EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R1171

Verordnung (EU) Nr. 1171/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge I, III, VI, IX, XI und XVII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 315, 1.11.2014, p. 3–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0858

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1171/oj

1.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1171/2014 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2014

zur Änderung und Berichtigung der Anhänge I, III, VI, IX, XI und XVII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für Neufahrzeuge. Durch die Richtlinie 2007/46/EG wurde gemäß dem in ihrem Anhang XIX festgelegten Zeitplan die EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für alle Fahrzeuge einschließlich der in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeuge verbindlich gemacht.

(2)

Die Anforderungen von Anhang XVII hinsichtlich des bei der EG-Mehrstufen-Typgenehmigung anzuwendenden Verfahrens sollten ergänzt werden, um dieses Verfahren voll funktionsfähig zu machen. Die Anhänge I, III und IX der Richtlinie 2007/46/EG sollten ebenfalls geändert werden, um die Verbindung zwischen den verschiedenen Fertigungsstufen bei der Herstellung eines in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugs zu gewährleisten.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden mehrere Richtlinien aufgehoben und durch die entsprechenden Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) ersetzt. Mit der Aufhebung der meisten dieser Richtlinien durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ab dem 1. November 2014 ist es zweckmäßig, die entsprechenden Einträge in Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG zu aktualisieren.

(4)

Es ist zweckmäßig, Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG zu berichtigen, um die Einheitlichkeit im Nummerierungsschema zu gewährleisten, das in den verschiedenen Mustern der Übereinstimmungsbescheinigung für die Einträge in Bezug auf die Masse in fahrbereitem Zustand und die tatsächliche Masse verwendet wird. Es ist ferner notwendig, in Anhang XI zu verdeutlichen, dass Kopfstützsysteme nur für Fahrzeuge der Klasse M1 verbindlich sind.

(5)

Die Richtlinie 2007/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Es ist notwendig, sowohl Herstellern ausreichend Zeit einzuräumen, damit sie ihre Fahrzeuge an die neuen Anforderungen in Bezug auf das Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren anpassen können, als auch die Übereinstimmungsbescheinigung, wie in dieser Verordnung vorgesehen, zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anhänge I, III, VI, IX und XI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Anhang XVII der Richtlinie 2007/46/EG wird durch den Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Typgenehmigungen neuer Fahrzeugtypen sind im Einklang mit der Richtlinie 2007/46/EG in der durch diese Verordnung geänderten Fassung zu erteilen.

Hersteller stellen im Einklang mit der Richtlinie 2007/46/EG in der durch diese Verordnung geänderten Fassung Übereinstimmungsbescheinigungen für alle Neufahrzeuge aus.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016. Auf Ersuchen der Hersteller an die Genehmigungsbehörde kann die Verordnung auch vor diesem Datum angewendet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).


ANHANG I

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 0.2.2 wird eingefügt:

„0.2.2.

Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe (Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen — dazu kann eine Matrix verwendet werden.)

Typ:

Variante(n):

Version(en):

Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer:“

b)

Folgende Nummer 0.5.1 wird eingefügt:

„0.5.1.

Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n)“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 0.2.2 wird eingefügt:

„0.2.2.

Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe (Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen — dazu kann eine Matrix verwendet werden.)

Typ:

Variante(n):

Version(en):

Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer:“

b)

Folgende Nummer 0.5.1 wird eingefügt:

„0.5.1.

Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n)“

c)

Folgende Nummern 2.17, 2.17.1 und 2.17.2 werden eingefügt:

„2.17.

Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (1)

2.17.1.

Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: kg.

2.17.2.

Standardmasse (default added mass, DAM), berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: kg.“

3.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Muster A Nummer 0.5 wird wie folgt geändert:

„0.5.

Firmenname und Anschrift des Herstellers des vollständigen/vervollständigten Fahrzeugs (1)“

b)

Muster A, folgende Nummer 0.5.1 wird eingefügt:

„0.5.1.

Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n)“

c)

Muster A, die Anlage erhält folgende Fassung:

„Anlage

Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht

(auszufüllen nur für die Typgenehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3)

Genehmigungsgegenstand (1)

Nummer des Rechtsakts (1)

Geändert durch

Gültig für die Varianten

1.

Zulässiger Geräuschpegel

 

 

 

2.

