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Document 32016R0703

Durchführungsverordnung (EU) 2016/703 der Kommission vom 11. Mai 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

C/2016/2657

OJ L 122, 12.5.2016, p. 1–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/06/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/703/oj

12.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/703 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2016

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll zwischen 32,5 % und 39,4 % auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (im Folgenden „RBM“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) und Malaysia ein. Diese Zollsätze galten für andere Ringbuchmechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen, während für RBM mit 17 bzw. 23 Ringen ein Zollsatz galt, der der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, entsprach, sofern Letzterer niedriger als der Mindesteinfuhrpreis war.

(2)

Nach einer Untersuchung wegen der mutmaßlichen Übernahme des Zolls entsprechend Artikel 12 der Grundverordnung erhöhte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 (3) die vorgenannten Zölle auf bestimmte andere RBM als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen. Die geänderten Zölle betrugen zwischen 51,2 % und 78,8 %.

(3)

Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 (4) die endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter aus Vietnam versandter RBM, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, aus.

(4)

Nach einer auf Antrag von zwei Unionsherstellern im Januar 2002 eingeleiteten Auslaufüberprüfung (5) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 (6) die endgültigen Antidumpingmaßnahmen aus. Für die Maßnahmen gegenüber Malaysia wurde kein Überprüfungsantrag gestellt, sodass diese Maßnahmen im Januar 2002 außer Kraft traten.

(5)

Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 33/2006 (7) die endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandter RBM, ob als Ursprungserzeugnisse der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, aus.

(6)

Infolge einer Umgehungsuntersuchung erweiterte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 818/2008 (8) den Anwendungsbereich der Maßnahmen auf bestimmte leicht veränderte RBM.

(7)

Auf Antrag eines Unionsherstellers wurde im September 2008 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeleitet, und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2010 (9) verlängerte der Rat die Geltungsdauer der endgültigen Antidumpingmaßnahmen um fünf Jahre (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

(8)

Außerdem wurde nach einer Antidumpinguntersuchung gemäß Artikel 5 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2011 des Rates (10) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand eingeführt.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(9)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen (11) gegenüber Einfuhren bestimmter RBM mit Ursprung in der VR China und der aus Vietnam und aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten RBM, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams oder der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, erhielt die Kommission am 26. November 2014 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(10)

Der Überprüfungsantrag wurde von dem Unionshersteller „Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH“ (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht; auf ihn entfallen mehr als 25 % (12) der gesamten Unionsproduktion von RBM. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(11)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 25. Februar 2015 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (13) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchungszeiträume der Auslaufüberprüfung

(12)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(13)

Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China und die Behörden in der VR China, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(15)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

(16)

Im Rahmen der Einleitung der Auslaufüberprüfung beantragte keine der interessierten Parteien eine Anhörung vor den Kommissionsdienststellen und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren.

6.   Hersteller in Vergleichsländern

(17)

In der Einleitungsbekanntmachung informierte die Kommission die interessierten Parteien, dass sie als Drittländer mit Marktwirtschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung Indien, Thailand und Kambodscha heranzuziehen gedachte. Daher unterrichtete die Kommission Hersteller in Indien, Thailand und Kambodscha über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

7.   Stichprobenverfahren

(18)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der Unionseinführer und der ausführenden Hersteller in der VR China bilden werde.

(a)   Auswahl einer Stichprobe unter den Unionseinführern

(19)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen.

(20)

Zwei unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts ihrer geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Anschließend stellte einer der beiden Einführer die Mitarbeit ein.

(b)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(21)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China (d. h. 17 Unternehmen) um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(22)

Zunächst meldete sich lediglich ein ausführender Hersteller aus der VR China und übermittelte die im Stichprobenfragebogen geforderten Angaben. Ein Stichprobenverfahren war daher nicht erforderlich. Anschließend stellte dieser ausführende Hersteller seine Mitarbeit ein.

8.   Fragebogenantworten

(23)

Die Kommission sandte Fragebogen an die Unionshersteller und die unabhängigen Einführer, Händler und Verwender, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten.

(24)

Nach einer ersten Antwort auf den Fragebogen beschloss einer der unabhängigen Unionseinführer, nun doch nicht mitzuarbeiten.

(25)

Der einzige chinesische ausführende Hersteller, der sich bei der Kommission gemeldet hatte, beantwortete den zugesandten Fragebogen. Anschließend teilte der chinesische ausführende Hersteller der Kommission seine Entscheidung mit, seine Mitarbeit bei der Untersuchung einzustellen. Die Kommission unterrichtete die chinesischen ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden über ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und als Grundlage für die Feststellungen der Untersuchung verfügbare Informationen heranzuziehen.

9.   Kontrollbesuche

(26)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie für die Untersuchung der Frage, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde, benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

(a)

Unionshersteller

Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH, Wien, Österreich, und Oroszlany, Ungarn

I.M.L. Industria Meccanica Lombarda S.r.l., Offanengo, Italien

(b)

Verbundener Einführer

Bensons International Systems B.V, Nijkerk, Niederlande

(c)

Hersteller im Vergleichsland

Sure Success, Sihanoukville, Kambodscha

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(27)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Ringbuchmechaniken aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht, die mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen. Die Ringe können unterschiedlich geformt sein, wobei sie in den meisten Fällen rund und D-förmig sind (im Folgenden „betroffene Ware“). RBM werden zurzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 eingereiht. Hebelmechaniken, die unter demselben KN-Code eingereiht werden, fallen nicht unter die betroffene Ware.

