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Document 32015R1365

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1365 der Kommission vom 30. April 2015 über das Format für die Übermittlung von Daten zu den Ausgaben für Forschung und Entwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 211, 8.8.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1365/oj

8.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1365 DER KOMMISSION

vom 30. April 2015

über das Format für die Übermittlung von Daten zu den Ausgaben für Forschung und Entwicklung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) wird ein System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene eingeführt, das den Anforderungen der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik der Union Rechnung trägt.

(2)

Aufgrund der Bedeutung von Forschung und Entwicklung für die Wirtschaft wurden zusätzliche Methoden sowie harmonisierte und vergleichbare Übermittlungsformate für Daten über Forschung und Entwicklung im Kontext des Europäischen Statistischen Systems entwickelt, bei dem es sich um eine Partnerschaft zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen statistischen Ämtern sowie anderen nationalen Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Produktion und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, handelt.

(3)

Die in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 aufgeführten Methodikregeln sind bei der Erfassung von Forschungs- und Entwicklungsausgaben als Bruttoanlageinvestitionen anzuwenden.

(4)

Im Zuge des im ESVG 2010 festgelegten Übermittlungsprogramms sind jährliche Daten über Anlagegüter und Bruttoanlageinvestitionen im Zusammenhang mit diesen Vermögensgütern anzugeben. Im Sinne Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen von hoher Qualität ist es erforderlich, dass von den Mitgliedstaaten zuverlässige und vergleichbare Daten in einem spezifischen Format an die Kommission übermittelt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung ist festgelegt, in welchem Format die Daten über die Forschungs- und Entwicklungsausgaben in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermittelt werden, damit die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit dieser Daten sichergestellt ist.

Artikel 2

Datenübermittlungsformat

Die Mitgliedstaaten verwenden folgendes Format, wenn sie Daten über Forschungs- und Entwicklungsausgaben für die Gesamtwirtschaft an die Kommission (Eurostat) übermitteln:

a)

AN.1171g, Vermögensgüter im Bereich Forschung und Entwicklung, brutto

b)

AN.1171n, Vermögensgüter im Bereich Forschung und Entwicklung, netto

c)

P.51g, AN.1171, Bruttoanlageinvestitionen im Bereich Forschung und Entwicklung

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Daten, die ab dem 1. August 2015 übermittelt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.


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