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Document 32014R0360

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

OJ L 107, 10.4.2014, p. 13–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/360/oj

10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 360/2014 DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Der Rat führte nach einer Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) mit der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium („FeSi“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland ein, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht ist („endgültige Antidumpingmaßnahmen“).

(2)

Bei der Maßnahme handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 31,2 % auf Einfuhren aus der VR China, mit Ausnahme der Erdos Xijin Kuangye Co. (15,6 %) und der Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co. (29,0 %), von 18,0 % auf Einfuhren aus Ägypten, mit Ausnahme von The Egyptian Ferroalloys Co. (15,4 %), von 33,9 % auf Einfuhren aus Kasachstan, von 5,4 % auf Einfuhren aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und von 22,7 % auf Einfuhren aus Russland, mit Ausnahme von Bratsk Ferroalloy Plant (17,8 %).

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1297/2009 des Rates (3) wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 auf Einfuhren von FeSi mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingeführte Antidumpingzoll aufgehoben.

(4)

Am 30. November 2009 erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung („Interimsüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, der von einem ausführenden Hersteller aus Russland, Joint Stock Company Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant, und seinem verbundenen Unternehmen Joint Stock Company Kuznetsk Ferroalloy Works (zusammen „russische Gruppe“) eingereicht wurde. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 (4) stellte der Rat die teilweise Interimsüberprüfung aufgrund unzureichender Beweise für eine dauerhafte Veränderung der Umstände ein. Insbesondere bewies die russische Gruppe nicht, dass ihr Preisverhalten dauerhaft war. Die für die russische Gruppe in der Ausgangsuntersuchung festgesetzte Dumpingspanne wurde daher nicht geändert. Aus denselben Gründen wurde das Verpflichtungsangebot der russischen Gruppe abgelehnt.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(5)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der endgültigen Antidumpingmaßnahmen (5) erhielt die Kommission am 28. November 2012 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Euroalliages („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von FeSi in der Union entfielen.

(6)

Der Antrag betraf die folgenden zwei Länder: die VR China und Russland.

(7)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher kündigte sie am 28. Februar 2013 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) veröffentlichten Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung an.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(9)

Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 („Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(10)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China und in Russland, die unabhängigen Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(11)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(12)

Da davon auszugehen war, dass sehr viele ausführende Hersteller in der VR China und unabhängige Einführer in der Union von der Untersuchung betroffen sein würden, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln.

(13)

Da nur ein ausführender Hersteller in der VR China die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen übermittelte und sich zur weiteren Zusammenarbeit mit der Kommission bereit erklärte, wurde entschieden, bei den ausführenden Herstellern in der VR China kein Stichprobenverfahren durchzuführen. Nach Erhalt des Fragebogens entschied sich der ausführende Hersteller gegen eine weitere Zusammenarbeit. Daher wird die Auffassung vertreten, dass kein ausführender Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeitete.

(14)

Was Russland betraf, wurden alle bekannten russischen Hersteller, d. h. Bratsk Ferroalloy Plant, Serov Ferroalloy Plant, NLMK und die russische Gruppe, zur Mitarbeit an der Untersuchung aufgefordert. Nur eine russische Gruppe arbeitete bei der jetzigen Überprüfung mit der Kommission zusammen.

(15)

Die unabhängigen Einführer beantworteten den Fragebogen nicht. Daher wird die Auffassung vertreten, dass kein unabhängiger Einführer in der Union an der Untersuchung mitarbeitete.

(16)

Sechs von sieben bekannten Herstellern von FeSi in der Union beantworteten die Fragebogen. In Anbetracht der relativ begrenzten Anzahl von Unionsherstellern wurde bei der Überprüfung kein Stichprobenverfahren vorgesehen.

