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Document 32016R0523

Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/1088

OJ L 88, 5.4.2016, p. 19–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/523/oj

5.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/523 DER KOMMISSION

vom 10. März 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 15 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um den Prozess der Meldung der Eigengeschäfte von Führungskräften effizienter zu gestalten und die Bereitstellung vergleichbarer Informationen für die Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollten einheitliche Regeln für die Meldung und Veröffentlichung der verlangten Informationen mittels einer einzigen Vorlage festgelegt werden.

(2)

Die Vorlage sollte Informationen zu allen Geschäften enthalten, die an einem bestimmten Tag von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen vorgenommen werden. Um der Öffentlichkeit ein umfassendes Bild zu vermitteln, sollte die Vorlage die Darstellung der Geschäfte einzeln und auch in aggregierter Form ermöglichen. Die aggregierten Informationen sollten das Volumen aller Geschäfte derselben Art zu demselben Finanzinstrument, die am selben Handelstag und am selben Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes durchgeführt wurden, als einzigen Wert darstellen, der der rechnerischen Summe des Volumens der einzelnen Geschäfte entspricht. Sie sollten außerdem den entsprechenden volumengewichteten Durchschnittspreis angeben. Beim Ausfüllen der Vorlage sollten Geschäfte unterschiedlicher Art, beispielsweise Käufe und Verkäufe, niemals zusammengefasst oder gegeneinander aufgerechnet werden.

(3)

Zur Vereinfachung des Verfahrens zur Berichtigung einer bereits übermittelten fehlerhaften Meldung sollte die Vorlage ein Feld enthalten, das bei der Berichtigungsmeldung verwendet wird, um auf die ursprüngliche Meldung zu verweisen und den darin enthaltenen Fehler zu erläutern.

(4)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(5)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(6)

Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und dass ihre Bestimmungen vom selben Tag an gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: „Elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.

Artikel 2

Format und Vorlage für die Meldung

(1)   Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen tragen dafür Sorge, dass für die Einreichung der Meldungen der Geschäfte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die im Anhang enthaltene Vorlage für Meldungen verwendet wird.

(2)   Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen tragen dafür Sorge, dass die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Meldungen mit elektronischen Hilfsmitteln erfolgt. Bei diesen elektronischen Hilfsmitteln ist sichergestellt, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung gewahrt werden und dass Gewissheit über die Quelle der übermittelten Informationen besteht.

(3)   Die zuständigen Behörden geben die elektronischen Mittel nach Absatz 2, die für Übermittlungen an sie zu verwenden sind, im Einzelnen auf ihrer Website bekannt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 3. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Geschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen

1

Angaben zu den Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie zu den in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen

a)

Name

[Für natürliche Personen: Vor- und Familienname(n).]

[Für juristische Personen: vollständiger Name einschließlich Rechtsform wie im Register, in dem sie eingetragen ist, vermerkt, falls zutreffend.]

2

Grund der Meldung

a)

Position/Status

[Für Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen: ihre Position beim Emittenten, dem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate/der Versteigerungsplattform/dem Versteigerer/der Auktionsaufsicht, z. B. Geschäftsführer, Finanzvorstand.]

[Für in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen:

Angabe, dass die Meldung eine Person betrifft, die in enger Beziehung zu einer Person steht, die Führungsaufgaben wahrnimmt;

Name und Position der betreffenden Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt.]

b)

Erstmeldung/Berichtigung

[Angabe, dass dies eine Erstmeldung oder eine Berichtigung früherer Meldungen ist. Im Falle einer Berichtigung ist der Fehler zu erläutern, der mit dieser Meldung berichtigt wird.]

3

Angaben zum Emittenten, zum Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, zur Versteigerungsplattform, zum Versteigerer oder zur Auktionsaufsicht

a)

Name

[Vollständiger Name der Einrichtung.]

b)

LEI

[Legal-Entity-Identifier-Code gemäß ISO 17442 LEI-Code.]

4

Angaben zum Geschäft/zu den Geschäften: Dieser Abschnitt ist zu wiederholen für i) jede Art von Instrument, ii) jede Art von Geschäft, iii) jedes Datum und iv) jeden Platz, an dem Geschäfte getätigt wurden

a)

Beschreibung des Finanzinstruments, Art des Instruments

Kennung

[

Angabe zur Art des Instruments:

eine Aktie, ein Schuldtitel, ein Derivat oder ein Finanzinstrument, das mit einer Aktie oder einem Schuldtitel verbunden ist;

ein Emissionszertifikat, ein auf einem Emissionszertifikat beruhendes Auktionsobjekt oder ein mit einem Emissionszertifikat verbundenes Derivat.

Kennung des Instruments gemäß Delegierter Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.]

b)

Art des Geschäfts

[Beschreibung der Art des Geschäfts, gegebenenfalls anhand der Art des Geschäfts nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission  (1) , angenommen gemäß Artikel 19 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, oder eines konkreten Beispiels gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

Gemäß Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist anzugeben, ob das Geschäft mit der Teilnahme an einem Belegschaftsaktienprogramm im Zusammenhang steht.]

c)

Preis(e) und Volumen

Preis(e)

Volumen

 

 

[Wenn an einem Tag und an einem Geschäftsort mehr als ein Geschäft derselben Art (Kauf, Verkauf, Kreditvergabe, Kreditaufnahme …) mit demselben Finanzinstrument oder Emissionszertifikat ausgeführt wird, sind in diesem Feld die Preise und Volumina dieser Geschäfte zu melden, und zwar in zwei Spalten wie oben dargestellt unter Einfügung so vieler neuer Zeilen wie nötig.

Unter Verwendung der Datenstandards für Preis und Menge, einschließlich gegebenenfalls der Preiswährung und der Mengenwährung im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.]

d)

Aggregierte Informationen

Aggregiertes Volumen

Preis

[Die Volumina mehrerer Geschäfte werden aggregiert, wenn diese Geschäfte

dasselbe Finanzinstrument oder Emissionszertifikat betreffen;

derselben Art sind;

am selben Tag abgeschlossen werden und

am selben Geschäftsort abgeschlossen werden.

Unter Verwendung des Datenstandards für Mengen, gegebenenfalls einschließlich der Mengenwährung im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.]

[Preisinformationen:

bei einem einzelnen Geschäft der Preis dieses Geschäfts;

bei Aggregation der Mengen mehrerer Geschäfte der gewichtete Durchschnittspreis der aggregierten Geschäfte.

Unter Verwendung des Datenstandards für Mengen, gegebenenfalls einschließlich der Mengenwährung im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.]

e)

Datum des Geschäfts

[Datum des konkreten Tages, an dem das gemeldete Geschäft abgeschlossen wurde.

Mittels Datumsformat der ISO 8601: JJJJ-MM-TT; UTC.]

f)

Ort des Geschäfts

[Name und Kennung des Handelsplatzes gemäß MiFID, des systematischen Internalisierers oder einer organisierten Handelsplattform außerhalb der Union als Ort des Geschäftsabschlusses im Sinne der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden, angenommen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, oder

wenn das Geschäft nicht an einem der oben genannten Orte abgeschlossen wurde, bitte angeben „außerhalb eines Handelsplatzes“.]


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


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