(28)

RBM dienen zur Herstellung von Mappen aus Papier, Pappe oder Kunststoff, für den Bürobedarf, für Präsentations- oder sonstige Zwecke.

(29)

In der Union wurden im UZÜ viele unterschiedliche RBM-Typen verkauft. Die Unterschiede zwischen diesen Warentypen wurden anhand der Breite der Schiene, der Art des Mechanismus, der Anzahl der Ringe, der Art des Öffnungsmechanismus, der nominalen Papieraufnahmekapazität, des Ringdurchmessers, der Ringform, der Länge und der Ringzwischenräume festgestellt. Da alle Warentypen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und bis zu einem gewissen Grad austauschbar sind, wurde der Schluss gezogen, dass alle Ringbuchmechaniken für die Zwecke dieses Verfahrens eine einzige Ware darstellen.

2.   Gleichartige Ware

(30)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware;

die im betroffenen Land hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware;

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(31)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings aus dem betroffenen Land wahrscheinlich wäre.

(32)

Wie in Erwägungsgrund 25 dargelegt, gab ein ausführender Hersteller, nachdem er sich während des Stichprobenverfahrens gemeldet und daraufhin einen Fragebogen erhalten hatte, seine Entscheidung bekannt, die Mitarbeit an der laufenden Untersuchung einzustellen. Demzufolge arbeitete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller an dieser Untersuchung mit, sodass im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung verfügbare Fakten als Grundlage herangezogen werden mussten.

(33)

In diesem Zusammenhang wurden die chinesischen Behörden und der genannte chinesische ausführende Hersteller, der sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatte, ordnungsgemäß darüber unterrichtet, dass eine Nichtbeantwortung des Fragebogens von der Kommission als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit erachtet würde und die Kommission folglich in Bezug auf die Feststellungen zur VR China Artikel 18 der Grundverordnung anwenden könne.

(34)

Auf dieser Grundlage basierten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die nachfolgenden Feststellungen über die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf verfügbaren Fakten, insbesondere auf Angaben aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung, auf während der Untersuchung gesammelten Informationen (etwa die von den chinesischen ausführenden Herstellern vorgelegten Stichprobenfragebogen, die Angaben zu den chinesischen Ausfuhrmärkten enthielten, die während der Überprüfung des kambodschanischen Herstellers eingegangenen Informationen, die chinesische Ausfuhrdatenbank) sowie auf der Eurostat-Datenbank Comext auf TARIC-Ebene (10-stellig), die Angaben über das Gesamtvolumen und den CIF-Gesamtwert von eingeführten RBM für jene TARIC-Codes, für die Maßnahmen gelten, enthält. Es sollte allerdings angemerkt werden, dass in der Comext-Datenbank nur zwischen zwei Arten von RBM unterschieden wird (nämlich 17 oder 23 Ringe und sonstige), während bei einer breiten Palette anderer Warentypen die Preise je nach Warentyp variieren können.

2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

2.1.   Vergleichsland

(35)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der, falls notwendig, um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission zunächst, ob ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ausgewählt werden konnte.

(36)

Bei der letzten Auslaufüberprüfung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, wurde Thailand vorläufig als Vergleichsland ausgewählt; die Daten des thailändischen Herstellers konnten in der endgültigen Phase jedoch nicht berücksichtigt werden, weil die Untersuchung ergab, dass durch die Beziehungen zwischen dem thailändischen Hersteller und einem chinesischen Hersteller von RBM (14) die Feststellungen zum Normalwert wahrscheinlich verzerrt würden.

(37)

Bei der derzeitigen Überprüfung wurden drei Drittländer, nämlich Thailand, Indien und Kambodscha, als potenzielle Vergleichsländer in der Einleitungsbekanntmachung genannt. Auf diese drei Länder sowie auf die VR China entfielen rund 99 % aller im UZÜ in den Unionsmarkt getätigten Einfuhren. Keine der interessierten Partei schlug ein anderes potenzielles Vergleichsland vor. Ein Einführer bestätigte die Liste der als potenzielles Vergleichsland vorgeschlagenen Länder und machte Angaben zu den indischen, thailändischen und kambodschanischen Herstellern.

(38)

Entsprechend wurden alle der Kommission bekannten Hersteller in Thailand, Indien und Kambodscha kontaktiert und um ihre Mitarbeit ersucht. Diese Hersteller teilten der Kommission jedoch mit, dass sie eine Mitwirkung an der Untersuchung ablehnen würden. Von allen in den potenziellen Vergleichsländern kontaktierten Herstellern erklärte sich nur ein kambodschanischer Hersteller bereit, bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Die Kommission sandte daher diesem kambodschanischen Hersteller einen Fragebogen zu, mit dem die relevanten Informationen über das Vergleichsland eingeholt werden sollten.

(39)

Anschließend führte die Kommission in den Räumlichkeiten des einzigen mitarbeitenden Unternehmens in Kambodscha einen Kontrollbesuch durch, um die vorgelegten Informationen zu überprüfen. Während dieses Besuchs weigerte sich der Vertreter des Unternehmens jedoch, wesentliche Informationen wie geprüfte Abschlüsse und Auszüge aus dem Rechnungslegungssystem vorzulegen. Daher war es nicht möglich, die vom Unternehmen im Fragebogen angegebenen Kosten und Verkaufspreise zu überprüfen und die von ihm darin genannte gesamte Verkaufsmenge abzugleichen. Angesichts fehlender zuverlässiger Informationen war es daher nicht möglich, auf der Grundlage der von dem Unternehmen in Kambodscha vorgelegten Daten den Normalwert für die betroffene Ware zuverlässig zu ermitteln. Das Unternehmen wurde folglich von der Kommission darüber informiert, dass beschlossen wurde, seine Informationen nicht zu verwenden. Vom Unternehmen ging keine Stellungnahme ein.

