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Document 22015A1030(01)

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

OJ L 284, 30.10.2015, p. 3–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2015/1947/oj

Related Council decision

30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/3


ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL

zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

DIE MITGLIEDER DER WELTHANDELSORGANISATION —

IN ANBETRACHT des Übereinkommens über Handelserleichterungen,

GESTÜTZT AUF den nach Artikel X Absatz 1 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) angenommenen Beschluss des Allgemeinen Rates in Dokument WT/L/940 —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1.

Anhang 1A des WTO-Übereinkommens wird mit Inkrafttreten dieses Protokolls nach Absatz 4 durch das Übereinkommen über Handelserleichterungen im Anhang dieses Protokolls ergänzt; das Übereinkommen über Handelserleichterungen ist nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen einzufügen.

2.

Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen dieses Protokolls sind nur mit Zustimmung der anderen Mitglieder zulässig.

3.

Dieses Protokoll liegt zur Annahme durch die Mitglieder auf.

4.

Dieses Protokoll tritt nach Artikel X Absatz 3 des WTO-Übereinkommens in Kraft. (1)

5.

Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Welthandelsorganisation hinterlegt, der jedem Mitglied unverzüglich eine beglaubigte Kopie dieses Protokolls und eine Notifikation jeder Annahme nach Absatz 3 übermittelt.

6.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am siebenundzwanzigsten November zweitausendvierzehn in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 


(1)  Für die Berechnung der Annahmequote nach Artikel X Absatz 3 des WTO-Übereinkommens zählt eine Annahmeurkunde der Europäischen Union für diese und für ihre Mitgliedstaaten als Annahme durch eine Mitgliedszahl, die der Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht, die auch Mitglieder der WTO sind.


ANHANG ZUM PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON MARRAKESCH ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION

ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSERLEICHTERUNGEN

Präambel

DIE MITGLIEDER —

EINGEDENK der Verhandlungen, die im Rahmen der Ministererklärung von Doha eingeleitet wurden,

UNTER HINWEIS AUF den Auftrag und die Grundsätze, die unter Nummer 27 der Ministererklärung von Doha (WT/MIN(01)/DEC/1) und in Anlage D des Beschlusses zum Arbeitsprogramm von Doha, der vom Allgemeinen Rat am 1. August 2004 angenommen wurde (WT/L/579), sowie unter Nummer 33 und in Anlage E der Ministererklärung von Hongkong (WT/MIN(05)/DEC) enthalten sind, und in Bekräftigung des- beziehungsweise derselben,

IN DEM WUNSCH, die einschlägigen Aspekte der Artikel V, VIII und X des GATT 1994 mit Blick auf eine weitere Beschleunigung des Warenverkehrs sowie der Überlassung und Abfertigung von Waren, einschließlich Waren im Durchfuhrverkehr, zu präzisieren und zu verbessern,

IN ANERKENNUNG der besonderen Bedürfnisse der zu den Entwicklungsländern und insbesondere der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder und in dem Wunsch, die Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten in diesem Bereich zu stärken,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern in Fragen der Handelserleichterung und der Befolgung der Zollvorschriften —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

ABSCHNITT I

Artikel 1

Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen

1.   Veröffentlichung

1.1.   Jedes Mitglied veröffentlicht umgehend folgende Informationen in nichtdiskriminierender und leicht zugänglicher Weise, damit Regierungen, der Handel und andere interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können:

a)

die Verfahren bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Unterlagen,

b)

die angewandten Sätze von Zöllen und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden,

c)

die Gebühren und Belastungen, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auferlegt werden,

d)

die Vorschriften für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren,

e)

die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen,

f)

die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr,

g)

die Strafbestimmungen für Verletzungen der Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr,

h)

die Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen,

i)

die Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder Ländern, welche die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen, und

j)

die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten.

1.2.   Diese Bestimmungen sind nicht so auszulegen, als erforderten sie die Veröffentlichung oder Bereitstellung von Informationen in einer anderen als der Sprache des Mitglieds, ausgenommen gemäß Absatz 2.2.

2.   Über das Internet verfügbare Informationen

2.1.   Jedes Mitglied stellt über das Internet folgende Informationen zur Verfügung und hält sie, soweit möglich und angebracht, auf dem neuesten Stand:

a)

eine Beschreibung (1) seiner Verfahren bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, einschließlich der Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen, mit der Regierungen, der Handel und sonstige interessierte Parteien über die praktischen Schritte unterrichtet werden, die bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr unternommen werden müssen;

b)

die Formulare und Unterlagen, die für die Einfuhr in, die Ausfuhr aus oder die Durchfuhr durch das Gebiet des betreffenden Mitglieds erforderlich sind;

c)

die Kontaktangaben zu seiner oder seinen Auskunftsstelle(n).

2.2.   Soweit durchführbar, ist die Beschreibung nach Absatz 2.1 Buchstabe a auch in einer der Amtssprachen der WTO zur Verfügung zu stellen.

2.3.   Die Mitglieder werden ermutigt, weitere handelsbezogene Informationen über das Internet zur Verfügung zu stellen, einschließlich einschlägiger handelsbezogener Gesetzgebung und sonstiger in Absatz 1.1 genannter Angaben.

3.   Auskunftsstellen

3.1.   Jedes Mitglied richtet im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen eine oder mehrere Auskunftsstellen ein oder behält sie bei, die angemessene Anfragen von Regierungen, dem Handel und anderen interessierten Parteien zu den unter Absatz 1.1 fallenden Angelegenheiten beantworten und die in Absatz 1.1 Buchstabe a genannten erforderlichen Formulare und Unterlagen zur Verfügung stellen.

3.2.   Mitglieder, die einer Zollunion angehören oder die an einer regionalen Integration teilnehmen, können gemeinsame Auskunftsstellen auf regionaler Ebene einrichten oder beibehalten, um dem Erfordernis des Absatzes 3.1 in Bezug auf gemeinsame Verfahren zu genügen.

3.3.   Die Mitglieder werden ermutigt, für die Beantwortung von Anfragen und für die Zurverfügungstellung von Formularen und Unterlagen keine Gebühren zu verlangen. Wenn sie Gebühren erheben, beschränken die Mitglieder ihre Gebühren und Belastungen dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen.

3.4.   Die Auskunftsstellen beantworten die Anfragen und stellen die Formulare und Unterlagen innerhalb einer vom jeweiligen Mitglied festgesetzten angemessenen Frist zur Verfügung, die je nach Art oder Komplexität der Anfrage unterschiedlich bemessen sein kann.

4.   Notifikation

Jedes Mitglied notifiziert dem mit Artikel 23 Absatz 1.1 eingesetzten Ausschuss für Handelserleichterungen (in diesem Übereinkommen „Ausschuss“ genannt) Folgendes:

a)

den offiziellen Ort oder die offiziellen Orte, an denen die in Absatz 1.1 Buchstaben a bis j genannten Informationen veröffentlicht sind;

b)

die URL-Adressen der in Absatz 2.1 genannten Website oder Websites und

c)

die Kontaktangaben der in Absatz 3.1 genannten Auskunftsstellen.

Artikel 2

Möglichkeit zur Stellungnahme, Unterrichtung vor dem Inkrafttreten und Konsultationen

1.   Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

1.1.   Jedes Mitglied gibt, soweit durchführbar, im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seiner innerstaatlichen Rechtsordnung dem Handel und sonstigen interessierten Parteien die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist zu der vorgeschlagenen Einführung oder Änderung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die den Warenverkehr sowie die Überlassung und Abfertigung von Waren, einschließlich Waren im Durchfuhrverkehr, betreffen, Stellung zu nehmen.

1.2.   Jedes Mitglied stellt, soweit durchführbar, im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht und seiner innerstaatlichen Rechtsordnung sicher, dass neue oder geänderte Gesetze und sonstige Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die den Warenverkehr sowie die Überlassung und Abfertigung von Waren, einschließlich Waren im Durchfuhrverkehr, betreffen, so bald wie möglich vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht oder Informationen hierüber auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden, damit der Handel und sonstige interessierte Parteien sich mit ihnen vertraut machen können.

1.3.   Änderungen von Zollsätzen sowie Maßnahmen mit befreiender Wirkung, Maßnahmen, deren Wirksamkeit aufgrund der Befolgung der Absätze 1.1 oder 1.2 untergraben würde, Maßnahmen, die in dringenden Fällen zur Anwendung kommen, oder geringfügige Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Rechtsordnung sind von den Absätzen 1.1 und 1.2 ausgenommen.

2.   Konsultationen

Jedes Mitglied sieht, soweit angebracht, regelmäßige Konsultationen zwischen seinen Grenzbehörden und dem Handel oder sonstigen in seinem Gebiet ansässigen Beteiligten vor.

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

1.   Jedes Mitglied erteilt einem Antragsteller auf schriftliches Ersuchen, das alle erforderlichen Informationen enthält, in angemessener Weise und fristgerecht eine verbindliche Vorabauskunft. Lehnt ein Mitglied es ab, eine verbindliche Vorabauskunft zu erteilen, so setzt es den Antragsteller davon umgehend schriftlich in Kenntnis, wobei es den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für seine Entscheidung darlegt.

2.   Ein Mitglied kann es ablehnen, einem Antragsteller eine verbindliche Vorabauskunft zu erteilen, wenn die in dem Antrag aufgeworfene Frage

a)

bereits in einem Verfahren des Antragstellers vor einer staatlichen Stelle, einer Rechtsmittelinstanz oder einem Gericht anhängig ist oder

b)

bereits von einer Rechtsmittelinstanz oder einem Gericht entschieden wurde.

3.   Nach ihrer Erteilung bleibt eine verbindliche Vorabauskunft für einen angemessenen Zeitraum gültig, es sei denn, die Rechtsvorschriften, der Sachverhalt oder die Umstände, die ihr zugrunde liegen, haben sich geändert.

4.   Wenn ein Mitglied eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert oder für ungültig erklärt, so setzt es den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis, wobei es den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für seine Entscheidung darlegt. Ein Mitglied kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern oder für ungültig erklären, wenn ihr unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben zugrunde lagen.

5.   Eine von einem Mitglied erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für das Mitglied hinsichtlich des Antragstellers, der sie begehrte, bindend. Ein Mitglied kann vorsehen, dass eine verbindliche Vorabauskunft für den Antragsteller bindend ist.

6.   Jedes Mitglied veröffentlicht mindestens Folgendes:

a)

die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft, einschließlich der vorzulegenden Angaben und des Formats,

b)

die Frist, innerhalb deren eine verbindliche Vorauskunft von ihm erteilt wird und

c)

die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft.

7.   Jedes Mitglied nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers eine Überprüfung der verbindlichen Vorabauskunft oder der Entscheidung über den Widerruf, die Änderung oder die Ungültigerklärung der verbindlichen Vorabauskunft vor. (2)

8.   Jedes Mitglied ist bestrebt, Informationen über verbindliche Vorabauskünfte, die nach seiner Auffassung für sonstige interessierte Parteien von erheblichem Interesse sind, öffentlich zugänglich zu machen; dabei berücksichtigt es die Notwendigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen.

9.   Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich:

a)

Eine verbindliche Vorabauskunft ist eine schriftliche Entscheidung eines Mitglieds, die einem Antragsteller vor Einfuhr der von einem Antrag erfassten Ware mitgeteilt wird und in der dargelegt ist, wie das Mitglied die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr in Bezug auf Folgendes behandeln wird:

i)

die zolltarifliche Einreihung der Ware und

ii)

den Ursprung der Ware. (3)

b)

Die Mitglieder werden ermutigt, zusätzlich zu den verbindlichen Vorabauskünften im Sinne des Buchstabens a verbindliche Vorabauskünfte in Bezug auf Folgendes zu erteilen:

i)

die geeignete Methode oder die geeigneten Kriterien und deren Anwendung, die für die Ermittlung des Zollwerts im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts anzuwenden sind,

ii)

die Anwendbarkeit der Anforderungen des Mitglieds in Bezug auf die Befreiung von Zöllen,

iii)

die Anwendung der Anforderungen des Mitglieds in Bezug auf Kontingente, einschließlich Zollkontingente und

iv)

alle zusätzlichen Angelegenheiten, bei denen ein Mitglied die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft für zweckmäßig hält.

c)

Antragsteller sind Ausführer, Einführer oder alle Personen mit einem berechtigten Interesse oder Vertreter dieser Personen.

d)

Ein Mitglied kann verlangen, dass der Antragsteller über einen rechtlichen Vertreter oder eine rechtliche Eintragung in seinem Gebiet verfügt. Soweit möglich, dürfen solche Anforderungen den Personenkreis, der berechtigt ist, eine verbindliche Vorabauskunft zu beantragen, nicht beschränken, wobei den spezifischen Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders Rechnung zu tragen ist. Diese Anforderungen müssen klar und transparent sein und dürfen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung darstellen.

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

1.   Jedes Mitglied sieht vor, dass jede Person, die von einer vom Zoll erlassenen Verwaltungsentscheidung (4) betroffen ist, in seinem Gebiet Anspruch hat auf

a)

einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der beziehungsweise das die Entscheidung erlassen hat, übergeordneten oder von diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde

und/oder

b)

einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine gerichtliche Überprüfung derselben.

2.   Die Rechtsvorschriften eines Mitglieds können vorschreiben, dass vor einem gerichtlichen Rechtsbehelf oder einer gerichtlichen Überprüfung ein verwaltungsbehördlicher Rechtsbehelf oder eine verwaltungsbehördliche Überprüfung einzulegen beziehungsweise einzuleiten ist.

3.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Verfahren bei Rechtsbehelfen und Überprüfungen in nichtdiskriminierender Weise durchgeführt werden.

4.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass in Fällen, in denen die Entscheidung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a

a)

nicht innerhalb der in seinen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften festgelegten Fristen ergeht oder

b)

nicht unverzüglich ergeht,

die betreibende Partei entweder Anspruch auf einen weiteren Rechtsbehelf bei der oder eine weitere Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde oder Justizbehörde oder auf eine sonstige Anrufung der Justizbehörde hat. (5)

5.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass den in Absatz 1 genannten Personen die Begründung der Verwaltungsentscheidung mitgeteilt wird, damit sie erforderlichenfalls die Verfahren für Rechtsbehelfe oder Überprüfungen in Anspruch nehmen können.

6.   Jedes Mitglied wird ermutigt, die Bestimmungen dieses Artikels auf Verwaltungsentscheidungen in Anwendung zu bringen, die von einschlägigen Grenzbehörden erlassen werden, bei denen es sich nicht um den Zoll handelt.

