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Document 32016R0100

Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 21, 28.1.2016, p. 45–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/100/oj

28.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/100 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Beurteilung der Vollständigkeit eines Antrags auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen und vor der Entscheidung, ob die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigungen erteilt werden, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden eine fristgerechte und effiziente Zusammenarbeit gewährleisten und zu einer Einigung darüber gelangen, ob ein vollständiger Antrag eingegangen ist bzw. welche Teile des Antrags als unvollständig betrachtet werden.

(2)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte dem Antragsteller und den jeweils zuständigen Behörden das Eingangsdatum des vollständigen Antrags bestätigen, um Klarheit über den genauen Beginn der sechsmonatigen Frist für die Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung zu schaffen und die Gefahr von Streitigkeiten bezüglich dieses Beginndatums gering zu halten.

(3)

Die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags sollte auf den Sachverhalten fußen, die von den zuständigen Behörden im Zuge der Entscheidung über die Erteilung der beantragten Genehmigung zu bewerten sind. Die Verknüpfung zwischen der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Bewertung und den in den übermittelten Anträgen erforderlichen Angaben trägt entscheidend zur Verbesserung der Qualität der Anträge bei und sorgt über Aufsichtskollegien hinweg für Konsistenz sowohl bezüglich des Inhalts der Anträge als auch der Bewertung der Vollständigkeit.

(4)

Um eine konsistente Anwendung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen sicherzustellen, muss jeder Schritt genau festgelegt werden. Ein eindeutig festgelegtes Verfahren erleichtert den zeitnahen Informationsaustausch, sorgt für einen verhältnismäßigen Einsatz und eine effiziente Verwaltung der Aufsichtsressourcen, fördert das gegenseitige Verständnis, lässt Vertrauensbeziehungen zwischen den Aufsichtsbehörden entstehen und ist einer wirksamen Aufsicht förderlich.

(5)

Die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags sollte nicht auf die Bewertung des Antrags ausgedehnt werden, die von den zuständigen Behörden im Zuge ihrer Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung vorgenommen wird. Die für jeden Schritt des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen vorgegebene Zeit sollte daher in einem angemessenen Verhältnis zu Komplexität und Umfang des Schritts stehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Frist für die gemeinsame Entscheidungsfindung nicht verlängert oder ausgesetzt werden kann.

(6)

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein zu beurteilen, ob und wie das Modell, für das eine Genehmigung beantragt wird, die Risikopositionen in Rechtsräumen außerhalb der EU erfasst. In diesem Zusammenhang sollte die Interaktion zwischen den zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden in Drittländern vorangetrieben werden, damit die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die Leistungsfähigkeit des Modells umfassend zu bewerten.

(7)

Eine fristgerechte und realistische Planung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen ist von grundlegender Bedeutung. Jede beteiligte zuständige Behörde sollte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihren Beitrag zur gemeinsamen Entscheidung fristgerecht und auf effiziente Weise übermitteln.

(8)

Zur Gewährleistung einheitlicher Anwendungsbedingungen sollten die bei der Durchführung der Bewertung und der gemeinsamen Entscheidungsfindung zu befolgenden Schritte in Anerkenntnis dessen festgelegt werden, dass manche Aufgaben des Verfahrens parallel und andere nacheinander durchgeführt werden können.

(9)

Um die gemeinsame Entscheidungsfindung zu erleichtern, ist es wichtig, dass die am Entscheidungsprozess beteiligten zuständigen Behörden einen Dialog miteinander führen, insbesondere in der Zeit vor der endgültigen Festlegung der gemeinsamen Entscheidungen.

(10)

Um einen effektiven Prozess zu gewährleisten, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde für die endgültige Festlegung der Schritte verantwortlich sein, die zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die Genehmigung interner Modelle zu befolgen sind.

(11)

Die Festlegung eindeutiger Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der gemeinsamen Entscheidungen sollte sicherstellen, dass diese Entscheidungen vollständig begründet sind, und die effiziente Überwachung etwaiger Bedingungen erleichtern.