(40)

Im Laufe der Untersuchung erfuhr die Kommission, dass die betroffene Ware möglicherweise in anderen Drittländern, wie Ägypten, Südkorea, Taiwan, Indonesien, Türkei und Malaysia, produziert wird. Die Behörden dieser Länder wurden bezüglich unter Umständen dort ansässiger RBM-Hersteller kontaktiert, übermittelten jedoch innerhalb der festgelegten Frist keine deren Existenz bestätigenden Antworten.

(41)

Daher war es der Kommission nicht möglich, zum Zwecke der Ermittlung eines Normalwerts für die VR China nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes Vergleichsland auszuwählen.

2.2.   Normalwert

(42)

In Anbetracht der unter 2.1 beschriebenen Situation und gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung stützte sich die Kommission zum Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die VR China auf jede andere angemessene Grundlage, d. h. die für die gleichartige Ware in der Union gezahlten oder zu zahlenden Preise.

(43)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst geprüft, ob die Gesamtmenge der von den mitarbeitenden Herstellern in der Union getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im UZÜ im Vergleich zur Gesamtausfuhrmenge in die Union repräsentativ war, d. h., ob die Gesamtmenge dieser Inlandsverkäufe mindestens 5 % der gesamten Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware ausmachte, die von chinesischen Herstellern in die Union getätigt wurden.

(44)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ ermittelt.

(45)

Da festgestellt wurde, dass alle Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr und in hinreichenden Mengen erfolgten, wurde der Normalwert anhand der tatsächlichen Inlandspreise ermittelt und als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZÜ berechnet.

2.3.   Ausfuhrpreis

(46)

In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller und somit mangelnder spezifischer Informationen über chinesische Preise wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der verfügbaren Fakten nach Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt, d. h., der Informationen, die während des Stichprobenverfahrens von den der Kommission bekannten chinesischen ausführenden Herstellern bei der Einleitung der Auslaufüberprüfung vorgelegt wurden, sowie der Eurostat-Datenbank Comext und der chinesischen Ausfuhrdatenbank entnommen sind.

2.4.   Vergleich und Berichtigungen

(47)

Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Wenn dies erforderlich war, wurden entsprechende Berichtigungen für Unterschiede bei den Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Transportkosten auf der Grundlage der Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung vorgenommen.

2.5.   Dumpingspanne

(48)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. Der in der Eurostat-Datenbank Comext ermittelte Durchschnittspreis, der mit den Angaben aus dem verfügbaren Stichprobenformular abgeglichen wurde, belegt im Vergleich mit dem Normalwert das Vorliegen von Dumping.

(49)

Aus diesem Grund und wegen des Fehlens anderer verlässlicher Angaben zur landesweiten Dumpingspanne in der VR China wurde die landesweite Dumpingspanne anhand eines Vergleichs der gewogenen Durchschnittswerte ermittelt; sie betrug ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der EU, unverzollt, 49 %.

2.6.   Schlussfolgerung zum Dumping

(50)

Die Untersuchung ergab, dass während des UZÜ Dumping stattfand. Diese Schlussfolgerung basierte i) einerseits auf den Ausfuhrpreisen der aus der Eurostat-Datenbank Comext und den aus dem Stichprobenformular gewonnenen Informationen (siehe Erwägungsgrund 46) und ii) andererseits auf dem Normalwert, welcher aus den in den Erwägungsgründen 35 bis 41 dargelegten Gründen anhand der Preise des Wirtschaftszweigs der Union nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt wurde.

3.   Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(51)

Im Anschluss an die Feststellung des Dumpings im UZÜ wurde geprüft, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Da die ausführenden Hersteller in China nicht mitarbeiteten, fußte die Untersuchung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Fakten. Angesichts fehlender öffentlich zugänglicher Informationen griff die Kommission auf andere Informationsquellen zurück, etwa auf die Eurostat-Datenbank Comext und die Datenbanken nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung, ferner auf die von den wichtigsten ausführenden Herstellern in der VR China vorgelegten Stichprobenformulare, die über chinesische Ausfuhrverkäufe in alle Länder, auch in die Union Aufschluss geben, sowie auf den Antrag auf Überprüfung und die chinesische Ausfuhrdatenbank.

(52)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 48 und 49 dargelegten Erwägungen analysierte die Kommission noch eingehender, ob ein Anhalten des Dumpings im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich wäre. Dabei wurden die folgenden Elemente analysiert: i) die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, ii) das Verhalten chinesischer Ausführer auf anderen Märkten sowie iii) die Attraktivität des Unionsmarkts.

3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(53)

Anhand der dem Antrag auf Auslaufüberprüfung entnommenen Angaben wird die Produktionskapazität in der VR China auf rund 970 Mio. Stück und die derzeitige Produktion in der VR China auf etwa 50 % dieses Volumens geschätzt. Die geschätzten freien Produktionskapazitäten in der VR China sind somit mehr als viermal so hoch wie der Unionsverbrauch. Trotz dieser gegenwärtig großen Überkapazität belegen die während der Untersuchung gewonnenen Informationen, dass die Kapazitäten in der VR China immer noch ausgebaut werden, da derzeit weitere Herstellerfirmen neu gegründet werden. Die Produktion kann also leicht und rasch gesteigert werden, um so größere Mengen an RBM bekannter Marken über die bestehenden Vertriebskanäle auf dem Unionsmarkt anzubieten.

