der harmonisierten Indizes ausgewertet, wobei der Vorteil, über verbesserte Basisinformationen oder neue methodische Ansätze zu verfügen, gegen die zusätzlichen Kosten für die Erstellung harmonisierter Indizes abgewogen wird.

(5)   Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2020 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat vor, in dem sie gegebenenfalls die wichtigsten Ergebnisse der Pilotstudien bewertet.

Artikel 9

Qualitätssicherung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der bereitgestellten harmonisierten Indizes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführten Qualitätskriterien.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat):

a)

jährliche Standardqualitätsberichte, in denen die Qualitätskriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 behandelt werden,

b)

jährlich aktualisierte Inventare, die Einzelangaben über die verwendeten Datenquellen, Definitionen und Methoden enthalten;

c)

weitere einschlägige Informationen mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen und die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten, falls die Kommission (Eurostat) dies wünscht.

(3)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat eine erhebliche Änderung der Methoden zur Erstellung der harmonisierten Indizes oder eines Teils dieser Indizes, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) davon spätestens drei Monate vor Inkrafttreten einer derartigen Änderung. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission (Eurostat) über die quantifizierten Auswirkungen der Änderung.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Anforderungen der technischen Qualitätssicherung an den Inhalt der jährlichen Standardqualitätsberichte, die Frist für die Übermittlung der Berichte an die Kommission (Eurostat) und der Aufbau der Inventare sowie die Frist für die Übermittlung der Inventare an die Kommission (Eurostat) festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Bei der Ausübung der in Artikel 4 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 8 übertragenen Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Zusätzlich begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit Rechnung, was nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auch den Aufwand für Auskunftgebende und die Erstellungskosten einschließt.

Vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte führt die Kommission wie üblich Konsultationen mit Sachverständigen, auch auf der Ebene von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durch.

(3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Juni 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(4)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5 und Artikel 5 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12

Aufhebung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten bis zur Übermittlung der Daten für 2016 weiterhin die harmonisierten Indizes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 bereit.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

(3)   Die Kommission wird, wenn sie die in Artikel 3 Absätze 6, 9 und 10, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 6 sowie Artikel 7 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte zum ersten Mal erlässt, die einschlägigen Bestimmungen der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 angenommenen Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission (9), Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission (10), Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates (11), Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission (12), Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission (13), Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates (14), Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission (15), Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission (16), Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission (17), Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission (18), Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission (19), Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates (20), Verordnung (EG) Nr. 330/2009 der Kommission (21), (EU) Nr. 1114/2010 der Kommission (22) und Verordnung (EU) Nr. 93/2013 der Kommission (23) einbeziehen, soweit dies mit dieser Verordnung vereinbar ist, und gleichzeitig die Gesamtzahl der Durchführungsrechtsakte so weit wie möglich verringern. Die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 angenommenen Verordnungen bleiben während eines Übergangszeitraums anwendbar. Der Übergangzeitraum endet am Tag des Geltungsbeginns der ersten auf der Grundlage des Artikels 3 Absätze 6, 9 und 10, des Artikels 4 Absatz 4, des Artikels 5 Absatz 6 und des Artikels 7 Absatz 6 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte; dieses Datum ist für alle diese Durchführungsrechtsakte identisch.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt erstmals für die Daten, die sich auf Januar 2017 beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J.A. HENNIS-PLASSCHAERT


(1)  ABl. C 175 vom 29.5.2015, S. 2.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. April 2016.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission hinsichtlich der Erfassung von Waren und Dienstleistungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 12).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 266 vom 14.10.1999, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 14).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 16).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates vom 25. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 3).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 330/2009 der Kommission vom 22. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 6).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1114/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission (ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 4).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 93/2013 der Kommission vom 1. Februar 2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum (ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 14).


