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Document 32014R0692R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion ( ABl. L 183 vom 24.6.2014 )

OJ L 197, 4.7.2014, p. 87–87 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/692/corrigendum/2014-07-04/oj

4.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/87


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

( Amtsblatt der Europäischen Union L 183 vom 24. Juni 2014 )

Auf Seite 10 in Artikel 3 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 26. September 2014 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 25. Juni 2014, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.“

muss es heißen:

„a)

die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 25. Juni 2014 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 26. September 2014, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.“

Auf Seite 10 in Artikel 3 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche zum Präferenzursprung berechtigen, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine geprüft wurden.

muss es heißen:

„b)

Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft worden und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 (2) oder mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine ausgestellt worden ist.


(1)  ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1.“

(2)  ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1.“


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