(54)

Nach Auffassung der Antragsteller sei der Zugang zu ungelernten Arbeitskräften die wichtigste Voraussetzung für eine Produktionssteigerung, weil Investitionen in dieser Branche eher begrenzt (15) und Rohstoffe in der VR China relativ einfach verfügbar seien. Auch die Feststellungen aus früheren Untersuchungen über RBM belegen, dass in erster Linie Arbeitskräfte und Handarbeit das Produktionsvolumen in der VR China beeinflussen würden. Muss ein Hersteller seine Produktion steigern, nimmt er entsprechend Neueinstellungen vor.

(55)

Außerdem deutet nichts darauf hin, dass der Verbrauch auf dem chinesischen Inlandsmarkt oder auf Drittlandsmärkten in naher Zukunft deutlich zunehmen würde und somit die derzeit verfügbaren freien Kapazitäten der chinesischen Hersteller — oder zumindest einen erheblichen Teil davon — absorbieren könnte.

(56)

Aus den dargelegten Gründen gelangte man in der Untersuchung zu dem Schluss, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen die chinesischen Ausführer ihre Produktion leicht ausweiten und beträchtliche Mengen in die Union ausführen könnten.

3.2.   Chinesische Verkäufe an Drittländer

(57)

Wie in Erwägungsgrund 59 erwähnt, ist der Unionsmarkt für chinesische Ausführer immer attraktiv gewesen, und diese waren auch in der übrigen Welt konstant vertreten. Den verfügbaren chinesischen Ausfuhrstatistiken zufolge waren die wichtigsten Märkte, auf denen chinesische Ausführer tätig waren, die USA, Mexiko, Hongkong, die Türkei und Südafrika. Mit Ausnahme der USA (16) waren die diesen Ländern in Rechnung gestellten Preise niedriger als die für ähnliche Warentypen auf dem Unionsmarkt üblichen Preise.

(58)

Unter diesen Umständen ist durchaus davon auszugehen, dass sich die chinesischen Ausführer bei einem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen von bestimmten Drittländern abwenden und auf den Unionsmarkt konzentrieren würden und in der Folge bestrebt wären, dorthin erhebliche Mengen auszuführen.

3.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(59)

Der Unionsmarkt war in Bezug auf Mengen und Preise stets sehr attraktiv. Die zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung vorliegenden Informationen zeigen, dass die Unionspreise erheblich höher sind als die Verkaufspreise für die meisten anderen Drittländer.

(60)

Seit der erstmaligen Einführung der Maßnahmen (am 20. Januar 1997) sind die chinesischen Ausführer durchgehend stark daran interessiert, auf dem Unionsmarkt tätig zu werden. Früheren Untersuchungen zufolge versuchten chinesische Hersteller, die Maßnahmen durch Umgehungspraktiken (17), etwa durch Umladen, geringfügige Änderungen, aber auch durch Zollübernahme (18), zu vermeiden.

(61)

Die Größe des Unionsmarkts kann als klares Indiz dafür angesehen werden, dass die chinesischen Hersteller in Zukunft versuchen würden, Marktanteile in der Union zu wiederzuerlangen.

(62)

Wie die Untersuchung ergab, ist der Durchschnittspreis der chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkte geringer als der durchschnittliche Preis der chinesischen Ausfuhren in die Union (siehe Erwägungsgrund 57). Es ist somit klar, dass der Unionsmarkt eine finanziell attraktive Option für die chinesischen Ausführer wäre, denn sie könnten in der Union zu höheren Preisen verkaufen, ohne ihren Absatz in der restlichen Welt zu gefährden, und ihre wichtigsten Wettbewerber in der Union weiterhin mit Dumpingpreisen unterbieten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Unionsmarkt als einer der größten Märkte weltweit für chinesische Hersteller attraktiv bleibt.

3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(63)

Angesichts der beträchtlichen Kapazitätsreserven in der VR China und der damit einhergehenden Attraktivität des Unionsmarkts in Bezug auf Größe und Verkaufspreis und vor allem hinsichtlich des Preisniveaus der Ausfuhren der VR China in Drittländer, sowie angesichts der Vorgeschichte der Umgehungs- und Aufnahmepraktiken gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren von RBM aus der VR China in die Union führen würde.

D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Unionsproduktion und Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(64)

Im UZÜ stellten folgende Unternehmen RBM in der Union her:

Ring Alliance Ringbuchtechnik GmbH, Wien, Österreich

Industria Meccanica Lombarda srl, Offanengo, Italien

(65)

Beide Hersteller (beim erstgenannten handelt es sich um den Antragsteller) haben bei der Untersuchung mitgearbeitet. Der zweitgenannte Hersteller unterstützt auch den Antrag auf Verlängerung der Maßnahmen. Da im UZÜ auf beide Unternehmen die gesamte Unionsproduktion von RBM entfiel, gelten sie als der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Beide Hersteller und ihre Tochterunternehmen sind nicht mit dem chinesischen ausführenden Hersteller verbunden.

2.   Unionsverbrauch

(66)

Der Unionsverbrauch wurde auf folgender Grundlage ermittelt:

in den Fragebogenantworten der Unionshersteller angegebene Verkaufsmengen der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt;

bei Eurostat gemeldete Mengen der Einfuhren von RMB (TARIC-Ebene) in die Union.

