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Document 32014R0668

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

OJ L 179, 19.6.2014, p. 36–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/06/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/668/oj

19.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 668/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden die Ratsverordnungen (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (2) und (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bestimmte Vorschriften sollten mithilfe solcher Rechtsakte erlassen werden, um sicherzustellen, dass die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1898/2006 vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (4) und (EG) Nr. 1216/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (5) ersetzen. Diese Verordnungen wurden durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 vom 18. Dezember 2013 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (6) aufgehoben.

(2)

Die Verwendung von Schriftzeichen für eine geschützte Ursprungsbezeichnung, eine geschützte geografische Angabe und eine garantiert traditionelle Spezialität und die Übersetzungen der Angaben zu einer garantiert traditionellen Spezialität sollten geregelt werden, damit die Marktteilnehmer und Verbraucher in allen Mitgliedstaaten die Namen und Angaben lesen und verstehen können.

(3)

Das geografische Gebiet geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben sollte in der Produktspezifikation so detailliert und präzise abgegrenzt werden, dass keine Zweifel bestehen, damit die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen auf einer sicheren, zuverlässigen Basis handeln können.

(4)

Es sollte die Verpflichtung eingeführt werden, detaillierte Vorschriften hinsichtlich des Ursprungs und der Qualität des Futters in die Produktspezifikationen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufzunehmen, deren Namen als geschützte Ursprungsbezeichnungen geschützt werden, um eine einheitliche Qualität des Erzeugnisses zu gewährleisten und die Ausarbeitung dieser Vorschriften zu vereinheitlichen.

(5)

Die Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben sollten Maßnahmen vorsehen, die gewährleisten, dass das Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt. Diese Maßnahmen sollten klar und detailliert sein, damit das Erzeugnis, die Rohstoffe, das Futter und das sonstige Material, die aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen, zurückverfolgt werden können.

(6)

Für Anträge auf Eintragung eines Namens oder auf Genehmigung einer Änderung, die unterschiedliche Erzeugnisse betreffen, müssen die Fälle definiert werden, in denen Erzeugnisse mit demselben eingetragenen Namen als unterschiedliche Erzeugnisse gelten. Um zu vermeiden, dass Erzeugnisse, die den Anforderungen an geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht genügen, mit einer eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden, sollte für alle unterschiedlichen in einem Antrag erfassten Erzeugnisse nachgewiesen werden, dass sie die Anforderungen an die Eintragung erfüllen.

(7)

Sind das Verpacken eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels oder Arbeitsvorgänge, die seine Aufmachung betreffen, z. B. Schneiden oder Reiben, auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt, so stellt dies eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist für solche Beschränkungen eine produktspezifische Rechtfertigung zu liefern.

(8)

Für das reibungslose Funktionieren der Regelung sollten Verfahren für die Antragstellung, für Einsprüche, für Änderungen und für Löschungen festgelegt werden.

(9)

Um für einheitliche und effiziente Verfahren zu sorgen, sollten Muster für Eintragungsanträge, Einsprüche, Änderungsanträge, Löschungsanträge sowie Muster für die Veröffentlichung der einzigen Dokumente für Namen, die vor dem 31. März 2006 eingetragen wurden, bereitgestellt werden.

(10)

Der Rechtssicherheit wegen sollten die Kriterien für die Ermittlung des Datums, an dem ein Eintragungsantrag oder ein Änderungsantrag eingereicht wurde, eindeutig festgelegt werden.

(11)

Um das Verfahren zu straffen und aus Gründen der Vereinheitlichung, sollte die Länge der einzigen Dokumente begrenzt werden.

(12)

Aus Gründen der Vereinheitlichung sollten besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode erlassen werden. Um eine einfache und zügige Prüfung der Anträge auf Eintragung eines Namens oder Genehmigung einer Änderung zu ermöglichen, sollte die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode ausschließlich sachdienliche und vergleichbare Angaben enthalten. Wiederholungen, implizite Anforderungen und überflüssige Teile sollten vermieden werden.

(13)

Der Rechtssicherheit wegen empfiehlt es sich, für das Einspruchsverfahren Fristen vorzugeben und Kriterien für die Ermittlung des Beginns dieser Fristen festzulegen.

(14)

Der Transparenz halber sollten die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu veröffentlichenden Angaben zu Änderungs- und zu Löschungsanträgen vollständig sein.

(15)

Zur Straffung und Vereinfachung sollte die elektronische Form das einzig zulässige Kommunikationsmittel für die Übermittlung von Anträgen, Angaben und Unterlagen sein.

