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Document 32015R1329

Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf den Betrieb von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen durch Luftfahrtunternehmen der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 206, 1.8.2015, p. 21–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1329/oj

1.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/21


VERORDNUNG (EU) 2015/1329 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf den Betrieb von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen durch Luftfahrtunternehmen der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) legt die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen fest. Diese Verordnung sollte geändert werden, um den Betrieb von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind, durch Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind, zu regeln.

(2)

Es ist notwendig, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen einzuräumen. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, einen angemessenen Übergangszeitraum vorzusehen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme der Europäischen Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Einklang.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II (Teil-ARO), Anhang III (Teil-ORO) und Anhang IV (Teil-CAT) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.

(2)   Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Bestimmungen von Punkt ORO.AOC.110 Buchstabe d gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs erst ab dem 25. August 2017 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).


ANHANG

Anhang II, Anhang III und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II (Part-ARO) wird Punkt ARO.OPS.110 wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die Genehmigung eines Vertrags über das Anmieten eines Luftfahrzeugs ohne Besatzung ist auszusetzen oder zu widerrufen, wenn:

1.

das Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs ausgesetzt oder widerrufen wird,

2.

das Luftfahrzeug in die Liste der Betreiber aufgenommen wurde, für die Betriebsbeschränkungen gelten, oder es in einem Staat eingetragen ist, bei dem für alle Betreiber, die seiner Aufsicht unterliegen, eine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 gilt.“

b)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)

Bei einem Antrag auf vorherige Genehmigung einer Anmietvereinbarung für ein Luftfahrzeug ohne Besatzung gemäß Punkt ORO.AOC.110 Buchstabe d hat die zuständige Behörde eine angemessene Koordinierung mit dem Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs zu gewährleisten wie für die Ausübung der Aufsichtspflicht über das Luftfahrzeug erforderlich.“

2.

Anhang III (Teil-ORO) wird wie folgt geändert:

a)

In Punkt ORO.AOC.100 Buchstabe c erhält Punkt 2 folgende Fassung:

„2.

alle betriebenen Luftfahrzeuge über ein Lufttüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness, CofA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verfügen oder gemäß ORO.AOC.110 Buchstabe d ohne Besatzung angemietet werden und“.

b)

Punkt ORO.AOC.110 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der gemäß diesem Teil zugelassene Betreiber darf kein Luftfahrzeug anmieten, das in die Liste der Betreiber aufgenommen wurde, für die Betriebsbeschränkungen gelten, oder das in einem Staat eingetragen ist, bei dem für alle Betreiber, die seiner Aufsicht unterliegen, eine Betriebsuntersagung gilt, oder von einem Betreiber stammt, für den eine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 gilt.“;

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„Anmieten ohne Besatzung (Dry lease-in)

d)

Der Antragsteller auf Genehmigung des Anmietens eines in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugs ohne Besatzung hat der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass

1.

ein betrieblicher Bedarf besteht, der nicht durch das Anmieten eines in der EU eingetragenen Luftfahrzeugs gedeckt werden kann,

2.

beim Anmieten ohne Besatzung die Dauer von sieben Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht überschritten wird;

3.

die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sichergestellt ist und

4.

das Luftfahrzeug gemäß den EU-Verordnungen für den Flugbetrieb ausgerüstet ist.“

c)

Punkt ORO.AOC.130 erhält folgende Fassung:

„ORO.AOC.130   Flugdatenanalyse — Flugzeuge

a)

Der Betreiber hat für Flugzeuge mit einer zertifizierten höchstzulässigen Startmasse über 27 000 kg ein Flugdatenanalyseprogramm zu erstellen und zu unterhalten, das in sein Managementsystem integriert ist.

b)

Das Flugdatenanalyseprogramm darf nicht mit Sanktionen verbunden sein und muss ausreichende Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Datenquelle(n) beinhalten.“

3.

Anhang IV (Teil-CAT) wird wie folgt geändert:

a)

In Punkt CAT.IDE.A.100 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Die in diesem Teilabschnitt vorgesehenen Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß den entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zugelassen sein, mit Ausnahme der folgenden Ausrüstungsteile:

1.

Ersatzsicherungen,

2.

Taschenlampen,

3.

eine genau gehende Uhr,

4.

Kartenhalter,

5.

Bordapotheken,

6.

medizinische Notfallausrüstung,

7.

Megafone,

8.

Überlebensausrüstung und Signalmittel,

9.

Treibanker und Ausrüstung zum Festmachen und

10.

Rückhaltesysteme für Kinder.

b)

Instrumente und Ausrüstungen, die nicht in diesem Teilabschnitt vorgesehen sind und nicht gemäß den entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zugelassen werden müssen, jedoch auf einem Flug mitgeführt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Die von diesen Instrumenten, Ausrüstungen oder Zubehörteilen gelieferten Informationen dürfen von der Flugbesatzung nicht zur Erfüllung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder von CAT.IDE.A.330, CAT.IDE.A.335, CAT.IDE.A.340 und CAT.IDE.A.345 benutzt werden und

2.

die Instrumente und Ausrüstungen dürfen sich nicht auf die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs auswirken, auch nicht bei Ausfall oder Fehlfunktion.“

b)

In Punkt CAT.IDE.H.100 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Die in diesem Teilabschnitt vorgesehenen Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß den entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zugelassen sein, mit Ausnahme der folgenden Ausrüstungsteile:

1.

Ersatzsicherungen,

2.

Taschenlampen,

3.

eine genau gehende Uhr,

4.

Kartenhalter,

5.

Bordapotheke,

6.

Megafone,

7.

Überlebensausrüstung und Signalmittel,

8.

Treibanker und Ausrüstung zum Festmachen und

9.

Rückhaltesysteme für Kinder.

b)

Instrumente und Ausrüstungen, die nicht in diesem Teilabschnitt vorgesehen sind und nicht gemäß den entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zugelassen werden müssen, jedoch auf einem Flug mitgeführt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.

Die von diesen Instrumenten, Ausrüstungen oder Zubehörteilen gelieferten Informationen dürfen von der Flugbesatzung nicht zur Erfüllung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder von CAT.IDE.H.330, CAT.IDE.H.335, CAT.IDE.H.340 und CAT.IDE.H.345 benutzt werden und

2.

die Instrumente und Ausrüstungen dürfen sich nicht auf die Lufttüchtigkeit des Hubschraubers auswirken, auch nicht bei Ausfall oder Fehlfunktion.“


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