EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R0131

Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 23. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 23, 29.1.2015, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2306

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/131/oj

29.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/131 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von Agrarerzeugnissen als gleichwertig mit denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden.

(2)

Die Republik Korea hat bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gestellt, um für bestimmte verarbeitete Agrarerzeugnisse in das Verzeichnis des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen zu werden. Sie hat die gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung erforderlichen Informationen übermittelt. Die Prüfung dieser Informationen, die anschließenden Beratungen mit den Behörden der Republik Korea und die vor Ort durchgeführte Prüfung der in der Republik Korea angewandten Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen haben ergeben, dass in diesem Land die Regeln für die Produktion und Kontrolle der ökologischen/biologischen Produktion von zur Verwendung als Lebensmittel bestimmten verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig sind. Deshalb sollte die Republik Korea in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse der Kategorie D) aufgenommen werden.

(3)

Der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und -behörden, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig sind. Aufgrund der Aufnahme der Republik Korea in den Anhang III der genannten Verordnung sollten die zuständigen Kontrollstellen und -behörden, die bisher für die Einfuhr von Erzeugnissen der Kategorie D aus der Republik Korea anerkannt waren, aus dem Anhang IV gestrichen werden.

(4)

Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die Aufnahme der Republik Korea in den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte ab dem 1. Februar 2015 gelten. Damit sich die Marktteilnehmer an die Änderungen der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anpassen können, sollte die Änderung des letztgenannten Anhangs jedoch erst nach einer einem angemessenen Zeitraum gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird gemäß dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 1. Februar 2015.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem 1. Mai 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).


ANHANG I

In Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird folgender Text eingefügt:

„REPUBLIK KOREA

1.    Erzeugniskategorien :

Erzeugniskategorie

Bezeichnung der Kategorie gemäß Anhang IV

Einschränkungen

Verarbeitete landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

D

 

2.    Ursprung : aus ökologisch/biologischer Produktion stammende Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie D, die in der Republik Korea erzeugt oder in die Republik Korea eingeführt wurden:

aus der Union

oder aus einem Drittland, für das die Republik Korea anerkannt hat, dass die Produkte in diesem Drittland nach Vorschriften erzeugt und kontrolliert wurden, die den Rechtsvorschriften der Republik Korea gleichwertig sind.

3.    Produktionsvorschrift : Act on Promotion of Environmentally-friendly Agriculture and Fisheries and Management and Support for Organic Food

4.    Zuständige Behörde : Ministry of Agriculture, Food and Rural Affairs

5.    Kontrollstellen :

Codenummer

Name

Internetadresse

KR-ORG-001

Korea Agricultural Product and Food Certification

www.kafc.kr

KR-ORG-002

Doalnara Organic Certificated Korea

www.doalnara.or.kr

KR-ORG-003

Bookang tech

www.bkt21.co.kr

KR-ORG-004

Global Organic Agriculturalist Association

www.goaa.co.kr

KR-ORG-005

OCK

Image

KR-ORG-006

Konkuk University industrial cooperation corps

http://eco.konkuk.ac.kr

KR-ORG-007

Korea Environment-Friendly Organic Certification Center

www.a-cert.co.kr

KR-ORG-008

Konkuk Ecocert Certification Service

www.ecocert.co.kr

KR-ORG-009

Woorinong Certification

www.woric.co.kr

KR-ORG-010

ACO(Australian Certified Organic)

www.aco.net.au

KR-ORG-011

BCS(BCS Öko-Garantie GmbH)

www.bcs-oeko.com

KR-ORG-012

BCS Korea

www.bcskorea.com

KR-ORG-014

The Center for Environment Friendly Agricultural Products Certification

www.hgreent.or.kr

KR-ORG-015

ECO-Leaders Certification Co.,Ltd.

www.ecoleaders.kr

KR-ORG-016

Ecocert

www.ecocert.com

KR-ORG-017

Jeonnam bioindustry foundation

www.jbio.org/oc/oc01.asp

KR-ORG-018

Controlunion

http://certification.controlunion.com

6.    Bescheinigungserteilende Stellen : siehe Nummer 5.

7.    Befristung der Aufnahme : 31. Januar 2018.“


ANHANG II

Der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem „Australian Certified Organic“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Zeile betreffend das Drittland Südkorea und die Codenummer „KR-BIO-107“ gestrichen.

2.

In dem „BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-141“ betreffenden Zeile in der Rubrik D das „x“ gestrichen und die Bezeichnung „Südkorea“ durch die Bezeichnung „Republik Korea“ ersetzt.

3.

In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-132“ betreffenden Zeile in der Rubrik D das „x“ gestrichen und die Bezeichnung „Südkorea“ durch die Bezeichnung „Republik Korea“ ersetzt.

4.

In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-161“ betreffenden Zeile in der Rubrik D das „x“ gestrichen und die Bezeichnung „Südkorea“ durch die Bezeichnung „Republik Korea“ ersetzt.

5.

In dem „Control Union Certifications“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-149“ betreffenden Zeile in der Rubrik D das „x“ gestrichen und die Bezeichnung „South Korea“ durch die Bezeichnung „Republik Korea“ ersetzt.

6.

Der Eintrag betreffend „Doalnara Certified Organic Korea, LLC“ wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 3 wird in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-129“ betreffenden Zeile in der Rubrik D das „x“ gestrichen und die Bezeichnung „Südkorea“ durch die Bezeichnung „Republik Korea“ ersetzt.

b)

Unter Nummer 4 wird das Wort „Wein“ gestrichen.

7.

In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird in Nummer 3 in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-154“ betreffenden Zeile in der Rubrik „D“ das „x“ gestrichen und die Bezeichnung „Südkorea“ durch die Bezeichnung „Republik Korea“ ersetzt.

8.

In dem „Organic Certifiers“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-106“„betreffenden Zeile in der Rubrik ‚D‘ das ‚x‘ gestrichen und die Bezeichnung ‚Südkorea‘ durch die Bezeichnung Republik Korea“ ersetzt.


Top