(16)

Die Verwendung von Zeichen und Angaben auf den Erzeugnissen, die mit geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben oder als garantiert traditionelle Spezialitäten vermarktet werden, ist einschließlich der geeigneten Sprachfassungen zu regeln.

(17)

Die Vorschriften für die Verwendung der eingetragenen Namen in Verbindung mit den Zeichen, Angaben oder entsprechenden Abkürzungen gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 6 und Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollten präzisiert werden.

(18)

Um einen einheitlichen Schutz von Angaben, Abkürzungen und Zeichen zu gewährleisten und die Öffentlichkeit für die EU-Qualitätsregelungen zu sensibilisieren, sollten Vorschriften eingeführt werden, wie Angaben, Abkürzungen und Zeichen in den Medien oder auf Werbeträgern im Zusammenhang mit gemäß der entsprechenden Qualitätsregelung erzeugten Produkten zu verwenden sind.

(19)

Um Transparenz und Rechtssicherheit sicherzustellen, sollten Vorschriften über Inhalt und Form des Registers geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten erlassen werden.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Besondere Vorschriften für Namen

(1)   Der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität ist in der Originalschrift einzutragen. Besteht die Originalschrift nicht aus lateinischen Buchstaben, so ist eine Transkription in lateinischen Buchstaben zusammen mit dem Namen in Originalschrift einzutragen.

(2)   Wird dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannte Angabe beigefügt und soll diese Angabe in die übrigen Amtssprachen übersetzt werden, so werden diese Übersetzungen in die Produktspezifikation aufgenommen.

Artikel 2

Abgrenzung des geografischen Gebiets

Für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben wird das geografische Gebiet soweit möglich unter Bezugnahme auf physische oder Verwaltungsgrenzen so präzise abgegrenzt, dass keine Unklarheiten entstehen können.

Artikel 3

Besondere Vorschriften für Futtermittel

Die Produktspezifikation eines tierischen Erzeugnisses, dessen Name als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden soll, enthält detaillierte Vorschriften über den Ursprung und die Qualität der Futtermittel.

Artikel 4

Ursprungsnachweis

(1)   Die Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe beschreibt Verfahren, die von den Marktteilnehmern im Hinblick auf den Ursprungsnachweis für das Erzeugnis, die Rohstoffe, die Futtermittel und das sonstige Material, die gemäß der Produktspezifikation aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen, einzurichten sind.

(2)   Die Marktteilnehmer müssen in der Lage sein, folgende Angaben zu ermitteln:

a)

Lieferant, Menge und Ursprung sämtlicher erhaltenen Partien von Rohstoffen und/oder Erzeugnissen;

b)

Empfänger, Menge und Bestimmung der gelieferten Erzeugnisse;

c)

Zusammenhang zwischen den einzelnen Input-Partien gemäß Buchstabe a und den einzelnen Output-Partien gemäß Buchstabe b.

Artikel 5

Beschreibung mehrerer unterschiedlicher Erzeugnisse

Sind im Antrag auf Eintragung eines Namens oder Genehmigung einer Änderung mehrere unterschiedliche Erzeugnisse beschrieben, für die dieser Name verwendet werden darf, so muss für jedes dieser Erzeugnisse getrennt dargelegt werden, dass die Eintragungsbedingungen eingehalten werden.

„Unterschiedliche Erzeugnisse“ im Sinne dieses Artikels sind Erzeugnisse, für die zwar derselbe eingetragene Name verwendet wird, zwischen denen aber bei der Vermarktung unterschieden wird oder die von den Verbrauchern als unterschiedliche Erzeugnisse angesehen werden.

Artikel 6

Verfahrensvorschriften für Eintragungsanträge

(1)   Das einzige Dokument einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält die in Anhang I der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben. Es wird in Einklang mit dem Muster in jenem Anhang erstellt. Es muss knapp gefasst sein und darf — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — nicht mehr als 2 500 Wörter enthalten.

Der im einzigen Dokument enthaltene Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation führt zu der vorgeschlagenen Fassung der Produktspezifikation.

(2)   Die Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 enthält die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verlangten Angaben. Sie wird in Einklang mit dem Muster in jenem Anhang erstellt.

(3)   Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf elektronischem Weg bei der Kommission eingeht. Die Kommission schickt eine Empfangsbestätigung.

Artikel 7

Besondere Vorschriften für die Beschreibung des Erzeugnisses und der Erzeugungsmethode

(1)   In dem einzigen Dokument für den Antrag auf Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird das Erzeugnis anhand von Definitionen und Normen, mit denen dieses Erzeugnis üblicherweise beschrieben wird, identifiziert.