(17)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

 

FERROATLANTICA-Gruppe:

 

Ferroatlantica S.L. — Madrid, Spanien

 

Ferropem — Chambéry, Frankreich

 

HUTA LAZISKA S.A. — Laziska Gorne, Polen

 

OFZ a.s. — Istebne, Slowakei

 

TDR LEGURE d.o.o. — Ruse, Slowenien

 

VARGON ALLOYS A.B. — Vargon, Schweden

b)

Unionsverwender:

 

Aperam SA — Luxemburg

 

Ugitech — Ugine, Frankreich

c)

Ausführender Hersteller in Russland:

 

Die russische Gruppe:

 

JSC Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant („JSC CHEMK“) — Tscheljabinsk, Russland

 

JSC Kuznetsk Ferroalloy Works („JSC KF“) — Nowokusnezk, Russland

 

RFA International LP („RFAI“) — Mishawaka, USA

d)

Hersteller im Vergleichsland:

 

Elkem AS, Oslo, Norwegen

 

FESIL Rana Metall AS, Trondheim, Norwegen

 

Finnfjord AS, Finnsnes, Norwegen

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Ferrosilicium, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird, mit Ursprung in der VR China und in Russland.

(19)

FeSi wird durch Reduktion aus Quarz mit Kohlenstoffträgern in Lichtbogenöfen gewonnen. Dieser Prozess ist energieintensiv. FeSi wird in Form von Stücken, Körnern oder Pulver vermarktet und in verschiedenen Qualitäten angeboten, die sich im Gehalt an Silicium und an Verunreinigungen (z. B. Aluminium) unterscheiden. FeSi mit einem Siliciumgehalt von mindestens 70 % gilt als hochreines Produkt. Bei einem Siliciumgehalt über 55 % und unter 70 % handelt es sich um ein Produkt mittlerer Reinheit und bei einem Siliciumgehalt unter 55 % um ein Produkt niedriger Reinheit. Die betroffene Ware wird hauptsächlich von der Eisen- und Stahlindustrie als Desoxidationsmittel und zur Herstellung von Legierungen verwendet.

2.   Gleichartige Ware

(20)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge haben das in der Union von dem Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte FeSi und das in Norwegen („Vergleichsland“) hergestellte und verkaufte FeSi sowie das in Russland hergestellte und verkaufte FeSi im Wesentlichen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen wie das in der VR China und in Russland hergestellte und für die Ausfuhr in die Union verkaufte FeSi, wobei die VR China als Land ohne Marktwirtschaft nicht in diese Untersuchung einbezogen wurde. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(21)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings aus den beiden betroffenen Ländern wahrscheinlich wäre.

EINFUHREN AUS DER VR CHINA

1.   Vorbemerkungen

(22)

Wie in Erwägungsgrund 13 angegeben, arbeiteten keine chinesischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung mit. Aufgrund der fehlenden Mitarbeit seitens ausführender Hersteller in der VR China beruht die Gesamtanalyse, einschließlich der Dumpingberechnung, somit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf verfügbaren Informationen.

(23)

Die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings wurde deshalb anhand des Antrags auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit anderen Informationsquellen, wie Handelsstatistiken zu Ein- und Ausfuhren (Eurostat-Daten und Ausfuhrdaten aus China) und anderen öffentlich zugänglichen Informationen, bewertet.

(24)

Die mangelnde Mitarbeit wirkte sich auf den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis der verschiedenen Produktarten aus. Wie in Erwägungsgrund 30 angegeben, wurde es als angemessen erachtet, sowohl den Normalwert als auch den Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf allgemeiner Basis zu ermitteln, d. h. auf der Grundlage eines einzelnen Produktes.

(25)

Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde nach denselben Methoden wie bei der Feststellung des Dumpings in der Ausgangsuntersuchung vorgegangen, wenn festgestellt wurde, dass sich die Umstände nicht geändert hatten.

2.   Dumping von Einfuhren im UZÜ

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(26)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission alle interessierten Parteien ein, zu ihrem Vorschlag, Norwegen als Drittland mit Marktwirtschaft zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts für die VR China zu verwenden, Stellung zu nehmen. Norwegen war bereits in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden. Da keine der Parteien zu diesem Aspekt Stellung nahm, wurde der Schluss gezogen, dass Norwegen erneut als Vergleichsland ausgewählt werden sollte, um nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert für die VR China zu ermitteln.