Artikel 5

Sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Unparteilichkeit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz

1.   Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

In Fällen, in denen ein Mitglied ein System festlegt oder beibehält, das den Erlass von Mitteilungen oder Leitlinien an seine betroffenen Behörden vorsieht, damit sie den Umfang der Kontrollen oder Inspektionen an den Grenzen in Bezug auf Lebensmittel, Getränke oder Futtermittel, die von einer Mitteilung oder von Leitlinien erfasst werden, verstärken, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Gebiet zu schützen, gelten für die Modalitäten des Erlasses, der Aufhebung oder der Aussetzung dieser Mitteilungen oder Leitlinien folgende Grundsätze:

a)

das Mitglied kann, soweit angebracht, die Mitteilungen oder Leitlinien risikobezogen erlassen,

b)

das Mitglied kann die Mitteilungen oder Leitlinien so erlassen, dass sie einheitlich nur auf diejenigen Eingangsorte Anwendung finden, an denen die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Voraussetzungen, die den Mitteilungen oder Leitlinien zugrunde liegen, gelten,

c)

das Mitglied hebt die Mitteilungen oder die Leitlinien umgehend auf oder setzt sie umgehend aus, wenn die Umstände, die zu ihrem Erlass geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können, und

d)

wenn ein Mitglied beschließt, die Mitteilung oder die Leitlinien aufzuheben oder auszusetzen, veröffentlicht es, soweit angebracht, umgehend eine Bekanntgabe über die Aufhebung oder Aussetzung in nichtdiskriminierender und leicht zugänglicher Weise oder unterrichtet es das ausführende Mitglied oder den Einführer.

2.   Zurückhaltung

Ein Mitglied unterrichtet umgehend den Beförderer oder Einführer, wenn zur Einfuhr angemeldete Waren zum Zwecke der Inspektion durch den Zoll oder eine andere zuständige Behörde zurückgehalten werden.

3.   Prüfverfahren

3.1.   Ein Mitglied kann auf Antrag die Möglichkeit zu einer zweiten Prüfung gewähren, falls das Ergebnis der ersten Prüfung einer bei Ankunft der zur Einfuhr angemeldeten Waren entnommenen Probe eine nachteilige Feststellung erbringt.

3.2.   Ein Mitglied veröffentlicht in diskriminierungsfreier und leicht zugänglicher Weise Name und Anschrift des Labors, bei dem die Prüfung durchgeführt werden kann, oder es stellt diese Informationen dem Einführer zur Verfügung, wenn ihm die nach Absatz 3.1 vorgesehene Möglichkeit gewährt wird.

3.3.   Ein Mitglied prüft das Ergebnis der nach Absatz 3.1 durchgeführten zweiten Prüfung in Bezug auf die Überlassung und Abfertigung der Waren; soweit angebracht, kann es die Ergebnisse einer solchen Prüfung akzeptieren.

Artikel 6

Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden, und Strafen

1.   Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

1.1.   Absatz 1 gilt für die von den Mitgliedern anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Gebühren und Belastungen, soweit es sich nicht um Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben im Sinne des Artikels III des GATT 1994 handelt.

1.2.   Informationen über Gebühren und Belastungen werden gemäß Artikel 1 veröffentlicht. Diese Informationen umfassen die anfallenden Gebühren und Belastungen, die Begründung, warum die Gebühr und die Belastung erhoben werden, die zuständige Behörde sowie Zahlungszeitpunkt und Zahlungsart.

1.3.   Außer in dringenden Fällen liegt zwischen der Veröffentlichung von neuen oder geänderten Gebühren und Belastungen und deren Inkrafttreten eine angemessene Frist. Diese Gebühren und Belastungen werden erst nach Veröffentlichung der entsprechenden Informationen erhoben.

1.4.   Jedes Mitglied überprüft regelmäßig seine Gebühren und Belastungen, um deren Anzahl und Vielfalt nach Möglichkeit zu verringern.

2.   Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr

i)

beschränken sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der anlässlich oder im Zusammenhang mit dem betreffenden spezifischen Einfuhr- oder Ausfuhrvorgang erbrachten Dienstleistungen und

ii)

brauchen nicht mit einem spezifischen Einfuhr- oder Ausfuhrvorgang verbunden zu sein, sofern sie für Dienstleistungen erhoben werden, die mit dem zollamtlichen Veredelungsverkehr in engem Zusammenhang stehen.

3.   Grundsätze für Strafen

3.1.   Für die Zwecke des Absatzes 3 bezeichnet der Ausdruck „Strafen“ diejenigen Strafen, die von der Zollverwaltung eines Mitglieds für Verletzungen der Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen des Mitglieds verhängt werden.

3.2.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass Strafen für Verletzungen der Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen nur gegen Personen verhängt werden, die nach seinen Gesetzen für die Verletzung verantwortlich sind.

3.3.   Die verhängte Strafe richtet sich nach dem Sachverhalt und den Umständen des Einzelfalls und entspricht dem Umfang und der Schwere der Verletzung.

3.4.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass es Maßnahmen beibehält, die darauf ausgerichtet sind, zu vermeiden,

a)

dass Interessenkonflikte bei der Festsetzung und Erhebung von Strafen und Zöllen entstehen und

b)

dass Anreize für die Festsetzung oder Erhebung einer Strafe, die nicht mit Absatz 3.3 vereinbar ist, geschaffen werden.

3.5.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass bei Verhängung einer Strafe für die Verletzung von Zollgesetzen, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen der oder den Personen, gegen die die Strafe verhängt wird, eine schriftliche Erläuterung zur Verfügung gestellt wird, in der die Art der Verletzung sowie das anzuwendende Gesetz, die anzuwendende sonstige Vorschrift oder das anzuwendende Verfahren, das beziehungsweise die für die Bestimmung des Strafbetrags oder des Strafmaßes für die Verletzung maßgebend waren, dargelegt sind.

3.6.   In Fällen, in denen die Umstände einer Verletzung der Zollgesetze, der sonstigen Zollvorschriften oder der Zollverfahrensbestimmungen von einer Person gegenüber der Zollverwaltung eines Mitglieds freiwillig offengelegt werden, bevor die Zollverwaltung die Verletzung aufdeckt, wird das Mitglied ermutigt, diese Tatsache bei der Festsetzung der Strafe für die betreffende Person, soweit angebracht, als potenziellen mildernden Umstand in Betracht zu ziehen.

3.7.   Dieser Absatz gilt für Strafen im Durchfuhrverkehr nach Absatz 3.1.

Artikel 7

Überlassung und Abfertigung von Waren

1.   Bearbeitung vor Warenankunft

1.1.   Jedes Mitglied nimmt Verfahren an oder behält sie bei, die es ermöglichen, Einfuhrunterlagen und sonstige erforderliche Informationen, einschließlich Ladelisten, so einzureichen, dass mit deren Bearbeitung schon vor Ankunft der Waren begonnen werden kann, um so die Überlassung der Waren bei Ankunft zu beschleunigen.

1.2.   Jedes Mitglied sieht gegebenenfalls eine Vorabeinreichung von Unterlagen in elektronischer Form zu deren Bearbeitung vor Warenankunft vor.

2.   Elektronische Bezahlung

Jedes Mitglied führt, soweit praktisch möglich, Verfahren ein oder behält sie bei, die eine elektronische Bezahlung der vom Zoll erhobenen Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen, die bei der Einfuhr und Ausfuhr anfallen, ermöglichen.

3.   Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

3.1.   Jedes Mitglied legt Verfahren fest oder behält sie bei, die es ermöglichen, Waren vor der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen zu überlassen, wenn eine solche Festsetzung nicht vor oder bei Ankunft oder möglichst schnell nach der Ankunft erfolgt, sofern sämtliche sonstigen rechtlichen Erfordernisse erfüllt sind.

3.2.   Als Bedingung für eine solche Überlassung kann ein Mitglied Folgendes verlangen:

a)

die Zahlung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen, die vor oder bei Ankunft der Waren festgesetzt wurden, und Leistung einer Sicherheit für jeden noch nicht festgesetzten Betrag durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art, die in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen ist, oder

b)

die Leistung einer Sicherheit durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art, die in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen ist.

3.3.   Die Sicherheit darf nicht höher bemessen sein als der Betrag, den das Mitglied benötigt, um die Zahlung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen, die letztlich für die durch die Sicherheit abgedeckten Waren anfallen, sicherzustellen.

3.4.   In Fällen, in denen eine mit Geldstrafe oder Geldbuße geahndete Zuwiderhandlung aufgedeckt wurde, kann die Leistung einer Sicherheit für gegebenenfalls verhängte Geldstrafen und Geldbußen verlangt werden.

3.5.   Die Sicherheit nach den Absätzen 3.2 und 3.4 wird freigegeben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.

3.6.   Diese Bestimmungen berühren nicht das Recht eines Mitglieds, Waren zu prüfen, zurückzuhalten, zu beschlagnahmen, einzuziehen oder sonst in einer Weise damit umzugehen, die mit den Rechten und Pflichten des Mitglieds im Rahmen der WTO nicht unvereinbar ist.

4.   Risikomanagement

4.1.   Jedes Mitglied führt, soweit möglich, ein Risikomanagementsystem in Bezug auf die Zollkontrolle ein oder behält es bei.

4.2.   Jedes Mitglied gestaltet das Risikomanagement so aus und wendet es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels vermieden wird.

4.3.   Jedes Mitglied richtet die Zollkontrollen und, soweit möglich, andere einschlägige Grenzkontrollen gezielt auf Sendungen mit hohem Risikopotenzial aus und beschleunigt die Überlassung von Sendungen mit niedrigem Risikopotenzial. Ein Mitglied kann ferner im Rahmen seines Risikomanagements Sendungen nach dem Zufallsprinzip für solche Kontrollen auswählen.

4.4.   Jedes Mitglied stützt das Risikomanagement auf eine Bewertung von Risiken anhand geeigneter Selektivitätskriterien. Zu diesen Selektivitätskriterien können unter anderem der Code des Harmonisierten Systems, die Art und Beschreibung der Waren, das Ursprungsland, das Versandland, der Wert der Waren, der Grad der Rechtsbefolgung durch Händler und die Art des Beförderungsmittels gehören.

5.   Nachträgliche Prüfung

5.1.   Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, führt jedes Mitglied eine nachträgliche Prüfung ein oder behält sie bei, um sicherzustellen, dass die Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften sowie sonstige diesbezügliche Gesetze und Vorschriften befolgt werden.

5.2.   Jedes Mitglied wählt eine Person oder eine Sendung zur nachträglichen Prüfung risikoabhängig aus, wobei auch geeignete Selektivitätskriterien herangezogen werden können. Jedes Mitglied führt nachträgliche Prüfungen auf transparente Weise durch. In Fällen, in denen die Person an den Kontrollen beteiligt ist und in denen schlüssige Ergebnisse erzielt wurden, teilt das Mitglied der Person, deren Unterlagen kontrolliert werden, unverzüglich die Ergebnisse mit, belehrt sie über ihre Rechte und Pflichten und unterrichtet sie über die Gründe für die Ergebnisse.

5.3.   Die im Rahmen der nachträglichen Prüfung erlangten Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.

5.4.   Die Mitglieder nutzen, soweit durchführbar, das Ergebnis der nachträglichen Prüfung bei der Anwendung des Risikomanagements.

6.   Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

6.1.   Die Mitglieder werden ermutigt, die durchschnittlich erforderliche Zeitspanne für die Überlassung von Waren regelmäßig und einheitlich zu messen und zu veröffentlichen und dabei Instrumente wie unter anderem die Time Release Study der Weltzollorganisation (in diesem Übereinkommen „WZO“ genannt) zu verwenden. (6)

6.2.   Die Mitglieder werden ermutigt, dem Ausschuss ihre Erfahrungen im Bereich der Messung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspannen für die Überlassung, einschließlich der verwendeten Methoden, der festgestellten Engpässe und etwaiger Auswirkungen auf die Effizienz mitzuteilen.

7.   Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

7.1.   Jedes Mitglied sieht für Wirtschaftsbeteiligte, die festgelegte Kriterien erfüllen, im Folgenden als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte bezeichnet, nach Absatz 7.3 zusätzliche Maßnahmen der Handelserleichterung im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten und Verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr vor. Wahlweise können die Mitglieder solche Maßnahmen der Handelserleichterung durch Zollverfahren anbieten, die alle Wirtschaftsbeteiligten generell in Anspruch nehmen können, und sind nicht gehalten, eine gesonderte Regelung festzulegen.

7.2.   Die festgelegten Kriterien für die Einstufung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter beziehen sich auf die Befolgung oder die Gefahr einer Nichtbefolgung der in den Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren eines Mitglieds niedergelegten Anforderungen.

a)

Diese Kriterien, die veröffentlicht werden müssen, können Folgendes umfassen:

i)

die bisher angemessene Einhaltung der Zollgesetze und Zollvorschriften und sonstiger diesbezüglicher Gesetze und Vorschriften;

ii)

ein System für die Verwaltung der Unterlagen, um die erforderlichen internen Kontrollen zu ermöglichen;

iii)

die Zahlungsfähigkeit, einschließlich gegebenenfalls der Bereitstellung einer ausreichenden Bürgschaft oder Sicherheit, und

iv)

die Sicherheit der Lieferkette.

b)

Die Kriterien dürfen

i)

nicht so gestaltet sein oder so angewandt werden, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit gleichen Voraussetzungen ermöglichen oder schaffen, und

ii)

soweit möglich, nicht die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen einschränken.

7.3.   Die in Absatz 7.1 vorgesehenen Maßnahmen der Handelserleichterung müssen mindestens drei der nachstehenden Maßnahmen umfassen: (7)

a)

seltenere Anforderungen von Unterlagen und Daten, soweit angebracht;

b)

ein niedriger Umfang der Warenbeschau und der Warenuntersuchung, soweit angebracht;

c)

eine schnelle Überlassung, soweit angebracht;

d)

Zahlungsaufschub für Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen;

e)

die Nutzung von Gesamtbürgschaften oder reduzierten Bürgschaften;

f)

eine einzige Zollanmeldung für alle Einfuhren oder Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum und

g)

die Abfertigung der Waren in den Räumlichkeiten des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder an einem anderen vom Zoll zugelassenen Ort.

7.4.   Die Mitglieder werden ermutigt, Regelungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage von internationalen Normen zu entwickeln, sofern solche Normen bestehen, es sei denn, die Normen wären ungeeignete oder unwirksame Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele.

7.5.   Um die für Wirtschaftsbeteiligte vorgesehenen Maßnahmen der Handelserleichterung zu verbessern, gewähren die Mitglieder anderen Mitgliedern die Möglichkeit, die gegenseitige Anerkennung der Regelungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte auszuhandeln.

7.6.   Die Mitglieder tauschen im Ausschuss einschlägige Informationen über die in Kraft befindlichen Regelungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte aus.

