EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R0293

Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/1173

OJ L 55, 2.3.2016, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2019; Aufgehoben durch 32019R1021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/293/oj

2.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/4


VERORDNUNG (EU) 2016/293 DER KOMMISSION

vom 1. März 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen der Union aus dem mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (2) genehmigten Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Übereinkommen“) und dem mit dem Beschluss 2004/259/EG des Rates (3) genehmigten Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Protokoll“) umgesetzt.

(2)

In Anlage A des Übereinkommens (Eliminierung) sind die Chemikalien aufgeführt, deren Produktion, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr verboten werden sollten und zu deren Eliminierung rechtliche und Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen sind.

(3)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens auf ihrer sechsten Tagung beschlossen, Anlage A des Übereinkommens durch Aufnahme von Hexabromcyclododecan (HBCDD) zu ändern. Die Änderung enthält eine spezifische Ausnahmeregelung für die Produktion und Verwendung von HBCDD in expandiertem Polystyrol und extrudiertem Polystyrol in Gebäuden.

(4)

Nach Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens treten Änderungen der Anlagen A, B und C des Übereinkommens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Beschluss über die Änderung mitgeteilt hat, in Kraft, das heißt für HBCDD am 26. November 2014.

(5)

HBCDD sollte gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in deren Anhang I aufgenommen werden, um das Verbot der Produktion, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr dieses Stoffs in der Union umzusetzen.

(6)

HBCDD ist derzeit in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgeführt, sodass HBCDD nach dem 21. August 2015 nur dann in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, wenn das Inverkehrbringen oder die Verwendung gemäß Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugelassen wurde oder vor dem 21. Februar 2014 ein Antrag auf eine derartige Zulassung gestellt wurde, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

(7)

Auf der Grundlage der Bestimmungen von Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die seit dem 21. August 2015 für HBCDD gelten, hat die Kommission dem Verwahrer des Übereinkommens gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens am 25. November 2014 notifiziert, dass die Union die Änderung der Anlage A des Übereinkommens vor dem 21. August 2015 nicht annehmen könne. Da dieses Datum mittlerweile verstrichen ist, sollte HBCDD in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden.

(8)

Zulassungen für die Verwendung oder das Inverkehrbringen von HBCDD sollten auf den Geltungsbereich der in der Änderung von Anlage A des Übereinkommens vorgesehenen spezifischen Ausnahmeregelung beschränkt werden, nach der die Verwendung von HBCDD nur in expandiertem Polystyrol und in extrudiertem Polystyrol in Gebäuden und seine Herstellung nur zu diesem Zweck gestattet sind. Da in der Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Anträge auf Zulassung der Verwendung von HBCDD für die Herstellung von extrudiertem Polystyrol eingegangen sind, sollte diese Verwendung nicht länger genehmigt werden.

(9)

Zudem müssen gemäß der Änderung von Anlage A des Übereinkommens und insbesondere gemäß dem in die Anlage eingefügten neuen Teil VII expandiertes Polystyrol und extrudiertes Polystyrol, die HBCDD enthalten, durch Etikettierung oder andere Mittel während ihres gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein. Diese Verpflichtung sollte innerhalb der Union erfüllt werden.

(10)

Damit das Verbot gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 innerhalb der Union in der Praxis besser angewendet und konsequent durchgesetzt werden kann, sollte für HBCDD als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Zubereitungen und Artikeln ein Schwellenwert festgesetzt werden. Um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte dieser Schwellenwert von der Kommission innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung mit Blick auf seine Herabsetzung überprüft werden.

(11)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens festgelegt wird, dass die spezifische Ausnahmeregelung für HBCDD am 26. November 2019 abläuft, d. h. fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens in Bezug auf HBCDD, es sei denn, die Union notifiziert dem Sekretariat einen früheren Ablauftermin, der in das Register der spezifischen Ausnahmeregelungen eingetragen wird.

(12)

Um eine Übergangszeit für die Anpassung an die Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte das Verbot nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 für HBCDD enthaltende Artikel aus expandiertem Polystyrol und extrudiertem Polystyrol, die am oder vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hergestellt wurden, erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Tag ihres Inkrafttretens gelten.