Emissionen

 

 

 

3.

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

 

 

 

 

 

 

4.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Teil I, „Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge“, wird wie folgt geändert:

i)

Im Text von „Muster B — Seite 1 — Vervollständigte Fahrzeuge — EG-Übereinstimmungsbescheinigung“ erhält die Nummer 0.2.2 folgende Fassung:

„0.2.2.

Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufen (Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen):

Typ:

Variante (a):

Version (a):

Typgenehmigungsnummer, Erweiterungsnummer:“

ii)

Im Text von „Muster B — Seite 1 — Vervollständigte Fahrzeuge — EG-Übereinstimmungsbescheinigung“ erhält die Nummer 0.5.1 folgende Fassung:

„0.5.1.

Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n)“

iii)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklassen O3 und O4 (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ wird die folgende Nummer 13.2 eingefügt:

„13.2.

Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg“.

b)

Teil II „für unvollständige Fahrzeuge“ wird wie folgt geändert:

i)

In „Muster C1 — Seite 1, für unvollständige Fahrzeuge, EG-Übereinstimmungsbescheinigung“, wird die folgende Nummer 0.2.2 eingefügt:

„0.2.2.

Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufen (Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen):

Typ:

Variante (a):

Version (a):

Typgenehmigungsnummer, Erweiterungsnummer:“

ii)

In „Muster C1 — Seite 1, für unvollständige Fahrzeuge, EG-Übereinstimmungsbescheinigung“, wird die folgende Nummer 0.5.1 eingefügt:

„0.5.1.

Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe(n)“

iii)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse M1 (Unvollständige Fahrzeuge“ wird die Nummer 13.2 gestrichen.

iv)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse M1 (Unvollständige Fahrzeuge)“ erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

„14.

Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg“

.

v)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse M1 (Unvollständige Fahrzeuge)“ wird die folgende Nummer 14.2 eingefügt:

„14.2.

Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: … kg“

.

vi)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse M2 (Unvollständige Fahrzeuge)“ erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

„14.

Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg“

.

vii)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse M2 (Unvollständige Fahrzeuge)“ wird die folgende Nummer 14.2 eingefügt:

„14.2.

Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: … kg“

.

viii)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse M3 (Unvollständige Fahrzeuge)“ erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

„14.

Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg“

.

ix)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse M3 (Unvollständige Fahrzeuge)“ wird die folgende Nummer 14.2 eingefügt:

„14.2.

Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: … kg“

.

x)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse N1 (Unvollständige Fahrzeuge)“ wird die Nummer 13 gestrichen.

xi)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse N1 (Unvollständige Fahrzeuge)“ erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

„14.

Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg“

.

xii)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse N1 (Unvollständige Fahrzeuge)“ wird die folgende Nummer 14.2 eingefügt:

„14.2.

Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: … kg“

.

xiii)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse N2 (Unvollständige Fahrzeuge)“ erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

„14.

Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg“

.

xiv)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse N2 (Unvollständige Fahrzeuge)“ wird die folgende Nummer 14.2 eingefügt:

„14.2.

Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: … kg“

.

xv)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse N3 (Unvollständige Fahrzeuge)“ erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

„14.

Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg“

.

xvi)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklasse N3 (Unvollständige Fahrzeuge)“ wird die folgende Nummer 14.2 eingefügt:

„14.2.

Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: … kg“

.

xvii)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklassen O1 und O2 (Unvollständige Fahrzeuge)“ erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

„14.

Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg“

.

xviii)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklassen O1 und O2 (Unvollständige Fahrzeuge)“ wird die folgende Nummer 14.2 eingefügt:

„14.2.

Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: … kg“

.

xix)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklassen O3 und O4 (Unvollständige Fahrzeuge)“ erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

„14.

Masse des unvollständigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg“

.

xx)

Im Text von „Seite 2 — Fahrzeugklassen O3 und O4 (Unvollständige Fahrzeuge)“ wird die folgende Nummer 14.2 eingefügt:

„14.2.

Tatsächliche Masse des unvollständigen Fahrzeugs: … kg“

.

xxi)

In den Erläuterungen zu Anhang IX erhält die Fußnote e folgende Fassung:

„e)

Die Punkte 4 und 4.1 sind gemäß den Begriffsbestimmungen 25 (‚Radstand‘) und 26 (‚Achsabstand‘) der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission auszufüllen.“

5.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

In Anlage 1 erhält der Eintrag 38A folgende Fassung:

„38A

In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 25

D

G+D“

 

 

b)

In Anlage 4 wird der Eintrag 38A gestrichen.