Die Beschreibung konzentriert sich auf die Besonderheit des Erzeugnisses mit dem einzutragenden Namen und verwendet dabei Maßeinheiten und gängige oder technische Vergleichsmaßstäbe, ohne jedoch technische Merkmale, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen.

(2)   Bei einer garantiert traditionellen Spezialität sind in der Beschreibung des Erzeugnisses gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nur die zur Identifizierung des Erzeugnisses notwendigen Merkmale und seine besonderen Merkmale anzugeben. Sie darf nicht aus der bloßen Wiederholung allgemeiner Verpflichtungen und insbesondere technischer Merkmale, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, sowie der einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften bestehen.

In der Beschreibung der Erzeugungsmethode gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist nur auf die aktuelle Erzeugungsmethode einzugehen. Historische Verfahren sind nur aufzunehmen, wenn sie noch immer angewendet werden. Nur das für die Erzeugung des spezifischen Erzeugnisses notwendige Verfahren wird beschrieben, und zwar in einer Weise, die es ermöglicht, das Erzeugnis an einem beliebigen Ort zu reproduzieren.

Die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses belegen, umfassen die wichtigsten unverändert gebliebenen Elemente mit präzisen, fundierten Verweisen.

Artikel 8

Gemeinsame Anträge

Ein gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird von einem beteiligten Mitgliedstaat oder von einer Gruppe von Antragstellern in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des beteiligten Drittlands bei der Kommission eingereicht. Er enthält die Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 von allen beteiligten Mitgliedstaaten. Die Bedingungen der Artikel 8 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 müssen in allen beteiligten Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.

Artikel 9

Verfahrensregeln für Einsprüche

(1)   Für die Zwecke von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird eine mit Gründen versehene Einspruchserklärung nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Der Dreimonatszeitraum gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufforderung zur Einigung auf elektronischem Weg an die betroffenen Parteien versendet wird.

(3)   Die Mitteilung gemäß Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und die der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorzulegenden Informationen werden innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung übermittelt.

Artikel 10

Verfahrensregeln für die Änderung einer Produktspezifikation

(1)   Anträge auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe werden nach dem Muster in Anhang V erstellt. Diese Anträge werden nach den Vorgaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erstellt. Das geänderte einzige Dokument wird nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt. Der im geänderten einzigen Dokument enthaltene Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation führt zu der vorgeschlagenen aktualisierten Fassung der Produktspezifikation.

Anträge auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation für eine garantiert traditionelle Spezialität werden nach dem Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt. Diese Anträge werden nach den Vorgaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erstellt. Die geänderte Produktspezifikation wird nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung erstellt.

Die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes.

(2)   Anträge auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden nach dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt.

Anträgen auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung bei geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geographischen Angaben ist das aktualisierte einzige Dokument (falls geändert) beizufügen, das nach dem Muster in Anhang I zu erstellen ist. Der im geänderten einzigen Dokument enthaltene Verweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation führt zu der vorgeschlagenen aktualisierten Fassung der Produktspezifikation.

Bei Anträgen aus der Europäischen Union fügen die Mitgliedstaaten neben dem Verweis auf die Veröffentlichung der aktualisierten Produktspezifikation eine Erklärung bei, dass der Antrag ihrer Auffassung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften entspricht. Bei Anträgen aus Drittländern ist die aktualisierte Produktspezifikation von der betreffenden Gruppe oder den Behörden des Drittlands beizufügen. Anträge auf eine geringfügige Änderung in Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 enthalten bei Anträgen aus den Mitgliedstaaten den Verweis auf die Veröffentlichung der aktualisierten Produktspezifikation und bei Anträgen aus Drittländern die aktualisierte Produktspezifikation.

Anträgen auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung bei garantiert traditionellen Spezialitäten ist die aktualisierte Produktspezifikation beizufügen, die nach dem Muster in Anhang II zu erstellen ist. Die Mitgliedstaaten fügen eine Erklärung bei, dass der Antrag ihrer Auffassung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bedingungen entspricht.

Die gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu veröffentlichenden Elemente umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.

(3)   Die der Kommission vorzulegende Mitteilung einer vorübergehenden Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird nach dem Muster in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung erstellt. Dieser Mitteilung sind die Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 beizufügen.

(4)   Als Datum der Einreichung eines Änderungsantrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf elektronischem Weg bei der Kommission eingeht. Die Kommission schickt eine Empfangsbestätigung.

Artikel 11

Löschung

(1)   Ein Antrag auf Löschung einer Eintragung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird nach dem Muster in Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt.