8.   Beschleunigte Sendungen

8.1.   Jedes Mitglied führt Verfahren ein oder behält sie bei, die es ermöglichen, zumindest diejenigen Waren, die über Luftfrachtanlagen eingehen, Personen beschleunigt zu überlassen, die eine solche Behandlung beantragen, und dabei gleichzeitig die Zollkontrollen aufrechtzuerhalten. (8) Wenn ein Mitglied Kriterien (9) verwendet, die dazu dienen, den Kreis der Antragsberechtigten zu begrenzen, kann es in veröffentlichten Kriterien verlangen, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sein müssen, damit dem Antragsteller die in Absatz 8.2 umschriebene Behandlung in Bezug auf seine beschleunigten Sendungen gewährt werden kann:

a)

Bereitstellung einer angemessenen Infrastruktur und Zahlung der Zollauslagen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von beschleunigten Sendungen in Fällen, in denen der Antragsteller die Anforderungen des Mitglieds dafür erfüllt, dass diese Bearbeitung in einer bestimmten Anlage erfolgt;

b)

Einreichung der für die Überlassung erforderlichen Informationen vor Ankunft der beschleunigten Sendung;

c)

Erhebung von Gebühren, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der bei der Bereitstellung der in Absatz 8.2 umschriebenen Behandlung erbrachten Dienstleistungen beschränkt werden;

d)

Aufrechterhaltung eines hohen Grads an Kontrolle über die beschleunigten Sendungen durch Einsatz von interner Sicherheits-, Logistik- und Nachverfolgungstechnologie von der Abholung bis zur Lieferung;

e)

Abwicklung der beschleunigten Sendung von der Abholung bis zur Lieferung;

f)

Übernahme der Haftung für die Zahlung aller Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen an die Zollbehörde für die Waren;

g)

bisherige zuverlässige Befolgung der Zollgesetze und Zollvorschriften und sonstiger diesbezüglicher Gesetze und Vorschriften;

h)

Einhaltung der sonstigen Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der wirksamen Durchsetzung der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahrensbestimmungen des Mitglieds, die sich speziell auf die Gewährung der in Absatz 8.2 umschriebenen Behandlung beziehen.

8.2.   Vorbehaltlich der Absätze 8.1 und 8.3 verfahren die Mitglieder wie folgt:

a)

sie reduzieren die für die Überlassung von beschleunigten Sendungen erforderlichen Unterlagen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 auf ein Mindestmaß und sehen vor, dass für die Überlassung, soweit möglich, bei bestimmten Sendungen die Informationen nur einmal vorgelegt werden müssen,

b)

sie sehen vor, dass beschleunigte Sendungen unter normalen Umständen so schnell wie möglich nach Ankunft überlassen werden, sofern die für die Überlassung erforderlichen Informationen vorgelegt wurden,

c)

sie bemühen sich, die Behandlung nach den Buchstaben a und b auf Sendungen jeden Gewichts oder jeden Werts anzuwenden, wobei sie anerkennen, dass ein Mitglied berechtigt ist, zusätzliche Eingangsverfahren, einschließlich Anmeldungen und Belegen und der Zahlung von Zöllen und Abgaben, zu verlangen und diese Behandlung entsprechend der Art der Ware zu begrenzen, sofern die Behandlung nicht auf Waren mit geringem Wert wie Unterlagen beschränkt wird, und

d)

sie sehen, soweit möglich, einen Mindestwert für Sendungen oder einen zu verzollenden Mindestbetrag vor, bei dem keine Zölle und Abgaben erhoben werden, außer für bestimmte vorgegebene Waren. Innere Abgaben, wie Mehrwertsteuern und Verbrauchsteuern, die auf Einfuhren in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 1994 erhoben werden, unterliegen nicht dieser Bestimmung.

8.3.   Die Absätze 8.1 und 8.2 lassen das Recht eines Mitglieds unberührt, Waren zu untersuchen, zurückzuhalten, zu beschlagnahmen, einzuziehen oder deren Eingang zu verweigern oder nachträgliche Prüfungen, einschließlich im Zusammenhang mit dem Einsatz von Risikomanagementsystemen, durchzuführen. Des Weiteren hindern die Absätze 8.1 und 8.2 ein Mitglied nicht daran, als Voraussetzung für die Überlassung die Vorlage zusätzlicher Informationen und die Erfüllung der Vorschriften für nicht-automatische Lizenzverfahren zu verlangen.

9.   Verderbliche Waren (10)

9.1.   Zur Verhinderung vermeidbarer Verluste oder des Verderbs verderblicher Waren sieht jedes Mitglied vor, dass verderbliche Waren, sofern alle Rechtsvorschriften eingehalten wurden,

a)

unter normalen Umständen schnellstmöglich überlassen werden und

b)

unter außergewöhnlichen Umständen, sofern dies angebracht wäre, außerhalb der Öffnungszeiten des Zolls und sonstiger einschlägiger Behörden überlassen werden.

9.2.   Jedes Mitglied räumt verderblichen Waren bei der Planung von möglicherweise erforderlichen Untersuchungen angemessenen Vorrang ein.

9.3.   Jedes Mitglied trifft Vorkehrungen, damit verderbliche Waren bis zu ihrer Überlassung ordnungsgemäß gelagert werden, oder ermöglicht einem Einführer, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Ein Mitglied kann verlangen, dass die vom Einführer bereitgestellten Lagereinrichtungen von seinen einschlägigen Behörden zugelassen oder ausgewiesen wurden. Die Verbringung der Waren in diese Lagereinrichtungen, einschließlich der Bewilligungen für den Beförderer der Waren, kann, soweit erforderlich, der Genehmigung durch die einschlägigen Behörden unterliegen. Ein Mitglied sieht, soweit dies durchführbar und mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist, auf Antrag des Einführers die Verfahren vor, die erforderlich sind, damit die Überlassung in den betreffenden Lagereinrichtungen erfolgen kann.

9.4.   In Fällen, in den sich die Überlassung verderblicher Waren erheblich verzögert, teilt das einführende Mitglied auf schriftliches Ersuchen die Gründe hierfür mit.

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

1.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Behörden und Stellen, die mit den Kontrollen und Verfahren an der Grenze hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren betraut sind, zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit koordinieren, damit der Handel erleichtert wird.

2.   Jedes Mitglied arbeitet, soweit möglich und durchführbar, mit anderen Mitgliedern, mit denen es eine gemeinsame Grenze teilt, auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter Bedingungen zusammen, um die Verfahren an den Grenzübergangsstellen zu koordinieren, damit der grenzüberschreitende Handel erleichtert wird. Die Zusammenarbeit und Koordinierung kann Folgendes umfassen:

a)

die Angleichung von Arbeitstagen und Arbeitszeiten;

b)

die Angleichung von Verfahren und Förmlichkeiten;

c)

den Aufbau und die geteilte Nutzung von gemeinsamen Einrichtungen;

d)

gemeinsame Kontrollen;

e)

die Einrichtung einer einzigen Grenzkontrollstelle.

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Jedes Mitglied gestattet, soweit durchführbar und sofern alle Rechtsvorschriften eingehalten werden, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in seinem Gebiet unter zollamtlicher Überwachung vom Eingangszollamt zu einem anderen Zollamt in seinem Gebiet, von dem aus die Waren überlassen oder abgefertigt werden sollen, verbracht werden.

Artikel 10

Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

1.   Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

1.1.   Um die Beschwernisse der Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf ein Mindestmaß einzuschränken und die Anforderungen hinsichtlich der bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr beizubringenden Unterlagen zu verringern und zu vereinfachen und unter Berücksichtigung berechtigter politischer Ziele und sonstiger Faktoren, wie veränderte Umstände, einschlägige neue Informationen, Geschäftspraxis, Verfügbarkeit von Techniken und Technologie, internationale bewährte Verfahrensweisen und Beiträge von interessierten Parteien, überprüft jedes Mitglied die Förmlichkeiten und die Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen und sorgt anhand der Ergebnisse dieser Überprüfung gegebenenfalls dafür, dass diese Förmlichkeiten und diese Vorschriften in Bezug auf Unterlagen

a)

im Hinblick auf eine schnelle Überlassung und Abfertigung von Waren, insbesondere verderblicher Waren, festgelegt und/oder angewandt werden,

b)

so festgelegt und/oder angewandt werden, dass sich Zeitaufwand und Kosten der Rechtsbefolgung für den Handel und Wirtschaftsbeteiligte verringern,

c)

die am wenigsten handelsbeschränkende Maßnahme darstellen, die gewählt wird, wenn zwei oder mehr alternative Maßnahmen zur Erreichung des oder der betreffenden politischen Ziele vernünftigerweise verfügbar sind, und

d)

nicht beibehalten werden, auch nicht in Teilen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

1.2.   Der Ausschuss erarbeitet, soweit zweckmäßig, Verfahren für den Austausch von einschlägigen Informationen und bewährten Verfahrensweisen durch die Mitglieder.

2.   Zulassung von Abschriften

2.1.   Jedes Mitglied bemüht sich, soweit zweckdienlich, Abschriften in Papierform oder in elektronischer Form der für die Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr erforderlichen Unterlagen zuzulassen.

2.2.   Ist eine staatliche Stelle eines Mitglieds bereits im Besitz des Originals einer solchen Unterlage, so akzeptiert jede andere Stelle dieses Mitglieds, soweit zutreffend, von der Stelle, die im Besitz des Originals ist, statt der Originalunterlage Abschriften in Papierform oder in elektronischer Form.

2.3.   Ein Mitglied darf als Erfordernis für die Einfuhr weder das Original noch die Abschrift der Ausfuhranmeldungen verlangen, die den Zollbehörden des ausführenden Mitglieds vorgelegt wurden. (11)

3.   Verwendung internationaler Normen

3.1.   Die Mitglieder werden ermutigt, die einschlägigen internationalen Normen oder Teile dieser Normen als Grundlage für ihre Förmlichkeiten und Verfahren bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu verwenden, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist.

3.2.   Die Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Mittel an der Erarbeitung und regelmäßigen Überprüfung der einschlägigen internationalen Normen durch die entsprechenden internationalen Organisationen mitzuwirken.

3.3.   Der Ausschuss entwickelt, soweit zweckdienlich, Verfahren für die gemeinsame Nutzung von einschlägigen Informationen und bewährten Verfahrensweisen durch die Mitglieder zu der Umsetzung internationaler Normen. Der Ausschuss kann ferner die einschlägigen internationalen Organisationen einladen, ihre Arbeit an internationalen Normen zu erörtern. Soweit zweckdienlich, kann der Ausschuss spezifische Normen ermitteln, die für die Mitglieder von besonderem Interesse sind.

4.   Einzige Anlaufstelle

4.1.   Die Mitglieder bemühen sich, eine einzige Anlaufstelle einzurichten oder beizubehalten, die es dem Handel ermöglicht, Unterlagen und/oder Daten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren den beteiligten Behörden oder Stellen über eine einzige Eingangsstelle vorzulegen. Nach Prüfung der Unterlagen und/oder der Daten durch die beteiligten Behörden oder Stellen werden die Ergebnisse den Antragstellern über die einzige Anlaufstelle rechtzeitig mitgeteilt.

4.2.   In Fällen, in denen die Unterlagen und/oder die Daten bereits über die einzige Anlaufstelle eingegangen sind, dürfen die beteiligten Behörden oder Stellen dieselben Unterlagen und/oder Daten nicht verlangen, außer in dringenden Fällen und sonstigen begrenzten Ausnahmefällen, die öffentlich bekanntgegeben werden.

4.3.   Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss die Einzelheiten der Funktionsweise der einzigen Anlaufstelle.

4.4.   Die Mitglieder setzen, soweit möglich und durchführbar, die Informationstechnologie zur Unterstützung der einzigen Anlaufstelle ein.

5.   Kontrollen vor dem Versand

5.1.   Die Mitglieder dürfen keine Anwendung von Kontrollen vor dem Versand in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung und die Zollwertermittlung verlangen.

5.2.   Unbeschadet der Rechte der Mitglieder, die Anwendung anderer Arten von Kontrollen vor dem Versand, die nicht von Absatz 5.1 abgedeckt werden, zu verlangen, werden die Mitglieder ermutigt, keine neuen Vorschriften hinsichtlich der Anwendung solcher Kontrollen einzuführen oder anzuwenden. (12)

6.   Einsatz von Zollagenten

6.1.   Unbeschadet der bedeutsamen politischen Anliegen einiger Mitglieder, die derzeit an der besonderen Rolle der Zollagenten festhalten, dürfen die Mitglieder nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keinen obligatorischen Einsatz von Zollagenten einführen.

6.2.   Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss seine Maßnahmen zum Einsatz von Zollagenten und veröffentlicht diese Maßnahmen. Spätere Änderungen der Maßnahmen werden umgehend notifiziert und veröffentlicht.

6.3.   Hinsichtlich der Lizenzerteilung für Zollagenten wenden die Mitglieder Vorschriften an, die transparent und objektiv sind.

7.   Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

7.1.   Jedes Mitglied wendet vorbehaltlich des Absatzes 7.2 in seinem gesamten Gebiet gemeinsame Zollverfahren und einheitliche Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen für die Überlassung und Abfertigung von Waren an.

7.2.   Dieser Artikel hindert ein Mitglied nicht daran,

a)

seine Verfahren und seine Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen entsprechend der Beschaffenheit und Art der Waren oder dem jeweiligen Beförderungsmittel unterschiedlich auszugestalten,

b)

seine Verfahren und seine Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen hinsichtlich Waren auf der Grundlage des Risikomanagements unterschiedlich auszugestalten,

c)

seine Verfahren und seine Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen unterschiedlich auszugestalten, um eine völlige oder teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen oder -abgaben vorsehen zu können,

d)

eine elektronische Hinterlegung oder Bearbeitung vorzusehen oder

e)

seine Verfahren und seine Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen in einer Weise unterschiedlich auszugestalten, die mit dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen im Einklang steht.

8.   Zurückgewiesene Waren

8.1.   Werden zur Einfuhr gestellte Waren durch die zuständige Behörde eines Mitglieds zurückgewiesen, weil sie nicht die vorgeschriebenen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften oder technischen Vorschriften erfüllen, so gestattet das Mitglied — vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften und im Einklang damit — dem Einführer, die zurückgewiesenen Waren erneut zu versenden oder sie an den Ausführer oder eine sonstige vom Ausführer bezeichnete Person zurückzuschicken.

8.2.   Wenn eine solche Möglichkeit nach Absatz 8.1 eingeräumt wird und der Einführer sie innerhalb einer angemessenen Frist nicht in Anspruch nimmt, kann die zuständige Behörde andere Maßnahmen zum Umgang mit diesen nicht den Vorschriften entsprechenden Waren treffen.

9.   Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

9.1.   Vorübergehende Einfuhr von Waren

Jedes Mitglied gestattet, dass Waren nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften unter bedingter vollständiger oder teilweise Befreiung von der Zahlung von Einfuhrzöllen und -abgaben in sein Zollgebiet verbracht werden, wenn die Waren für einen bestimmten Zweck in sein Zollgebiet verbracht werden, zur Wiederausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen sind und außer der normalen Wertminderung der Waren aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs keinen Veränderungsvorgängen unterzogen wurden.