Tabelle 1

Verbrauch auf dem Unionsmarkt

Menge

2011

2012

2013

UZÜ

Unionsverbrauch — Index (2011 = 100)

100

87

94

85

Unionsverbrauch (in Spannen von 1 000 Stück)

100 000 -120 000

90 000 -110 000

100 000 -120 000

90 000 -110 000

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(67)

Die Untersuchung ergab, dass der Markt für RBM im Bezugszeitraum um 15 % von rund 100-120 Mio. Stück im Jahr 2011 auf 90-110 Mio. Stück im UZÜ sank. (19)

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Einfuhrmengen und Marktanteil

Tabelle 2

Einfuhren aus dem betroffenen Land

Einfuhrmenge

2011

2012

2013

UZÜ

VR China (Index 2011 = 100)

100

92

101

112

VR China (in Spannen von 1 000 Stück)

1 600 -2 100

1 500 -2 000

1 600 -2 100

1 900 -2 400

Marktanteil

1,8 %

1,9 %

1,9 %

2,3 %

Quelle: Eurostat und Antrag auf Auslaufüberprüfung.

(68)

Da die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegen die VR China nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf in Laos und Vietnam versandte Einfuhren der betroffenen Ware ausgedehnt worden waren, hätten die Einfuhren aus diesen Ländern zur Ermittlung der Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China berücksichtigt werden müssen. Während des gesamten Bezugszeitraums wurden jedoch keine Einfuhren der betroffenen Ware aus Laos und/oder Vietnam gemeldet.

(69)

Die Menge der Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China hielt sich im Bezugszeitraum auf einem relativ konstanten niedrigen Niveau, wobei im UZÜ ein geringfügiger Anstieg verzeichnet wurde. Folglich stieg der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum von 1,8 % auf 2,3 %.

b)   Einfuhrpreise

Tabelle 3

Durchschnittliche Preise der Einfuhren von RBM aus dem betroffenen Land

 

2011

2012

2013

UZÜ

VR China (Index 2011 = 100)

100

98

95

83

VR China (in Spannen von EUR/1 000 Stück)

200-230

190-220

180-210

160-190

Quelle: Eurostat und Antrag auf Auslaufüberprüfung.

(70)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China sank im Bezugszeitraum stetig um insgesamt 17 % zwischen 2011 und dem UZÜ.

c)   Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung

(71)

Im UZÜ wurde keine Preisunterbietung durch die chinesischen Einfuhrpreise festgestellt. Es sollte jedoch betont werden, dass bei der Berechnung Preisberichtigungen für reguläre Einfuhrzölle (2,7 %) und nach der Einfuhr angefallene Kosten (2 %) berücksichtigt werden. Nach diesen Berichtigungen waren die Durchschnittspreise der chinesischen Einfuhren nahezu genauso hoch wie die durchschnittlichen unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellten Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Union; bei der Preisunterbietung ergab sich ein negativer Wert von 0,1 %. Es wurde ferner festgestellt, dass die von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Mengen gering waren. Außerdem legte der Antragsteller gewisse Nachweise dafür vor, dass es sich bei den derzeit aus der VR China eingeführten Warentypen um „spezielle“ Mechaniken handelt, wie Mechaniken mit 23 Ringen oder mit einem Druckmechanismus. Diese Waren bestehen aus hochwertigeren Rohstoffen und verursachen höhere Arbeitskosten, wodurch sie teurer sind als die Standardware des Wirtschaftszweigs der Union. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Ausführer konnte dieses Vorbringen nicht mit deren Ausfuhrdaten abgeglichen werden.

(72)

Obwohl keine Preisunterbietung vorlag, konnte im UZÜ immer noch eine Zielpreisunterbietungsspanne von 3,4 % ermittelt werden. Diese Berechnung basierte auf der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union in Höhe von 5 %, die auch bei der vorangegangenen Auslaufüberprüfung herangezogen wurde.

4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

a)

Einfuhrmengen und Marktanteil

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

Einfuhrmenge

2011

2012

2013

UZÜ

Indien (Index 2011 = 100)

100

74

86

95

Indien (in Spannen von 1 000 Stück)

40 000 -45 000

30 000 -35 000

32 000 -38 000

39 000 -44 000

Marktanteil Indiens

37,4 %

32,1 %

34,5 %

41,8 %

Kambodscha (Index 2013  (20) = 100)

0

0

100

222

Kambodscha (in Spannen von 1 000 Stück)

0

0

3 000 -4 000

6 000 -9 000

Marktanteil Kambodschas

0,0 %

0,0 %

3,2 %

7,8 %

Thailand (Index 2011 = 100)

100

57

62

6

Thailand (in Spannen von 1 000 Stück)

12 000 -16 000

6 000 -9 000

7 000 -10 000

500-1 000

Marktanteil Thailands

11,1 %

7,3 %

7,3 %

0,8 %

Andere Drittländer (Index 2011 = 100)

100

70

254

10

Andere Drittländer (in Spannen von 1 000 Stück)

500-1 000

300-600

1 000 -2 000

50-100

Marktanteil anderer Drittländer

0,6 %

0,5 %

1,5 %

0,1 %

Drittländer insgesamt (Index 2011 = 100)

100

71

89

87

Drittländer insgesamt (in Spannen von 1 000 Stück)

52 500 -62 000

36 300 -44 600

43 000 -54 000

45 550 -54 100

Marktanteil anderer Drittländer insgesamt

49,1 %

39,8 %

46,6 %

50,5 %

Quelle: Eurostat und Antrag auf Auslaufüberprüfung.

b)

Einfuhrpreise

Tabelle 5

Durchschnittliche Preise der Einfuhren von RBM aus Drittländern

 

2011

2012

2013

UZÜ

Indien (Index 2011 = 100)

100

107

96

92

Indien (in Spannen von EUR/1 000 Stück)

125-135

138-145

122-130

115-125

Kambodscha (Index 2013  (21) = 100)

0

0

100

94

Kambodscha (in Spannen von EUR/1 000 Stück)

0

0

135-145

130-140

Thailand (Index 2011 = 100)

100

101

100

81

Thailand (in Spannen von EUR/1 000 Stück)

120-130

125-135

120-130

100-110

Quelle: Eurostat und Antrag auf Auslaufüberprüfung.