Anträgen auf Löschung ist die Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beizufügen.

(2)   Die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Löschungsantrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 12

Übermittlungsweg

Anträge, Informationen und Unterlagen, die der Kommission gemäß den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 15 vorgelegt werden, sind in elektronischer Form zu übermitteln.

Artikel 13

Verwendung von Zeichen und Angaben

(1)   Die EU-Zeichen gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die mit Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 festgelegt werden, werden gemäß den Vorschriften in Anhang X der vorliegenden Verordnung wiedergegeben.

(2)   Die Angaben „GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG“, „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE“ oder „GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄT“ in den Zeichen können in jeder Amtssprache der Europäischen Union wie in Anhang X der vorliegenden Verordnung vorgegeben verwendet werden.

(3)   Werden die EU-Zeichen, die Angaben oder die entsprechenden Abkürzungen gemäß den Artikeln 12 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bei der Kennzeichnung eines Erzeugnisses verwendet, so ist auch der eingetragene Name anzugeben.

(4)   Angaben, Abkürzungen und Zeichen dürfen in Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Medien oder auf Werbeträgern für die Zwecke der Verbreitung der Qualitätsregelung oder der Bekanntmachung des eingetragenen Namens verwendet werden.

(5)   Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf den Markt gebracht wurden und die nicht mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen, dürfen in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 14

Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben und Register der garantiert traditionellen Spezialitäten

(1)   Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe trägt die Kommission folgende Angaben in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein:

a)

den oder die eingetragenen Namen des Erzeugnisses;

b)

die Erzeugnisklasse gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung;

c)

den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens;

d)

die Information, dass der Name als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung geschützt ist;

e)

die Angabe des Ursprungslands/der Ursprungsländer.

(2)   Mit Inkrafttreten eines Rechtsaktes zur Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität trägt die Kommission folgende Angaben in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein:

a)

den oder die eingetragenen Namen des Erzeugnisses;

b)

die Erzeugnisklasse gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung;

c)

den Verweis auf den Rechtsakt zur Eintragung des Namens;

d)

die Angabe des Landes bzw. der Länder der Vereinigung(en), die den Antrag gestellt hat (haben);

e)

die Information, ob laut Eintragungsbeschluss dem Namen der garantiert traditionellen Spezialität die Angabe gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beizufügen ist;

f)

nur für Anträge, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen sind, die Angabe, ob die Eintragung ohne Namensvorbehalt erfolgt.

(3)   Genehmigt die Kommission eine Änderung der Produktspezifikation, mit der die Angaben in den Registern geändert werden, so streicht sie die ursprünglichen Angaben und erfasst die neuen Angaben mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beschlusses über die Genehmigung der Änderung.

(4)   Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den Namen aus dem jeweiligen Register.

Artikel 15

Übergangsvorschriften

Ein Antrag auf Veröffentlichung des einzigen Dokuments, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Bezug auf eine vor dem 31. März 2006 eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gestellt wird, wird nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung erstellt.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9 Absatz 1 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehene Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht begonnen hat.

Artikel 9 Absatz 3 gilt nur für Einspruchsverfahren, bei denen der in Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehene Dreimonatszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abgelaufen ist.

Anhang X Nummer 2 gilt ab 1. Januar 2016, unbeschadet der Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebracht wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(4)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 275 vom 19.10.2007, S. 3.

(6)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

EINZIGES DOKUMENT

[Hier bitte den Namen wie unter Ziffer 1 einfügen:] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Bitte ankreuzen:]

g. U.

g. g. A.

1.   Name(n) [der g. U. Oder der g. g. A.]

[Hier bitte den für die Eintragung vorgeschlagenen Namen oder — im Fall eines Antrags auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation oder eines Antrags auf Veröffentlichung gemäß Artikel 15 dieser Verordnung — den eingetragenen Namen angeben.]

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

[Wichtigste Punkte gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Das Erzeugnis ist anhand der zur Beschreibung dieses Erzeugnisses üblichen Definitionen und Normen zu identifizieren. Die Beschreibung des Erzeugnisses konzentriert sich auf dessen Besonderheit und verwendet dabei Maßeinheiten und gängige oder technische Vergleichsmaßstäbe, ohne jedoch technische Merkmale, die allen Erzeugnissen dieser Art eigen sind, oder die einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften für alle Erzeugnisse dieser Art zu nennen (Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung).]

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

[Für g. U.: Bestätigung, dass das Futter und die Rohstoffe aus dem Gebiet stammen. Werden Futter oder Rohstoffe verwendet, die nicht aus dem Gebiet stammen, sind diese Ausnahmen ausführlich zu beschreiben und zu begründen. Diese Ausnahmen müssen mit den gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erlassenen Vorschriften in Einklang stehen.