ANHANG I

EUROPÄISCHE KLASSIFIKATION DER VERWENDUNGSZWECKE DES INDIVIDUALKONSUMS (ECOICOP)

01

NAHRUNGSMITTEL UND ALKOHOLFREIE GETRÄNKE

01.1

Nahrungsmittel

01.1.1

Brot und Getreideerzeugnisse

01.1.1.1

Reis

01.1.1.2

Mehl und andere Getreideerzeugnisse

01.1.1.3

Brot

01.1.1.4

Andere Backwaren

01.1.1.5

Pizza und Quiche

01.1.1.6

Teigwaren und Couscous

01.1.1.7

Frühstückszubereitungen

01.1.1.8

Andere Getreideerzeugnisse

01.1.2

Fleisch, Fleischwaren

01.1.2.1

Rind- und Kalbfleisch

01.1.2.2

Schweinefleisch

01.1.2.3

Lamm- und Ziegenfleisch

01.1.2.4

Geflügelfleisch

01.1.2.5

Anderes Fleisch

01.1.2.6

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

01.1.2.7

Fleisch, Fleischwaren, getrocknet, gesalzen oder geräuchert

01.1.2.8

Andere Fleischzubereitungen

01.1.3

Fische und Meeresfrüchte

01.1.3.1

Fisch, frisch oder gekühlt

01.1.3.2

Fisch, gefroren

01.1.3.3

Meeresfrüchte, frisch oder gekühlt

01.1.3.4

Meeresfrüchte, gefroren

01.1.3.5

Fisch und Meerestiere, getrocknet, geräuchert oder gesalzen

01.1.3.6

Fisch, konserviert oder verarbeitet, sowie Zubereitungen aus Meeresfrüchten

01.1.4

Molkereiprodukte und Eier

01.1.4.1

Frische Vollmilch

01.1.4.2

Frische Magermilch

01.1.4.3

Haltbar gemachte Milch

01.1.4.4

Joghurt

01.1.4.5

Käse und Quark/Topfen

01.1.4.6

Andere Milcherzeugnisse

01.1.4.7

Eier

01.1.5

Speiseöle und -fette

01.1.5.1

Butter

01.1.5.2

Margarine und andere Speisefette pflanzlichen Ursprungs

01.1.5.3

Olivenöl

01.1.5.4

Andere Speiseöle

01.1.5.5

Andere Speisefette tierischen Ursprungs

01.1.6

Obst

01.1.6.1

Obst, frisch oder gekühlt

01.1.6.2

Obst, gefroren

01.1.6.3

Trockenobst und Nüsse

01.1.6.4

Haltbar gemachtes Obst und Erzeugnisse, die auf Obst basieren

01.1.7

Gemüse (einschl. Kartoffeln und andere Knollengewächse)

01.1.7.1

Gemüse (ohne Kartoffeln und andere Knollengewächse), frisch oder gekühlt

01.1.7.2

Gemüse (ohne Kartoffeln und andere Knollengewächse), gefroren

01.1.7.3

Trockengemüse, anderes konserviertes oder verarbeitetes Gemüse

01.1.7.4

Kartoffeln

01.1.7.5

Chips und Sticks

01.1.7.6

Andere Knollen und Erzeugnisse aus Knollengemüse

01.1.8

Zucker, Marmelade, Konfitüre, Honig, Sirup, Schokolade und Süßwaren

01.1.8.1

Zucker

01.1.8.2

Marmelade, Konfitüre und Honig

01.1.8.3

Schokolade

01.1.8.4

Zuckerwaren

01.1.8.5

Speiseeis und Eiskrem

01.1.8.6

Künstliche Zuckeraustauschstoffe

01.1.9

Nahrungsmittel, a.n.g.

01.1.9.1

Soßen, Würzmittel

01.1.9.2

Salz, Gewürze und Küchenkräuter

01.1.9.3

Kleinkindnahrung

01.1.9.4

Fertiggerichte

01.1.9.9

Andere Nahrungsmittel, a.n.g.

