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Document 32014R1030

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 284, 30.9.2014, p. 14–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/06/2021; Aufgehoben durch 32021R1018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1030/oj

30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1030/2014 DER KOMMISSION

vom 29. September 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 441 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um bei der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) globale Konsistenz in Sachen Offenlegung und Transparenz sicherzustellen, werden diese Institute verpflichtet, die in diesem Prozess verwendeten Indikatorwerte offenzulegen.

(2)

Die Formate für die Offenlegung, die von den gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als G-SRI ermittelten Instituten verwendet werden, sollten internationalen Standards Rechnung tragen, insbesondere denjenigen, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht herausgegeben wurden.

(3)

Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der erhobenen Daten sicherzustellen, sollte der Berichtsstichtag so festgelegt werden, dass er mit dem Datum, zu dem die Geschäftsjahreszahlen des vorhergehenden Jahres vorliegen, oder einem anderen mit der zuständigen Behörde vereinbarten Datum übereinstimmt.

(4)

Zur Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den offengelegten Angaben und da für die Ermittlung Daten aus allen Mitgliedstaaten benötigt werden, sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Angaben aller Institute sammeln und auf ihrer Website veröffentlichen.

(5)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(6)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einheitliches Format

Die G-SRI füllen die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Bögen den Angaben auf der Website der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entsprechend in elektronischer Form aus. Mit Hilfe dieser Bögen legen die G-SRI die Werte der Indikatoren offen, die zur Ermittlung der Bewertung der Institute nach der in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bestimmungsmethode verwendet werden.

Die G-SRI sind nicht verpflichtet, zusätzliche Angaben und Hilfsindikatoren offenzulegen.

Artikel 2

Datum der Offenlegung

Die G-SRI legen die in Artikel 1 genannten Geschäftsjahresinformationen spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres offen.

Die zuständigen Behörden dürfen Instituten, deren Geschäftsjahr zum 30. Juni endet, gestatten, über die Indikatorwerte auf der Grundlage ihrer Finanzlage zum 31. Dezember Bericht zu erstatten. In jedem Fall werden die Informationen spätestens zum 31. Juli offengelegt.

Artikel 3

Ort der Offenlegung

Gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute die Werte der Indikatoren, die in den Bögen im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind, in dem Medium offenlegen, das sie für die Veröffentlichung der in Teil 8 dieser Verordnung verlangten Angaben bestimmen.

Werden die Werte der Indikatoren nicht in dem in Absatz 1 genannten Medium offengelegt, verweist das G-SRI direkt auf die vollständigen Angaben auf der Website des Instituts oder auf das Medium, in dem diese zur Verfügung gestellt werden.

Nach Offenlegung dieser Angaben durch die G-SRI übermitteln die zuständigen Behörden die ausgefüllten Bögen unverzüglich an die EBA, damit diese sie auf ihrer Website zentral veröffentlichen kann.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG

Zur Bestimmung von G-SRI erforderliche Daten

Allgemeine Bankdaten

Abschnitt 1: Allgemeine Informationen

Antwort

a)

Allgemeine, von der nationalen Aufsichtsbehörde bereitgestellte Angaben:

 

1)

Ländercode

 

2)

Name der Bank

 

3)

Datum der Übermittlung (JJJJ-MM-TT)

 

b)

Allgemeine, vom meldenden Institut bereitgestellte Angaben:

 

1)

Datum der Meldung (JJJJ-MM-TT)

 

2)

Meldewährung

 

3)

Euro-Umrechnungskurs

 

4)

Meldende Abteilung

 

5)

Rechnungslegungsstandard

 

6)

Ort der Offenlegung

 

Größenindikator

Abschnitt 2: Gesamtrisikoposition

Betrag

a)

Gegenparteien-Risiken aus Derivatkontrakten (Methode 1)

 

b)

Bruttowert von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT)

 

c)

Gegenparteien-Risiken aus SFT

 

d)

Sonstige Vermögenswerte

 