Für g. g. A.: Angabe etwaiger an die Rohstoffe gestellter Qualitätsanforderungen oder Einschränkungen in Bezug auf ihre Herkunft. Begründung etwaiger Einschränkungen. Solche Einschränkungen müssen mit den gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erlassenen Vorschriften in Einklang stehen und im Hinblick auf den Zusammenhang gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung begründet werden.]

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

[Begründung etwaiger Einschränkungen oder Ausnahmen.]

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

[Falls vorhanden, andernfalls frei lassen. Produktspezifische Begründung etwaiger Einschränkungen.]

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

[Falls vorhanden, andernfalls frei lassen. Begründung etwaiger Einschränkungen.]

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

[Gegebenenfalls Einfügen einer Karte des Gebiets]

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

[Für g. U.: Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Güte oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und dem geografischen Gebiet mit seinen natürlichen und menschlichen Einflüssen, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Erzeugungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

Für g. g. A.: Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Ursprung und gegebenenfalls einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Erzeugnisses.

Ausdrückliche Angabe des jeweiligen Faktors (Ansehen, bestimmte Qualität, sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses), auf dem der ursächliche Zusammenhang beruht, und ausschließlich Informationen zu den entsprechenden Faktoren, einschließlich gegebenenfalls Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder des Erzeugungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.]

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)


ANHANG II

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

[Hier bitte den Namen wie unter Ziffer 1 einfügen:] „“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

Mitgliedstaat oder Drittland „“

1.   Einzutragende(r) Name(n)

2.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

3.   Gründe für die Eintragung

3.1.   Es handelt sich um ein Erzeugnis, das

eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht.

aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

[bitte erläutern]

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist.

die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.

[ggf. bitte erläutern]

4.   Beschreibung

4.1.   Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)

4.2.   Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)

4.3.   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung)


ANHANG III

MIT GRÜNDEN VERSEHENER EINSPRUCH

[Bitte ankreuzen:]

g. U.

g. g. A.

g. t. S.

1.   Name des Erzeugnisses

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

2.   Amtliche Bezugsangaben

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

Bezugsnummer:

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:

3.   Angaben zur Kontaktstelle

Ansprechpartner:

Anrede (Herr, Frau, ...): …

Name: …

Vereinigung/Organisation/Einzelperson:

Oder die nationale Behörde:

 

Dienststelle:

Anschrift:

Telefon: +…

E-Mail-Adresse:

4.   Begründung des Einspruchs

Für g. U./g. g. A.:

Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 5 und des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

Eintragung des Namens widerspräche Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (Pflanzensorte oder Tierrasse).

Eintragung des Namens widerspräche Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ganz oder teilweise gleichlautender Name).

Eintragung des Namens widerspräche Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (bestehender Markenname).

Eintragung würde sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nachteilig auf das Bestehen von Namen, Marken oder Erzeugnissen auswirken.

Der für die Eintragung vorgeschlagene Name ist eine Gattungsbezeichnung; nähere Einzelheiten sind gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 anzugeben.

Für g. t. S.:

Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

Eintragung des Namens wäre unvereinbar mit den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).

Der für die Eintragung vorgeschlagene Name ist für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und wirtschaftlich von Bedeutung (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).

5.   Einzelheiten des Einspruchs

Geben Sie bitte hinreichende Gründe und Rechtfertigungen für den Einspruch an.

Zudem ist eine Erklärung über das berechtigte Interesse des Einspruchsführers beizufügen. Wird der Einspruch von nationalen Behörden vorgebracht, so ist eine Erklärung über das berechtigte Interesse nicht erforderlich. Der Einspruch sollte unterschrieben und mit Datum versehen sein.


ANHANG IV

MELDUNG DES ABSCHLUSSES VON KONSULTATIONEN NACH EINEM EINSPRUCH

[Bitte ankreuzen:]

g. U.

g. g. A.

g. t. S.

1.   Name des Erzeugnisses

[gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

2.   Amtliche Bezugsangaben [gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt]

Bezugsnummer:

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt:

3.   Ergebnis der Konsultationen

3.1.   Mit dem/den nachstehenden Einspruchsführer(n) wurde eine Einigung erzielt:

[Bitte Kopien von Schreiben beifügen, in denen die Einigung bestätigt wird und aus denen alle Faktoren, die die Einigung ermöglicht haben, hervorgehen (Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014).]

3.2.   Mit dem/den nachstehenden Einspruchsführer(n) wurde keine Einigung erzielt:

[Bitte die Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beifügen.]