01.2

Alkoholfreie Getränke

01.2.1

Kaffee, Tee und Kakao

01.2.1.1

Kaffee

01.2.1.2

Tee

01.2.1.3

Kakao und Schokoladepulver

01.2.2

Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte

01.2.2.1

Mineral- und Trinkwasser aus Behältern

01.2.2.2

Erfrischungsgetränke

01.2.2.3

Frucht- und Gemüsesäfte

02

ALKOHOLISCHE GETRÄNKE, TABAKWAREN UND DROGEN

02.1

Alkoholische Getränke

02.1.1

Spirituosen

02.1.1.1

Liköre und andere Spirituosen

02.1.1.2

Erfrischungsmixgetränke (Alkopops) mit einem Alkoholgehalt unter 6 %

02.1.2

Weine

02.1.2.1

Wein aus Trauben

02.1.2.2

Wein aus anderem Obst

02.1.2.3

Wein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol.

02.1.2.4

Andere weinhaltige Getränke

02.1.3

Bier

02.1.3.1

Untergäriges Bier

02.1.3.2

Andere alkoholische Biere

02.1.3.3

Bier mit niedrigem Alkoholgehalt und alkoholfreies Bier

02.1.3.4

Biermischgetränke

02.2

Tabakwaren

02.2.0

Tabakwaren

02.2.0.1

Zigaretten

02.2.0.2

Zigarren

02.2.0.3

Andere Tabakerzeugnisse und Zigarettenpapier

02.3

Drogen

02.3.0

Drogen

02.3.0.0

Drogen

03

BEKLEIDUNG UND SCHUHE

03.1

Bekleidung

03.1.1

Bekleidungsstoffe

03.1.1.0

Bekleidungsstoffe

03.1.2

Bekleidung

03.1.2.1

Bekleidung für Männer

03.1.2.2

Bekleidung für Frauen

03.1.2.3

Bekleidung für Kleinkinder (0 bis 2 Jahre) und Kinder (3 bis 13 Jahre)

03.1.3

Sonstige Bekleidungsartikel und -zubehör

03.1.3.1

Sonstige Bekleidungsartikel

03.1.3.2

Anders Bekleidungszubehör

03.1.4

Chemische Reinigung, Waschen, Reparatur und Miete von Bekleidung

03.1.4.1

Chemische Reinigung und Waschen von Bekleidung

03.1.4.2

Reparatur und Miete von Bekleidung

03.2

Schuhe

03.2.1

Schuhe und Schuhzubehör

03.2.1.1

Herrenschuhe, einschl. Zubehör

03.2.1.2

Damenschuhe, einschl. Zubehör

03.2.1.3

Schuhe für Kleinkinder und Kinder, einschl. Zubehör

03.2.2

Reparatur und Miete von Schuhen

03.2.2.0

Reparatur und Miete von Schuhen

04

WOHNUNG, WASSER, STROM, GAS UND ANDERE BRENNSTOFFE

04.1

Tatsächliche Mietzahlungen

04.1.1

Tatsächliche Mietzahlungen für Hauptwohnungen

04.1.1.0

Tatsächliche Mietzahlungen für Hauptwohnungen

04.1.2

Andere tatsächliche Mietzahlungen

04.1.2.1

Mietzahlungen für Zweit- und Freizeitwohnungen

04.1.2.2

Garagenmieten und andere Mietzahlungen

04.2

Unterstellte Mietzahlungen

04.2.1

Unterstellte Mietzahlungen für Eigentümerwohnungen als Hauptwohnungen

04.2.1.0

Unterstellte Mietzahlungen für Eigentumswohnungen als Hauptwohnungen

04.2.2

Andere unterstellte Mietzahlungen für Eigentumswohnungen als Zweit- oder Freizeitwohnungen, sowie für kostenlos oder im Preis vermindert überlassene Wohnungen

04.2.2.0

Andere unterstellte Mietzahlungen für Eigentumswohnungen als Zweit- und Freizeitwohnungen, sowie für kostenlos oder im Preis vermindert überlassende Wohnungen

04.3

Regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

04.3.1

Erzeugnisse für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

04.3.1.0

Erzeugnisse für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

04.3.2

Dienstleistungen für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung

04.3.2.1

Dienstleistungen von Installateuren

04.3.2.2

Dienstleistungen von Elektrikern

04.3.2.3

Instandhaltung von Heizungsanlagen

04.3.2.4

Dienstleistungen von Malern

04.3.2.5

Dienstleistungen von Tischlern

04.3.2.9

Andere Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur von Wohnungen

04.4

Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung

04.4.1

Wasserversorgung

04.4.1.0

Wasserversorgung

04.4.2

Müllabfuhr

04.4.2.0

Müllabfuhr

04.4.3

Abwasserentsorgung

04.4.3.0

Abwasserentsorgung

04.4.4

Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung, a.n.g.