9.2.   Aktiver und passiver Veredelungsverkehr

a)

Jedes Mitglied gestattet nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften die aktive und passive Veredelung von Waren. Für den passiven Veredelungsverkehr zugelassene Waren können unter bedingter vollständiger oder teilweiser Befreiung von der Zahlung von Einfuhrzöllen und -abgaben in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Mitglieds wiedereingeführt werden.

b)

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „aktive Veredelung“ das Zollverfahren, bei dem bestimmte Waren aufgrund dessen, dass sie zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Instandsetzung und anschließenden Ausfuhr bestimmt sind, unter bedingter vollständiger oder teilweiser Befreiung von der Zahlung von Einfuhrzöllen und -abgaben in das Zollgebiet eines Mitglieds verbracht werden können oder für eine Zollrückvergütung in Betracht kommen.

c)

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „passive Veredelung“ das Zollverfahren, bei dem im Zollgebiet eines Mitglieds im freien Verkehr befindliche Waren vorübergehend zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Instandsetzung ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden können.

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

1.   Vorschriften oder Förmlichkeiten, die ein Mitglied im Zusammenhang mit dem Durchfuhrverkehr auferlegt,

a)

werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände oder Ziele mit vertretbarem Aufwand in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können;

b)

werden nicht so angewandt, dass sie zu einer versteckten Beschränkung des Durchfuhrverkehrs führen.

2.   Der Durchfuhrverkehr wird nicht von der Erhebung von Durchfuhrabgaben oder Durchfuhrbelastungen abhängig gemacht, mit Ausnahme der Beförderungskosten oder sonstigen Belastungen, die dem aus der Durchfuhr entstehenden Verwaltungsaufwand und den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.

3.   Die Mitglieder dürfen freiwillige Beschränkungen des Transitverkehrs oder ähnliche Maßnahmen weder anstreben noch ergreifen noch aufrechterhalten. Bestehende und künftige nationale Vorschriften oder bilaterale bzw. multilaterale Vereinbarungen zur Regulierung des Verkehrs, die mit den WTO-Regeln im Einklang stehen, bleiben hiervon unberührt.

4.   Ein Mitglied darf die Waren, die durch das Gebiet eines anderen Mitglieds durchgeführt werden, nicht weniger günstig behandeln, als es diese Waren behandeln würde, wenn sie ohne eine solche Durchfuhr von ihrem Versendungsort an ihren Bestimmungsort befördert würden.

5.   Die Mitglieder werden ermutigt, räumlich getrennte Infrastrukturen (Fahrstreifen, Liegeplätze und dergleichen) für den Durchfuhrverkehr zur Verfügung zu stellen, soweit dies durchführbar ist.

6.   Förmlichkeiten, Anforderungen an beizubringende Unterlagen und Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Durchfuhrverkehr dürfen nicht belastender als nötig sein, um

a)

die Nämlichkeit der Waren festzustellen und

b)

die Einhaltung der Durchfuhranforderungen zu gewährleisten.

7.   Sobald die Waren in ein Durchfuhrverfahren übergeführt wurden und ihre Beförderung vom Versendungsort im Gebiet eines Mitglieds genehmigt wurde, unterliegen sie weder Zollgebühren noch unnötigen Verzögerungen oder Beschränkungen, bis ihre Durchfuhr am Bestimmungsort im Gebiet des Mitglieds abgeschlossen ist.

8.   Die Mitglieder wenden auf Waren im Durchfuhrverkehr keine technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse an.

9.   Die Mitglieder gestatten, dass die Durchfuhrunterlagen und -daten im Voraus, d. h. vor dem Eintreffen der Waren, eingereicht und bearbeitet werden, und treffen entsprechende Vorkehrungen.

10.   Sobald der Durchfuhrverkehr die Zollstelle, bei der er das Gebiet eines Mitglieds verlässt, erreicht hat, erledigt diese Zollstelle umgehend den Durchfuhrvorgang, wenn die Durchfuhranforderungen eingehalten wurden.

11.   Verlangt ein Mitglied für den Durchfuhrverkehr die Leistung einer Sicherheit durch Bürgschaft, durch Hinterlegung oder durch ein anderes geeignetes monetäres oder nichtmonetäres (13) Instrument, so wird eine solche Sicherheit auf die Gewährleistung beschränkt, dass die sich aus diesem Durchfuhrverkehr ergebenden Anforderungen erfüllt werden.

12.   Sobald das Mitglied festgestellt hat, dass seinen Durchfuhranforderungen entsprochen wurde, wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.

13.   Jedes Mitglied erlaubt entsprechend seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Gesamtsicherheiten, die mehrere Geschäfte ein und desselben Wirtschaftsbeteiligten abdecken, oder die Verlängerung von Sicherheiten (ohne Freigabe) für nachfolgende Beförderungen.

14.   Jedes Mitglied veröffentlicht die einschlägigen Informationen, die es zur Festsetzung der Sicherheit verwendet, einschließlich der Sicherheiten, die ein Geschäft sowie gegebenenfalls mehrere Geschäfte abdecken.

15.   Ein Mitglied darf den Einsatz von Zollkonvois oder Zolleskorten für den Durchfuhrverkehr nur dann verlangen, wenn hohe Risiken bestehen oder wenn die Einhaltung der Zollvorschriften nicht durch Sicherheiten gewährleistet werden kann. Die allgemeinen Vorschriften für Zollkonvois oder Zolleskorten werden gemäß Artikel 1 veröffentlicht.

16.   Die Mitglieder sind bestrebt, die Freiheit der Durchfuhr im Wege der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Koordinierung auszubauen. Diese Zusammenarbeit und Koordinierung kann sich unter anderem auf eine Vereinbarung über Folgendes erstrecken:

a)

Belastungen,

b)

Förmlichkeiten und rechtliche Anforderungen sowie

c)

die praktische Durchführung der Durchfuhrverfahren.

17.   Jedes Mitglied ist bestrebt, einen nationalen Koordinator für das Durchfuhrverfahren zu ernennen, an den alle Anfragen und Vorschläge anderer Mitglieder, welche die reibungslose Abwicklung der Durchfuhrvorgänge betreffen, gerichtet werden können.

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

1.   Maßnahmen zur Förderung der Rechtsbefolgung und der Zusammenarbeit

1.1.   Die Mitglieder sind sich darin einig, dass dafür gesorgt werden muss, dass der Handel seine Rechtsbefolgungspflichten kennt, dass die freiwillige Rechtsbefolgung gefördert werden muss, damit Einführer sich gegebenenfalls ohne Sanktion selbst korrigieren können, und dass Maßnahmen zur Rechtsbefolgung angewandt werden müssen, damit strengere Maßnahmen gegenüber den Händlern, die die Vorschriften nicht befolgen, ergriffen werden können. (14)

1.2.   Die Mitglieder werden ermutigt, Informationen über bewährte Verfahrensweisen bei der Gewährleistung der Befolgung der Zollvorschriften auszutauschen; dies sollte auch im Rahmen des Ausschusses geschehen. Die Mitglieder werden ermutigt, im Bereich der technischen Beratung oder der Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten für die Zwecke der Anwendung von Maßnahmen zur Rechtsbefolgung und der Steigerung ihrer Wirksamkeit zusammenzuarbeiten.

2.   Informationsaustausch

2.1.   Auf Ersuchen und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tauschen die Mitglieder die in Absatz 6.1 Buchstaben b und/oder c genannten Informationen aus, damit eine Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung in festgestellten Fällen, in denen begründete Zweifel an der Wahrheit oder Richtigkeit der Anmeldung bestehen, überprüft werden kann.

2.2.   Jedes Mitglied teilt dem Ausschuss die Daten seiner Kontaktstelle für den Austausch dieser Informationen mit.

3.   Überprüfung

Ein Mitglied stellt ein Auskunftsersuchen erst dann, wenn es geeignete Verfahren zur Überprüfung einer Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung durchgeführt und die verfügbaren einschlägigen Unterlagen eingesehen hat.

4.   Ersuchen

4.1.   Das ersuchende Mitglied übermittelt dem ersuchten Mitglied ein schriftliches Ersuchen in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer gemeinsam vereinbarten Amtssprache der WTO oder einer anderen gemeinsam vereinbarten Sprache mit folgenden Angaben:

a)

Gegenstand des Ersuchens einschließlich — soweit angezeigt und verfügbar — der Identifikationsnummer der Ausfuhranmeldung, die der betreffenden Einfuhranmeldung entspricht;

b)

Zweck, zu dem das ersuchende Mitglied die Informationen oder Unterlagen anfordert, sowie Namen und Kontaktdaten der Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, soweit bekannt;

c)

gegebenenfalls Bestätigung (15) der Überprüfung, wenn dies vom ersuchten Mitglied verlangt wurde;

d)

spezifische Informationen oder Unterlagen, die verlangt werden;

e)

Identität der ersuchenden Stelle;

f)

Verweis auf die Vorschriften der innerstaatlichen Rechtsordnung des ersuchenden Mitglieds, welche die Erhebung, den Schutz, die Verwendung, Weitergabe, Speicherung und Vernichtung von vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten regeln.

4.2.   Ist das ersuchende Mitglied nicht in der Lage, eine der in Absatz 4.1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, so weist es in seinem Ersuchen darauf hin.

5.   Schutz und Vertraulichkeit

5.1.   Das ersuchende Mitglied verfährt vorbehaltlich des Absatzes 5.2 wie folgt:

a)

Es behandelt alle vom ersuchten Mitglied bereitgestellten Informationen oder Unterlagen streng vertraulich und gewährt zumindest denselben Grad an entsprechendem Schutz und entsprechender Vertraulichkeit, wie er in der innerstaatlichen Rechtsordnung des ersuchten Mitglieds vorgesehen ist und von diesem nach Absatz 6.1 Buchstabe b oder c beschrieben wurde;

b)

es stellt die Informationen oder Unterlagen nur für die mit dem Gegenstand des Ersuchens befassten Zollbehörden bereit und verwendet die Informationen oder Unterlagen ausschließlich für den im Ersuchen genannten Zweck, sofern das ersuchte Mitglied nicht schriftlich etwas anderem zustimmt;

c)

Es legt die Informationen oder Unterlagen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des ersuchten Mitglieds offen;

d)

es verwendet keine ungeprüften Informationen oder Unterlagen des ersuchten Mitglieds als ausschlaggebenden Faktor dafür, bestehende Zweifel unter irgendwelchen gegebenen Umständen auszuräumen;

e)

es achtet alle fallspezifischen Bedingungen, die vom ersuchten Mitglied hinsichtlich der Aufbewahrung und Vernichtung von vertraulichen Informationen oder Unterlagen und personenbezogenen Daten festgelegt wurden, und

f)

es unterrichtet das ersuchte Mitglied auf Verlangen über alle Entscheidungen und Maßnahmen, die infolge der Bereitstellung der Informationen oder Unterlagen in der Angelegenheit getroffen wurden.

5.2.   Ein ersuchendes Mitglied ist aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsordnung möglicherweise nicht in der Lage, eine der in Absatz 5.1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen. In diesem Fall weist das ersuchende Mitglied in seinem Ersuchen darauf hin.

5.3.   Das ersuchte Mitglied behandelt alle Ersuchen und zur Überprüfung bestimmten Informationen, die es nach Absatz 4 erhalten hat, mit zumindest demselben Grad an Schutz und Vertraulichkeit, den es seinen eigenen vergleichbaren Informationen beimisst.

6.   Übermittlung von Informationen

6.1.   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels verfährt das ersuchte Mitglied umgehend wie folgt:

a)

Es antwortet schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege;

b)

es übermittelt die spezifischen Informationen, die in der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung enthalten sind, oder die Anmeldung — soweit verfügbar — zusammen mit einer Beschreibung des vom ersuchenden Mitglied zu gewährleistenden Schutz- und Vertraulichkeitsgrads;

c)

es übermittelt auf Verlangen die spezifischen Informationen, die in den folgenden Unterlagen enthalten sind, oder die betreffenden Unterlagen, die zur Stützung der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung vorgelegt wurden, soweit diese Informationen verfügbar sind: Handelsrechnung, Packliste, Ursprungsbescheinigung und Frachtbrief — in der jeweils eingereichten Form (Papier oder elektronisch) — zusammen mit einer Beschreibung des vom ersuchenden Mitglied zu gewährleistenden Schutz- und Vertraulichkeitsgrads;

d)

es bestätigt, dass es sich bei den übermittelten Unterlagen um gleichlautende Abschriften handelt;

e)

es übermittelt die Informationen oder reagiert anderweitig auf das Ersuchen, und zwar möglichst innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.

6.2.   Das ersuchte Mitglied kann gemäß seinen innerstaatlichen Gesetzen und seiner innerstaatlichen Rechtsordnung vor der Informationsübermittlung die Zusicherung verlangen, dass die spezifischen Informationen ohne seine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis nicht als Beweismittel in strafrechtlichen Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder anderen Verfahren als Zollverfahren verwendet werden. Ist das ersuchende Mitglied nicht in der Lage, diese Anforderung zu erfüllen, so sollte es das ersuchte Mitglied darauf hinweisen.

7.   Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens

7.1.   Ein ersuchtes Mitglied kann ein Auskunftsersuchen ganz oder teilweise zurückstellen oder ablehnen und unterrichtet das ersuchende Mitglied über die Gründe dafür, wenn

a)

die Erteilung der Auskünfte dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, wie es in den innerstaatlichen Gesetzen und in der innerstaatlichen Rechtsordnung des ersuchten Mitglieds zum Ausdruck kommt;

b)

seine innerstaatlichen Gesetze und seine innerstaatliche Rechtsordnung die Freigabe der Informationen nicht zulassen. In diesem Fall übermittelt es dem ersuchenden Mitglied eine Kopie der dafür maßgeblichen Fundstelle;

c)

die Informationsübermittlung den Gesetzesvollzug behindern oder in sonstiger Weise laufende behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde;

d)

gemäß seinen innerstaatlichen Gesetzen oder seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, welche die Erhebung, den Schutz, die Verwendung, Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung von vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten regeln, die Zustimmung des Einführers oder des Ausführers erforderlich ist und diese Zustimmung nicht erteilt wird oder

e)

das Auskunftsersuchen eingeht, nachdem die rechtliche Verpflichtung des ersuchten Mitgliedes zur Aufbewahrung der Unterlagen abgelaufen ist.

7.2.   In den in den Absätzen 4.2, 5.2 oder 6.2 genannten Fällen liegt die Erledigung eines solchen Ersuchens im Ermessen des ersuchten Mitglieds.

8.   Gegenseitigkeit

Ist das ersuchende Mitglied der Ansicht, dass es nicht in der Lage wäre, einem ähnlichen Ersuchen des ersuchten Mitglieds zu entsprechen, oder hat es diesen Artikel noch nicht umgesetzt, so weist es in seinem Ersuchen darauf hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens liegt im Ermessen des ersuchten Mitglieds.

9.   Verwaltungsaufwand

9.1.   Das ersuchende Mitglied berücksichtigt den Ressourcen- und Kostenaufwand, der dem ersuchten Mitglied bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen entsteht. Das ersuchende Mitglied prüft die Verhältnismäßigkeit zwischen seinem steuerlichen Interesse an der Weiterverfolgung seines Ersuchens und den Anstrengungen, die das ersuchte Mitglied bei der Übermittlung der Informationen unternehmen muss.