1)

In SFT erhaltene Sicherheiten, die als Vermögenswerte angesetzt werden

 

e)

Bilanzwirksame Positionen insgesamt (Summe aus den Positionen 2 a), 2 b), 2 c) und 2 d), abzüglich 2 d) Unterpunkt 1))

 

f)

Potenzielle zukünftige Forderungen aus Derivatkontrakten (Methode 1)

 

g)

Nominalwert außerbilanzieller Positionen mit einem CCF von 0 %

 

1)

Unbedingt kündbare Kreditkartenforderungen

 

2)

Sonstige unbedingt kündbare Verpflichtungen

 

h)

Nominalwert außerbilanzieller Positionen mit einem CCF von 20 %

 

i)

Nominalwert außerbilanzieller Positionen mit einem CCF von 50 %

 

j)

Nominalwert außerbilanzieller Positionen mit einem CCF von 100 %

 

k)

Außerbilanzielle Positionen insgesamt (Summe aus den Positionen 2 f), 2 g) und 2 h) bis 2 j), abzüglich dem 0,9-Fachen der Summe aus den Positionen 2 g) Unterpunkt 1) und 2 g) Unterpunkt 2))

 

l)

Für Bilanzzwecke, jedoch nicht für risikobasierte, regulatorische Zwecke konsolidierte Unternehmen:

 

1)

Bilanzwirksame Vermögenswerte

 

2)

Potenzielle zukünftige Risikopositionen aus Derivatkontrakten

 

3)

Unbedingt kündbare Verpflichtungen

 

4)

Sonstige außerbilanzielle Verpflichtungen

 

5)

Investitionswert in Bezug auf die konsolidierten Unternehmen

 

m)

Regulatorische Anpassungen

 

n)

Zusätzliche Angaben:

 

1)

In Derivatgeschäften verbuchte Forderungen aus Barsicherheiten

 

2)

Netto-Nominalwert von Kreditderivaten

 

3)

Netto-Nominalwert von Kreditderivaten für Unternehmen unter Position 2 l)

 

4)

Bilanzwirksame und außerbilanzielle Risikopositionen zwischen Unternehmen unter Position 2 l)

 

5)

Bilanzwirksame und außerbilanzielle Risikopositionen von Unternehmen unter Position 2 l) gegenüber Unternehmen, die für risikobasierte, regulatorische Zwecke konsolidiert wurden

 

6)

Bilanzwirksame und außerbilanzielle Risikopositionen von Unternehmen, die für risikobasierte, regulatorische Zwecke in den Konzernabschluss einbezogen wurden, gegenüber Unternehmen unter Position 2 l)

 

7)

Gesamtrisikoposition für die Berechnung der Verschuldungsquote (Definition vom Januar 2014)

 

o)

Indikator für die Gesamtrisikoposition (Summe aus den Positionen 2 e), 2 k), 2 l) Unterpunkt 1, 2 l) Unterpunkt 2, dem 0,1-Fachen von 2 l) Unterpunkt 3, 2 l) Unterpunkt 4, abzüglich der Summe aus den Positionen 2 l) Unterpunkt 5 und 2 m))

 

Indikatoren für Verflechtungen

Abschnitt 3: Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems

Betrag

a)

Bei anderen Finanzinstituten hinterlegte oder diesen geliehene Geldmittel

 

1)

Einlagezertifikate

 

b)

Zugesagte, aber nicht gezogene Kreditlinien, die anderen Finanzinstituten eingeräumt wurden

 

c)

Von anderen Finanzinstituten emittierte Wertpapierbestände:

 

1)

Besicherte Schuldverschreibungen

 

2)

Vorrangige, unbesicherte Schuldverschreibungen

 

3)

Nachrangige Schuldverschreibungen

 

4)

Geldmarktpapiere

 

5)

Aktien (einschließlich des Nennbetrags und des Mehrwerts von Stamm- und Vorzugsaktien)

 

6)

