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Document 22016D0517

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2015 vom 25. Februar 2015 zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens [2016/517]

OJ L 93, 7.4.2016, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/517/oj

7.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 29/2015

vom 25. Februar 2015

zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens [2016/517]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Aus praktischen Gründen werden die in Anhang XVII des EWR-Abkommens unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ aufgeführten Rechtsakte umnummeriert.

(3)

Anhang XVII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“, werden die bisherigen Nummern 10 (Entschließung 92/C-138/01 des Rates) und 11 (Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 1992) die Nummern 1 und 2.

2.

Nach Nummer 9h (Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„10.

32012 L 0028: Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der einzigen öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die gemäß Artikel 3 Absatz 6 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingerichtet wurde. Die EFTA-Staaten tragen die Kosten für gegebenenfalls notwendige Übersetzungen in die isländische und die norwegische Sprache.

b)

Für die EFTA-Staaten ist der Tag des Anwendungsbeginns nach Artikel 8 der Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 29/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 6. Februar 2015.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2012/28/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5.

(*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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