4.   Produktspezifikation und Einziges Dokument

4.1.   Die Produktspezifikation wurde geändert:

… Ja (1)

… Nein

4.2.   Das Einzige Dokument wurde geändert (nur für g. U. und g. g. A.):

… Ja (2)

… Nein

5.   Datum und Unterschrift

[Name]

[Dienststelle/Organisation]

[Anschrift]

[Tel.: +]

[E-Mail-Adresse:]


(1)  Wenn „Ja“, bitte Beschreibung der Änderungen und geänderte Produktspezifikation beifügen.

(2)  Wenn „Ja“, bitte Kopie des aktualisierten Dokuments beifügen.


ANHANG V

Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

[Eingetragener Name] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Bitte ankreuzen:]

g. U.

g. g. A.

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

[Angabe von Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vereinigung, die die Änderung vorschlägt (bei Anträgen aus Drittländern außerdem Angabe des Namens und der Anschrift der Behörden oder, soweit verfügbar, der Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikationen überprüfen). Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der antragstellenden Vereinigung dargestellt wird.]

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [bitte angeben]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

[Legen Sie bitte für jede unter Ziffer 3 angekreuzte Rubrik eine ausführliche Erläuterung und die spezifischen Gründe für die einzelnen Änderungen vor. Die ursprüngliche Produktspezifikation und gegebenenfalls das ursprüngliche Einzige Dokument müssen für jede Änderung genau mit den vorgeschlagenen geänderten Fassungen verglichen werden. Der Änderungsantrag muss eigenständig sein. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen erschöpfend sein (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014).]


ANHANG VI

Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

[Eingetragener Name] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name der Vereinigung:

Anschrift:

Telefon: +

E-Mail-Adresse:

Fügen Sie bitte eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der Vereinigung, die die Änderung vorschlägt, dargestellt wird.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Erzeugungsverfahren

Sonstiges [bitte angeben]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. t. S.

5.   Änderung(en)

[Legen Sie bitte für jede unter Ziffer 3 angekreuzte Rubrik eine ausführliche Erläuterung und die spezifischen Gründe für die einzelnen Änderungen vor. Die ursprüngliche Produktspezifikation muss für jede Änderung genau mit der vorgeschlagenen geänderten Fassung verglichen werden. Der Änderungsantrag muss eigenständig sein. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen erschöpfend sein (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014).]


ANHANG VII

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

[Eingetragener Name] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Bitte ankreuzen:]

g. U.

g. g. A.

g. t. S.

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

[Angabe von Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vereinigung, die die Änderung vorschlägt (bei g.U. und g.g.A. betreffenden Anträgen aus Drittländern außerdem Angabe des Namens und der Anschrift der Behörden oder, soweit verfügbar, der Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen). Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der antragstellenden Vereinigung dargestellt wird.]

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [bitte angeben]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. t. S.

5.   Änderung(en)

[Legen Sie bitte für jede in vorstehendem Abschnitt angekreuzte Rubrik eine Beschreibung und die Zusammenfassung der Gründe für die einzelnen Änderungen vor. Die ursprüngliche Produktspezifikation und gegebenenfalls das ursprüngliche Einzige Dokument müssen für jede Änderung mit den vorgeschlagenen geänderten Fassungen verglichen werden. Erläutern Sie auch klar verständlich, warum die Änderung in Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 und/oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig einzustufen ist. Der Antrag auf eine geringfügige Änderung muss eigenständig sein (Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014).]

6.   Aktualisierte Produktspezifikation (nur für g. U. Und g. g. A.)

[Nur in den Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. aaa/2014):]

a)

bei Anträgen von Mitgliedstaaten Hinweis auf die Veröffentlichung der aktualisierten Produktspezifikation;

b)

bei Anträgen aus Drittländern Beifügung der aktualisierten Produktspezifikation.]


ANHANG VIII

MITTEILUNG EINER VORÜBERGEHENDEN ÄNDERUNG

Mitteilung einer vorübergehenden Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014.

[Eingetragener Name] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Bitte ankreuzen:]

g. U.

g. g. A.

g. t. S.

1.   Mitgliedstaat oder Drittland

2.   Änderung(en)

[Angabe der Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht. Geben Sie bitte zu jeder genehmigten vorübergehenden Änderung eine ausführliche Erläuterung und Begründung, einschließlich einer Beschreibung und einer Abschätzung der Auswirkungen der Änderung auf die für das Erzeugnis im Rahmen der Qualitätsregelung geltenden Anforderungen und Kriterien (Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für g. U., g. g. A. bzw. g. t. S.). Beschreiben Sie bitte außerdem ausführlich die Maßnahmen, die eine vorübergehende Änderung rechtfertigen (gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, förmliche Anerkennung von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsbedingungen usw.), und die Gründe für diese Maßnahmen. Beschreiben Sie bitte auch den Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und der genehmigten vorübergehenden Änderung.]


