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Document 32014R1294

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2014 der Kommission vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe der Antragsgebühr und der Gebühr für Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichten sind

OJ L 349, 5.12.2014, p. 30–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1294/oj

5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1294/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe der Antragsgebühr und der Gebühr für Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichten sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission (2) enthält Bestimmungen zur Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt (im Folgenden „das Amt“) zu entrichtenden Antragsgebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz.

(2)

Aufgrund der Erfahrung des Amtes mit den Kosten für die Bearbeitung ungültiger Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ist es angebracht, die vom Amt erhobene Antragsgebühr zu senken.

(3)

In Artikel 8 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 ist die Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu zahlenden Gebühren für die Veranlassung und Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird (im Folgenden „Prüfungsgebühren“), festgelegt.

(4)

Hinsichtlich der technischen Prüfung von Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, hat sich gezeigt, dass die Kosten für die Prüfung von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausfallen können. Die Gebühr für die technische Prüfung sollte die Kosten der technischen Prüfung der Sorte und jeder spezifischen Komponente der Sorte decken. Daher sollte in solchen Fällen kein Höchstbetrag für die Gebühr für die technische Prüfung festgelegt werden.

(5)

Weiter hat sich hinsichtlich der technischen Prüfung gezeigt, dass der Gesamtbetrag der vom Amt erhobenen Prüfungsgebühren nicht den Gesamtbetrag der Gebühren abdeckt, die das Amt an die Prüfungsämter zu zahlen hat. Die vom Amt erhobenen Gebühren sollten jedoch grundsätzlich die von ihm gezahlten Gebühren decken. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 festgelegten Gebühren sollten daher angehoben werden. Gleichzeitig sollten die in dem genannten Anhang festgelegten Gebührengruppen vereinfacht werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, behält das Amt 200 EUR der Antragsgebühr ein und erstattet den Restbetrag bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gebühren für die Veranlassung und die Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird, sind nach Maßgabe des Anhangs I für jede begonnene Vegetationsperiode zu zahlen (Prüfungsgebühren). Bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, ist die in Anhang I festgesetzte Prüfungsgebühr für eine solche Sorte und für jede der Komponenten, für die eine amtliche Beschreibung nicht verfügbar ist und die gleichfalls geprüft werden muss, zu entrichten.“

3.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Gebühren für technische Prüfungen gemäß Artikel 8

Die gemäß Artikel 8 für die technische Prüfung einer Sorte zu entrichtende Gebühr ist mithilfe der folgenden Tabelle zu bestimmen:

(in EUR)

 

Kostengruppe

Gebühr

Landwirtschaftliche Arten

1

Kartoffel/Erdapfel

1 960

2

Raps

1 860

3

Gräser

2 210

4

Andere landwirtschaftliche Arten

1 430

Obstarten

5

Apfel

3 210

6

Erdbeere

2 740

7

Andere Obstarten

2 550

Zierpflanzenarten

8

Zierpflanzen, lebend, Gewächshaus

2 140

9

Zierpflanzen, lebend, Freiland

1 960

10

Zierpflanzen, nicht lebend, Gewächshaus

1 770

11

Zierpflanzen, nicht lebend, Freiland

1 570

12

Zierpflanzen, spezial

3 040

Gemüsearten

13

Gemüse, Gewächshaus

2 150

14

Gemüse, Freiland

1 960“


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