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Document 32015R1298

Verordnung (EU) 2015/1298 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Änderung der Anhänge II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 199, 29.7.2015, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1298/oj

29.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/22


VERORDNUNG (EU) 2015/1298 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

zur Änderung der Anhänge II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

3-Benzylidencampher ist derzeit mit einer Konzentration von höchstens 2,0 % für die Verwendung als UV-Filter in kosmetischen Mitteln zugelassen. Der Stoff wird in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter der laufenden Nummer 19 geführt.

(2)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ („SCCS“) (2) kam in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2013 zu dem Schluss, dass die Verwendung von 3-Benzylidencampher als UV-Filter in kosmetischen Mitteln mit einer Konzentration von höchstens 2,0 % aufgrund einer Sicherheitsmarge von unter 100 als unsicher erachtet wird.

(3)

Um die Sicherheit von Sonnenschutzmitteln in Bezug auf die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, ist es erforderlich, 3-Benzylidencampher aus der Liste der in kosmetischen Mitteln erlaubten UV-Filtern in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu streichen.

(4)

Da 3-Benzylidencampher nicht nur als UV-Filter, sondern auch als ein UV-Absorptionsmittel bekannt ist, sollte seine Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten werden.

(5)

Die Anhänge II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Einschränkungen sollten erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, damit die Industrie die Produktrezepturen in der erforderlichen Weise anpassen kann. Insbesondere sollte den Unternehmen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Frist von sechs Monaten für das Inverkehrbringen konformer Produkte und für die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt gewährt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Ab dem 18. Februar 2016 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und bereitgestellt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21).


ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II wird folgender Eintrag angefügt:

Laufende Nummer

Chemische Bezeichnung/INN

CAS-Nummer

EG-Nummer

„1379

3-Benzylidencampher

15087-24-8

239-139-9“

2.

In Anhang VI wird der Eintrag mit der laufenden Nummer 19 gestrichen.


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