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Document 32015D1204

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1204 der Kommission vom 22. Juli 2015 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei „Loins“ genannten Thunfischfilets

OJ L 195, 23.7.2015, p. 46–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015: This act has been changed. Current consolidated version: 23/07/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1204/oj

23.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1204 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2015

über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei „Loins“ genannten Thunfischfilets

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Anhang II Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Dezember 2011 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2011/861/EUüber eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei „Loins“ genannten Thunfischfilets (2). Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/716/EU (3) wurde eine Verlängerung der vorübergehenden Ausnahmeregelung bis zum 30. September 2014 gewährt.

(2)

Am 26. Februar 2015 beantragte Kenia für 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets eine neue Ausnahmeregelung für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015. Am 13. März 2015 übermittelte Kenia zusätzliche Informationen zu diesem Antrag.

(3)

Nach Angaben Kenias sind die Fangmengen von Rohthunfisch auch unter Berücksichtigung der normalen saisonalen Schwankungen ungewöhnlich niedrig und haben zu einem Rückgang der Erzeugung von „Loins“ genannten Thunfischfilets geführt. Kenia hat auf die Gefahren durch Piraterie bei der Lieferung von Rohthunfisch hingewiesen. Aufgrund dieser ungewöhnlichen Umstände ist es für Kenia vorübergehend nicht möglich, die Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuhalten.

(4)

Kenia wird für „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 eine automatische Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Artikel 40 Absatz 7 des dem EAC-EU-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beigefügten Ursprungsprotokolls eingeräumt, wenn dieses Abkommen in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des EAC-EU-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens, das voraussichtlich im Jahr 2016 in Kraft treten oder vorläufig angewandt werden soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der genannten Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon. Da die Gesamtsituation einschließlich des Stands der Ratifizierung des EAC-EU-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens im Jahr 2016 erneut geprüft wird, sollte die Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2015 gelten.

(6)

Angesichts des vorgesehenen Einfuhrvolumens dürfte eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 keine schwerwiegenden Schäden für einen Wirtschaftszweig in der Union verursachen, sofern bestimmte Vorausseztungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden.

(7)

Aus diesem Grund sollte Kenia für die Dauer von einem Jahr eine Ausnahmeregelung für 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets gewährt werden.

(8)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (4) sind die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente festgelegt. Diese Vorschriften sollten auf die Verwaltung der Menge angewandt werden, für die die Ausnahmeregelung mit dem vorliegenden Beschluss gewährt wird.

(9)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die kenianischen Behörden der Kommission regelmäßig die Einzelheiten der ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 übermitteln.

(10)

Zur Sicherstellung einer regelmäßigen Lieferung von „Loins“ genannten Thunfischfilets aus Kenia in die Union sowie einer optimalen Inanspruchnahme des Kontingents der Ausnahmeregelung und zur Begrenzung von Störungen des Handels nach Auslaufen der vorherigen Ausnahmeregelung sollte die neue Ausnahmeregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gewährt werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Anhangs gelten aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0303 hergestellte, „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Kenia.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 aus Kenia zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die kenianischen Zollbehörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die zuständigen kenianischen Behörden der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß dem vorliegenden Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der für die unter diesen Beschluss fallenden Waren ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:

„Derogation — Commission Implementing Decision 2015/…/EU“.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Er gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015.

Brüssel, den 22. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/861/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei „Loins“ genannten Thunfischfilets (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 61).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/716/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/861/EU über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei „Loins“ genannten Thunfischfilets (ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 45).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Beschreibung der Ware

Zeitraum

Menge

09.1667

1604 14 36

Filets genannt „Loins“

1.1.2015 bis 31.12.2015

2 000 Tonnen


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