9.2.   Erhält ein ersuchtes Mitglied von einem oder mehreren ersuchenden Mitgliedern eine nicht zu bewältigende Anzahl von Auskunftsersuchen oder ein Auskunftsersuchen mit einem nicht zu bewältigenden Umfang und ist es nicht in der Lage, diesen Ersuchen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzukommen, so kann es eines oder mehrere der ersuchenden Mitglieder auffordern, Prioritäten zu setzen, damit eine praktikable, seinen verfügbaren Ressourcen entsprechende Begrenzung vereinbart wird. In Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Vorgehens liegt die Erledigung solcher Ersuchen im Ermessen des ersuchten Mitglieds, wobei die Ergebnisse seiner eigenen Priorisierung zugrunde gelegt werden.

10.   Beschränkungen

Ein ersuchtes Mitglied ist nicht verpflichtet,

a)

das Format seiner Einfuhr- oder Ausfuhranmeldungen oder -verfahren zu ändern;

b)

andere Unterlagen anzufordern als die in Absatz 6.1 Buchstabe c genannten, die mit der der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung vorgelegt wurden;

c)

Untersuchungen zur Einholung der Informationen einzuleiten;

d)

den Zeitraum für die Aufbewahrung dieser Informationen zu ändern;

e)

eine papiergebundene Dokumentation einzuführen, wenn bereits ein elektronisches Format eingeführt wurde;

f)

die Informationen zu übersetzen;

g)

die Richtigkeit der Informationen zu überprüfen oder

h)

Informationen zu übermitteln, die den berechtigten geschäftlichen Interessen von bestimmten öffentlichen oder privaten Unternehmen schaden würden.

11.   Unzulässige Verwendung oder Offenlegung

11.1.   Bei jedem Verstoß gegen die Bedingungen für die Nutzung oder Offenlegung von gemäß diesem Artikel ausgetauschten Informationen teilt das ersuchende Mitglied, das die Informationen erhalten hat, dem ersuchten Mitglied, das die Informationen übermittelt hat, umgehend die Einzelheiten dieser unzulässigen Nutzung oder Offenlegung mit und

a)

ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes;

b)

ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Prävention künftiger Verstöße und

c)

unterrichtet das ersuchte Mitglied über die gemäß den Buchstaben a und b ergriffenen Maßnahmen.

11.2.   Das ersuchte Mitglied kann seine Pflichten gegenüber dem ersuchenden Mitglied aufgrund dieses Artikels aussetzen, bis die in Absatz 11.1 genannten Maßnahmen ergriffen wurden.

12.   Bilaterale und regionale Übereinkünfte

12.1.   Dieser Artikel hindert ein Mitglied nicht daran, eine bilaterale, plurilaterale oder regionale Übereinkunft über die gemeinsame Nutzung oder den Austausch von Zollinformationen und -daten, die bzw. der auch auf einer sicheren und schnellen Grundlage (zum Beispiel automatisch) oder vor dem Eintreffen der Sendung erfolgen kann, zu schließen oder aufrechtzuerhalten.

12.2.   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als ändere oder beeinträchtige er die Rechte oder Pflichten eines Mitglieds aufgrund solcher bilateralen, plurilateralen oder regionalen Übereinkünfte oder als regele er den Austausch von Zollinformationen und -daten im Rahmen solcher Übereinkünfte.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIFFERENZIERTE SONDERBEHANDLUNG DER ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER UND DER ZU DEN AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDERN GEHÖRENDEN MITGLIEDER

Artikel 13

Allgemeine Grundsätze

1.   Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Übereinkommens werden von den Entwicklungsland-Mitgliedern und den zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern im Einklang mit diesem Abschnitt umgesetzt, der auf den vereinbarten Modalitäten in Anhang D des Rahmenübereinkommens vom Juli 2004 (WT/L/579) und in Nummer 33 und Anhang E der Ministererklärung von Hongkong (WT/MIN(05)/DEC) beruht.

2.   Es sollte Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten (16) bereitgestellt werden, um den Entwicklungsland-Mitgliedern und den zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern dabei zu helfen, die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechend ihrer Art und ihrem Geltungsbereich umzusetzen. Umfang und Zeitplan der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auf die Umsetzungskapazitäten der Entwicklungsland-Mitglieder und der zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder abgestimmt. Mangelt es einem Entwicklungsland-Mitglied oder einem zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglied weiterhin an den notwendigen Kapazitäten, so muss es die betreffende(n) Bestimmung(en) erst dann umsetzen, wenn es über die Umsetzungskapazitäten verfügt.

3.   Die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder brauchen Verpflichtungen nur in dem Maße einzugehen, wie es mit ihrer jeweiligen Entwicklung, den Erfordernissen ihrer Finanzen und ihres Handels oder ihren verwaltungstechnischen und institutionellen Möglichkeiten vereinbar ist.

4.   Diese Grundsätze werden durch die Bestimmungen in Abschnitt II zur Anwendung gebracht.

Artikel 14

Kategorien von Bestimmungen

1.   Es gibt drei Kategorien von Bestimmungen:

a)

Die Kategorie A enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied zur Umsetzung beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens ausweist oder die ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied zur Umsetzung binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten ausweist, wie es in Artikel 15 vorgesehen ist.

b)

Die Kategorie B enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied zur Umsetzung zu einem Zeitpunkt nach Ablauf eines auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgenden Übergangszeitraums ausweist, wie es in Artikel 16 vorgesehen ist.

c)

Die Kategorie C enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied zur Umsetzung zu einem Zeitpunkt nach Ablauf eines Übergangszeitraums ausweist, der auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgt und in dem der Erwerb von Umsetzungskapazitäten im Wege der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten zu erfolgen hat, wie es in Artikel 16 vorgesehen ist.

2.   Jedes Entwicklungsland-Mitglied und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied weist selbst auf individueller Basis die Bestimmungen aus, die es in die Kategorie A, B oder C aufnimmt.

Artikel 15

Mitteilung und Umsetzung der Kategorie A

1.   Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens setzt jedes Entwicklungsland-Mitglied seine Verpflichtungen der Kategorie A um. Diese unter Kategorie A ausgewiesenen Verpflichtungen werden somit Bestandteil dieses Übereinkommens.

2.   Ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied kann dem Ausschuss die Bestimmungen, die es unter Kategorie A ausgewiesen hat, bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mitteilen. Die unter Kategorie A ausgewiesenen Verpflichtungen jedes zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds werden somit Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 16

Mitteilung der endgültigen Umsetzungstermine für die Kategorien B und C

1.   Hinsichtlich der Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied nicht unter Kategorie A ausgewiesen hat, kann dieses Mitglied die Umsetzung gemäß dem in diesem Artikel dargelegten Verfahren zurückstellen.

Entwicklungsland-Mitglied — Kategorie B

a)

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt jedes Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss die Bestimmungen, die es unter Kategorie B ausgewiesen hat, und die diesbezüglichen vorläufigen Umsetzungstermine mit. (17)

b)

Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt jedes Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss seine endgültigen Termine für die Umsetzung der Bestimmungen mit, die es unter Kategorie B ausgewiesen hat. Ist ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf dieser Frist der Ansicht, dass es mehr Zeit für die Mitteilung seiner endgütigen Termine benötigt, so kann dieses Mitglied beantragen, dass der Ausschuss die Frist für die Mitteilung der Termine um einen ausreichenden Zeitraum verlängert.

Entwicklungsland-Mitglied — Kategorie C

c)

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt jedes Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss die Bestimmungen, die es unter Kategorie C ausgewiesen hat, und die diesbezüglichen vorläufigen Umsetzungstermine mit. Aus Transparenzgründen enthalten die Mitteilungen Angaben zur Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten, die das Mitglied für die Umsetzung benötigt. (18)

d)

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unterrichten die Entwicklungsland-Mitglieder und die jeweiligen Geber-Mitglieder unter Berücksichtigung aller bereits bestehenden Vereinbarungen, der nach Artikel 22 Absatz 1 ergangenen Mitteilungen und der nach Buchstabe c des vorliegenden Absatzes übermittelten Informationen den Ausschuss über die aufrechterhaltenen oder geschlossenen Vereinbarungen, die notwendig sind, damit Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten zur Ermöglichung der Umsetzung der Kategorie C geleistet werden. (19) Das teilnehmende Entwicklungsland-Mitglied unterrichtet den Ausschuss umgehend über solche Vereinbarungen. Der Ausschuss fordert auch diejenigen Geber, die keine Mitglieder sind, dazu auf, Informationen über bestehende oder geschlossene Vereinbarungen zu übermitteln.

e)

Innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung der unter Buchstabe d genannten Informationen unterrichten die Geber-Mitglieder und die jeweiligen Entwicklungsland-Mitglieder den Ausschuss über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten. Jedes Entwicklungsland-Mitglied gibt gleichzeitig seine Liste mit den endgültigen Umsetzungsterminen bekannt.

2.   Hinsichtlich der Bestimmungen, die ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied nicht unter Kategorie A ausgewiesen hat, können die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder die Umsetzung gemäß dem in diesem Artikel dargelegten Verfahren zurückstellen.

Zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied — Kategorie B

a)

Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied dem Ausschuss seine Bestimmungen der Kategorie B mit; es kann gleichzeitig seine entsprechenden vorläufigen Termine für die Umsetzung dieser Bestimmungen mitteilen, wobei der größtmöglichen Flexibilität für die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder Rechnung getragen wird.

b)

Spätestens zwei Jahre nach dem unter Buchstabe a festgelegten Mitteilungstermin macht jedes zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied dem Ausschuss eine Mitteilung, in der es die ausgewiesenen Bestimmungen bestätigt und seine Umsetzungstermine bekanntgibt. Ist ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied vor Ablauf dieser Frist der Ansicht, dass es mehr Zeit für die Mitteilung seiner endgütigen Termine benötigt, so kann dieses Mitglied beantragen, dass der Ausschuss die Frist für die Mitteilung der Termine um einen ausreichenden Zeitraum verlängert.

Zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied — Kategorie C

c)

Aus Transparenzgründen und zur Erleichterung von Vereinbarungen mit Gebern teilt jedes zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied dem Ausschuss ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Bestimmungen mit, die es unter Kategorie C ausgewiesen hat, wobei der größtmöglichen Flexibilität für die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder Rechnung getragen wird.

d)

Ein Jahr nach dem unter Buchstabe c festgelegten Termin übermitteln die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder Angaben zur Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten, die sie jeweils für die Umsetzung benötigen. (20)

e)

Spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung gemäß Buchstabe d unterrichten die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder und die jeweiligen Geber-Mitglieder unter Berücksichtigung der gemäß Buchstabe d übermittelten Informationen den Ausschuss über die aufrechterhaltenen oder geschlossenen Vereinbarungen, die notwendig sind, damit Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten zur Ermöglichung der Umsetzung der Kategorie C geleistet werden. (21) Das teilnehmende zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied unterrichtet den Ausschuss umgehend über solche Vereinbarungen. Das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied teilt gleichzeitig vorläufige Termine für die Umsetzung der entsprechenden Verpflichtungen der Kategorie C mit, die unter die Vereinbarungen über Hilfe und Unterstützung fallen. Der Ausschuss fordert auch diejenigen Geber, die keine Mitglieder sind, dazu auf, Informationen über bestehende und geschlossene Vereinbarungen zu übermitteln.

f)

Spätestens 18 Monate nach Übermittlung der unter Buchstabe e genannten Informationen unterrichten die betreffenden Geber-Mitglieder und die jeweiligen zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder den Ausschuss über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten. Jedes zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied gibt dem Ausschuss gleichzeitig seine Liste mit den endgültigen Umsetzungsterminen bekannt.

3.   Die Entwicklungsland-Mitglieder und die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder, die wegen mangelnder Geberunterstützung oder mangelnder Fortschritte bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten Schwierigkeiten haben, innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen endgültige Umsetzungstermine zu übermitteln, sollten dies dem Ausschuss so früh wie möglich vor Ablauf dieser Fristen mitteilen. Die Mitglieder kommen überein, zusammenzuarbeiten, um bei der Ausräumung solcher Schwierigkeiten zu helfen, wobei sie die besonderen Umstände und speziellen Probleme, mit denen das betreffende Mitglied konfrontiert ist, berücksichtigen. Der Ausschuss ergreift gegebenenfalls Maßnahmen, um die Schwierigkeiten auszuräumen, wozu erforderlichenfalls auch eine Verlängerung der Fristen, innerhalb deren das betreffende Mitglied seine endgültigen Termine mitteilen muss, gehört.

4.   Drei Monate vor Ablauf der Frist, die in Absatz 1 Buchstabe b oder e bzw. im Falle eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds in Absatz 2 Buchstabe b oder f festgelegt ist, erinnert das Sekretariat ein Mitglied, wenn dieses Mitglied keinen endgültigen Termin für die Umsetzung von Bestimmungen mitgeteilt hat, die es unter Kategorie B oder C ausgewiesen hatte. Beruft sich das Mitglied nicht auf Absatz 3 oder im Falle eines Entwicklungsland-Mitglieds nicht auf Absatz 1 Buchstabe b oder im Falle eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds nicht auf Absatz 2 Buchstabe b, um die Frist zu verlängern, und teilt es weiterhin keinen endgültigen Termin für die Umsetzung mit, so muss es die Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist, die in Absatz 1 Buchstabe b oder e bzw. im Falle eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds in Absatz 2 Buchstabe b oder f festgelegt ist oder die aufgrund von Absatz 3 verlängert wurde, umsetzen.

5.   Spätestens 60 Tage nach Ablauf der Fristen für die Mitteilung endgültiger Termine für die Umsetzung von Bestimmungen der Kategorie B und der Kategorie C gemäß Absatz 1, 2 oder 3 nimmt der Ausschuss die Anhänge mit den endgültigen Terminen eines jeden Mitglieds für die Umsetzung von Bestimmungen der Kategorie B und der Kategorie C einschließlich aller aufgrund von Absatz 4 festgesetzten Termine zur Kenntnis, wodurch diese Anhänge Bestandteil dieses Übereinkommens werden.

Artikel 17

Frühwarnmechanismus: Verlängerung der Umsetzungstermine für Bestimmungen der Kategorien B und C

a)

Ein Entwicklungsland-Mitglied oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied, das nach eigener Auffassung Schwierigkeiten hat, eine Bestimmung, die es unter Kategorie B oder C ausgewiesen hat, bis zu dem endgültigen Termin umzusetzen, der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b oder e bzw. im Falle eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b oder f festgelegt ist, sollte dies dem Ausschuss mitteilen. Entwicklungsland-Mitglieder teilen dies dem Ausschuss spätestens 120 Tage vor Ablauf des Umsetzungstermins mit. Zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder teilen dies dem Ausschuss spätestens 90 Tage vor diesem Termin mit.

b)

In der Mitteilung an den Ausschuss wird der neue Termin genannt, bis zu dem das Entwicklungsland-Mitglied oder das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied in der Lage zu sein glaubt, die betreffende Bestimmung umzusetzen. In der Mitteilung werden auch die Gründe für die erwartete Verzögerung bei der Umsetzung genannt. Zu solchen Gründen können ein bisher nicht antizipierter Bedarf an Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten oder ein zusätzlicher Bedarf an derartiger Hilfe und Unterstützung gehören.