(73)

Während des gesamten Bezugszeitraums war Indien das wichtigste Land, was die Ausfuhren von RBM in die Union betrifft. Auf die Einfuhren aus diesem Land entfiel — mit Werten zwischen 32 % und 42 % sowie einem Spitzenwert im UZÜ — ein erheblicher Anteil des Unionsmarktes während des gesamten Bezugszeitraums. Der zweitgrößte Ausführer in die Union im UZÜ war Kambodscha; obwohl dieses Land Ausfuhren in die Union erst ab 2013 tätigte, steigerte es seinen Marktanteil auf aggressive Weise im UZÜ auf nahezu 8 %. In beiden Fällen handelte es sich bei den ausführenden Herstellern um Anlagen, die von chinesischen RBM-Herstellern errichtet wurden. Diese tätigten ihre Investitionen in die Produktion in diesen Ländern im Anschluss an die gegenüber chinesischen RBM eingeführten Maßnahmen, die nach mehreren Umgehungsuntersuchungen wiederum auf Einfuhren aus anderen Ländern ausgedehnt wurden. Im Falle Kambodschas verlagerte der chinesische Eigentümer die Produktion nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber Thailand. Gleichzeitig verschwand Thailand, einst zweitgrößter Ausführer in die Union, fast vollständig vom Markt.

(74)

Bezüglich der Preise der Einfuhren aus Drittländern sollte hervorgehoben werden, dass die Preise der Einfuhren aus Indien und Kambodscha (um 33 % bzw. 27 %) niedriger sind als die Preise der Einfuhren aus der VR China.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(75)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens der Schädigung eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(76)

Zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen war es erforderlich, die Informationen über die beiden Unionshersteller in indexierter Form darzustellen.

5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2011

2012

2013

UZÜ

Produktion in 1 000 Stück (Index)

100

96

90

82

Kapazität in 1 000 Stück (Index)

100

100

93

93

Kapazitätsauslastung (Index)

100

96

96

87

Quelle: Fragebogenantworten.

(77)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 18 %. Diese Entwicklung entsprach der Entwicklung des Verbrauchs, wobei der Produktionsrückgang des Wirtschaftszweigs der Union immer noch etwas stärker ausfiel als der Rückgang beim Verbrauch. Im Bezugszeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union eine Abnahme von 13 % bei der Kapazitätsauslastung, obwohl die Kapazität geringfügig um 7 % verringert wurde. Absolut gesehen erreichte die Kapazitätsauslastung im UZÜ ein Rekordtief in der Größenordnung von 55 % bis 65 %.

5.2.   Schlussbestände

Tabelle 7

Schlussbestand

 

2011

2012

2013

UZÜ

Schlussbestand in 1 000 Stück (Index)

100

83

95

89

Quelle: Fragebogenantwort.

(78)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union sanken im Bezugszeitraum um 11 %. Berücksichtigt man jedoch den gleichzeitigen Produktionsrückgang, wurden die Schlussbestände auf einem relativ stabilen Niveau gehalten, was von den Unionsherstellern als normal eingestuft wurde.

5.3.   Verkaufsmengen und Marktanteil

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2011

2012

2013

UZÜ

Verkaufsmenge (EU insgesamt) in 1 000 Stück (Index)

100

103

98

82

Verkaufsmenge (EU — unabhängig) in 1 000 Stück (Index)

100

104

95

82

Marktanteil (Index)

100

119

105

96

Quelle: Fragebogenantworten.

(79)

Die Mengen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an die unabhängigen Abnehmer sanken im Bezugszeitraum um 18 %. Obwohl der Hauptgrund für diese Abnahme ein gleichzeitiger Verbrauchsrückgang war, sollte betont werden, dass die Verkäufe stärker zurückgingen als der Verbrauch. Infolgedessen sank Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 4 %.

5.4.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

Tabelle 9

Verkaufspreise (unabhängig)

 

2011

2012

2013

UZÜ

Durchschnittliche Verkaufspreise in Euro/1 000 Stück (Index)

100

96

94

99

Quelle: Fragebogenantworten.

(80)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer waren im UZÜ fast genauso hoch wie zu Beginn des Bezugszeitraums.

5.5.   Beschäftigung und Produktivität

Tabelle 10

Beschäftigung und Produktivität

 

2011

2012

2013

UZÜ

Beschäftigung (Index)

100

97

95

91

Arbeitsproduktivität (Index)

100

99

94

89

Durchschnittliche Arbeitskosten (Index)

100

92

87

83

Quelle: Fragebogenantworten.

(81)

Die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück, was auf eine Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen ist. Gleichzeitig sanken auch die durchschnittlichen Arbeitskosten um 17 %. Nichtsdestoweniger sank die Arbeitsproduktivität im Bezugszeitraum um 11 %, da die Produktion im selben Zeitraum dramatisch zurückging (siehe Erwägungsgrund 77).

