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Document 32015R0023

Durchführungsverordnung (EU) 2015/23 der Kommission vom 5. Januar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

OJ L 4, 8.1.2015, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/23/oj

8.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/23 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

T-förmige Ware aus Stahl. Der äußere Durchmesser der Schenkel beträgt 23 mm und der größte Durchmesser des Mittelstücks 40 mm. Die Enden der Schenkel sind abgeschrägt und zum Stumpfschweißen geeignet, das Ende des Mittelstücks ist auf der Innenseite mit einem Gewinde versehen.

Die Enden der Schenkel sind dazu bestimmt, zwischen Heizkörperplatten geschweißt zu werden. An das dritte Ende wird entweder ein Entlüftungsventil oder ein Regelventil montiert oder es wird an ein Rohr angeschlossen, das den Heizkörper beispielsweise mit einem Boiler verbindet.

Siehe Abbildung (1).

7307 93 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 a zu Abschnitt XV sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7307, 7307 93 und 7307 93 19.

Die Ware weist die objektiven Merkmale von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken der Position 7307 auf. Waren der Position 7307 sind gemäß Anmerkung 2 a zu Abschnitt XV Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Da sich die Bezeichnung „Teile“ u. a. in Kapitel 73 nicht wie in dieser Anmerkung definiert auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ bezieht, ist eine Einreihung der Ware in die Position 7322 als Teil von Heizkörpern für Zentralheizungen ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 7322, Nummer 2 a).

Die Ware ist daher in den KN-Code 7307 93 19 als andere Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Stahl, zum Stumpfschweißen, mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger einzureihen.

Image

(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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