2.   Wenn die von einem Entwicklungsland-Mitglied für die Umsetzung beantragte zusätzliche Zeitspanne 18 Monate nicht übersteigt oder die von einem zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglied beantragte zusätzliche Zeitspanne drei Jahre nicht übersteigt, hat das ersuchende Mitglied Anspruch auf diese zusätzliche Zeitspanne, ohne dass weitere Maßnahmen des Ausschusses notwendig sind.

3.   Ist ein Entwicklungsland-Mitglied oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied der Auffassung, dass es eine erste Verlängerung, welche die in Absatz 2 vorgesehene Zeitspanne übersteigt, oder eine zweite oder weitere Verlängerung benötigt, so übermittelt es dem Ausschuss einen Antrag auf eine Verlängerung zusammen mit den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben, und zwar im Falle eines Entwicklungsland-Mitglieds spätestens 120 Tage und im Falle eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds spätestens 90 Tage vor Ablauf des ursprünglichen endgültigen Umsetzungstermins bzw. des anschließend verlängerten Termins.

4.   Der Ausschuss prüft Anträge auf Fristverlängerungen wohlwollend und berücksichtigt dabei die spezifischen Umstände des beantragenden Mitglieds. Zu diesen Umständen können Schwierigkeiten und Verzögerungen beim Erhalt von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten gehören.

Artikel 18

Umsetzung der Kategorie B und der Kategorie C

1.   Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt verfahren: Hat ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied die in Artikel 16 Absatz 1 oder 2 und in Artikel 17 dargelegten Verfahren eingehalten und ist ein Ersuchen um Verlängerung nicht bewilligt worden oder ist das Entwicklungsland-Mitglied oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied anderweitig mit unvorhergesehenen Schwierigkeiten konfrontiert, welche die Bewilligung einer Verlängerung nach Artikel 17 verhindern, so teilt dieses Mitglied, wenn es nach eigener Einschätzung weiterhin nicht über die Kapazitäten zur Umsetzung einer Bestimmung der Kategorie C verfügt, dem Ausschuss mit, dass es die betreffende Bestimmung nicht umsetzen kann.

2.   Der Ausschuss setzt unverzüglich, auf keinen Fall jedoch später als 60 Tage nach Erhalt der Mitteilung des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds eine Expertengruppe ein. Die Expertengruppe prüft die Angelegenheit und richtet innerhalb von 120 Tagen, nachdem ihre Zusammensetzung festgelegt wurde, eine Empfehlung an den Ausschuss.

3.   Die Expertengruppe setzt sich aus fünf unabhängigen Personen zusammen, die über hohe Qualifikationen im Bereich der Handelserleichterungen sowie der Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten verfügen. Bei der Zusammensetzung der Expertengruppe wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Staatsangehörigen von Entwicklungsland-Mitgliedern und Industrieland-Mitgliedern gewährleistet. Ist ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied betroffen, so gehört der Expertengruppe mindestens ein Staatsangehöriger eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds an. Kann sich der Ausschuss nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Expertengruppe auf deren Zusammensetzung einigen, so legt der Generaldirektor im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses die Zusammensetzung der Expertengruppe gemäß den Bedingungen dieses Absatzes fest.

4.   Die Expertengruppe prüft den nach der Selbsteinschätzung des Mitglieds bestehenden Mangel an Kapazitäten und richtet eine Empfehlung an den Ausschuss. Prüft der Ausschuss eine Empfehlung der Expertengruppe, die ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied betrifft, so ergreift er gegebenenfalls Maßnahmen, die den Erwerb von dauerhaften Umsetzungskapazitäten erleichtern.

5.   Das Mitglied unterliegt in der betreffenden Angelegenheit ab dem Zeitpunkt, zu dem das Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss seine Unfähigkeit zur Umsetzung der betreffenden Bestimmung mitteilt, bis zur ersten Sitzung des Ausschusses nach Erhalt der Empfehlung der Expertengruppe nicht den Verfahren im Rahmen der Vereinbarung über die Streitbeilegung. In der genannten Sitzung prüft der Ausschuss die Empfehlung der Expertengruppe. Für ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied finden die Verfahren im Rahmen der Vereinbarung über die Streitbeilegung ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Ausschuss über seine Unfähigkeit zur Umsetzung der Bestimmung bis zur Entscheidung des Ausschusses in der Angelegenheit oder innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der obengenannten ersten Sitzung des Ausschusses — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — keine Anwendung auf die betreffende Bestimmung.

6.   Büßt ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied seine Fähigkeit zur Umsetzung einer Verpflichtung der Kategorie C ein, so kann es den Ausschuss davon unterrichten und die in diesem Artikel dargelegten Verfahren anwenden.

Artikel 19

Verschiebung zwischen den Kategorien B und C

1.   Entwicklungsland-Mitglieder und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder, die Bestimmungen im Rahmen der Kategorien B und C mitgeteilt haben, können Bestimmungen zwischen diesen Kategorien verschieben, indem sie dem Ausschuss eine entsprechende Mitteilung übermitteln. Schlägt ein Mitglied vor, eine Bestimmung von der Kategorie B zur Kategorie C zu verschieben, so übermittelt es Angaben zu der für den Aufbau von Kapazitäten benötigten Hilfe und Unterstützung.

2.   Wird für die Umsetzung einer von der Kategorie B zur Kategorie C verschobenen Bestimmung zusätzliche Zeit benötigt wird, so

a)

kann das Mitglied die Bestimmungen des Artikels 17 anwenden, einschließlich der Möglichkeit einer automatischen Verlängerung, oder

b)

kann das Mitglied beantragen, dass sein Ersuchen um mehr Zeit für die Umsetzung der Bestimmung und — falls erforderlich — um Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten vom Ausschuss geprüft wird, was auch die Möglichkeit einer Überprüfung und Empfehlung seitens der Expertengruppe nach Artikel 18 einschließt, oder

c)

muss das Mitglied im Falle eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds die Genehmigung des Ausschusses für jeden neuen Umsetzungstermin, der mehr als vier Jahre über den ursprünglich unter Kategorie B mitgeteilten Termin hinausgeht, einholen. Außerdem kann ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied weiterhin Artikel 17 in Anspruch nehmen. Es wird davon ausgegangen, dass für ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied, das eine solche Verschiebung vornimmt, Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten benötigt wird.

Artikel 20

Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

1.   Für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens finden die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ausgestaltet und angewandt worden sind, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten gegen ein Entwicklungsland-Mitglied bezüglich aller Bestimmungen, die das Mitglied unter Kategorie A ausgewiesen hat.

2.   Für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens finden die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ausgestaltet und angewandt worden sind, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten gegen ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied bezüglich aller Bestimmungen, die das Mitglied unter Kategorie A ausgewiesen hat.

3.   Für einen Zeitraum von acht Jahren nach Umsetzung einer Bestimmung der Kategorie B oder C durch ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied finden die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ausgestaltet und angewandt worden sind, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten gegen das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied bezüglich der genannten Bestimmung.

4.   Ungeachtet der Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten trägt ein Mitglied — bevor es nach Artikel XXII oder XXIII des GATT 1994 um Konsultationen ersucht sowie in allen Phasen eines Streitbeilegungsverfahrens hinsichtlich einer Maßnahme eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds — der speziellen Lage der zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder besonders Rechnung. In diesem Zusammenhang halten sich die Mitglieder gebührend davor zurück, im Rahmen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten Angelegenheiten aufzuwerfen, an denen zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder beteiligt sind.

5.   Jedes Mitglied gibt anderen Mitgliedern auf Verlangen während der nach diesem Artikel zulässigen Karenzfrist ausreichend Gelegenheit zur Erörterung jeder Frage, die mit der Umsetzung dieses Übereinkommens zusammenhängt.

Artikel 21

Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten

1.   Die Geber-Mitglieder erklären sich einverstanden, die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten für Entwicklungsland-Mitglieder und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen entweder bilateral oder durch zuständige internationale Organisationen zu erleichtern. Ziel ist es, Entwicklungsland-Mitgliedern und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern bei der Umsetzung der Bestimmungen des Abschnitts I dieses Übereinkommens zu helfen.

2.   Angesichts der speziellen Bedürfnisse der zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder sollte für die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder gezielte Hilfe und Unterstützung bereitgestellt werden, um ihnen dabei zu helfen, dauerhafte Kapazitäten zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aufzubauen. Die Entwicklungspartner sind bestrebt, über die einschlägigen Mechanismen der Entwicklungszusammenarbeit und im Einklang mit den Grundsätzen der technischen Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten nach Absatz 3 Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten in diesem Bereich so bereitzustellen, dass die bestehenden Entwicklungsprioritäten nicht beeinträchtigt werden.

3.   Die Mitglieder sind bestrebt, im Hinblick auf die Umsetzung dieses Übereinkommens folgende Grundsätze für die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten anzuwenden:

a)

Berücksichtigung des gesamten entwicklungsspezifischen Rahmens der Empfängerländer und -regionen und — soweit sachdienlich und angemessen — der laufenden Programme für Reformen und technische Hilfe;

b)

Einbeziehung — soweit sachdienlich und angemessen — von Maßnahmen zur Bewältigung regionaler und subregionaler Herausforderungen und Förderung der regionalen und subregionalen Integration;

c)

Sicherstellung, dass die laufenden Maßnahmen des Privatsektors zur Reform der Handelserleichterungen in die Hilfsmaßnahmen einbezogen werden;

d)

Förderung der Koordinierung zwischen Mitgliedern sowie zwischen diesen und anderen einschlägigen Einrichtungen, einschließlich regionaler Wirtschaftsgemeinschaften, um dafür zu sorgen, dass die Hilfe größtmögliche Wirkung entfaltet und bestmögliche Ergebnisse liefert. Hierzu

i)

sollte vor allem in dem Land oder der Region, in der die Hilfe bereitgestellt werden soll, die Koordinierung zwischen Partner-Mitgliedern und Gebern sowie zwischen bilateralen und multilateralen Gebern darauf abzielen, Überschneidungen und Doppelungen bei den Hilfsprogrammen sowie Widersprüchlichkeiten bei den Reformmaßnahmen dadurch zu vermeiden, dass die technische Hilfe und die Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau eng aufeinander abgestimmt werden,

ii)

sollte für die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder der erweiterte integrierte Rahmenplan für handelsbezogene technische Hilfe für die am wenigsten entwickelten Länder Teil dieses Koordinierungsprozesses sein und

iii)

sollten die Mitglieder auch die interne Koordinierung zwischen ihren für Handel und Entwicklung zuständigen Beamten sowohl in den Hauptstädten als auch in Genf bei der Umsetzung dieses Übereinkommens und der technischen Hilfe fördern.

e)

Ermutigung zur Nutzung bestehender innerstaatlicher und regionaler Koordinierungsstrukturen, wie etwa Rundtischgespräche und beratende Gruppen, um die Umsetzungsmaßnahmen zu koordinieren und zu überwachen, und

f)

Ermutigung der Entwicklungsland-Mitglieder, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für andere Entwicklungsland-Mitglieder und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder bereitzustellen und die Unterstützung solcher Maßnahmen zu erwägen, soweit dies möglich ist.

4.   Der Ausschuss hält mindestens einmal jährlich eine spezifische Sitzung ab, um

a)

alle Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung von Bestimmungen oder Teilbestimmungen dieses Übereinkommens zu erörtern;

b)

die Fortschritte bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens zu überprüfen und sich dabei auch mit Entwicklungsland-Mitgliedern oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern zu befassen, die keine ausreichende Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten erhalten;

c)

Erfahrungen und Informationen über laufende Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten und Umsetzungsprogramme auszutauschen, einschließlich der diesbezüglichen Herausforderungen und Erfolge;

d)

die in Artikel 22 dargelegten Mitteilungen der Geber zu überprüfen und

e)

die Anwendung von Absatz 2 zu überprüfen.

Artikel 22

Dem Ausschuss zu übermittelnde Informationen über Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten

1.   Um Transparenz für Entwicklungsland-Mitglieder und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder zu gewährleisten, was die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten zur Umsetzung des Abschnitts I betrifft, übermittelt jedes Geber-Mitglied, das Entwicklungsland-Mitgliedern und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern bei der Umsetzung dieses Übereinkommens hilft, dem Ausschuss beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens und anschließend jährlich folgende Informationen über seine Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten, die in den vergangenen zwölf Monaten ausgezahlt wurde und — soweit verfügbar — für die in den folgenden zwölf Monaten Mittel gebunden wurden (22):

a)

Beschreibung der Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten;

b)

Status und gebundener/ausgezahlter Betrag;

c)

Verfahren für die Auszahlung der Hilfe und Unterstützung;

d)

begünstigtes Mitglied oder — erforderlichenfalls — begünstigte Region und

e)

Durchführungsstelle des die Hilfe und Unterstützung bereitstellenden Mitglieds.

Die Informationen werden in dem in Anhang 1 festgelegten Format übermittelt. Im Falle von Mitgliedern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (in diesem Übereinkommen „OECD“ genannt) können die übermittelten Informationen auf einschlägigen Informationen des OECD-Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System) beruhen. Entwicklungsland-Mitglieder, die nach eigener Aussage in der Lage sind, Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten bereitzustellen, werden ermutigt, die obengenannten Informationen zu übermitteln.

2.   Geber-Mitglieder, die Entwicklungsland-Mitgliedern und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern helfen, übermitteln dem Ausschuss Folgendes:

a)

Kontaktstellen ihrer Einrichtungen, die für die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung von Abschnitt I dieses Übereinkommens zuständig sind, einschließlich — soweit durchführbar — Angaben zu solchen Kontaktstellen in dem Land oder der Region, wo die Hilfe und Unterstützung bereitgestellt werden soll, und

b)

Angaben zu dem Verfahren und den Mechanismen für die Beantragung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten.

Entwicklungsland-Mitglieder, die nach eigener Aussage in der Lage sind, Hilfe und Unterstützung bereitzustellen, werden ermutigt, die obengenannten Informationen zu übermitteln.

3.   Entwicklungsland-Mitglieder und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder, die mit Handelserleichterungen verknüpfte Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten in Anspruch nehmen wollen, übermitteln dem Ausschuss Angaben zu der bzw. den Kontaktstelle(n) der für die Koordinierung und Priorisierung dieser Hilfe und Unterstützung zuständigen Dienststelle(n).

