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Document 32015D0474
Commission Implementing Decision (EU) 2015/474 of 18 March 2015 amending Implementing Decision 2013/92/EU on the supervision, plant health checks and measures to be taken on wood packaging material actually in use in the transport of specified commodities originating in China (notified under document C(2015) 1684)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/474 der Kommission vom 18. März 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1684)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/474 der Kommission vom 18. März 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1684)
OJ L 76, 20.3.2015, p. 64–69
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018D1137
20.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/64 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/474 DER KOMMISSION
vom 18. März 2015
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1684)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission (2) regelt die Überwachung, die Pflanzengesundheitskontrollen und die Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird. |
(2) |
Bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU hat sich gezeigt, dass Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendet wird, nach wie vor ein pflanzengesundheitliches Risiko für die Union birgt. Daher sollte der Beschluss weiterhin bis zum 31. März 2017 gelten. |
(3) |
Von den Mitgliedstaaten durchgeführte Pflanzengesundheitskontrollen haben ergeben, dass Holzverpackungsmaterial, das für den Transport von Waren aus Tonschiefer, glasierter Keramik und flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl verwendet wird, auch mit Schadorganismen kontaminiert war, insbesondere mit Anoplophora glabripennis (Motschulsky). Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU sollte daher auch diese Waren abdecken. |
(4) |
Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU der Kommission (3) wurde Nummer 8 in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG gestrichen. Daher sollte der Bezug auf diese Nummer 8 in den Artikeln 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU gestrichen werden. |
(5) |
Unter Berücksichtigung des pflanzengesundheitlichen Risikos der einzelnen unter diesen Beschluss fallenden Waren und der Notwendigkeit, eine verhältnismäßigere Zuweisung der Ressourcen für eine effektive und effiziente Kontrolle aller Waren in gleicher Weise sicherzustellen, ist erfahrungsgemäß eine Pflanzengesundheitskontrolle mit einer Mindesthäufigkeit von 15 % angemessen. Daher sollte die Häufigkeit der Pflanzengesundheitskontrollen bei bestimmten Waren von 90 % auf 15 % gesenkt werden. |
(6) |
Damit weitere Einzelheiten zu den der chinesischen nationalen Pflanzenschutzorganisation gemeldeten Beanstandungen zu Holzverpackungsmaterial zusammengetragen werden können, ist es erfahrungsgemäß notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Informationen übermitteln, die gebraucht werden, um die Quellen unzuverlässiger Kennzeichnung zu identifizieren und Aufschluss darüber zu gewinnen, warum eine Kennzeichnung als falsch betrachtet wird. |
(7) |
Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 durchgeführten Pflanzenschutzkontrollen und der entsprechenden Meldungen sollte für diesen Zeitraum eine Übergangsregelung gelten. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Das Holzverpackungsmaterial von Sendungen mit spezifizierten Waren ist den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2000/29/EG mit einer Mindesthäufigkeit gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass das Holzverpackungsmaterial den Anforderungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 der genannten Richtlinie genügt.“ |
2. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Maßnahmen bei Nichteinhaltung Stellt sich bei den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 3 heraus, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG nicht eingehalten werden oder dass das Holzverpackungsmaterial mit den in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismen kontaminiert ist, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf das nicht konforme Holzverpackungsmaterial unverzüglich eine der folgenden, in Artikel 13c Absatz 7 der genannten Richtlinie aufgeführten Maßnahmen an.“ |
3. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Berichterstattung Unbeschadet der Richtlinie 94/3/EG der Kommission (4) melden die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des Formblatts in Anhang II die Anzahl und die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen, die gemäß den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses durchgeführt wurden, und zwar spätestens am 31. Juli 2016 für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 und spätestens am 31. Juli 2017 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017. |
4. |
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Artikel 1 bis 4 gelten bis zum 31. März 2017.“ |
5. |
Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Bezüglich der vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 durchgeführten Pflanzenschutzkontrollen und der Meldung der Anzahl und der Ergebnisse dieser Pflanzengesundheitskontrollen gilt weiterhin der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU in der vor der Änderung durch den vorliegenden Beschluss geltenden Fassung.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. März 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 74).
(3) Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 23).
(4) Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 37).“
ANHANG
Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
SPEZIFIZIERTE WAREN
Code der Kombinierten Nomenklatur |
Warenbezeichnung |
Häufigkeit der Pflanzengesundheitskontrollen (%) |
2514 00 00 |
Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
15 |
2515 |
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
15 |
2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
15 |
6801 00 00 |
Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) |
15 |
6802 |
Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt |
15 |
6803 00 |
Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder Pressschiefer |
15 |
6908 |
Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlagen |
15 |
7210 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen |
15“ |
Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
FORMBLATT FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG
Bericht über die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial, durchgeführt an jeder Sendung der spezifizierten Waren mit Ursprung in China |
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Berichtszeitraum: |
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Berichterstattender Mitgliedstaat: |
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Beteiligte Eingangsorte: |
Ort der Inspektion: |
Anzahl inspiziert am Bestimmungsort: Anzahl inspiziert am Eingangsort: |
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Code der Kombinierten Nomenklatur: 2514 00 00 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 2515 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 2516 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 6801 00 00 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 6802 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 6803 00 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 6908 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 7210 |
||
Anzahl der über den berichterstattenden Mitgliedstaat in die EU eingehenden Sendungen |
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Anzahl inspizierter Sendungen |
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Davon Anzahl von Sendungen mit konformem Holzverpackungsmaterial |
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Davon Anzahl beschlagnahmter Sendungen mit nicht konformem Holzverpackungsmaterial |
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—Davon mit Schadorganismus und einer konformen ISPM15-Kennzeichnung (bitte nach Schadorganismus aufschlüsseln) Bitte Ländercode, Code des Herstellers/Behandlers und Behandlungscode der ISPM15-Kennzeichnung(en) angeben |
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(1) Gegebenenfalls Gründe angeben, warum die ISPM15-Kennzeichnung als falsch identifiziert wurde (Art, Kennzeichnungsmethode usw.)“.