(27)

Zunächst wurde nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft, ob die Gesamtmenge der von den kooperierenden Herstellern in Norwegen getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Vergleich zur Gesamtausfuhrmenge aus der VR China in die Union repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Inlandsverkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Deshalb wurden die Inlandsverkäufe im Vergleichsland für repräsentativ befunden.

(28)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ ermittelt.

(29)

Der Normalwert basierte somit auf dem tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnittspreis der gewinnbringenden Inlandsverläufe im UZÜ berechnet wurde.

2.2.   Ermittlung des Ausfuhrpreises

(30)

Wie in Erwägungsgrund 24 angegeben, arbeiteten die chinesischen ausführenden Hersteller nicht an der Untersuchung mit. Daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ermittelt.

(31)

Zunächst wurden die Menge und die Einfuhrpreise für die drei in Erwägungsgrund 18 genannten KN-Codes aus der Eurostat-Einfuhrdatenbank entnommen, wobei eine Unterscheidung nach Qualität erfolgte. Da es als angemessen erachtet wurde, den Ausfuhrpreis auf Durchschnittsbasis festzulegen, wurden die für die KN-Codes 7202 29 10 und 7202 29 90 entnommenen Daten entsprechend dem Siliciumgehalt von KN-Code 7202 21 00 angepasst. Diese Methode wird im Überprüfungsantrag zur Schätzung der Gesamteinfuhrmenge auf der Grundlage der Qualität FeSi75 vorgeschlagen. Das Volumen und die Einfuhrpreise dieser drei KN-Codes wurden zusammengerechnet und gewogen, um einen Durchschnittswert zu ermitteln.

(32)

Dieser durchschnittliche Einfuhrpreis auf CIF-Ebene wurde schließlich durch Abzug insbesondere der Transportkosten berichtigt, um den Wert ab Werk zu erhalten. Der Verkaufspreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage des in der Eurostat-Einfuhrstatistik angegebenen gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

2.3.   Vergleich und Berichtigungen

(33)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auch Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Insbesondere wurden in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller auf der Grundlage von im Überprüfungsantrag genannten Daten Berichtigungen durchgeführt, um den Zollausfuhrsteuern Rechnung zu tragen.

2.4.   Dumping im UZÜ

(34)

Die so ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beläuft sich auf 165 %.

(35)

Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen drastisch verringert hat und dass die oben genannte Dumpingspanne auf der Grundlage eines begrenzten Einfuhrvolumens (weniger als 2 500 Tonnen im UZÜ) festgelegt wurde.

(36)

Der Vollständigkeit der Analyse halber wurde daher auch das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf den drei wichtigsten Märkten außerhalb der Union, nämlich Japan, Südkorea und den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“), untersucht.

(37)

Zu diesem Zweck wurde der Preis chinesischer Ausfuhren nach Japan, Südkorea und in die USA anhand chinesischer Ausfuhrzahlen ermittelt. Der Vergleich mit dem oben festgelegten Normalwert ergab wiederum das Vorliegen von Dumping, das je nach Bestimmungsland zwischen 86 % und 92 % schwankte.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

3.1.   Herstellungskapazität der VR China

(38)

Die VR China ist mit Abstand der größte FeSi-Hersteller der Welt. Die Produktionskapazität belief sich im UZÜ auf schätzungsweise 10 bis 11 Mio. Tonnen pro Jahr. Die Industrie der VR China arbeitete demnach bei geschätzten 50 % ihrer Produktionskapazität. Das bedeutet, dass es derzeit Kapazitätsreserven von etwa 5,5 Mio. Tonnen pro Jahr gibt, was nahezu dem Siebenfachen des Gesamtverbrauchs in der Union entspricht. Trotz dieser momentanen Überkapazität und auf der Grundlage von Informationen des Antragstellers scheinen die Kapazitäten in der VR China durch den Bau größerer und effizienterer Öfen derzeit nach wie vor erweitert zu werden.

(39)

Nichts deutet darauf hin, dass sich der Verbrauch auf dem chinesischen Inlandsmarkt oder auf Drittlandsmärkten beträchtlich erhöhen würde, sodass die Produktionssteigerung absorbiert würde, sollten die Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller zum Einsatz kommen.