(12)

Zur Klarstellung der Verfahren, die nach der Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung zu befolgen sind, zur Herstellung von Transparenz bezüglich der Behandlung des Ergebnisses der Entscheidung und zur Erleichterung angemessener Folgemaßnahmen, soweit diese erforderlich sind, sollten bezüglich der Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung Standards festgelegt werden.

(13)

Der Zeitplan für das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen, die wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells betreffen, sowie die Aufgabenverteilung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang dieser wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells stehen.

(14)

Das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet auch das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn keine gemeinsame Entscheidung erreicht wird. Zur Sicherstellung einheitlicher Anwendungsbedingungen für diesen Aspekt des Verfahrens, insbesondere um sicherzustellen, dass vollständig begründete Entscheidungen formuliert werden, und um klarzustellen, wie mit etwaigen von den jeweils zuständigen Behörden zum Ausdruck gebrachten Standpunkten und Vorbehalten zu verfahren ist, sollten Standards für den Zeitplan, nach dem Entscheidungen zu treffen sind, wenn keine gemeinsame Entscheidung erreicht wurden, sowie für deren Mitteilung festgelegt werden.

(15)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) übermittelt wurde.

(16)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 sowie Artikel 363 der genannten Verordnung zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„jeweils zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde, die nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, und die für die Beaufsichtigung der an der gemeinsamen Antragsstellung beteiligten Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat zuständig ist und gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer gemeinsamen Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung gelangen muss;

(2)

„Antragsteller“ ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen oder die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die einen Antrag stellen;

(3)

„Bewertungsbericht“ einen Bericht mit der Bewertung eines Antrags in Übereinstimmung mit Artikel 6.

KAPITEL II

VERFAHREN FÜR GEMEINSAME ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 3

Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Bewertungsverfahren

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann entscheiden, Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (3) festgelegt werden, an der Bewertung der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellten Anträge zu beteiligen, wenn der Antragsteller im entsprechenden Drittland tätig ist und die betreffenden Methoden auf Risikopositionen in diesem Drittland anzuwenden gedenkt. In diesem Fall vereinbaren die konsolidierende Aufsichtsbehörde und jene Aufsichtsbehörden den Umfang der Beteiligung der Aufsichtsbehörden aus dem Drittland für folgende Zwecke:

a)

Versorgung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Beiträgen zum von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu erstellenden Bewertungsbericht;

b)

Aufnahme der unter Buchstabe a genannten Beiträge in den von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Bewertungsbericht in Form von Anhängen.

(2)   Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, übermittelt sie die von den jeweils zuständigen Behörden erstellten Bewertungsberichte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils betroffenen Behörde an die Aufsichtsbehörden aus Drittländern.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hält die jeweils zuständigen Behörden über Umfang, Ebene und Art der Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Bewertungsprozess sowie den Umfang, in dem deren Beiträge in den von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Bewertungsbericht eingeflossen sind, vollumfänglich auf dem Laufenden.

Artikel 4

Bewertung der Vollständigkeit des Antrags

(1)   Nach Eingang eines vom Antragsteller übermittelten Antrags auf eine Genehmigung nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antrag unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen, an die jeweils zuständigen Behörden weiter.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden bewerten die Vollständigkeit des Antrags innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

(3)   Ein Antrag gilt als vollständig, wenn er alle Angaben enthält, die die zuständigen Behörden für die Bewertung des Antrags in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und insbesondere deren Artikel 143, 144, 151, 283, 312 und 363 benötigen.

(4)   Die jeweils zuständigen Behörden übermitteln ihre Bewertung der Vollständigkeit des Antrags an die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(5)   Die in Absatz 4 genannte Bewertung enthält gegebenenfalls Angaben zu den Elementen des Antrags, die als unvollständig oder fehlend betrachtet werden.

(6)   Falls eine jeweils zuständige Behörde ihre Bewertung der Vollständigkeit des Antrags nicht innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist an die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt, wird davon ausgegangen, dass die jeweils zuständige Behörde den Antrag als vollständig betrachtet.

(7)   Falls die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder eine der jeweils zuständigen Behörden zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben des Antrags unvollständig sind, unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antragsteller über die Aspekte des Antrags, die als unvollständig oder fehlend betrachtet werden, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die fehlenden Angaben nachzureichen.