4.   Die Mitglieder können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben durch Verweise auf Internet-Fundstellen bereitstellen; bei Bedarf aktualisieren sie diese Angaben. Alle derartigen Informationen werden vom Sekretariat veröffentlicht.

5.   Der Ausschuss fordert die einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen (wie etwa den Internationalen Währungsfonds, die OECD, die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, die WZO, die regionalen Kommissionen der Vereinten Nationen, die Weltbank oder deren nachgeordnete Gremien sowie die regionalen Entwicklungsbanken) und weitere Kooperationseinrichtungen auf, die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Informationen zu übermitteln.

ABSCHNITT III

INSTITUTIONELLE REGELUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Institutionelle Regelungen

1.   Ausschuss für Handelserleichterungen

1.1.   Es wird ein Ausschuss für Handelserleichterungen eingerichtet.

1.2.   Der Ausschuss steht allen Mitgliedern zur Teilnahme offen und wählt seinen Vorsitzenden. Der Ausschuss tritt bei Bedarf und nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und dabei aber mindestens einmal im Jahr zusammen, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich über alle Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Ziele betreffen, zu beraten. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

1.3.   Der Ausschuss kann nach Bedarf nachgeordnete Gremien einsetzen. Diese Gremien erstatten dem Ausschuss Bericht.

1.4.   Der Ausschuss erarbeitet Verfahren, nach denen die Mitglieder gegebenenfalls relevante Informationen und bewährte Vorgehensweisen austauschen.

1.5.   Der Ausschuss unterhält enge Kontakte zu anderen internationalen Organisationen im Bereich der Handelserleichterungen, wie etwa der WZO, mit dem Ziel, die bestmögliche Beratung für die Umsetzung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Hierzu kann der Ausschuss Vertreter dieser Organisationen oder ihrer nachgeordneten Gremien einladen,

a)

an seinen Sitzungen teilzunehmen und

b)

spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Übereinkommens zu erörtern.

1.6.   Der Ausschuss überprüft die Handhabung und Umsetzung dieses Übereinkommens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen.

1.7.   Die Mitglieder werden ermutigt, den Ausschuss mit Fragen zu befassen, welche die Umsetzung und Anwendung dieses Übereinkommens betreffen.

1.8.   Der Ausschuss fördert und erleichtert Ad-hoc-Diskussionen zwischen Mitgliedern über spezifische Fragen im Rahmen dieses Übereinkommens, damit umgehend eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann.

2.   Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

Jedes Mitglied richtet einen nationalen Ausschuss für Handelserleichterungen ein und/oder behält einen solchen Ausschuss bei oder benennt einen bestehenden Mechanismus, um sowohl die innerstaatliche Koordinierung als auch die innerstaatliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Artikel 24

Schlussbestimmungen

1.   Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff „Mitglied“ auch die zuständige Behörde des jeweiligen Mitglieds.

2.   Alle Bestimmungen dieses Übereinkommens sind für alle Mitglieder verbindlich.

3.   Die Mitglieder setzen dieses Übereinkommen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens um. Entwicklungsland-Mitglieder und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder, die sich für die Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts II entschieden haben, setzen dieses Übereinkommen im Einklang mit Abschnitt II um.

4.   Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, betrachtet bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen der Kategorien B und C den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens als Stichtag für den Beginn der relevanten Zeiträume.

5.   Mitglieder einer Zollunion oder einer regionalen Wirtschaftsvereinbarung können regionale Ansätze zur Unterstützung der Umsetzung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens verfolgen, was auch die Einrichtung und Nutzung regionaler Gremien einschließt.

6.   Ungeachtet der allgemeinen Auslegungsregel zu Anhang 1A des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation ist das vorliegende Übereinkommen nicht so auszulegen, als reduziere es die Pflichten der Mitglieder im Rahmen des GATT 1994. Ferner ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als reduziere es die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Rahmen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen.

7.   Alle Ausnahmen und Befreiungen (23) im Rahmen des GATT 1994 finden auf die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens Anwendung. Auf das GATT 1994 oder einen Teil davon anwendbare Ausnahmegenehmigungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens gemäß Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation und daran vorgenommenen Änderungen gewährt werden, finden auf die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens Anwendung.

8.   Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung ausgestaltet und angewandt worden sind, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist.

9.   Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nur mit Zustimmung der anderen Mitglieder zulässig.

10.   Die diesem Übereinkommen gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 beigefügten Verpflichtungen der Kategorie A von Entwicklungsland-Mitgliedern und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

11.   Die vom Ausschuss zur Kenntnis genommenen und diesem Übereinkommen gemäß Artikel 16 Absatz 5 beigefügten Verpflichtungen der Kategorien B und C von Entwicklungsland-Mitgliedern und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern sind Bestandteil dieses Übereinkommens.


(1)  Es steht im Ermessen jedes Mitglieds, auf seiner Website die rechtlichen Beschränkungen dieser Beschreibung anzugeben.

(2)  Im Rahmen dieses Absatzes gilt Folgendes: a) eine Überprüfung kann entweder vor oder nach Umsetzung der Vorabauskunft von dem Bediensteten, dem Amt oder der Behörde, die die Vorabauskunft erteilt hat, von einer höheren oder unabhängigen Verwaltungsbehörde oder von einer Justizbehörde vorgenommen werden; b) ein Mitglied ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Artikel 4 Absatz 1 einzuräumen.

(3)  Es wird davon ausgegangen, dass eine verbindliche Vorabauskunft zum Ursprung einer Ware eine Feststellung des Ursprungs für die Zwecke des Übereinkommens über Ursprungsregeln sein kann, wenn die Vorabauskunft den Anforderungen des vorliegenden Übereinkommens und des Übereinkommens über Ursprungsregeln entspricht. Desgleichen kann eine Feststellung des Ursprungs nach dem Übereinkommen über Ursprungsregeln eine verbindliche Vorabauskunft zum Ursprung einer Ware für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens sein, wenn die Vorabauskunft den Anforderungen beider Übereinkommen entspricht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, zusätzlich zu den Regelungen gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln gesonderte Regelungen nach dieser Bestimmung in Bezug auf die Feststellung des Ursprungs festzulegen, sofern die Anforderungen dieses Artikels erfüllt werden.

(4)  Der Ausdruck „Verwaltungsentscheidung“ für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet eine mit einer Rechtsfolge verbundene Entscheidung, welche die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person in einem Einzelfall berührt. Es wird davon ausgegangen, dass Verwaltungsentscheidungen im Rahmen dieses Artikels Verwaltungsakte im Sinne des Artikels X des GATT 1994 oder die Unterlassung von Verwaltungsakten oder Verwaltungsentscheidungen, die im innerstaatlichen Recht und in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitglieds vorgesehen sind, erfassen. Um die Unterlassung solcher Akte oder Entscheidungen zu heilen, können die Mitglieder anstelle des Rechts auf Rechtsbehelf oder Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a ein alternatives Verwaltungsverfahren oder einen alternativen gerichtlichen Rechtsweg beibehalten, damit die Zollbehörde angewiesen werden kann, umgehend eine Verwaltungsentscheidung zu erlassen.

(5)  Dieser Absatz hindert ein Mitglied nicht daran, das Stillschweigen der Verwaltung auf einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung als eine Entscheidung zugunsten der betreibenden Partei im Einklang mit seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anzuerkennen.

(6)  Jedes Mitglied kann den Umfang und die Methode für die Messung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung im Einklang mit seinen Erfordernissen und seiner Kapazitäten festlegen.

(7)  Eine in Absatz 7.3 Buchstaben a bis g aufgeführte Maßnahme gilt als für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen, wenn sie von allen Wirtschaftsbeteiligten generell in Anspruch genommen werden kann.

(8)  In Fällen, in denen das bestehende Verfahren eines Mitglieds die in Absatz 8.2 vorgesehene Behandlung bereits vorsieht, ist es aufgrund dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass das Mitglied ein gesondertes Verfahren für die beschleunigte Überlassung einführt.

(9)  Diese Anwendungskriterien kommen gegebenenfalls zu den Anforderungen hinzu, die das Mitglied für die Behandlung in Bezug auf alle Waren oder Sendungen, die über Luftfrachtanlagen eingehen, vorschreibt.

(10)  Für die Zwecke dieser Bestimmung sind verderbliche Waren solche Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften schnell faulen, insbesondere wenn es an geeigneten Lagerungsbedingungen mangelt.

(11)  Dieser Absatz hindert ein Mitglied nicht daran, Unterlagen wie Bescheinigungen, Erlaubnisse oder Lizenzen als Voraussetzung für die Einfuhr von Waren, die einer Kontrolle oder Regulierung unterliegen, zu verlangen.

(12)  Dieser Absatz bezieht sich auf Kontrollen vor dem Versand, die durch das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand abgedeckt werden; er schließt Kontrollen vor dem Versand zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Zwecken nicht aus.

(13)  Diese Bestimmung hindert ein Mitglied nicht daran, bestehende Verfahren beizubehalten, wonach das Beförderungsmittel als Sicherheit für den Durchfuhrverkehr verwendet werden kann.

(14)  Diese Maßnahmen stellen insgesamt darauf ab, die Anzahl der Fälle, in denen die Vorschriften nicht befolgt werden, zu senken und somit auch die Notwendigkeit des Informationsaustauschs bei der Rechtsdurchsetzung zu verringern.

(15)  Dazu können sachdienliche Angaben zu der nach Absatz 3 durchgeführten Überprüfung gehören. Diese Angaben unterliegen dem Grad an Schutz und Vertraulichkeit, der von dem die Überprüfung durchführenden Mitglied festgelegt wurde.

(16)  Für die Zwecke dieses Übereinkommens kann „Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten“ in Form von technischer, finanzieller oder einer anderen einvernehmlich vereinbarten Hilfe bereitgestellt werden.

(17)  Die Mitteilungen können auch weitere Informationen enthalten, die das mitteilende Mitglied als zweckdienlich erachtet. Die Mitglieder werden ermutigt, Informationen über die für die Umsetzung zuständige innerstaatliche Stelle oder Einrichtung zu übermitteln.

(18)  Die Mitglieder können auch Angaben zu nationalen Plänen oder Vorhaben für die Umsetzung von Handelserleichterungen, zu der für die Umsetzung zuständigen innerstaatlichen Stelle oder Einrichtung und zu den Gebern, mit denen das jeweilige Mitglied möglicherweise eine Vereinbarung über die Bereitstellung von Hilfe geschlossen hat, in die Mitteilungen aufnehmen.

(19)  Solche Vereinbarungen werden zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen, entweder bilateral oder durch zuständige internationale Organisationen, im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 geschlossen.

(20)  Die Mitglieder können auch Angaben zu nationalen Plänen oder Vorhaben für die Umsetzung von Handelserleichterungen, zu der für die Umsetzung zuständigen innerstaatlichen Stelle oder Einrichtung und zu den Gebern, mit denen das jeweilige Mitglied möglicherweise eine Vereinbarung über die Bereitstellung von Hilfe geschlossen hat, in die Mitteilungen aufnehmen.

(21)  Solche Vereinbarungen werden zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen — entweder bilateral oder durch zuständige internationale Organisationen — im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 geschlossen.

(22)  Die übermittelten Informationen spiegeln den bedarfsgesteuerten Charakter der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten wider.

(23)  Dazu gehören Artikel V Absatz 7 und Artikel X Absatz 1 des GATT 1994 sowie die ergänzende Anmerkung zu Artikel VIII des GATT 1994.


ANHANG 1

FORMAT FÜR DIE MITTEILUNG NACH ARTIKEL 22 ABSATZ 1

Geber-Mitglied:

Zeitraum, auf den sich die Mitteilung bezieht:

 

 

 

Beschreibung der Ressourcen für technische und finanzielle Hilfe und für den Aufbau von Kapazitäten

Status und gebundener/ausgezahlter Betrag

Empfängerland/Empfängerregion (soweit erforderlich)

Durchführungsstelle des die Hilfe bereitstellenden Mitglieds

Verfahren für die Auszahlung der Hilfe


ANHANG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER HANDELSERLEICHTERUNGEN

MITTEILUNG DER VERPFLICHTUNGEN DER KATEGORIE A IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER HANDELSERLEICHTERUNGEN

ALBANIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Albanien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Albanien die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

 

 

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

 

 

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

 

 

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

 

 

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

 

 

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11-3

Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten

Artikel 11-4

Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung

Artikel 11.11.1-5

Durchfuhr — Sicherheiten

Artikel 11.12-13

Durchfuhr — Zusammenarbeit und Koordinierung

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

BOTSUANA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermittelten die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Botsuana, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Botsuana die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

BRASILIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Vertretung Brasiliens, dem Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen mitzuteilen, dass sie alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist, ausgenommen:

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 7.3 und

Artikel 11 Absatz 9

BRUNEI DARUSSALAM

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens.

Daher beehrt sich die Regierung von Brunei Darussalam, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Brunei Darussalam alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist, ausgenommen:

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen: Unterabsatz 2.1 Buchstaben a und b

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung: Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

CHILE

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Chile mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden, ausgenommen Artikel 7 Absatz 7 über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte.

CHINA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Volksrepublik China, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Volksrepublik China alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist, ausgenommen:

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr und

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen.

KOLUMBIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Kolumbien mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden, ausgenommen:

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

KONGO

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Regierung der Republik Kongo, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel 3 Absatz 1

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

COSTA RICA

Nach den Absätzen 2 und 3 des Ministerbeschlusses vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Costa Rica mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausgewiesen wurden, ausgenommen:

Artikel 10 Absatz 1.1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2.2

Zulassung von Abschriften

CÔTE D'IVOIRE

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Republik von Côte d'Ivoire, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Dominikanischen Republik, dem Vorbereitungsausschuss die unter Kategorie A ausgewiesenen Bestimmungen, die Abschnitt I des Übereinkommens entsprechen, mitzuteilen.