3.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(40)

Die Einfuhren aus der VR China gingen nach Einführung der endgültigen Maßnahmen im Februar 2008 stetig bis auf einen unbedeutenden Anteil zurück und machten im UZÜ weniger als 1 % des Unionsverbrauchs aus. Nachdem die Einfuhren im Jahr 2007 mit ca. 330 400 Tonnen einen Höchststand erreicht hatten, gingen sie 2012 auf weniger als 2 500 Tonnen zurück. Dennoch ist der EU-Markt für FeSi für chinesische Ausfuhren auf der Grundlage der beobachteten Preisniveaus nach wie vor attraktiv.

(41)

Wie erwähnt, ist in der VR China eine erhebliche Überkapazität vorhanden, was darauf hindeutet, dass ein starker Anreiz besteht, alternative Märkte zu erschließen, die diese überschüssige Produktionskapazität aufnehmen. Aufgrund mehrerer Ausfuhrbeschränkungen seitens der chinesischen Regierung (d. h. ein Ausfuhrzoll in Höhe von 25 %, eine nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer in Höhe von 17 % sowie Ausfuhrlizenzen) gingen die Gesamtausfuhren von einem Höchstwert von 1,5 Mio. Tonnen im Jahr 2007 auf lediglich 0,4 Mio. Tonnen im Jahr 2009 zurück. Dennoch war ab 2010 insgesamt eine Erholung zu beobachten, da sich das Ausfuhrvolumen auf 0,8 Mio. Tonnen erhöhte und 2013 geschätzte 0,7 Mio. Tonnen betrug. Die neuesten Zahlen weisen auf ein stabiles Ausfuhrniveau hin, wobei das Ausfuhrvolumen den Gesamtverbrauch in der Union übersteigt.

(42)

Ungeachtet dieser Ausfuhrbeschränkungen führten chinesische Hersteller ein signifikantes FeSi-Volumen auf weltweite Märkte aus, die keinen Einfuhrbeschränkungen unterliegen (Japan, Südkorea und die USA).

(43)

Auf den ersten Blick könnte der asiatische Markt einen Teil der chinesischen Überproduktion aufnehmen. Den vom Antragsteller vorgelegten Informationen zufolge könnte dieser Markt jedoch aufgrund der jüngsten Entwicklungen für chinesische Ausfuhren an Attraktivität verlieren.

(44)

So wird die Inbetriebnahme zweier neuer Ferrosilicium-Anlagen in Malaysia (Pertama Ferroalloys und Sarawak Ferroalloys) erhebliche Auswirkungen auf den asiatischen Markt haben. Malaysias jährliche Ferrosilicium-Produktion wird sich ab 2014 schätzungsweise um 420 000 Tonnen erhöhen und an Nachbarländer in Südostasien verkauft werden, vor allem an Japan, das 600 000 Tonnen Ferrosilicium pro Jahr benötigt. Das in den Produktionsanlagen in Malaysia hergestellte Volumen wird die chinesischen Ausfuhren nach Südostasien negativ beeinflussen. Darüber hinaus gibt es bereits Verträge zwischen japanischen Stahlherstellern und südkoreanischen Stahlhütten zur Abnahme beträchtlicher Mengen an Ferrosilicium pro Jahr von den neuen Herstellern in Malaysia, wodurch der Markt für chinesische Ausfuhren schwerer zugänglich wird.

(45)

In seiner Stellungnahme zur Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller vor, die Produktion Malaysias sei zu hoch angesetzt. Die Überprüfung ergab, dass dies zutraf, und daher wurde die Produktion Malaysias auf ca. 370 000 Tonnen korrigiert.

(46)

Die zusätzliche Produktion in Malaysia wird daher den Wettbewerb auf diesem bereits gesättigten Markt, an dem die VR China und Russland heute erhebliche Anteile halten, voraussichtlich erhöhen.

(47)

Die verringerte Präsenz chinesischer Produkte auf dem Unionsmarkt im UZÜ lässt sich in erster Linie durch die von der chinesischen Regierung auferlegten und in Erwägungsgrund 41 aufgeführten Ausfuhrbeschränkungen erklären.

