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Document 32014R0713

Verordnung (EU) Nr. 713/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

OJ L 190, 28.6.2014, p. 2–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2283

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/713/oj

28.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 713/2014 DES RATES

vom 24. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, die in der Union in unzureichendem Maße hergestellt werden, und um Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2014 für sechs zusätzliche Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

(2)

Zudem sollten in bestimmten Fällen die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union angepasst werden. Im Fall von zwei Waren muss zur Verdeutlichung und zur Berücksichtigung der jüngsten Produktentwicklungen die Warenbezeichnung geändert werden. In Fall einer weiteren Ware muss einer der TARIC-Codes gestrichen werden, da die doppelte Einreihung hinfällig geworden ist. Im Fall von drei weiteren Waren muss im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der Union die Kontingentsmenge erhöht werden.

(3)

Schließlich sollten die autonomen Zollkontingente der Union im Fall von zwei weiteren Waren mit Wirkung vom 1. Juli 2014 bzw. 1. Januar 2015 geschlossen werden, da es nicht im Interesse der Union ist, solche Kontingente über diese Zeitpunkte hinaus zu gewähren.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da einige der in dieser Verordnung vorgesehene Anpassungen der autonomen Zollkontingente am 1. Juli 2014 wirksam werden müssen, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und sofort bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2830, 09.2831, 09.2832, 09.2834, 09.2835 und 09.2836 in Anhang I dieser Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt;

2.

die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2629, 09.2631, 09.2639, 09.2668, 09.2669, 09.2806 und 09.2818 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

3.

die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2930 wird gestrichen;

4.

die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2639 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014, ausgenommen Artikel 1 Absatz 4, der ab dem 1. Januar 2015 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).


ANHANG I

ZOLLKONTINGENTE DER UNION GEMÄSS ARTIKEL 1 NUMMER 1

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2830

ex 2906 19 00

40

Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8)

1.7.-31.12.

10 Tonnen

0 %

09.2831

ex 2932 99 00

40

1,3:2,4-Bis-O-(3,4-dimethylbenzyliden)-D-glucitol (CAS RN 135861-56-2)

1.7.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2832

ex 3808 92 90

40

Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion

1.7.-31.12.

250 Tonnen

0 %

09.2834

ex 7604 29 10

20

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm

1.7.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2835

ex 7604 29 10

30

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm

1.7.-31.12.

250 Tonnen

0 %

09.2836

ex 9003 11 00

ex 9003 19 00

10

20

Fassungen für Brillen aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen, zur Verwendung bei der Herstellung von Korrektionsbrillen (1)

1.7.-31.12.

2 900 000 Stück

0 %


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG II

ZOLLKONTINGENTE DER UNION GEMÄSS ARTIKEL 1 NUMMER 2

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)

1.1.-31.12.

12 000 Tonnen

0 %

09.2639

3905 30 00

 

Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

1.1.-31.12.

18 000 Tonnen

0 %

09.2818

ex 6902 90 00

10

Feuerfeste Steine mit

einer Kantenlänge von mehr als 300 mm und

einem Gehalt an TiO2 von nicht mehr als 1 GHT und

einem Gehalt an Al2O3 von nicht mehr als 0,4 GHT sowie

einer Volumenänderung von weniger als 9 % bei 1700 °C

1.1.-31.12.

225 Tonnen

0 %

09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.7.-31.12.

800 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

21

31

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1)

1.1.-31.12.

125 000 Stück

0 %

09.2669

ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

21

31

Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1)

1.1.-31.12.

97 000 Stück

0 %

09.2631

ex 9001 90 00

80

Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen oder Reparieren von Waren der Positionen 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (1)

1.1.-31.12.

5 000 000 Stück

0 %


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


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