04.4.4.1

Instandhaltungsgebühren in Mehrfamilienhäusern

04.4.4.2

Wachdienste

04.4.4.9

Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung

04.5

Strom, Gas und andere Brennstoffe

04.5.1

Strom

04.5.1.0

Strom

04.5.2

Gas

04.5.2.1

Erdgas

04.5.2.2

Flüssiggas, z. B. Butangas, Propangas usw.

04.5.3

Heizöl

04.5.3.0

Heizöl

04.5.4

Feste Brennstoffe

04.5.4.1

Kohle

04.5.4.9

Andere feste Brennstoffe

04.5.5

Fernwärme und anderes

04.5.5.0

Fernwärme und anderes

05

EINRICHTUNGSGEGENSTÄNDE (MÖBEL), APPARATE, GERÄTE UND AUSRÜSTUNGEN FÜR DEN HAUSHALT SOWIE DEREN INSTANDHALTUNG

05.1

Möbel und Einrichtungsgegenstände, Teppiche und andere Bodenbeläge

05.1.1

Möbel und Einrichtungsgegenstände

05.1.1.1

Wohnmöbel

05.1.1.2

Gartenmöbel

05.1.1.3

Beleuchtungsausstattung

05.1.1.9

Andere Möbel und Einrichtungsgegenstände

05.1.2

Teppiche und andere Bodenbeläge

05.1.2.1

Teppiche und Vorleger

05.1.2.2

Andere Bodenbeläge

05.1.2.3

Dienstleistungen des Verlegens von Auslegeware und elastischen Bodenbelägen

05.1.3

Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und elastischen Bodenbelägen

05.1.3.0

Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und elastischen Bodenbelägen

05.2

Heimtextilien

05.2.0

Heimtextilien

05.2.0.1

Möbelstoffe, Gardinen und Vorhänge

05.2.0.2

Bettwäsche

05.2.0.3

Tisch- und Badzimmerwäsche

05.2.0.4

Reparatur von Heimtextilien

05.2.0.9

Andere Heimtextilien

05.3

Haushaltsgeräte

05.3.1

Elektrische und andere Haushaltsgroßgeräte

05.3.1.1

Kühlschränke, Gefrierschränke, Kühl- und Gefrierkombinationen

05.3.1.2

Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschinen

05.3.1.3

Herde und Backöfen

05.3.1.4

Heizgeräte, Klimageräte

05.3.1.5

Reinigungsgeräte

05.3.1.9

Andere Haushaltsgroßgeräte

05.3.2

Elektrische Haushaltskleingeräte

05.3.2.1

Küchenmaschinen, Rundschneidemaschinen und ähnliches

05.3.2.2

Kaffeemaschinen, Teezubereiter und ähnliche Geräte

05.3.2.3

Bügeleisen

05.3.2.4

Toaster und Grillgeräte

05.3.2.9

Andere elektrische Kleingeräte für den Haushalt

05.3.3

Reparaturen an Haushaltsgeräten

05.3.3.0

Reparaturen an Haushaltsgeräten

05.4

Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung

05.4.0

Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung

05.4.0.1

Tafelgeschirr, Glas- und Kristallwaren

05.4.0.2

Bestecke, Schneid- und Silberwaren

05.4.0.3

Nichtelektrische Küchengeräte und -artikel

05.4.0.4

Reparatur von Tafelgeschirr, Glas- und Kristallwaren und anderen Gebrauchsgütern für die Haushaltsführung