(48)

Der EU-Markt wäre aufgrund seiner Preise für die chinesischen Hersteller ein attraktiver Markt für die Aufnahme ihrer Überkapazität. Der durchschnittliche Marktpreis in der Union war nämlich 2012 mindestens so hoch wie die Preise chinesischer Hersteller für Ausfuhren in ihre Hauptbestimmungsländer (Japan, Südkorea und die USA), was die Attraktivität des Unionsmarktes, wenn der Verkauf in anderen Bestimmungsländern problematischer wird, unterstreicht.

(49)

Es ist daher davon auszugehen, dass der europäische Markt als einer der größten Märkte weltweit für chinesische Hersteller attraktiv bleibt.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(50)

Die verfügbaren Kapazitätsreserven in der VR China und das relativ attraktive Preisniveau auf dem Unionsmarkt lassen den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das Risiko besteht, dass die chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware zunehmen.

(51)

In Anbetracht der derzeitigen und der potenziellen Kapazitätsreserven in der VR China, der Tatsache, dass der Unionsmarkt zu den weltweit größten Märkten zählt, und des erwarteten Drucks auf chinesische Ausfuhren in Südostasien kann der Schluss gezogen werden, dass die Ausführer in der VR China ihre zu gedumpten Preisen getätigten Ausfuhren in die Union im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich steigern werden.

EINFUHREN AUS RUSSLAND

1.   Vorbemerkungen

(52)

Wie in Erwägungsgrund 14 angegeben, arbeitete lediglich eine Gruppe von Herstellern an dem Verfahren mit. Allerdings stellte sich heraus, dass auf die russische Gruppe ein beträchtlicher Anteil der Gesamtproduktion in Russland entfiel, nämlich etwa 78 % der russischen Gesamtproduktion von FeSi und der Großteil der FeSi-Einfuhren aus Russland in die Union. Daher mussten die von der russischen Gruppe vorgelegten Informationen zusammen mit Informationen aus anderen Quellen, beispielsweise dem Überprüfungsantrag und den verfügbaren Handelsstatistiken über Einfuhren (von Eurostat), zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping herangezogen werden.

(53)

Zur Berechnung der Dumpingspanne wurden die Unternehmen der russischen Gruppe JSC CHEMK und JSC KF wie bereits in der Ausgangsuntersuchung als verbundene Personen im Sinne des Artikels 143 des Zollkodex (7) betrachtet. Daher wurde anhand der folgenden Methode eine einheitliche Dumpingspanne für die gesamte Gruppe berechnet. Vor der Bestimmung einer gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für die Gruppe als Ganzes wurde zunächst die Dumpingmenge jedes einzelnen ausführenden Herstellers berechnet. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Methode sich von der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten unterschied, bei der die Dumpingspanne durch Zusammenfassung aller Produktions- und Verkaufsdaten der Produktionseinheiten berechnet wurde. Die andere Methode wurde bei der eingestellten Interimsüberprüfung verwendet. Bei den veränderten Umständen, welche die Anwendung dieser abweichenden Methode rechtfertigten, handelte es sich um eine Änderung der Unternehmensstruktur der Gruppe, die in Bezug auf die Verkäufe und die Produktion die Identifizierung der einzelnen Hersteller innerhalb der Gruppe ermöglicht.

2.   Dumping von Einfuhren im UZÜ

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(54)

Zunächst wurde nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft, ob die Gesamtmenge der von den kooperierenden ausführenden Herstellern getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, gemessen an ihren gesamten Ausfuhrverkäufen in die Union, repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte.

(55)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Diese Untersuchung wurde bei Warentypen durchgeführt, die von einem ausführenden Hersteller auf dessen Inlandsmarkt verkauft wurden und sich mit einem für die Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp als direkt vergleichbar erwiesen. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die vom ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der von diesem Hersteller insgesamt zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(56)

Zudem wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe von Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Dazu wurde bei jedem ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ ermittelt.

(57)

Bei Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Kosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(58)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmengen dieses Typs darstellte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des Typs unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde.

(59)

Bei Warentypen, die im Inland nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(60)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) sowie für Gewinne nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, welche die kooperierenden ausführenden Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichneten, oder anhand der verfügbaren Informationen.