5.6.   Produktionskosten und Rentabilität

Tabelle 11

Produktionskosten und Rentabilität

 

2011

2012

2013

UZÜ

Produktionskosten (Index)

100

101

95

100

Rentabilität (Index)

100

– 78

79

62

Quelle: Fragebogenantworten.

(82)

Mit Ausnahme des Jahres 2012 gelang es dem Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum, rentabel zu arbeiten, obwohl die Rentabilität weit unter der angestrebten Gewinnspanne von 5 % lag. Außerdem ist die Entwicklung nach wie vor rückläufig.

(83)

Der Rückgang der Rentabilität ist weitgehend auf den Rückgang der Verkaufspreise zurückzuführen. Trotz der sehr geringen Kapazitätsauslastung kamen die durchschnittlichen Produktionskosten im UZÜ nicht über das Niveau von 2011 hinaus, was hauptsächlich daran lag, dass die Arbeitskosten infolge der Umstrukturierungsbemühungen der Unionshersteller gesunken waren.

5.7.   Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

Tabelle 12

Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

 

2011

2012

2013

UZÜ

Jährliche Investitionen (Index)

100

343

260

286

Kapitalrendite (Index)

100

– 17

74

88

Cashflow (Index)

100

82

145

57

(84)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage war, im Bezugszeitraum (mit Ausnahme des Verlustjahres 2012) sein relativ hohes Investitionsniveau mit hoher Rendite zu halten. Ferner gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, im gesamten Bezugszeitraum einen positiven Cashflow zu halten, obgleich er im UZÜ gegenüber 2011 um 43 % sank. Vom Wirtschaftszweig der Union wurden im Bezugszeitraum keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung gemeldet.

5.8.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(85)

Wie in Erwägungsgrund 49 festgestellt, ergab die Untersuchung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen das Vorliegen von erheblichem Dumping in Höhe von 49 % während des UZÜ.

(86)

Berücksichtigt man die gedumpten Einfuhren aus der VR China sowie die fortgesetzten Umgehungs- und Zollübernahmepraktiken in der Vergangenheit, kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union sich noch nicht vollständig vom vergangenen Dumping im Bezugszeitraum erholt hat, obwohl ein gewisser Rückgang bei einigen Schadensindikatoren wie Verkaufs- und Produktionsmengen in diesem Zeitraum aufgrund ihres geringen Umfangs nicht auf die Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückgeführt werden kann, sondern eher auf den sinkenden Verbrauch.

5.9.   Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union

(87)

Der Wirtschaftszweig der Union führte im Bezugszeitraum nur geringe Mengen aus, weswegen der Schluss gezogen werden kann, dass die Ausfuhren sich nicht auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten.

5.10.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(88)

Die Untersuchung zeigte, dass die Fortschreibung der Maßnahmen ab 2010 es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichte, im Wesentlichen im gesamten Bezugszeitraum rentabel zu bleiben. Dennoch war die Rentabilität weitaus geringer als die Zielgewinnspanne (5 %), versetzte den Wirtschaftszweig der Union jedoch in die Lage, einige Investitionen zu tätigen und einen relativ hohen Marktanteil zu halten.

(89)

Die anderen Schadensindikatoren belegen, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Kontext des globalen Wettbewerbs und eines sinkenden Verbrauchs schwierig ist. Der Wirtschaftszweig der Union hat auf diese Herausforderungen durch eine Umstrukturierung der Beschäftigung und Investitionen in die Modernisierung der Ware reagiert.

(90)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitt.

6.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(91)

Der Wirtschaftszweig der Union strukturierte seine Tätigkeit um und profitierte von den Antidumpingmaßnahmen. Obwohl diese Maßnahmen erstmals 1997 eingeführt wurden, waren sie jedoch erst nach Abstellung der Übernahme- und Umgehungspraktiken voll wirksam.

(92)

Vor diesem Hintergrund wird die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert.

(93)

Da keiner der ausführenden Hersteller in der VR China bei der Untersuchung mitarbeitete, mussten die Feststellungen in Bezug auf die VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen, insbesondere aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung, getroffen werden.

(94)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 50 und 63 festgestellt, praktizierten die chinesischen Ausführer weiterhin Dumping, was wahrscheinlich auch künftig der Fall sein wird.

(95)

Zudem haben die chinesischen Ausführer, wie in Erwägungsgrund 59 dargelegt, ihr Interesse am Unionsmarkt nie verloren, was insbesondere durch die Übernahme- und Umgehungspraktiken in der Vergangenheit belegt wurde.

(96)

Wie in den Erwägungsgründen 53 und 61 festgestellt, verfügen die chinesischen ausführenden Hersteller über enorme Kapazitätsreserven für die Produktion der betroffenen Ware, und der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und seines relativ hohen Preisniveaus für sie besonders attraktiv.

(97)

Zudem ergeben die Einfuhrstatistiken und die Produktionsmengen der Unionshersteller für den Markt ein rückläufiges Bild. Typisches Zeichen für einen schrumpfenden Markt ist der um das verbleibende Volumen herrschende intensive Wettbewerb. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist angesichts der derzeitigen Kapazitätsreserven in der VR China im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit einem massiven Anstieg gedumpter Niedrigpreiseinfuhren zu rechnen.