In Verbindung mit den unter Position 3 c) Unterpunkt 5) bestimmten Aktienbeständen aufgerechnete Short-Positionen

 

d)

Aktuelle positive Nettorisikoposition aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit anderen Finanzinstituten

 

e)

Außerbörslich gehandelte (OTC-)Derivate mit anderen Finanzinstituten mit einem positiven beizulegenden Nettozeitwert

 

1)

Positiver beizulegender Nettozeitwert (einschließlich gehaltene Sicherheiten, wenn sie von der Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt werden)

 

2)

Potenzielle zukünftige Forderungen

 

f)

Indikator für Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems (Summe aus den Positionen 3 a), 3 b) bis 3 c) Unterpunkt 5, 3 d), 3 e) Unterpunkt 1 und 3 e) Unterpunkt 2, abzüglich 3 c) Unterpunkt 6))

 


Abschnitt 4: Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems

Betrag

a)

Einlagen durch Verwahrstellen

 

b)

Einlagen durch Finanzinstitute, die keine Verwahrstellen sind

 

c)

Zugesagte, aber nicht gezogene Kreditlinien, die von anderen Finanzinstituten eingeräumt wurden

 

d)

Aktuelle negative Nettorisikoposition aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit anderen Finanzinstituten

 

e)

OTC-Derivate mit anderen Finanzinstituten mit einem negativen beizulegenden Nettozeitwert:

 

1)

Negativer beizulegender Nettozeitwert (einschließlich Sicherheiten, wenn sie von der Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt werden)

 

2)

Potenzielle zukünftige Forderungen

 

f)

Zusätzliche Angaben:

 

1)

Fremdkapital von anderen Finanzinstituten

 

2)

Einlagezertifikate unter den Positionen 4 a) und 4 b)

 

g)

Indikator für Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems (Summe aus den Positionen 4 a) bis 4 e) Unterpunkt 2))

 


Abschnitt 5: Ausstehende Wertpapiere

Betrag

a)

Besicherte Schuldverschreibungen

 

b)

Vorrangige, unbesicherte Schuldverschreibungen

 

c)

Nachrangige Schuldverschreibungen

 

d)

Geldmarktpapiere

 

e)

Einlagezertifikate

 

f)

Eigenkapital

 

g)

Vorzugsaktien und jede andere Form nachrangiger Finanzierungen, die unter Position 5 c) nicht erfasst sind

 

h)

Zusätzliche Angaben:

 

1)

Buchwert von Aktien, für die kein Marktpreis verfügbar ist

 

i)

Indikator für ausstehende Wertpapiere (Summe aus den Positionen 5 a) bis 5 g))

 

Indikatoren für Ersetzbarkeit/Finanzinfrastruktur

Abschnitt 6: Im Berichtsjahr geleistete Zahlungen (ausgenommen Zahlungen innerhalb der Gruppe)

Ausgewiesen in

Betrag in angegebener Währung

Betrag

a)

Australischen Dollar

AUD

 

 

b)

Brasilianischen Real

BRL

 

 

c)

Kanadischen Dollar

CAD

 

 

d)

Schweizer Franken

CHF

 

 

e)

Chinesischen Yuan

CNY

 

 

f)

Euro

EUR

 

 

g)

Britischen Pfund

GBP

 

 

h)

Hongkong-Dollar

HKD

 

 

i)

Indischen Rupien

INR

 

 

j)

Japanischen Yen

JPY

 

 

k)

Schwedischen Kronen

SEK

 

 

l)

US-Dollar

USD

 

 

h)

Zusätzliche Angaben:

1)

Mexikanischen Pesos

MXN

 

 

2)

Neuseeland-Dollar

NZD

 

 

3)

Russischen Rubel

RUB

 

 

n)

Indikator für Zahlungsaktivität (Summe aus den Positionen 6 a) bis 6 l))

 


Abschnitt 7: Custody-Vermögen

Betrag

a)

Indikator für Custody-Vermögen

 


