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Document 32014R1307

Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

OJ L 351, 9.12.2014, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1307/oj

9.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1307/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2014

zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (1), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (2), insbesondere auf Artikel 7b Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG ist festgelegt, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nur dann auf die festgesetzten Ziele angerechnet werden und Wirtschaftsteilnehmer nur dann eine staatliche Förderung erhalten dürfen, wenn sie die in diesen Richtlinien festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Im Rahmen dieses Systems können Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nur dann auf die Ziele angerechnet werden oder eine staatliche Förderung erhalten, wenn sie nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 oder danach Grünland mit großer biologischer Vielfalt waren, es sei denn, es wird im Fall von künstlich geschaffenem Grünland mit großer biologischer Vielfalt nachgewiesen, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG legt die Kommission Kriterien und geografische Verbreitungsgebiete fest, um zu bestimmen, welches Grünland als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gemäß Artikel 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG gilt.

(3)

Grünland mit großer biologischer Vielfalt variiert je nach Klimazone und kann u. a. Heiden, Weiden, Wiesen, Savannen, Steppen, Buschland, Tundra und Prärien einschließen. Diese Flächen entwickeln beispielsweise in Bezug auf den Überschirmungsgrad und die Intensität der Beweidung und der Mahd unterschiedliche Eigenschaften. Für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG ist es daher angebracht, eine weit gefasste Definition des Begriffs „Grünland“ zu verwenden.

(4)

In den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG wird zwischen natürlichem und künstlich geschaffenem Grünland mit großer biologischer Vielfalt unterschieden, und beide Begriffe werden definiert. Daher ist es angezeigt, operative Kriterien in diese Begriffsbestimmungen aufzunehmen. Für die Zwecke dieser Verordnung ist es sinnvoll, degradiertes Grünland als hinsichtlich der biologischen Vielfalt verarmt zu betrachten.

(5)

Die Einhaltung des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG wird nach Artikel 7c Absätze 1 und 3 der Richtlinie 98/70/EG und nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2009/28/EG überprüft.

(6)

Umfassende Informationen über geografische Verbreitungsgebiete von Grünland mit großer biologischer Vielfalt liegen auf internationaler Ebene nicht vor. Daher werden in dieser Verordnung geografische Verbreitungsgebiete nur für Grünland mit großer biologischer Vielfalt festgelegt, für die bereits Informationen vorhanden sind.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzten Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG gelten die folgenden Kriterien und Begriffsbestimmungen:

1.

„Grünland“ bezeichnet terrestrische Ökosysteme, in denen seit mindestens fünf Jahren krautige Vegetation oder Sträucher kontinuierlich vorherrschen. Der Begriff schließt Wiesen oder Weiden ein, die der Heugewinnung dienen, nicht jedoch Flächen, die für den Anbau anderer landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt werden, und vorübergehend brachliegende Anbauflächen. Ferner sind kontinuierlich bewaldete Flächen im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/28/EG ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich bei diesen um Agrarforstsysteme, die Flächennutzungssysteme, bei denen Bäume zusammen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bewirtschaftet werden, oder Tierhaltung in einem landwirtschaftlichen Umfeld einschließen. Das Vorherrschen von krautiger Vegetation oder von Sträuchern bedeutet, dass ihre kombinierte Bodenbedeckung größer ist als die Überschirmung durch Bäume.

2.

„Eingriff von Menschenhand“ bezeichnet das Bewirtschaften durch Beweidung, Mahd, Schnitt, Ernte oder Abbrennen.

3.

„Natürliches Grünland mit großer biologischer Vielfalt“ bezeichnet Grünland,

a)

das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und

b)

dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind.

4.

„Künstlich geschaffenes Grünland mit großer biologischer Vielfalt“ bezeichnet Grünland, das

a)

ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und

b)

nicht degradiert ist, d. h. nicht durch einen langfristigen Verlust biologischer Vielfalt zum Beispiel aufgrund von Überweidung, mechanischer Schädigung der Vegetation, Bodenerosion oder Verlust der Bodenqualität gekennzeichnet ist, und

c)

artenreich ist, d. h., es handelt sich

i)

um einen Lebensraum von signifikanter Bedeutung für vom Aussterben bedrohte, stark gefährdete oder gefährdete Arten im Sinne der Roten Liste gefährdeter Arten der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur oder im Sinne anderer Listen, die hinsichtlich der Arten oder Lebensräume einen ähnlichen Zweck verfolgen und in der nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder von einer zuständigen nationalen Behörde in dem Herkunftsland des Rohstoffs anerkannt werden, oder

ii)

um einen Lebensraum von signifikanter Bedeutung für endemische Arten oder für Arten mit begrenztem Verbreitungsgebiet oder

iii)

um einen Lebensraum von signifikanter Bedeutung für die innerartliche genetische Vielfalt oder

iv)

um einen Lebensraum von signifikanter Bedeutung für weltweit bedeutende Konzentrationen wandernder Arten oder Ansammlung bildender Arten oder

v)

um ein regional oder national bedeutendes, stark bedrohtes oder einzigartiges Ökosystem.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 3 gelten Grünlandbestände in den folgenden geografischen Verbreitungsgebieten in der Europäischen Union stets als Grünland mit großer biologischer Vielfalt:

1.

in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (4) des Rates aufgeführte Lebensräume;

2.

Lebensräume, die von signifikanter Bedeutung für die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse sind;

3.

Lebensräume, die von signifikanter Bedeutung für die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten wild lebenden Vogelarten sind.

Grünland mit großer biologischer Vielfalt in der Europäischen Union ist nicht auf die in den Nummern 1, 2 und 3 genannten geografischen Verbreitungsgebiete beschränkt. Auch anderes Grünland kann die in Artikel 1 festgelegten Kriterien für Grünland mit großer biologischer Vielfalt erfüllen.

Artikel 3

Wird nachgewiesen, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist, muss kein weiterer Nachweis für die Erfüllung des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/28/EG erbracht werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 8. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(4)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(5)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.


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