EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R2013

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2013 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardabweichungen bei gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystemen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 295, 12.11.2015, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2013/oj

12.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2013 DER KOMMISSION

vom 11. November 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardabweichungen bei gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystemen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 109a Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Zwecke der Berechnung des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls der Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung sollten Standardabweichungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für spezifische nationale Legislativmaßnahmen, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen, festgelegt werden.

(2)

Solche Standardabweichungen sollten nur in Bezug auf das niederländische Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet) festgelegt werden, das in den Niederlanden eine gesetzliche Krankengrundversicherung (basisverzekering) (im Folgenden das „gesundheitsbasierte Risikoausgleichssystem in den Niederlanden“) vorsieht. Laut einer Umfrage der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ist das gesundheitsbasierte Risikoausgleichssystem in den Niederlanden das einzige solche System in der Union, das die Kriterien nach Artikel 109a Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllt.

(3)

Bei den in dieser Verordnung festgelegten Standardabweichungen wurde den Berechnungen von De Nederlandsche Bank Rechnung getragen.

(4)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

(5)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Standardabweichungen

Bei der Berechnung des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls für die Krankenkostenversicherung und proportionale Rückversicherung im Rahmen des gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystems in den Niederlanden verwenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen folgende Standardabweichungen:

a)

2,7 % für das Prämienrisiko für die Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung (NSLT);

b)

5 % für das Rückstellungsrisiko für die Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung (NSLT).

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


Top