(1)  Gemäß Anhang IV dieser Richtlinie.“


ANHANG II

ANHANG XVII

VERFAHREN FÜR DIE EG-MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG

1.   PFLICHTEN DER HERSTELLER

1.1.

Für einen reibungslosen Ablauf des EG-Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligten Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der Genehmigung für die erste oder eine nachfolgende Stufe sicher, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und Informationen getroffen haben, damit der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller einschlägigen Rechtsakte nach Anhang IV oder Anhang XI erfüllt. Die genannten Informationen umfassen Einzelheiten über einschlägige Genehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, jedoch noch nicht genehmigt wurden. Der Hersteller aus der vorhergehenden Stufe muss dem Hersteller der nachfolgenden Stufe Angaben über jede Änderung mitteilen, die die Typgenehmigung von Systemen oder die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung betreffen könnte. Diese Angaben sind mitzuteilen, sobald die neue Erweiterung für den Gesamt-Fahrzeugtyp vorliegt, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Produktionsbeginns des unvollständigen Fahrzeugs.

1.2.

Jeder Hersteller in einem EG-Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller von ihm hergestellten oder von ihm einer früheren Fertigungsstufe hinzugefügten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten. Der Hersteller der nachfolgenden Stufe trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Genehmigungsgegenstände, außer wenn maßgebliche Teile durch ihn so verändert werden, dass die zuvor erteilte Genehmigung ungültig wird.

1.3.

Das mehrstufige Verfahren kann von einem einzigen Hersteller angewendet werden. Das mehrstufige Verfahren darf jedoch nicht dazu verwendet werden, die Vorschriften zu umgehen, die für in einer einzigen Stufe hergestellte Fahrzeuge gelten. Fahrzeuge, die nach diesem Verfahren genehmigt wurden, gelten im Zusammenhang mit Absatz 3.4 dieses Anhangs und den Absätzen 22, 23 und 27 dieser Richtlinie (Kleinserien und Auslaufende Serien) nicht als in mehreren Stufen hergestellte Fahrzeuge.

2.   PFLICHTEN DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

2.1.

Die Typgenehmigungsbehörde hat die Aufgabe:

a)

festzustellen, dass alle EG-Typgenehmigungsbögen gemäß den für die Typgenehmigung von Fahrzeugen geltenden Rechtsakten den Fahrzeugtyp in dem Fertigungsstand erfassen und den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen;

b)

sich zu vergewissern, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind;

c)

sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die in Teil I der Fahrzeug-Beschreibungsmappe aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und den EG-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind; falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein in Teil I der Beschreibungsmappe aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen der Rechtsakte nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;

d)

an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den EG-Typgenehmigungen aller Rechtsakte festzustellen;

e)

falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

2.2.

Die Anzahl der gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen Kombinationen, für die eine EG-Typgenehmigung erteilt werden soll, hinsichtlich des jeweiligen Fertigungsstands und der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:

Motor,

Getriebe,

Antriebsachsen (Zahl, Anordnung, gegenseitige Verbindung),

gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung),

Art der Aufbauten,

Anzahl der Türen,

Links- oder Rechtslenker,

Anzahl der Sitze,

Ausstattungsvarianten.

3.   GELTENDE ANFORDERUNGEN

3.1.

EG-Typgenehmigungen nach diesem Anhang werden gemäß dem jeweiligen Fertigungsstand des Fahrzeugtyps erteilt und schließen alle Genehmigungen ein, die für frühere Fertigungsstufen erteilt wurden.

3.2.

Für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gelten die Rechtsvorschriften (insbesondere die Anforderungen von Anhang II und die in Anhang IV und Anhang XI dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte) so, als ob die Genehmigung (oder deren Erweiterung) dem Hersteller des Basisfahrzeugs erteilt würde.

3.2.1.