(98)

Zusammengenommen zeigen all diese Faktoren, dass die VR China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen rasch in der Lage wäre, erhebliche Mengen der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen in die Union auszuführen und dafür nicht einmal ihre derzeit an andere Märkte gehenden Verkäufe umleiten müsste. Sollte dieser Fall eintreten, sähe sich der Wirtschaftszweig der Union mit einem unmittelbaren weiteren Rückgang seiner Verkäufe und Verkaufspreise konfrontiert, was die bereits niedrige Kapazitätsauslastung und die Rentabilität beeinträchtigen würde. Wenn sich diese Schadensindikatoren verschlechtern würden, wäre die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union schnell zunichtegemacht, und es käme sehr wahrscheinlich erneut zu einer bedeutenden Schädigung.

E.   UNIONSINTERESSE

1.   Einleitung

(99)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union, die der Einführer und die der Verwender.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(100)

Wie in Erwägungsgrund 90 dargelegt, ermöglichten es die Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Position zu konsolidieren und mit der Umstrukturierung zu beginnen. Gleichzeitig wurde in Erwägungsgrund 98 aber auch festgehalten, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der gegenüber der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen erheblich verschlechtern dürfte. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Fortsetzung der Maßnahmen gegenüber der VR China dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme.

3.   Interesse der Einführer und Verwender

(101)

Alle der Kommission bekannten Einführer und Verwender wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Die unabhängigen Verwender boten der Kommission jedoch keine Mitarbeit an, unabhängige Einführer arbeiteten nur begrenzt mit, und zwar lediglich ein Unternehmen, das Einfuhren aus der VR China tätigte.

(102)

Der mitarbeitende Einführer war grundsätzlich nicht gegen die Beibehaltung der Maßnahmen. Seine Einfuhren aus der VR China im UZÜ waren gering, und seine Einfuhrdaten deuten darauf hin, dass er aufgrund der geltenden Maßnahmen bereits auf andere Lieferanten umgestiegen ist. Daher hätte die Verlängerung der Maßnahmen keine Auswirkungen auf seine Lage.

4.   Schlussfolgerung

(103)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 100 bis 102 analysierten Elemente und der Tatsache, dass die derzeitigen Einfuhren aus der VR China rund 2 % des Unionsverbrauchs ausmachen, gibt es keine Gründe für die Annahme, dass die Beibehaltung der Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderliefe. Daher wurde der Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China sprechen.

F.   OFFENLEGUNG UND ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(104)

Alle mitarbeitenden interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es für angemessen erachtet wird, die bestehenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren von RBM aus der VR China beizubehalten. Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ferner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(105)

Aus den dargelegten Gründen sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(106)

Folglich sollte die Verlängerung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, die aus Vietnam (22) und aus der Demokratischen Volksrepublik Laos (23) versandt wird, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams oder der Demokratischen Volksrepublik Laos angemeldet oder nicht, ebenfalls beibehalten werden.

(107)

Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichtete Ausschuss gab keine Stellungnahme ab —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren bestimmter derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 eingereihter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Ringbuchmechaniken im Sinne dieses Artikels sind Mechaniken, die aus zwei Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht bestehen und mittels einer Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie lassen sich durch Auseinanderziehen der Halbringe oder durch einen kleinen, an der Ringbuchmechanik angebrachten Druckmechanismus aus Stahl öffnen.

3.   Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

a)

in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100021, 8305100023, 8305100029 und 8305100035) und

b)

in der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Höhe für andere Mechaniken als Mechaniken mit 17 bzw. 23 Ringen (TARIC-Codes 8305100011, 8305100013, 8305100019 und 8305100034)

 

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

World Wide Stationery Mfg, Hongkong, Volksrepublik China

51,2 %

8 934

Alle übrigen Unternehmen

78,8 %

8 900

Artikel 2

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates vom 20. Januar 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 des Rates vom 29. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1208/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sozialistischen Republik Vietnam versandten Einfuhren derselben Ware (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 1).

(5)  Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 21 vom 24.1.2002, S. 25).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates vom 29. November 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 359vom 4.12.2004, S. 11).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 33/2006 des Rates vom 9. Januar 2006 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die aus der Demokratischen Volksrepublik Laos versandten Einfuhren derselben Ware (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 818/2008 des Rates vom 13. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2010 des Rates vom 22. Februar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 1).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2011 des Rates vom 5. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Thailand (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 11).

(11)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 164 vom 29.5.2014, S. 21).

(12)  Da es nur zwei Unionshersteller gibt, wurde die genaue Zahl nicht offengelegt.

(13)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Vietnam und die Demokratische Volksrepublik Laos (ABl. C 67 vom 25.2.2015, S. 15).

(14)  Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 28, 29 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2010 des Rates vom 22. Februar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 1).

(15)  Siehe Erwägungsgrund 38 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2010 des Rates vom 22. Februar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung entsprechend Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 1).

(16)  Die Preise in den USA sind höher, weil es sich um andere Produkte handelt. Die Ausfuhren umfassten hauptsächlich Produkte mit drei Ringen und einem Druckmechanismus.

(17)  Wie in den Erwägungsgründen 3 und 5 erwähnt.

(18)  Wie in Erwägungsgrund 2 erwähnt.

(19)  Damit die vertrauliche Behandlung der Daten der beiden Unionshersteller gewährleistet ist, werden nur Zahlenspannen angegeben.

(20)  Einfuhren aus Kambodscha finden seit 2013 statt.

(21)  Einfuhren aus Kambodscha finden seit 2013 statt.

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1208/2004.

(23)  Verordnung (EG) Nr. 33/2006.


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