(8)   Falls ein Antragsteller die in Absatz 7 genannten fehlenden Angaben nachreicht, leitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese Angaben unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Angaben, an die jeweils zuständigen Behörden weiter.

(9)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden bewerten die Vollständigkeit des Antrags unter Berücksichtigung der zusätzlichen Angaben nach dem in den Absätzen 3 bis 6 festgelegten Verfahren innerhalb von sechs Wochen ab Eingang dieser Angaben bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

(10)   Falls ein vollständiger Antrag zuvor als unvollständig bewertet wurde, beginnt die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Frist von sechs Monaten mit dem Datum des Eingangs der Angaben zur Vervollständigung des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.

(11)   Wird ein Antrag als vollständig betrachtet, teilt die konsolidierende Aufsichtsbehörde dies dem Antragsteller und den jeweils zuständigen Behörden gemeinsam mit dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags bzw. dem Eingangsdatum der Angaben zur Vervollständigung des Antrags mit.

(12)   In jedem Fall kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde und jede jeweils zuständige Behörde vom Antragsteller zum Zweck der Bewertung des Antrags und der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag weitere Angaben anfordern.

Artikel 5

Planung der Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen

(1)   Vor Beginn des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen vereinbaren die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden einen Zeitplan, der die im Verfahren für gemeinsame Entscheidungen zu befolgenden Schritte beinhaltet; des Weiteren vereinbaren sie die Aufgabenverteilung. Sollte es zu keiner Einigung kommen, setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden zum Ausdruck gebrachten Standpunkte und Vorbehalte den Zeitplan fest. Der Zeitplan wird innerhalb von sechs Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags festgesetzt. Nach seiner Fertigstellung wird der Zeitplan von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an die jeweils zuständigen Behörden übermittelt.

(2)   Der Zeitplan enthält das Eingangsdatum des vollständigen Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 9 und zumindest die folgenden Schritte:

a)

Einigung über den Zeitplan und die Aufgabenverteilung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden;

b)

Einigung über den Umfang der Beteiligung von Aufsichtsbehörden aus Drittländern gemäß Artikel 3;

c)

Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den jeweils zuständigen Behörden und dem Antragsteller über Einzelheiten des Antrags, falls dies der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden erforderlich erscheint;

d)

Übermittlung der Bewertungsberichte der jeweils zuständigen Behörden an die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 6 Absatz 2;

e)

Dialog über die Bewertungsberichte zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 2;

f)

Erstellung und Übermittlung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde an die jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 3 und 4;

g)

Konsultation über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung mit dem Antragsteller, soweit dies gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist;

h)

Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 4;

i)

Übermittlung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde an die jeweils zuständigen Behörden zur Abstimmung und Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 8;

j)

Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung an den Antragsteller gemäß Artikel 9.

(3)   Der Zeitplan erfüllt alle folgenden Anforderungen:

a)

Er steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Antrags;

b)

er spiegelt Umfang und Komplexität der einzelnen von den jeweils zuständigen Behörden und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde durchgeführten Aufgaben sowie die Komplexität der Institute der Gruppe, auf die sich die gemeinsame Entscheidung bezieht, wider;

c)

er berücksichtigt möglichst weitgehend die übrigen Tätigkeiten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98.

(4)   Die Aufgabenverteilung trägt folgenden Aspekten Rechnung:

a)

Umfang und Komplexität des Antrags;

b)

Wesentlichkeit des Umfangs des Antrags für jedes einzelne Institut;

c)

Art und Belegenheit der Risikopositionen oder Risiken, auf die sich der Antrag bezieht;

d)

Umfang, in dem die in einem bestimmten Rechtsraum übernommenen Risikopositionen oder Risiken zur Wesentlichkeit der Änderungen oder Erweiterungen der Modelle bei einer Bewertung auf konsolidierter Ebene beitragen;

e)

Fähigkeit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und jeder jeweils zuständigen Behörde, die nötigen Aufgaben für die Durchführung einer Bewertung auszuführen und eine vollständige Begründung abzugeben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind bei der Aufgabenverteilung, falls sich die Belegenheit von Risikopositionen oder Risiken geografisch von dem Ort unterscheidet, an dem die Risikopositionen bzw. Risiken gemanagt, verbucht oder gehandelt werden, getrennte Verantwortungsbereiche für die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Risikopositionen oder Risiken belegen sind, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Risikopositionen bzw. Risiken gemanagt, verbucht oder gehandelt werden, festzulegen.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt dem Antragsteller einen voraussichtlichen Termin für den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Dialog sowie für die in Absatz 2 Buchstabe i genannte Mitteilung mit.