2.2.   Ermittlung des Ausfuhrpreises

(61)

Im UZÜ wurden die Ausfuhrverkäufe der russischen Gruppe in die Union über RFAI, ihr verbundenes Unternehmen („verbundener Einführer“), abgewickelt, das alle mit der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union verbundenen Einfuhraufgaben, d. h. die Aufgaben eines verbundenen Einführers, wahrnahm.

(62)

Daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu denen die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet wurde. Zu diesem Zweck wurde der geltende VVG-Prozentsatz verwendet, und mangels neuer Informationen von unabhängigen Einführern über aufgelaufene Gewinne wurde die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Gewinnspanne von 6 % herangezogen.

(63)

Die russische Gruppe brachte vor, dass RFAI als Teil derselben wirtschaftlichen Einheit behandelt werden solle, da beide von denselben Personen kontrolliert und verwaltet würden und die Unternehmen als wirtschaftliche Einheit tätig seien. Bei der Bestimmung der Ausfuhrpreise solle daher kein Abzug für VVG-Kosten und den Gewinn von RFAI vorgenommen werden.

(64)

Ob die Verbindung zwischen der russischen Gruppe und RFAI die Form einer wirtschaftlichen Einheit annahm oder nicht, ist im Zusammenhang mit einer Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 zum Zweck der Ermittlung des Ausfuhrpreises irrelevant.

(65)

Da die Ausfuhrverkäufe der russischen Gruppe also über ein verbundenes Unternehmen (RFAI) abgewickelt wurden, musste der Ausfuhrpreis durch Abzug eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinn berichtigt werden, wie in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung explizit festgelegt ist. Aus diesen Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(66)

Der ausführende Hersteller verwies erneut auf die Existenz einer wirtschaftlichen Einheit und darauf, dass dies die Berichtigungen für VVG-Kosten und für Gewinne nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung verhindere. Er brachte außerdem vor, dass selbst wenn die Berichtigungen gerechtfertigt seien, der ermittelte Ausfuhrpreis nur Kosten in Verbindung mit den Einfuhren von RFAI beinhalten und alle VVG-Kosten in Verbindung mit den Ausfuhren der wirtschaftlichen Einheit ausschließen sollte. Schließlich widersprach er der Feststellung, es handele sich in diesem Fall nicht um eine wirtschaftliche Einheit.

(67)

Die Frage, ob es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, ist in Zusammenhang mit der Berechnung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung irrelevant. Solange die Bedingungen in Artikel 2 Absätze 1 und 9 der Grundverordnung erfüllt werden, ist der Grad der Kontrolle oder Integration für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 irrelevant. (8) Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung muss die Kommission in bestimmten Fällen einen Ausfuhrpreis errechnen und diesen errechneten Ausfuhrpreis für eine bestimmte Zahl von Parametern, auch für Parteien, „zwischen denen eine geschäftliche Verbindung besteht“, berichtigen. Der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung, dass „Berichtigungen vorgenommen werden“, ist eindeutig (Unterstreichung von der Kommission vorgenommen). Die Kommission stellte fest, dass RFAI alle Funktionen, die normalerweise von einem verbundenen Einführer in der Union wahrgenommen werden, ausübte. RFAI ist tatsächlich in erheblichem Maße an den internationalen Aktivitäten des Konzerns beteiligt (Kundendienst, Logistik und Lieferzeitpläne, Kauf von Investitionsgütern und wichtigen Rohstoffen usw.). Dadurch war die Voraussetzung für eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung erfüllt und die Berichtigungen waren gerechfertigt. Somit wird der Schluss gezogen, dass die Berichtigungen auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung erforderlich waren.