05.5

Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten

05.5.1

Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten

05.5.1.1

Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte

05.5.1.2

Reparatur, Leasing oder Miete von motorbetriebenen Werkzeugen und Geräten

05.5.2

Gartengeräte, Handwerkzeuge und andere Gebrauchsgüter (nicht motorbetrieben) für die Haushaltsführung

05.5.2.1

Nichtelektrische Handwerkzeuge

05.5.2.2

Andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung

05.5.2.3

Reparaturen an nicht motorbetriebenen Handwerkzeugen und Zubehör

05.6

Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung

05.6.1

Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung

05.6.1.1

Reinigungs- und Pflegemittel

05.6.1.2

Andere Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung

05.6.2

Dienstleistungen für die Haushaltsführung

05.6.2.1

Dienstleistungen von bezahltem Hauspersonal

05.6.2.2

Reinigungsdienstleistungen

05.6.2.3

Miete von Gütern für die Haushaltsführung

05.6.2.9

Andere Dienstleistungen für die Haushaltsführung

06

GESUNDHEITSWESEN

06.1

Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen

06.1.1

Pharmazeutische Erzeugnisse (ohne solche für Tiere)

06.1.1.0

Pharmazeutische Erzeugnisse (ohne solche für Tiere)

06.1.2

Andere medizinische Erzeugnisse

06.1.2.1

Schwangerschaftstests und mechanische Empfängnisverhütungsmittel

06.1.2.9

Andere medizinische Erzeugnisse, a.n.g.

06.1.3

Therapeutische Geräte und Ausrüstungen

06.1.3.1

Brillen und Kontaktlinsen

06.1.3.2

Hörgeräte

06.1.3.3

Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen

06.1.3.9

Andere therapeutische Geräte und Ausrüstungen

06.2

Ambulante Gesundheitsdienstleistungen

06.2.1

Ärztliche Dienstleistungen

06.2.1.1

Allgemeinmedizinische Dienstleistungen

06.2.1.2

Fachärztliche Dienstleistungen

06.2.2

Zahnärztliche Dienstleistungen

06.2.2.0

Zahnärztliche Dienstleistungen

06.2.3

Dienstleistungen nichtärztlicher Gesundheitsberufe

06.2.3.1

Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien und Röntgenzentren

06.2.3.2

Medizinische Bäder, Physiotherapie, Krankentransporte und Miete von therapeutischen Geräten

