EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0484

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards bezüglich des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 138, 13.5.2014, p. 57–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/484/oj

13.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 484/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards bezüglich des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1) insbesondere auf Artikel 50a Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 50c Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) melden die in der Europäischen Union niedergelassenen Institute ihre Eigenmittelanforderungen derzeit auf Quartalsbasis. Um Inkohärenzen zwischen den für Institute festgelegten Stichtagen und den für zentrale Gegenparteien (ZGP) für die Berechnung und Meldung der Angaben zum hypothetischen Kapital festgelegten Terminen möglichst gering zu halten, sollten die für zentrale Gegenparteien festgelegten Stichtage mindestens die Stichtage umfassen, die bereits für Institute festgelegt wurden. Durch häufiger erfolgende Meldungen der Angaben zum hypothetischen Kapital würde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass bei in Drittländern niedergelassenen Clearingmitgliedern andere Berichtsstichtage gelten können. Darüber hinaus können Eigenmittelanforderungen erheblichen Schwankungen unterliegen, so dass bei den Clearingmitgliedern und den für sie zuständigen Behörden der Wunsch bestehen könnte, diese Risiken häufiger als vierteljährlich zu überwachen, um eine jeweils aktuelle Übersicht über diese Anforderungen zu erhalten.

(2)

Unter normalen Umständen sollten die Berichtsstichtage für zentrale Gegenparteien höchstens eine Woche später als das Berechnungsdatum liegen. Mit einer Woche erhalten die zentralen Gegenparteien genügend Zeit, um sämtliche interne Kontrollen durchzuführen und den erforderlichen Genehmigungsprozess abzuschließen, bevor sie die erforderlichen Daten melden. Entwickelt eine zentrale Gegenpartei ein vollautomatisches System, kann der Berichtsstichtag nahe am Berechnungsdatum liegen. Derzeit kann es jedoch sein, dass zentrale Gegenparteien nicht über die Fähigkeiten verfügen, den gesamten Prozess innerhalb dieser Frist abzuschließen, und sie folglich ihre internen Prozesse und Infrastrukturen erst noch ausbauen müssen. Vor diesem Hintergrund sollte eine Übergangsvorschrift eingeführt werden, damit die zentralen Gegenparteien ausreichend Zeit zur Entwicklung interner Prozesse und Infrastrukturen erhalten und gleichzeitig mit der Meldung der Angaben zum hypothetischen Kapital an ihre Clearingmitglieder beginnen können.

(3)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 würden die nach dem Ausfall eines Clearingmitglieds entstehenden Verluste zunächst durch die vom ausfallenden Mitglied geleisteten Einschusszahlungen sowie seinen eigenen Betrag zum Ausfallfonds gedeckt. Erweisen sich diese Mittel als unzureichend, erfolgt die Deckung der Verluste aus den vorfinanzieren Finanzmitteln, die zentrale Gegenparteien zu ihrem jeweiligen, nach dem Wasserfallprinzip aufgebauten Ausfallvorsorgesystem beitragen, sowie aus den vorfinanzierten Ausfallfondsbeiträgen der nicht ausfallenden Mitglieder. Während dieses Zeitraums sollten die Meldungen häufiger erfolgen, damit die anderen, nicht ausfallenden Clearingmitglieder und die zuständigen Behörden hinsichtlich sämtlicher, mit dem hypothetischen Kapital zusammenhängender Informationen, die sie zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Clearingmitglieder benötigen, stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Zentrale Gegenparteien sollten über die technischen Möglichkeiten und internen Prozesse verfügen, um in den beschriebenen Stresssituationen die mit dem hypothetischen Kapital zusammenhängenden Angaben berechnen und übermitteln zu können.