ANHANG IX

LÖSCHUNGSANTRAG

Löschungsantrag gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

[Eingetragene Bezeichnung:] „…“

EU-Nr.: [nur für den EU-Amtsgebrauch]

[Bitte ankreuzen:]

g. g. A.

g. U.

g. t. S.

1.   Eingetragener Name, dessen Löschung beantragt wird

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

3.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

4.   Antragstellende Person oder Einrichtung

[Angabe von Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der natürlichen oder juristischen Person oder der Erzeuger gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, die die Löschung beantragen (bei g. U. und g. g. A. betreffenden Anträgen aus Drittländern außerdem Angabe des Namens und der Anschrift der Behörden oder, soweit verfügbar, der Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen). Fügen Sie bitte auch eine Erklärung bei, in der das berechtigte Interesse der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung beantragt, dargestellt wird.]

5.   Art und Gründe der Löschung

Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Buchstabe a

[Ausführliche Begründung der Löschung der Eintragung des Namens gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und gegebenenfalls Nachweis dafür.]

Buchstabe b

[Ausführliche Begründung der Löschung der Eintragung des Namens gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und gegebenenfalls Nachweis dafür.]

Gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

[Ausführliche Begründung der Löschung der Eintragung des Namens gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und gegebenenfalls Nachweis dafür.]


ANHANG X

REPRODUKTION DER EU-ZEICHEN UND ANGABEN FÜR G. U., G. G. A. UND G. T. S.

1.   EU-Zeichen in Farbe

Für farbige Zeichen werden entweder Originalfarben (Pantone) oder der Vierfarbendruck verwendet. Die Farbreferenzen sind nachstehend angegeben.

EU-Zeichen in Pantone:

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EU-Zeichen im Vierfarbendruck:

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Kontrast gegenüber den Hintergrundfarben

Auf einem farbigen Hintergrund ist das farbige EU-Zeichen nur schwer zu erkennen. Es empfiehlt sich daher die Abgrenzung durch eine umlaufende Konturlinie, um den Kontrast gegenüber dem Hintergrund zu verstärken:

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2.   EU-Zeichen in Schwarz und Weiß

Die Verwendung der Zeichen in Schwarz und Weiß ist nur dann zulässig, wenn Schwarz und Weiß die einzigen Druckfarben auf der Verpackung sind.

Bei der Verwendung in Schwarz und Weiß sind die EU-Zeichen wie folgt zu reproduzieren:

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Negative Umsetzung der EU-Zeichen in Schwarz und Weiß

Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder der Kennzeichnung dunkel, so können die EU-Zeichen in folgender Negativ-Version verwendet werden:

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3.   Schriftbild

Für den Text ist das Schriftbild „Times Roman“ in Großbuchstaben zu verwenden.

4.   Verkleinerung

Der Mindestdurchmesser der EU-Zeichen muss 15 mm betragen, darf bei kleinen Verpackungen oder Erzeugnissen jedoch auf 10 mm reduziert werden.

5.   „Geschützte Ursprungsbezeichnung“ und die entsprechenden Abkürzungen in den EU-Amtssprachen

EU-Amtssprache | Angabe | Abkürzung |

BG | защитено наименование за произход | ЗНП |

ES | denominación de origen protegida | DOP |

CS | chráněné označení původu | CHOP |

DA | beskyttet oprindelsesbetegnelse | BOB |

DE | geschützte Ursprungsbezeichnung | g. U. |

ET | kaitstud päritolunimetus | KPN |

EL | προστατευόμενη ονομασία προέλευσης | ΠΟΠ |

EN | protected designation of origin | PDO |

FR | appellation d'origine protégée | AOP |

GA | bunús ainmníochta cosanta | BAC |

HR | zaštićena oznaka izvornosti | ZOI |

IT | denominazione d'origine protetta | DOP |

LV | aizsargāts cilmes vietas nosaukums | ACVN |

LT | saugoma kilmės vietos nuoroda | SKVN |

HU | oltalom alatt álló eredetmegjelölés | OEM |

MT | denominazzjoni protetta ta' oriġini | DPO |

NL | beschermde oorsprongsbenaming | BOB |

PL | chroniona nazwa pochodzenia | CHNP |

PT | denominação de origem protegida | DOP |

RO | denumire de origine protejată | DOP |

SK | chránené označenie pôvodu | CHOP |

SL | zaščitena označba porekla | ZOP |

FI | suojattu alkuperänimitys | SAN |

SV | skyddad ursprungsbeteckning | SUB |

6.   „Geschützte geografische Angabe“ und die entsprechenden Abkürzungen in den EU-Amtssprachen