06.2.3.9

Andere Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal

06.3

Stationäre Gesundheitsdienstleistungen

06.3.0

Stationäre Gesundheitsdienstleistungen

06.3.0.0

Stationäre Gesundheitsdienstleistungen

07

VERKEHR

07.1

Kauf von Fahrzeugen

07.1.1

Personenkraftwagen

07.1.1.1

Neue Personenkraftwagen

07.1.1.2

Gebrauchte Personenkraftwagen

07.1.2

Krafträder

07.1.2.0

Krafträder

07.1.3

Fahrräder

07.1.3.0

Fahrräder

07.1.4

Von Tieren gezogene Fahrzeuge

07.1.4.0

Von Tieren gezogene Fahrzeuge

07.2

Waren und Dienstleistungen für den Betrieb von Fahrzeugen

07.2.1

Ersatzteile und Zubehör für Fahrzeugen

07.2.1.1

Reifen

07.2.1.2

Einzel- und Ersatzteile für Fahrzeuge

07.2.1.3

Zubehör für Fahrzeuge

07.2.2

Kraft- und Schmierstoffe für Fahrzeuge

07.2.2.1

Dieselkraftstoff

07.2.2.2

Benzin

07.2.2.3

Andere Kraftstoffe für Fahrzeuge

07.2.2.4

Schmierstoffe

07.2.3

Wartung und Reparatur von Fahrzeugen

07.2.3.0

Wartung und Reparatur von Fahrzeugen

07.2.4

Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen

07.2.4.1

Miete von Garagen oder Parkplätzen und Fahrzeugen ohne Fahrer

07.2.4.2

Straßenbenutzungsgebühren und Parkgebühren

07.2.4.3

Fahrschulunterricht und Verkehrstauglichkeitstests

07.3

Verkehrsdienstleistungen

07.3.1

Personenbeförderung im Schienenverkehr

07.3.1.1

Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr

07.3.1.2

Personenbeförderung mit U-Bahnen und Straßenbahnen

07.3.2

Personenbeförderung im Straßenverkehr

07.3.2.1

Personenbeförderung mit Omnibussen und Reisebussen

07.3.2.2

Personenbeförderung mit Taxis und Mietwagen mit Fahrer

07.3.3

Personenbeförderung im Luftverkehr

07.3.3.1

Inlandsflüge

07.3.3.2

Internationale Flüge

07.3.4

Personenbeförderung im See- und Binnenschiffsverkehr

07.3.4.1

Personenbeförderung mit See- und Küstenschiffen

07.3.4.2

Personenbeförderung im Binnenschiffsverkehr

07.3.5

Kombinierter Personenbeförderungsleistungen

07.3.5.0

Kombinierter Personenbeförderungsleistungen

07.3.6

Ausgaben für andere Verkehrsdienstleistungen

07.3.6.1

Beförderung mit Seilbahnen und Sesselliften

07.3.6.2

Umzugs- und Lagerungsleistungen

07.3.6.9

Andere Ausgaben für Verkehrsdienstleistungen, a.n.g.

08

POSTDIENSTE UND TELEKOMMUNIKATION

08.1

Brief- und Paketdienstleistungen

08.1.0

Brief- und Paketdienstleistungen

08.1.0.1

Briefdienstleistungen

08.1.0.9

Paketdienstleistungen

08.2

Telefone und andere Geräte für die Kommunikation

08.2.0

Telefone und andere Geräte für die Kommunikation

08.2.0.1

Festnetztelefone

08.2.0.2

Mobiltelefone

08.2.0.3

Andere Geräte für die Kommunikation

08.2.0.4

Reparatur von Telefonen und anderen Geräten für die Kommunikation

08.3

Telekommunikationsdienstleistungen

08.3.0

Telekommunikationsdienstleistungen

08.3.0.1

Drahtgebundene Telekommunikationsdienstleistungen

08.3.0.2

Drahtlose Telekommunikationsdienstleitungen (Mobilfunk)

08.3.0.3

Zugang zu Onlinediensten und zum Internet

08.3.0.4

Kombinierte Telekommunikationsdienstleitungen

08.3.0.5

Andere Telekommunikationsdienstleitungen

09

FREIZEIT, UNTERHALTUNG UND KULTUR

09.1

Audiovisuelle, fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte und Zubehör

09.1.1

Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild

09.1.1.1

Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton

09.1.1.2

Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bildern

09.1.1.3

Tragbare Ton- und Bildgeräte

09.1.1.9

Andere Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild

09.1.2

Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör

09.1.2.1

Kameras

09.1.2.2

Zubehör für Foto- und Filmausrüstung

09.1.2.3

Optische Geräte

09.1.3

Informationsverarbeitungsgeräte

09.1.3.1

Personal Computer

09.1.3.2

Zubehör für Informationsverarbeitungsgeräte

09.1.3.3

Computersoftware

09.1.3.4

Rechner und andere Informationsverarbeitungsgeräte

09.1.4

Ton-, Bild- und andere Datenträger

09.1.4.1

Bespielte Ton-, Bild- und andere Datenträger

09.1.4.2

Unbespielte Ton-, Bild- und andere Datenträger

09.1.4.9

Andere Ton-, Bild- und Datenträger

09.1.5

Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Informationsverarbeitung

09.1.5.0

Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Informationsverarbeitung

09.2

Andere größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit und Kultur (einschl. Reparaturen)

09.2.1

Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien

09.2.1.1

Wohnmobile, Campingwagen und andere Anhänger

09.2.1.2

Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Drachenflieger und Heißluftballone