(4)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss eine zentrale Gegenpartei ihre nach dem Wasserfallprinzip eingesetzten vorfinanzierten eigenen Finanzmittel binnen eines Monats wiederauffüllen. Aus diesem Grund sollten die Berechnungen und Meldungen in Situationen dieser Art häufiger erfolgen als es sonst der Norm entspricht. Tägliche Meldungen der Angaben zum hypothetischen Kapital könnten weniger aussagekräftig sein, weil die Feststellung des gesamten Umfangs der nach dem Ausfall des Clearingmitglieds eingetretenen Verluste eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen könnte. In Anbetracht dessen, dass sich die zuständigen Behörden mit einer großen Bandbreite unterschiedlicher Szenarien auseinanderzusetzen haben, sollten sie auch die Wahlmöglichkeit haben, in Stressperioden auf der Grundlage einer Lagebeurteilung, in die auch der Grad der tatsächlichen oder vorhergesehenen Erschöpfung der der zentralen Gegenpartei zur Verfügung stehenden vorfinanzierten (sowohl von der zentralen Gegenpartei selbst als auch von den Clearingmitgliedern beigetragenen) Finanzmittel einbezogen wird, häufigere Meldungen zu verlangen. Diese größere Häufigkeit sollte gelten, bis die genannten Mittel wieder auf die von den maßgeblichen Rechtsvorschriften verlangte Höhe aufgestockt worden sind.

(5)

Die kurzen Meldeintervalle in Stressperioden können in Anbetracht der neu eingeführten Meldepflichten sehr aufwändig sein. Hinsichtlich der technischen Durchführung kann dies zumindest einige zentrale Gegenparteien vor Herausforderungen stellen. Um dies abzufedern, ist es angemessen, für die Vorschriften bezüglich einer höheren Meldehäufigkeit einen späteren Geltungsbeginn vorzusehen. Dadurch werden zentrale Gegenparteien in die Lage versetzt, ihre internen Prozesse zu verbessern und ihre Systeme nachzurüsten.

(6)

Die in der vorliegenden Durchführungsverordnung enthaltenen Bestimmungen sind eng miteinander verknüpft, da sie die Berechnung und Meldung des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei behandeln. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die zudem gleichzeitig in Kraft treten sollten, sicherzustellen und den Personen, für die jene Verpflichtungen gelten, diesbezüglich einen umfassenden Überblick sowie einen kompakten Zugang zu ermöglichen, ist es wünschenswert, alle in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geforderten maßgeblichen technischen Durchführungsstandards in eine einzige Durchführungsverordnung aufzunehmen.

(7)

Diese Durchführungsverordnung stützt sich auf den von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde bei der Kommission vorgelegten Entwurf technischer Durchführungsstandards.

(8)

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde führte bezüglich des Entwurfs der technischen Durchführungsstandards, auf denen die vorliegende Durchführungsverordnung beruht, öffentliche Konsultationen durch. Ferner analysierte sie die damit verbundenen möglichen Kosten und Nutzen und holte die Stellungnahme der kraft Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor ein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Häufigkeit und Termine der gemäß Artikel 50a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen Berechnung

1.   Die in Artikel 50a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Häufigkeit der Berechnungen ist monatlich, sofern nicht das in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Ermessen ausgeübt wird. In diesem Fall erfolgen die Berechnungen entweder wöchentlich oder täglich.

2.   Ist die Häufigkeit der Berechnungen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, monatlich, wendet die zentrale Gegenpartei die beiden folgenden Bestimmungen an:

a)

die Stichtage für diese Berechnung lauten:

31. Januar, 28. Februar (oder 29. Februar in Schaltjahren), 31. März, 30. April, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember;

b)

der Tag, an dem die zentrale Gegenpartei die Berechnung vornimmt („Berechnungstag“) ist jeweils der:

1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember, 1. Januar.

3.   Ist die Häufigkeit der Berechnungen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, wöchentlich oder täglich, fällt der Tag der ersten Berechnung auf den dem Tag des entsprechenden Ersuchens der zuständigen Behörde folgenden Tag. Der erste Stichtag entspricht dem Tag, an dem die zuständige Behörde ihr Ersuchen stellte. Für die anschließenden Berechnungen entspricht der Stichtag dem Tag vor dem Berechnungstag. Bei wöchentlichen Berechnungen beträgt die Zeitspanne zwischen den Berechnungstagen fünf Arbeitstage.

4.   Fällt der Berechnungstag auf einen allgemeinen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, wird die Berechnung am darauffolgenden Arbeitstag durchgeführt.

Artikel 2

Häufigkeit, Termine und einheitliches Format der gemäß Artikel 50c Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen Meldungen

1.   Die in Artikel 50c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und gegebenenfalls in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschriebene Häufigkeit der Meldungen ist monatlich, sofern nicht das in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Ermessen ausgeübt wird. In diesem Fall erfolgen die Berechnungen entweder wöchentlich oder täglich.