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

Artikel 13 Absatz 2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

ECUADOR

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Republik Ecuador, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel und Absatz (1)

Bezeichnung

2.1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

7.1

Bearbeitung vor Warenankunft

7.6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

10.3

Verwendung internationaler Normen

10.5

Kontrollen vor dem Versand

10.6

Einsatz von Zollagenten

10.7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

10.8

Zurückgewiesene Waren

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

11.1

Freiheit der Durchfuhr

11.2

Freiheit der Durchfuhr

11.3

Freiheit der Durchfuhr

11.4

Freiheit der Durchfuhr

11.5

Freiheit der Durchfuhr

11.6

Freiheit der Durchfuhr

11.16

Freiheit der Durchfuhr

11.17

Freiheit der Durchfuhr

ÄGYPTEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich Ägypten, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel

Bezeichnung

Artikel 4 Absätze 1, 3, 4, 5

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 3.2, 3.4, 3.5, 3.6

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10.5 Absatz 5.1

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11 Absätze 2, 3, 11, 12, 13, 14, 15, 16

Freiheit der Durchfuhr

EL SALVADOR

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) beehrt sich EL Salvador, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel 1

Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen

Artikel 2

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten und Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen: Absätze 1 bis 5

Artikel 5

Sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Unparteilichkeit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz

Artikel 6

Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden, und Strafen: Absätze 1 und 3

Artikel 7

Überlassung und Abfertigung von Waren: Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Unterabsätze 3 bis 6, Absätze 8 und 9

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden: Absatz 1

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10

Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: Absatz 1, Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3, Absatz 3, Absatz 5 Unterabsatz 1, Absätze 6 bis 9

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr: Absätze 1 bis 6, 8 bis 11, 14 bis 17

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen: Absätze 1, 3, 4, Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2, Absatz 12

GABUN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Gabunische Republik, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

GUATEMALA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher möchte die Regierung Guatemalas dem Vorbereitungsausschuss mitteilen, dass nach dem WTO-Dokument WT/PCTF/W/27 vom 7. Juli 2014 alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausgewiesen wurden, ausgenommen:

 

Artikel 1 Absatz 1.1 Buchstaben d und f

 

Artikel 1 Absatz 2.1 Buchstaben a und b

 

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben b und c

 

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe b Ziffer iii

 

Artikel 5

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4

 

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3

 

Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1

 

Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2

 

Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstaben a, d, e, f und g

 

Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d

 

Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 3

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben d und e

 

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Artikel 11 Absatz 17

 

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 12 Absatz 4

 

Artikel 12 Absatz 5

 

Artikel 12 Absatz 6

 

Artikel 12 Absatz 7

 

Artikel 12 Absatz 8

 

Artikel 12 Absatz 9

 

Artikel 12 Absatz 10

 

Artikel 12 Absatz 11

HONDURAS

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) beehrt sich Honduras, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden: ausgenommen Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen (ausgenommen Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe d)

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren (ausgenommen Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 3)

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden (ausgenommen Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c, d und e)

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12 Absatz 12

Bilaterale und regionale Übereinkünfte

HONGKONG, CHINA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Hongkong, China, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Hongkong, China, alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird.

INDONESIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Indonesien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Indonesien die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

ISRAEL

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen.

Daher beehrt sich der Staat Israel, dem Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen mitzuteilen, dass der Staat Israel alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist.

JORDANIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Jordanien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Jordanien alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird, ausgenommen:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 3 Absatz 1

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

Artikel 11 Absätze 5 bis 10

Durchfuhr — Verfahren und Kontrollen

KOREA

Ich beehrte mich Bezug zu nehmen auf den Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911), nach dem die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) übermitteln.

Ferner beehre ich mich, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Korea beschlossen hat, alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens unter Kategorie A auszuweisen.

KUWAIT

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich der Staat Kuwait, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass der Staat Kuwait alle Bestimmungen des Abschnitts I unter Kategorie A ausweist, ausgenommen:

Artikel 3 Absatz 1

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren.

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

Artikel 11 Absätze 11 bis 15

Durchfuhr — Sicherheiten

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

KIRGISISCHE REPUBLIK

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehren wir uns, dem Vorbereitungsausschuss im Namen des Wirtschaftsministeriums der Kirgisischen Republik mitzuteilen, dass die Kirgisische Republik die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 4

alle Bestimmungen (Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen)

Artikel 5

Absatz 2 (Zurückhaltung)

Artikel 9

(Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind)

Artikel 10

Absatz 5 (Kontrollen vor dem Versand)

Artikel 11

Absätze 1 bis 4 (Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften, Förmlichkeiten und Nichtdiskriminierung)

MACAU CHINA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Macau, China, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Macau, China, alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird, ausgenommen:

Artikel 7:

Absatz 4 — Risikomanagement

Artikel 7:

Absatz 5 — Nachträgliche Prüfung

Artikel 9:

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10:

Absatz 4 — Einzige Anlaufstelle

MALAYSIA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Malaysia, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Malaysia alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist, ausgenommen:

Artikel 7 Absatz 8

(Beschleunigte Sendungen) und

Artikel 11 Absatz 9

(Einreichung und Bearbeitung der Durchfuhrunterlagen und -daten im Voraus, d.h. vor dem Eintreffen der Waren)

MAURITIUS

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Mauritius, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Mauritius die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9 Unterabsatz 1

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 23 Absatz 2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

MEXIKO

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Mexiko, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Mexiko alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird.

MOLDAU

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Moldau, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Moldau die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1

Absätze 1 und 4 (Veröffentlichung, Notifikation)

Artikel 3

(VERBINDLICHE VORABAUSKÜNFTE)

Artikel 4

(VERFAHREN BEI RECHTSBEHELFEN ODER ÜBERPRÜFUNGEN)

Artikel 5

Absatz 2 (Zurückhaltung)

Artikel 6

Absatz 2 (Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden)

Artikel 7

Absätze 2, 4 und 5 (Elektronische Bezahlung, Risikomanagement, Nachträgliche Prüfung)

Artikel 8

(ZUSAMMENARBEIT DER GRENZBEHÖRDEN)

Artikel 9

(VERBRINGUNG VON WAREN, DIE ZUR EINFUHR UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG BESTIMMT SIND)

Artikel 10

Absätze 3 und 5 bis 9 (Verwendung internationaler Normen, Kontrollen vor dem Versand, Einsatz von Zollagenten, Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen, zurückgewiesene Waren, vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr)

Artikel 12

alle Bestimmungen

MONGOLEI

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Mongolei, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Mongolei die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

MONTENEGRO

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Montenegro, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Montenegro die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3 Absatz 1

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11 Absätze 1 bis 3

Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten

Artikel 11 Absatz 4

Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung

Artikel 11 Absätze 11 bis 15

Durchfuhr — Sicherheiten

Artikel 11 Absätze 16 und 17

Durchfuhr — Zusammenarbeit und Koordinierung

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

KÖNIGREICH MAROKKO

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen.

Daher beehrt sich das Königreich Marokko, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass es die folgenden Bestimmungen unter Kategorie A ausweist:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

Artikel 13 Absatz 2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

NICARAGUA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Nicaragua, dem Vorbereitungsausschuss die unter Kategorie A ausgewiesenen Bestimmungen, die Abschnitt I des Übereinkommens entsprechen, mitzuteilen.

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12 Absatz 1

Maßnahmen zur Förderung der Rechtsbefolgung und der Zusammenarbeit

Artikel 12 Absatz 2

Informationsaustausch

Artikel 12 Absatz 3

Überprüfung

Artikel 12 Absatz 4

Ersuchen

Artikel 12 Absatz 5

Schutz und Vertraulichkeit

Artikel 12 Absatz 6

Übermittlung von Informationen

Artikel 12 Absatz 7

Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 12 Absatz 8

Gegenseitigkeit

Artikel 12 Absatz 9

Verwaltungsaufwand

Artikel 12 Absatz 10

Beschränkungen

Artikel 12 Absatz 11

Unzulässige Verwendung oder Offenlegung

Artikel 12 Absatz 12

Bilaterale und regionale Übereinkünfte

Artikel 13 Absatz 2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

NIGERIA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Bundesrepublik Nigeria, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Nigeria die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 6 Absatz 3:

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1:

Datenverarbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 3:

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 9:

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 7:

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 9:

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11 Absatz 3:

Freiwillige Beschränkungen

Artikel 11 Absatz 4:

Diskriminierungsverbot

Artikel 11 Absatz 6:

Anforderungen an die Dokumentation

Artikel 11 Absatz 8:

Nichtanwendung von technischen Handelshemmnissen

Artikel 11 Absatz 9:

Einreichung und Bearbeitung der Durchfuhrunterlagen im Voraus

Artikel 11 Absatz 10:

Umgehende Erledigung des Durchfuhrvorgangs

Artikel 11 Absatz 11:

Durchfuhr — Sicherheiten

OMAN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung des Sultanats Oman, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Oman die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 1

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5

Sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Unparteilichkeit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6

Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden, und Strafen

6.1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

6.2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 7

Überlassung und Abfertigung von Waren

7.3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10

Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

10.3

Verwendung internationaler Normen

10.5

Kontrollen vor dem Versand

10.6

Einsatz von Zollagenten

10.7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

10.8

Zurückgewiesene Waren

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

11.1.3

Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten

11.4

Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung

11.11.1

Durchfuhr — Sicherheiten

Artikel 13

Institutionelle Regelungen

13.2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

PANAMA

Nach den Absätzen 2 und 3 des Ministerbeschlusses vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Panama mit, dass die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden:

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12 Absatz 1

Maßnahmen zur Förderung der Rechtsbefolgung und der Zusammenarbeit

Artikel 12 Absatz 2

Informationsaustausch

Artikel 12 Absatz 3

Überprüfung

Artikel 12 Absatz 4

Ersuchen

Artikel 12 Absatz 5

Schutz und Vertraulichkeit

Artikel 12 Absatz 6

Übermittlung von Informationen

Artikel 12 Absatz 7

Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 12 Absatz 8

Gegenseitigkeit

Artikel 12 Absatz 9

Verwaltungsaufwand

Artikel 12 Absatz 10

Beschränkungen

Artikel 12 Absatz 11

Unzulässige Verwendung oder Offenlegung

Artikel 12 Absatz 12

Bilaterale und regionale Übereinkünfte

PARAGUAY

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Republik Paraguay, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel und Absatz (2)

Bezeichnung

3

Verbindliche Vorabauskünfte

4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

5.2

Zurückhaltung

7.2

Elektronische Bezahlung

7.4

Risikomanagement

9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

10.2

Zulassung von Abschriften

10.3

Verwendung internationaler Normen

10.4

Einzige Anlaufstelle

10.5

Kontrollen vor dem Versand

10.6

Einsatz von Zollagenten

10.8

Zurückgewiesene Waren

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

11

Freiheit der Durchfuhr

12

Zusammenarbeit im Zollwesen

PERU

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Peru mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden, ausgenommen:

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

PHILIPPINEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Philippinen, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Philippinen die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweisen:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

KATAR

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung des Staates Katar, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass der Staat Katar alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist, ausgenommen:

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

KÖNIGREICH SAUDI-ARABIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Saudi-Arabien alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird, ausgenommen:

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

SENEGAL

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) zum Übereinkommen über Handelserleichterungen beehrt sich Senegal, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

 

ARTIKEL UND ABSATZ

BEZEICHNUNG

1

2.1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

2

2.2

Konsultationen

3

4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

4

5.2

Zurückhaltung

5

5.3

Prüfverfahren

6

7.1

Bearbeitung vor Warenankunft

7

7.2

Elektronische Bezahlung

8

7.3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

9

7.4

Risikomanagement

10

7.6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

11

9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

12

10.2

Zulassung von Abschriften

13

10.3

Verwendung internationaler Normen

14

10.4

Einzige Anlaufstelle

15

10.6

Einsatz von Zollagenten

16

10.7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

17

10.8

Zurückgewiesene Waren

18

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

19

12

Zusammenarbeit im Zollwesen

SINGAPUR

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Singapur, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Singapur alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird.

SRI LANKA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Sri Lanka die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Bestimmungen

Bezeichnung

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

GESONDERTES ZOLLGEBIET TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass es alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird.

TADSCHIKISTAN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) ist der dem Allgemeinen Rat unterstellte Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen unter anderem befugt, die Mitteilungen der Mitglieder der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen entgegenzunehmen.

Daher beehrt sich die Regierung von Tadschikistan, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Tadschikistan die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird:

Artikel 1

Absatz 1

Veröffentlichung

Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 4

alle Bestimmungen

Artikel 5

Absatz 2

Zurückhaltung

Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6

alle Bestimmungen

Artikel 7

Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Absatz 4

Risikomanagement

Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 8

Punkt 1

Artikel 9

alle Bestimmungen

Artikel 10

Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

alle Bestimmungen

THAILAND

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung des Königreichs Thailand, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Thailand alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird, ausgenommen:

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte: Absätze 5 und 6

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen: Absatz 4

Artikel 5

Sonstige Maßnahmen: Absatz 1 — Mitteilungen und Absatz 3 — Prüfverfahren

Artikel 6

Grundsätze für Gebühren und Belastungen: Unterabsatz 3.4 und 3.7 — Grundsätze für Strafen

Artikel 7

Überlassung und Abfertigung von Waren. Unterabsatz 1.1 — Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 10

Förmlichkeiten: Absatz 8 — Zurückgewiesene Waren und Absatz 9 — Vorübergehende Einfuhr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr: Absätze 1, 8 und 9

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen: Absatz 2 — Informationsaustausch, Unterabsatz 5.1 Buchstaben c bis f und Unterabsatz 6.1 — Übermittlung von Informationen

TUNESIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Regierung der Tunesischen Republik, die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens als Kategorie A mitzuteilen:

Artikel oder Absatz (3)

Bezeichnung

1.1

Veröffentlichung

1.2

Über das Internet verfügbare Informationen

1.3

Auskunftsstellen

1.4

Notifikation

2.1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

5.2

Zurückhaltung

6.3

Grundsätze für Strafen

7.1

Bearbeitung vor Warenankunft

7.3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

10.2

Zulassung von Abschriften

10.5

Kontrollen vor dem Versand

10.6

Einsatz von Zollagenten

10.7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

10.8

Zurückgewiesene Waren

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

11 ausgenommen 11.5

Freiheit der Durchfuhr, ausgenommen Zurverfügungstellung räumlich getrennter Infrastrukturen für den Durchfuhrverkehr

12

Zusammenarbeit im Zollwesen

23.2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

TÜRKEI

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Türkei, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Türkei alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird, ausgenommen:

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

UKRAINE

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Ukraine, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Ukraine die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement (ausgenommen Unterabsätze 4.1 bis 4.3)

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren (ausgenommen Unterabsätze 9.1 und 9.2)

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 8

Verderbliche Waren (ausgenommen Unterabsatz 8.2)

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr (ausgenommen Artikel 11 Absätze 3 bis 8 und Artikel 11 Absatz 10)

URUGUAY

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) weist die Republik Östlich des Uruguay alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens bei seinem Inkrafttreten als Verpflichtungen der Kategorie A aus, ausgenommen Artikel 7 Absatz 3 „Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen“, der als Verpflichtung der Kategorie B ausgewiesen wird.

VIETNAM

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Vietnam die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 11 Absätze 1 bis 3

Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten

Artikel 11 Absatz 4

Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung


(1)  Bei Angabe spezifischer Absätze betrifft die von der Republik Ecuador eingegangene Verpflichtung nur den Inhalt der genannten Absätze und nicht den Artikel als Ganzes.

(2)  Bei Angabe spezifischer Absätze betrifft die von der Republik Paraguay eingegangene Verpflichtung nur den Inhalt der genannten Absätze und nicht den Artikel als Ganzes.

(3)  Bei Angabe eines spezifischen Absatzes eines Artikels betrifft die von Tunesien eingegangene Verpflichtung nur den Inhalt des genannten Absatzes, nicht aber die sonstigen Bestimmungen des Artikels.


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