09.2.1.3

Boote, Außenbordmotoren und Ausrüstung von Booten

09.2.1.4

Pferde und Ponys sowie Gespannfahrzeuge und Zubehör dafür

09.2.1.5

Andere größere Gebrauchsgüter für Freizeit und Sport im Freien

09.2.2

Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen

09.2.2.1

Musikinstrumente

09.2.2.2

Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen

09.2.3

Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur

09.2.3.0

Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur

09.3

Andere Freizeitartikel und -geräte, Gartenartikel und Heimtiere

09.3.1

Spiele, Spielzeug und Hobbywaren

09.3.1.1

Spiele und Hobbywaren

09.3.1.2

Spielzeug und Festartikel

09.3.2

Geräte und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien und in Räumen

09.3.2.1

Geräte und Ausrüstungen für Sport

09.3.2.2

Geräte und Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien

09.3.2.3

Reparatur von Geräten und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien

09.3.3

Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für die Gartenpflege, Pflanzen und Blumen

09.3.3.1

Güter für die Gartenpflege

09.3.3.2

Pflanzen und Blumen

09.3.4

Haustiere und Haustierartikel

09.3.4.1

Kauf von Haustieren

09.3.4.2

Güter für Haustiere

09.3.5

Veterinär- und andere Dienstleistungen für Haustiere

09.3.5.0

Veterinär- und andere Dienstleistungen für Haustiere

09.4

Freizeit- und Kulturdienstleistungen

09.4.1

Sport-, Freizeit- und Erholungsdienstleistungen

09.4.1.1

Besuch von Sport- und Erholungsveranstaltungen

09.4.1.2

Teilnahme an Sport- und Erholungsveranstaltungen

09.4.2

Kulturdienstleistungen

09.4.2.1

Kinos, Theater, Konzerthallen

09.4.2.2

Museen, Kunstgalerien, zoologische und botanische Gärten

09.4.2.3

Fernseh- und Rundfunkgebühren, Abonnementsgebühren

09.4.2.4

Miete von Kulturgütern und -zubehör

09.4.2.5

Dienstleistungen von Fotografen

09.4.2.9

Andere Kulturdienstleistungen

09.4.3

Glücksspiele

09.4.3.0

Glücksspiele

09.5

Zeitungen, Bücher und Schreibwaren

09.5.1

Bücher

09.5.1.1

Unterhaltungsliteratur

09.5.1.2

Lehrbücher

09.5.1.3

Andere Bücher

09.5.1.4

Buchbinderei und Download von E-Books

09.5.2

Zeitungen und Zeitschriften

09.5.2.1

Zeitungen

09.5.2.2

Zeitschriften und periodische Druckschriften

09.5.3

Andere Druckerzeugnisse

09.5.3.0

Andere Druckerzeugnisse

09.5.4

Andere Schreibwaren und Zeichenmaterial

09.5.4.1

Papierwaren

09.5.4.9

Sonstige Schreibwaren und sonstiges Zeichenmaterial

09.6

Pauschalreisen

09.6.0

Pauschalreisen

09.6.0.1

Pauschalreisen im Inland

09.6.0.2

Pauschalreisen im Ausland

10

BILDUNGSWESEN

10.1

Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Elementar- und Primarbereichs

10.1.0

Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Elementar- und Primarbereichs

10.1.0.1

Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Elementarbereichs

10.1.0.2

Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Primarbereichs

10.2

Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Sekundarbereichs

10.2.0

Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Sekundarbereichs

10.2.0.0

Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Sekundarbereichs

10.3

Dienstleistungen des postsekundaren, nicht-tertiären Bildungsbereichs

10.3.0

Dienstleistungen des postsekundaren, nicht-tertiären Bildungsbereichs

10.3.0.0

Dienstleistungen des postsekundaren, nicht-tertiären Bildungsbereichs

10.4

Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs

10.4.0

Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs

10.4.0.0

Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs

10.5

Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen

10.5.0

Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen

10.5.0.0

Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen

11

GASTSTÄTTEN- UND BEHERBERGUNGSDIENSTLEISTUNGEN

11.1

Gaststättendienstleistungen

11.1.1

Restaurants, Cafés, Straßenverkauf und ähnliches

11.1.1.1

Restaurants, Cafés und Tanzlokale

11.1.1.2

Schnellrestaurants und Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen

11.1.2

Kantinen, Mensen

11.1.2.0

Kantinen, Mensen

11.2

Beherbergungsdienstleistungen

11.2.0

Beherbergungsdienstleistungen

11.2.0.1

Hotels, Motels, Gasthöfe und ähnliche Beherbergungsdienstleistungen

11.2.0.2

Ferienzentren, Campingplätze, Jugendherbergen und ähnliche Beherbergungsdienstleistungen