2.   Erfolgen die Meldungen gemäß Absatz 1 monatlich, liegt der Berichtsstichtag innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen ab dem in Artikel 1 festgelegten Berechnungstag, nach Möglichkeit aber früher.

3.   Erfolgen die Meldungen gemäß Absatz 1 täglich oder wöchentlich, entspricht der Meldetermin dem auf den Berechnungstag folgenden Tag.

4.   Fällt der Berichtsstichtag auf einen allgemeinen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, ist der darauffolgende Arbeitstag Berichtsstichtag.

5.   Die zentralen Gegenparteien melden die Informationen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, unter Zuhilfenahme der in Anhang I aufgeführten Vorlage (Angaben zum hypothetischen Kapital). Die Vorlage wird nach den in Anhang II (Hinweise für die Meldung von Angaben zum hypothetischen Kapital) aufgeführten Anweisungen ausgefüllt.

Artikel 3

Bedingungen für häufiger durchgeführte Berechnungen und Meldungen gemäß Artikel 50a Absatz 3 und Artikel 50c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

1.   Die für ein als Clearingmitglied auftretendes Institut zuständigen Behörden können von jeder zentralen Gegenpartei, in der das betreffende Institut als Clearingmitglied auftritt, verlangen, die Berechnungen, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, und die Meldungen, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, täglich oder wöchentlich durchzuführen, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:

a)

eine zentrale Gegenpartei ist nach dem Ausfall eines Clearingmitglieds verpflichtet, gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einen beliebigen Anteil der vorfinanzierten Finanzmittel einzusetzen, die sie zu dem nach dem Wasserfallprinzip aufgebauten Ausfallvorsorgesystem beitrug;

b)

eine zentrale Gegenpartei ist nach dem Ausfall eines Clearingmitglieds verpflichtet, gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Beiträge nicht ausfallender Clearingmitglieder zum Ausfallfonds einzusetzen.

2.   Die zuständigen Behörden legen ihrer in Absatz 1 vorgesehenen Wahl zwischen täglicher und wöchentlicher Häufigkeit den Grad der tatsächlichen oder vorhergesehenen Erschöpfung der vorfinanzierten Finanzmittel zugrunde.

3.   Fordern zuständige Behörden von einer zentralen Gegenpartei gemäß Absatz 1 Buchstabe a häufigere Berechnungen und Meldungen, gilt diese höhere Häufigkeit so lange, bis die vorfinanzierten Finanzmittel, die die zentrale Gegenpartei zu dem nach dem Wasserfallprinzip aufgebauten Ausfallvorsorgesystem beigetrug, wieder auf die in Artikel 35 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission (4) festgelegte Höhe aufgestockt worden sind.

4.   Fordern zuständige Behörden von einer zentralen Gegenpartei gemäß Absatz 1 Buchstabe b häufigere Berechnungen und Meldungen, gilt diese höhere Häufigkeit so lange, bis die Beiträge der nicht ausfallenden Mitglieder der zentralen Gegenpartei zum Ausfallfonds wieder auf die in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Höhe aufgestockt worden sind.

Artikel 4

Übergangsvorschriften

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 melden zentrale Gegenparteien während des Zeitraums zwischen dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und dem 31. Dezember 2014 die Angaben, auf die in dem genannten Absatz Bezug genommen wird, innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Stichtag, nach Möglichkeit aber früher.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 2. Juni 2014. Ausgenommen sind Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3, die ab 1. Januar 2015 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).


