EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R0312

Durchführungsverordnung (EU) 2016/312 der Kommission vom 4. März 2016 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Tylvalosin“ (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/1291

OJ L 60, 5.3.2016, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/312/oj

5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/312 DER KOMMISSION

vom 4. März 2016

zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Tylvalosin“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission wurde darauf aufmerksam gemacht, dass im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2), der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1492 der Kommission (3) in Bezug auf den Stoff „Tylvalosin“ geändert wurde, als Markerrückstand für Schweine fälschlicherweise „Tylvalosin“ angegeben worden war.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte dahingehend berichtigt werden, dass als Markerrückstand für Schweine sowie für Haut und Fett und Leber von Geflügel als Markerrückstand jeweils „Summe aus Tylvalosin und 3-O-Acetyl-Tylosin“ angegeben wird und der Markerrückstand „Tylvalosin“ nur für die Eier von Geflügel gilt.

(3)

Diese Verordnung sollte rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1492 gelten, da für Schweine ein falscher Markerrückstand angegeben wurde, der daher korrigiert werden sollte. Sie sollte daher schnellstmöglich in Kraft treten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Tylvalosin“ folgende Fassung:

„Tylvalosin

Summe aus Tylvalosin und 3-O-Acetyl-Tylosin

Schweine

50 μg/kg

Muskel

KEIN EINTRAG

Mittel gegen Infektionen/Antibiotika“

50 μg/kg

Haut und Fett

50 μg/kg

Leber

50 μg/kg

Nieren

Geflügel

50 μg/kg

Haut und Fett

50 μg/kg

Leber

Tylvalosin

Geflügel

200 μg/kg

Eier

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. November 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1492 der Kommission vom 3. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Tylvalosin“ (ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 10).


Top