11.2.0.3

Beherbergungsdienstleistungen von anderen Einrichtungen

12

ANDERE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

12.1

Körperpflege

12.1.1

Friseur- und Kosmetiksalons sowie andere Einrichtungen für die Körperpflege

12.1.1.1

Friseurleistungen für Männer und Kinder

12.1.1.2

Friseurleistungen für Frauen

12.1.1.3

Körperpflege- und Kosmetikbehandlungen

12.1.2

Elektrische Geräte für die Körperpflege

12.1.2.1

Elektrische Geräte für die Körperpflege

12.1.2.2

Reparatur von elektrischen Geräten für die Körperpflege

12.1.3

Andere Geräte, Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege

12.1.3.1

Nichtelektrische Geräte für die Körperpflege

12.1.3.2

Verbrauchsgüter für die Körperpflege, Wellness- und Esotherikprodukte, Duft- und Schönheitserzeugnisse

12.2

Dienstleistungen der Prostitution

12.2.0

Dienstleistungen der Prostitution

12.2.0.0

Dienstleistungen der Prostitution

12.3

Persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g.

12.3.1

Schmuck und Uhren

12.3.1.1

Schmuck

12.3.1.2

Uhren

12.3.1.3

Reparaturen an Schmuck und Uhren

12.3.2

Andere persönliche Gebrauchsgegenstände

12.3.2.1

Reiseartikel und andere Täschnerwaren

12.3.2.2

Ausstattung für Babys

12.3.2.3

Reparatur von Reiseartikeln und anderen Täschnerwaren sowie Ausstattungen für Babys

12.3.2.9

Andere persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g.

12.4

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

12.4.0

Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

12.4.0.1

Kinderbetreuung

12.4.0.2

Alten- und Behindertenheime

12.4.0.3

Dienstleistungen der häuslichen Alten- und Behindertenpflege

12.4.0.4

Beratungen

12.5

Versicherungsdienstleistungen

12.5.1

Dienstleistungen der Lebensversicherungen

12.5.1.0

Dienstleistungen der Lebensversicherungen

12.5.2

Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung

12.5.2.0

Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung

12.5.3

Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit

12.5.3.1

Gesetzliche Krankenversicherungsdienstleistungen

12.5.3.2

Private Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit

12.5.4

Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkehr

12.5.4.1

Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit privaten Verkehrtsmitteln

12.5.4.2

Reiseversicherungen

12.5.5

Andere Versicherungsdienstleistungen

12.5.5.0

Andere Versicherungsdienstleistungen

12.6

Finanzdienstleistungen, a.n.g.

12.6.1

Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt

12.6.1.0

Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt

12.6.2

Andere Finanzdienstleistungen, a.n.g.

12.6.2.1

Bank- und Sparkassengebühren

12.6.2.2

Gebühren und Leistungsentgelte für Dienstleistungen von Kreditvermittlern, Finanzanlagen- und Steuerberatern

12.7

Andere Dienstleistungen, a.n.g.

12.7.0

Andere Dienstleistungen, a.n.g.

12.7.0.1

Verwaltungsgebühren

12.7.0.2

Rechtsberatungskosten, Rechtsanwalts- und Notargebühren

12.7.0.3

Bestattungsdienste

12.7.0.4

Andere Gebühren und Dienstleistungen


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2494/95

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 3

Artikel 3 Absätze 3 und 10

Artikel 4

Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absätze 5 und 6

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 7

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4

Artikel 9

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 6

Artikel 10

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 13


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