Wurde ein Typ eines Fahrzeugsystems/Fahrzeugbauteils nicht geändert, bleibt die in der vorhergehenden Stufe erteilte Genehmigung für das System/Bauteil so lange gültig, wie der in dem jeweiligen Rechtsakt angegebene Zeitpunkt für die Erstzulassung nicht erreicht ist.

3.2.2.

Wurde ein Typ eines Fahrzeugsystems in einer nachfolgenden Stufe so geändert, dass es für die Zwecke der Typgenehmigung erneut geprüft werden muss, ist die Bewertung auf die Teile des Systems zu beschränken, die geändert wurden oder die von der Änderung betroffen sind.

3.2.3.

Wurde ein Fahrzeugsystem/ein Typ eines Gesamtfahrzeugs in der nachfolgenden Stufe von einem anderen Hersteller nur so weit geändert, dass es/er, vom Namen des Herstellers abgesehen, noch als derselbe Typ gelten kann, können die für bestehende Typen geltenden Vorschriften so lange angewendet werden, wie der in dem jeweiligen Rechtsakt angegebene Zeitpunkt für die Erstzulassung nicht erreicht ist.

3.2.4.

Wird die Fahrzeugklasse geändert, sind die entsprechenden Anforderungen der neuen Klasse zu erfüllen. Die EG-Typgenehmigungsbögen der früheren Klasse sind zulässig, vorausgesetzt die Vorschriften, denen das Fahrzeug entspricht, sind dieselben oder strengere als jene, die für die neue Klasse gelten.

3.3.

Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde muss eine dem Hersteller der nachfolgenden Stufe erteilte Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung nicht erweitert oder revidiert werden, wenn eine für ein Fahrzeug einer vorhergehenden Stufe genehmigte Erweiterung nicht die nachfolgende Stufe oder die technischen Daten des Fahrzeugs beeinflussen. Jedoch ist die Typgenehmigungsnummer einschließlich der Erweiterung für ein Fahrzeug der vorhergehenden Stufe(n) in Nummer 0.2.2 der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs der nachfolgenden Stufe einzutragen.

3.4.

Wird der Ladebereich eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen N oder O von einem anderen Hersteller zum Zweck des Einbaus entfernbarer Ausstattungsteile, mit denen die Ladung verstaut und gesichert wird (z. B. Verkleidung des Ladebereichs, Verstauregale und Dachgepäckträger), geändert, gelten diese als Teil der Nutzlast und eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Änderungen berühren die Typgenehmigung des Fahrzeugs nur insofern, als sich die tatsächliche Masse des Fahrzeugs erhöht;

b)

die zusätzlichen Ausstattungsteile können ohne Spezialwerkzeug entfernt werden.

4.   IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS

4.1.

Die in der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission (1) vorgeschriebene Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Basisfahrzeugs wird auf allen folgenden Stufen des Typgenehmigungsverfahrens beibehalten, damit die ‚Nachvollziehbarkeit‘ des Verfahrens gewährleistet ist.

4.2.

Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in der Anlage zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Es muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und folgende Angaben in nachstehender Folge enthalten:

Name des Herstellers,

Abschnitte 1, 3 und 4 der EG-Typgenehmigungsnummer,

Typgenehmigungsstufe,

Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Basisfahrzeugs,

technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand, falls sich der Wert im Verlauf der betreffenden Genehmigungsstufe geändert hat,

technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination im beladenen Zustand (falls sich der Wert im Verlauf der betreffenden Genehmigungsstufe geändert hat und das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet werden kann); ‚0‘ ist zu verwenden, wenn mit dem Fahrzeug kein Anhänger gezogen werden darf,

technisch zulässige maximale Masse je Achse, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten, falls sich der Wert im Verlauf der betreffenden Genehmigungsstufe geändert hat,

bei Sattelanhängern oder Zentralachsanhängern die technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt, falls sich der Wert im Verlauf der betreffenden Genehmigungsstufe geändert hat.

Soweit in den vorangehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, muss das Schild die Anforderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 erfüllen.

Anlage

MUSTER DES ZUSÄTZLICHEN HERSTELLERSCHILDES

Das nachstehende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung:

NAME DES HERSTELLERS (Stufe 3)

e2*2007/46*2609

Stufe 3

WD9VD58D98D234560

1 500 kg

2 500 kg

1 — 700 kg

2 — 810 kg


(1)  Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1).


Top