(6)   Falls eine Anpassung des Zeitplans oder der Aufgabenverteilung erforderlich wird, führt die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Behörden durch.

Artikel 6

Erstellung des Bewertungsberichts

(1)   Die jeweils zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde bewerten den Antrag in Übereinstimmung mit der gemäß Artikel 5 Absatz 1 vereinbarten Aufgabenverteilung. Diese Bewertungen erfolgen in Form von Bewertungsberichten.

(2)   Jede jeweils zuständige Behörde übermittelt ihren Bewertungsbericht bis zu dem gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d im Zeitplan festgelegten Datum an die konsolidierende Aufsichtsbehörde.

(3)   Jeder Bewertungsbericht enthält zumindest alles Folgende:

a)

eine Stellungnahme dazu, ob die beantragte Genehmigung erteilt werden sollte, wobei die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zugrunde gelegt werden, zusammen mit einer Begründung der Stellungnahme;

b)

gegebenenfalls Bedingungen, an die eine solche Genehmigung geknüpft werden sollte, mit zugehöriger Begründung und Zeitplan für deren Erfüllung;

c)

die Bewertungen der Sachverhalte, die von den zuständigen Behörden nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Zusammenhang mit den in deren Artikeln 143, 144, 151, 283, 312 bzw. 363 genannten Genehmigungen zu prüfen sind;

d)

gegebenenfalls Empfehlungen zur Behebung von im Zuge der Prüfung des Antrags entdeckten Mängeln und zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag.

Artikel 7

Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung

(1)   Ein in Artikel 6 genannter Bewertungsbericht wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an eine jeweils zuständige Behörde übermittelt, falls dieser Beitrag für die Bewertung durch diese zuständige Behörde relevant ist.

(2)   Auf der Grundlage der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden erstellten Bewertungsberichte führt die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß dem Zeitplan nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e einen Dialog mit den jeweils zuständigen Behörden mit Blick auf die Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen vollständig begründeten Entwurf der gemeinsamen Entscheidung. Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält alles Folgende:

a)

Namen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden, die am Entwurf der gemeinsamen Entscheidung beteiligt sind;

b)

Name der Gruppe von Instituten und Aufstellung sämtlicher der Gruppe angehörender Institute, auf die sich der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung bezieht und für die diese gilt, sowie Einzelheiten zum Anwendungsbereich des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung;

c)

Verweise auf das bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;

d)

Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung und etwaiger maßgeblicher Aktualisierungen im Falle wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen gemäß Artikel 13;

e)

Stellungnahme zur Erteilung der beantragten Genehmigung auf der Grundlage der in Artikel 6 genannten Bewertungsberichte;

f)

falls die beantragte Genehmigung in der unter Punkt e genannten Stellungnahme befürwortet wird, Zeitpunkt, ab dem die Genehmigung erteilt wird;

g)

kurze Beschreibung der Bewertungsergebnisse für jedes der Gruppe angehörende Institut;

h)

gegebenenfalls Empfehlungen zur Behebung von im Zuge der Prüfung des Antrags entdeckten Mängeln und zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag;

i)

gegebenenfalls Bedingungen, die vor Anwendung der in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigung vom Antragsteller zu erfüllen sind, mit zugehöriger Begründung;

j)

Stichtag, auf den sich die Buchstaben g, h und i beziehen;

k)

gegebenenfalls Zeitplan für die Erfüllung der unter Buchstabe i genannten Bedingungen bzw. für die Umsetzung der unter Buchstabe h genannten Empfehlungen;

l)

gegebenenfalls Zeitplan für die Umsetzung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung in entsprechende nationale Genehmigungen.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung gegebenenfalls für die Zwecke des in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h genannten Dialogs.