(13)

Es muss präzisiert werden, dass weder das Verbot der Produktion, des Inverkehrbringens und der Verwendung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 noch die in Erwägungsgrund 9 genannte Kennzeichnungspflicht für HBCDD enthaltende Artikel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits verwendet werden, gelten sollten.

(14)

Soweit die Verwendung von HBCDD in Artikeln aus expandiertem Polystyrol gemäß Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zugelassen wurde, sollten auch die Einfuhr und die Verwendung von HBCDD enthaltenden Artikeln aus expandiertem Polystyrol für die Dauer der Gültigkeit dieser Zulassung gestattet werden.

(15)

Der mit Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (5) eingesetzte Ausschuss gab keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen ab, weshalb die Kommission dem Rat einen Vorschlag für diese Maßnahmen vorlegte und diesen an das Europäische Parlament weiterleitete. Der Rat wurde innerhalb des Zweimonatszeitraums gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (6) nicht tätig, weshalb die Kommission den Vorschlag unverzüglich an das Europäische Parlament weiterleitete. Da das Europäische Parlament innerhalb von vier Monaten, nachdem der Vorschlag erstmals an es weitergeleitet wurde, keine Einwände gegen diesen erhob, sollte die Kommission den Vorschlag nun annehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(2)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(3)  Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(6)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).


ANHANG

In Teil A Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird folgender Eintrag angefügt:

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikationen

„Hexabromcyclododecan

‚Hexabromcyclododecan‘ bedeutet: Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan

25637-99-4,

3194-55-6,

134237-50-6,

134237-51-7,

134237-52-8

247-148-4,

221-695-9

1.

Für die Zwecke dieses Eintrags und vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 22. März 2019 gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%), wenn dieses in Stoffen, Zubereitungen, Artikeln oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Teile von Artikeln vorkommt.

2.

Die Verwendung von Hexabromcyclododecan als solchem oder in Zubereitungen bei der Herstellung von Artikeln aus expandiertem Polystyrol sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hexabromcyclododecan für eine solche Verwendung sind zulässig, sofern eine solche Verwendung in Einklang mit Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassen wurde oder Gegenstand eines bis spätestens 21. Februar 2014 gestellten Zulassungsantrags ist, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexabromcyclododecan als solchem oder in Zubereitungen gemäß diesem Absatz sind nur bis zum 26. November 2019 bzw. bis zum Ablauf des in einer Zulassungserteilung genannten Überprüfungszeitraums oder bis zum Entzug dieser Zulassung nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zulässig, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von Artikeln aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und im Einklang mit der Ausnahme gemäß diesem Absatz hergestellt werden, sind bis sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Ablaufs dieser Ausnahme zulässig. Artikel, die zu dem genannten Zeitpunkt bereits verwendet werden, dürfen auch weiterhin verwendet werden.

3.

Unbeschadet der Ausnahme gemäß Absatz 2 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von Artikeln aus expandiertem Polystyrol und Artikeln aus extrudiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und vor dem oder zum 22. März 2016 hergestellt werden, bis 22. Juni 2016 zulässig. Absatz 6 findet Anwendung, wenn diese Artikel im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 hergestellt wurden.

4.

Artikel, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten und vor dem oder zum 22. März 2016 bereits verwendet werden, dürfen weiterhin verwendet und weiterhin in den Verkehr gebracht werden, und Absatz 6 findet keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Artikel Anwendung.

5.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung in Gebäuden von eingeführten Artikeln aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan als Bestandteil enthalten, sind bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausnahme gemäß Absatz 2 zulässig, und Absatz 6 findet Anwendung, wenn diese Artikel im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 hergestellt wurden. Artikel, die zu dem genannten Zeitpunkt bereits verwendet werden, dürfen weiterhin verwendet werden.

6.

Unbeschadet der Anwendung anderer EU-Vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss expandiertes Polystyrol, in dem Hexabromcyclododecan im Einklang mit der Ausnahme gemäß Absatz 2 verwendet wurde, durch Etikettierung oder andere Mittel während seines gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).“


Top