ANHANG I

Angaben zum hypothetischen Kapital

ID

Posten

Verweise auf die Rechtsgrundlage

Betrag

10

Zentrale Gegenpartei

 

20

Ausfallfonds-Kennung

Artikel 50c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 

30

Berechnungsdatum

Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2014 der Kommission

 

40

Hypothetisches Kapital (KCCP)

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 

50

Summe der vorfinanzierten Beiträge (DFCM)

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 

60

Betrag der vorfinanzierten finanziellen Mittel, die sie einsetzen muss, bevor sie die Ausfallfondsbeiträge der übrigen Clearingmitglieder (DFCCP) verwenden darf

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 

70

Gesamtzahl der Clearingmitglieder (N)

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 

80

Konzentrationsfaktor (β)

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 

90

Gesamtbetrag der Einschusszahlungen

Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

 


ANHANG II

HINWEISE ZUR MELDUNG DER ANGABEN ZUM HYPOTHETISCHEN KAPITAL

1.   Dieser Anhang enthält zusätzliche Hinweise zu der in Anhang I aufgeführten Tabelle.

ALLGEMEINE HINWEISE

2.   Häufigkeit

2.1.   Die Meldungen sind in den in Artikel 1 dieser Durchführungsverordnung festgelegten Zeitabständen zu übermitteln.

3.   Einreichungstermine

3.1.   Die Einreichungstermine werden in Artikel 2 aufgeführt.

HINWEISE ZU DEN BÖGEN

4.   Vorzeichenkonvention

4.1.   Sämtliche Beträge sind als positive Werte auszuweisen.

4.2.   Beim Ausfüllen der Bögen sind die folgenden Formate und Verweise auf Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen:

ID des Bogens

Hinweise

10

Name der zentralen Gegenpartei (ZGP)

Format

Text, beliebige Anzahl von Buchstaben

20

Ausfallfonds-Kennung

Rechtsgrundlage

Artikel 50c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Hinweis

Gemäß Artikel 50c Absatz 1 liefert die ZGP, wenn sie mehr als einen Ausfallfonds hat, die Angaben nach Unterabsatz 1 des genannten Artikels für jeden Fonds getrennt.

Format

Text, beliebige Anzahl von Buchstaben

Berechnung

Keine

30

Berechnungsdatum

Rechtsgrundlage

Artikel 1 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung

Bemerkung

Das Berechnungsdatum gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung, je nach vorgeschriebener Häufigkeit.

Format

JJJJ-MM-TT

Vierstellige Jahresangabe, Bindestrich, zweistellige Monatsangabe, Bindestrich, zweistellige Tagesangabe

Berechnung

Keine

40

Hypothetisches Kapital (KCCP)

Rechtsgrundlage

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Hinweise

Die Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.

Format

ISO-Währungskürzel Betrag

Berechnung

Das hypothetische Kapital wird nach Artikel 50a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechnet.

50

Summe der vorfinanzierten Beiträge (DFCM)

Rechtsgrundlage

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

Berechnung

Die vorfinanzierten Beiträge werden gemäß Artikel 308 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Summe der vorfinanzierten Beiträge der Clearingmitglieder berechnet.

Hinweise

Die Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.

Format

ISO-Währungskürzel Betrag

60

Betrag der vorfinanzierten finanziellen Mittel, die sie einsetzen muss, bevor sie die Ausfallfondsbeiträge der übrigen Clearingmitglieder (DFCCP) verwenden darf

Rechtsgrundlage

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Berechnung

Die Summe der vorfinanzierten Beiträge aller Clearingmitglieder der zentralen Gegenpartei wird nach Artikel 308 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.

Hinweise

Die Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.

Format

ISO-Währungskürzel Betrag

70

Die Gesamtzahl der Clearingmitglieder (N)

Rechtsgrundlage

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Berechnung

Die Anzahl der Clearingmitglieder der zentralen Gegenpartei

Format

Ganze Zahl

80

Konzentrationsfaktor (β)

Rechtsgrundlage

Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Berechnung

Der Konzentrationsfaktor wird nach Artikel 50d Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechnet.

Hinweise

Die Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.

Format

ISO-Währungskürzel Betrag

90

Gesamtbetrag der Einschusszahlungen

Rechtsgrundlage

Artikel 89 Absatz 5a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Berechnung

Die Summe der Einschusszahlungen, die die zentrale Gegenpartei von ihren Clearingmitgliedern erhielt, wird nach den Artikeln 24 bis 27 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 berechnet.

Hinweise

Diese Angabe wird nur gemacht, wo dies zutrifft. Die Berichtswährung wird nach ISO 4217 ermittelt; dem Währungskürzel folgen ein Leerzeichen und der Betrag. Zahlen können mit einem Rundungsfehler von weniger als 1 % gerundet werden.

Format

ISO-Währungskürzel Betrag


Top