Abschnitt 8: Übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten

Betrag

a)

Aktienemissionsgeschäfte

 

b)

Anleihenemissionsgeschäfte

 

c)

Indikator für Emissionsgeschäfte (Summe aus den Positionen 8 a) und 8 b))

 

Indikatoren für Komplexität

Abschnitt 9: Nominalwert außerbörslich gehandelter (OTC-)Derivate

Betrag

a)

über eine zentrale Gegenpartei abgewickelte OTC-Derivate

 

b)

bilateral abgewickelte OTC-Derivate

 

c)

Indikator für OTC-Derivate (Summe aus den Positionen 9 a) und 9 b))

 


Abschnitt 10: Wertpapiere des Handelsbestands und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere

Betrag

a)

Wertpapiere des Handelsbestands

 

b)

Zur Veräußerung verfügbare (AfS-)Wertpapiere

 

c)

Wertpapiere des Handelsbestands und AfS-Wertpapiere, die der Definition von Vermögenswerten der Stufe 1 entsprechen

 

d)

Wertpapiere des Handelsbestands und AfS-Wertpapiere, die der Definition von Vermögenswerten der Stufe 2 entsprechen, zzgl. Risikoaufschlägen

 

e)

Zusätzliche Angaben:

 

1)

Bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere

 

f)

Indikator für Wertpapiere des Handelsbestands und (AfS-)Wertpapiere (Summe aus den Positionen 10 a) und 10 b), abzüglich der Summe von 10 c) und 10 d))

 


Abschnitt 11: Vermögenswerte der Stufe 3

Betrag

a)

Indikator für Vermögenswerte der Stufe 3

 

Indikatoren für rechtsräumeübergreifende Geschäfte

Abschnitt 12: Rechtsräumeübergreifende Forderungen

Betrag

a)

Ausländische Forderungen auf Basis des letztlichen Risikos (ausgenommen Derivategeschäfte)

 

b)

Zusätzliche Angaben:

 

1)

Ausländische derivative Forderungen auf Basis des letztlichen Risikos

 

c)

Indikator für rechtsräumeübergreifende Forderungen (Position 12 a))

 


Abschnitt 13: Rechtsräumeübergreifende Verbindlichkeiten

Betrag

a)

Auslandsverbindlichkeiten (ausgenommen Derivate und Inlandsverbindlichkeiten in Landeswährung)

 

1)

Alle Auslandsverbindlichkeiten gegenüber verbundenen Niederlassungen unter Position 13 a)

 

b)

Inlandsverbindlichkeiten in Landeswährung (ausgenommen Derivategeschäfte)

 

c)

Zusätzliche Angaben:

 

1)

Ausländische derivative Verbindlichkeiten auf Basis des letztlichen Risikos

 

d)

Indikator für rechtsräumeübergreifende Verbindlichkeiten (Summe aus den Positionen 13 a) und 13 b), abzüglich 13 a) Unterpunkt 1))

 

Zusätzliche Indikatoren

Abschnitt 14: Hilfsindikatoren

Betrag

a)

Gesamtverbindlichkeiten

 

b)

Retail-Funding

 

c)

Kennzahl der Abhängigkeit vom Wholesale-Funding (Differenz zwischen den Positionen 14 a) und 14 b), dividiert durch 14 a))

 

d)

Netto-Auslandsumsatz

 

e)

Nettoumsatz insgesamt

 

f)

Bruttoumsatz insgesamt

 

g)

Bruttowert aufgenommener Geldmittel und Bruttozeitwert in SFT aufgenommener Sicherheiten

 

h)

Bruttowert entliehener Geldmittel und Bruttozeitwert in SFT entliehener Sicherheiten

 

i)

Positiver beizulegender Bruttozeitwert von OTC-Derivategeschäften

 

j)

Negativer beizulegender Bruttozeitwert von OTC-Derivatgeschäften

 

 

Betrag in einzelnen Einheiten

k)

Anzahl der Rechtsräume

 


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