EU-Amtssprache | Angabe | Abkürzung |

BG | защитено географско указание | ЗГУ |

ES | indicación geográfica protegida | IGP |

CS | chráněné zeměpisné označení | CHZO |

DA | beskyttet geografisk betegnelse | BGB |

DE | geschützte geografische Angabe | g. g. A. |

ET | kaitstud geograafiline tähis | KGT |

EL | προστατευόμενη γεωγραφική ένδειξη | ΠΓΕ |

EN | protected geographical indication | PGI |

FR | indication géographique protégée | IGP |

GA | sonra geografach cosanta | SGC |

HR | zaštićena oznaka zemljopisnog podrijetla | ZOZP |

IT | indicazione geografica protetta | IGP |

LV | aizsargāta ģeogrāfiskās izcelsmes norāde | AĢIN |

LT | saugoma geografinė nuoroda | SGN |

HU | oltalom alatt álló földrajzi jelzés | OFJ |

MT | indikazzjoni ġeografika protetta | IĠP |

NL | beschermde geografische aanduiding | BGA |

PL | chronione oznaczenie geograficzne | CHOG |

PT | indicação geográfica protegida | IGP |

RO | indicație geografică protejată | IGP |

SK | chránené zemepisné označenie | CHZO |

SL | zaščitena geografska označba | ZGO |

FI | suojattu maantieteellinen merkintä | SMM |

SV | skyddad geografisk beteckning | SGB |

7.   „Garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechenden Abkürzungen in den EU-Amtssprachen

EU-Amtssprache | Angabe | Abkürzung |

BG | храна с традиционно специфичен характер | ХТСХ |

ES | especialidad tradicional garantizada | ETG |

CS | zaručená tradiční specialita | ZTS |

DA | garanteret traditionel specialitet | GTS |

DE | garantiert traditionelle Spezialität | g. t. S. |

ET | garanteeritud traditsiooniline toode | GTT |

EL | εγγυημένο παραδοσιακό ιδιότυπο προϊόν | Ε Π Ι Π |

EN | traditional speciality guaranteed | TSG |

FR | spécialité traditionnelle garantie | STG |

GA | speisialtacht thraidisiúnta ráthaithe | STR |

HR | zajamčeno tradicionalni specijalitet | ZTS |

IT | specialità tradizionale garantita | STG |

LV | garantēta tradicionālā īpatnība | GTI |

LT | garantuotas tradicinis gaminys | GTG |

HU | hagyományos különleges termék | HKT |

MT | speċjalità tradizzjonali garantita | STG |

NL | gegarandeerde traditionele specialiteit | GTS |

PL | gwarantowana tradycyjna specjalność | GTS |

PT | especialidade tradicional garantida | ETG |

RO | specialitate tradițională garantată | STG |

SK | zaručená tradičná špecialita | ZTŠ |

SL | zajamčena tradicionalna posebnost | ZTP |

FI | aito perinteinen tuote | APT |

SV | garanterad traditionell specialitet | GTS |


ANHANG XI

KLASSIFIZIERUNG DER ERZEUGNISSE

1.   Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

Klasse 1.3. Käse

Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

Klasse 1.7. Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

2.   Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

I.   Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Klasse 2.1. Bier

Klasse 2.2. Schokolade und Nebenprodukte

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

Klasse 2.4. Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten

Klasse 2.5. Teigwaren

Klasse 2.6. Salz

Klasse 2.7. Natürliche Gummis und Harze

Klasse 2.8. Senfpaste

Klasse 2.9. Heu

Klasse 2.10. Ätherische Öle

Klasse 2.11. Kork

Klasse 2.12. Cochenille

Klasse 2.13. Blumen und Zierpflanzen

Klasse 2.14. Baumwolle

Klasse 2.15. Wolle

Klasse 2.16. Korbweide

Klasse 2.17. Schwingflachs

Klasse 2.18. Leder

Klasse 2.19. Pelz

Klasse 2.20. Federn

II.   Garantiert traditionelle Spezialitäten

Klasse 2.21. Fertigmahlzeiten

Klasse 2.22. Bier

Klasse 2.23. Schokolade und Nebenprodukte

Klasse 2.24. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck

Klasse 2.25. Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten

Klasse 2.26. Teigwaren

Klasse 2.27. Salz


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