Artikel 8

Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde überarbeitet den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung soweit erforderlich, um den Ergebnissen des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Dialogs Rechnung zu tragen, und erstellt einen endgültigen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden den endgültigen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung unverzüglich und innerhalb der im Zeitplan gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe i festgelegten Frist; dabei setzt sie den Behörden eine Frist für deren schriftliche Zustimmung, die elektronisch übermittelt werden.

(3)   Die jeweils zuständigen Behörden, die den endgültigen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung nicht ablehnen, erteilen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre schriftliche Zustimmung innerhalb der festgesetzten Frist.

(4)   Eine gemeinsame Entscheidung gilt erst dann als erreicht, wenn alle jeweils zuständigen Behörden ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.

(5)   Die gemeinsame Entscheidung besteht aus der gemeinsamen Entscheidung und den schriftlichen Zustimmungserklärungen in deren Anhang. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung allen jeweils zuständigen Behörden.

Artikel 9

Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung

(1)   Innerhalb der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe j im Zeitplan festgelegten Frist teilt die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Antragsteller die in Artikel 8 Absatz 5 genannte gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit und informiert ihn gegebenenfalls über die Umsetzung der gemeinsamen Entscheidung in entsprechende nationale Genehmigungen.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bestätigt den jeweils zuständigen Behörden die Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung an den Antragsteller.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden erörtern die gemeinsame Entscheidung gegebenenfalls mit den in ihrem Rechtsraum niedergelassenen und von der gemeinsamen Entscheidung betroffenen Instituten, um die Einzelheiten der Entscheidung sowie ihre Anwendung zu klären.

KAPITEL III

MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNG GETROFFENE ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 10

Entscheidungsverfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung

(1)   Falls es innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist zu keiner Einigung kommt, konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer jeweils zuständigen Behörde die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA). Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.

(2)   Wird innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung erreicht, wird die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung schriftlich festgehalten und bis zum jeweils spätesten der folgenden Zeitpunkte getroffen:

a)

einen Monat nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist, falls keine der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung an die EBA verwiesen hat;

b)

einen Monat nach einer etwaigen Empfehlung der EBA nach Absatz 1, falls die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA innerhalb der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Frist konsultiert hat;

c)

einen Monat nach einer von der EBA nach Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffenen Entscheidung.

(3)   Falls die EBA gemäß Absatz 1 konsultiert wurde, enthält die in Absatz 2 genannte Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde auch eine Erläuterung zu eventuellen Abweichungen von der Empfehlung der EBA.

Artikel 11

Entwurf von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen

Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffene Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde enthält alle in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Punkte, soweit angebracht.

Artikel 12

Mitteilung der in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffenen Entscheidungen

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den jeweils zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unverzüglich mit.

KAPITEL IV

AKTUALISIERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IM FALLE WESENTLICHER ERWEITERUNGEN ODER ÄNDERUNGEN EINES MODELLS UND INKRAFTTRETEN

Artikel 13

Wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells

(1)   Bezieht sich ein Antrag auf Genehmigung auf wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells im Einklang mit Artikel 143 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils für die Beaufsichtigung der von den wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells betroffenen Institute zuständigen Behörden in umfassender Absprache zusammen, um über die Erteilung der nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragten Genehmigung unter Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 3 bis 9 dieser Verordnung zu entscheiden.

(2)   Der Zeitplan für das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen zur Genehmigung wesentlicher Erweiterungen und Änderungen eines Modells erfüllt alle folgenden Anforderungen:

a)

er steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells;

b)

er steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und ihrer Verteilung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils für die Beaufsichtigung der von den wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des Modells betroffenen Institute zuständigen Behörden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der für die konsolidierende Aufsichtsbehörde in allen Verfahrensschritten gemäß Artikel 3 bis 9 vorgesehene Zeitraum im Falle eines Antrags in Bezug auf wesentliche Erweiterungen oder Änderungen eines Modells, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat ansässige Institute betreffen, möglichst kurz gehalten.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (Siehe Seite 2 dieses Amtsblattes).


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