(68)

Der ausführende Hersteller behauptete, aus dem Urteil in der Rechtssache Nikopolsky/Interpipe (9) gehe hervor, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht gestattet sei, wenn der Ausführer und der verbundene Händler eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dieses Vorbringen ist unbegründet. Dieses Urteil bezieht sich in der Tat auf eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung für von einem Händler mit ähnlichen Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter erhaltene nominelle Provisionen. Dieses Urteil ist daher für den vorliegenden Fall irrelevant, in dem das schweizerische Unternehmen RFAI alle Funktionen ausübt, die normalerweise von einem verbundenen Einführer ausgeübt werden. Die Existenz einer wirtschaftlichen Einheit hat nicht dieselben Auswirkungen auf die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wie in Bezug auf die geforderten Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9. Zudem gibt es keinen Ermessensspielraum, was die Forderung einer Berichtigung mit Blick auf eine angemessene Spanne für VVG-Kosten und Gewinne betrifft. Eine solche Berichtigung erfolgt nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung, wenn zwischen den Parteien eine geschäftliche Verbindung besteht.

(69)

In Bezug auf den Umfang der Berichtigung kann in Ermangelung relevanter Beweise des ausführenden Herstellers der Forderung nach teilweisen Abzügen von VVG-Kosten und von Gewinnen nicht stattgegeben werden. Die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung ergeben sich aus der rechnerischen Ermittlung eines Ausfuhrpreises für eine übliche geschäftliche Verbindung. Wären die globalen VVG-Kosten und Gewinne nur teilweise zu berichtigen, müsste eine solche Änderung auf den Beweisen des ausführenden Herstellers in Bezug auf die Kosten basieren, insbesondere darauf, ob die Kosten spezielle Ausgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten darstellen, die nicht direkt mit der Einfuhr der betroffenen Ware zwischen Einfuhr und nachfolgendem Wiederverkauf verbunden sind.

(70)

Die russische Gruppe brachte ferner vor, dass nach Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung der Antidumpingzoll bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht abgezogen werden solle, da sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der EU ordnungsgemäß niederschlage.

(71)

Die Untersuchung ergab insbesondere, dass sich bei 99 % der berichteten Transaktionen der bezahlte Zoll nicht in den Weiterverkaufspreisen der betroffenen Ware in der Union widerspiegelte. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Antidumpingzoll nicht ordnungsgemäß in den Weiterverkaufspreisen der russischen Gruppe niederschlug. Dieses Vorbringen der russischen Gruppe konnte daher nicht angenommen werden, und bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurde der Betrag der Antidumpingzölle abgezogen.

2.3.   Vergleich und Berichtigungen

(72)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(73)

Nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden in berechtigten Fällen Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Terminalumschlags- und Kreditkosten sowie für Provisionen vorgenommen.

2.4.   Dumping im UZÜ

(74)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde bei jedem Warentyp und bei jedem kooperierenden ausführenden Hersteller in der russischen Gruppe der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglichen.

(75)

Der betroffene ausführende Hersteller äußerte sich mehrfach zur Berechnung der Dumpingspanne.

(76)

Zunächst wurde in Bezug auf die Berichtigung der Kosten des von einem herstellenden Unternehmen der Gruppe von einem anderen herstellenden Unternehmen der Gruppe bezogenen Quarzits die Hinzufügung einer 5-prozentigen Gewinnspanne zum überprüften Verkaufspreis in Frage gestellt. Als Argument wurde vorgebracht, dass beide Unternehmen Mitglied derselben wirtschaftlichen Einheit sind.

(77)

Obwohl dieses Argument im Kontext der Quarzit-Kostenberichtigung irrelevant ist, wird anerkannt, dass Geschäftsvorgänge zwischen verbundenen Parteien ohne Erzielung eines Gewinns erfolgen können. Da keine Quarzitverkäufe an externe Parteien getätigt wurden, konnten auch keine Gewinne nachgewiesen werden. Infolgedessen wurde der Gewinnaufschlag der berichtigten Quarzitkosten nicht berücksichtigt und die Ermittlung des Dumpings entsprechend überprüft.

(78)

Ein zweites Vorbringen betraf die Anwendung der Empfehlungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums durch die Kommission im Lachsstreit mit Norwegen. Sollten Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps nicht repräsentativ sein, wurde in diesem Fall empfohlen, die VVG-Kosten und die bei diesen Geschäftsvorgängen erzielte Gewinnspanne dennoch für die Ermittlung des Normalwertes heranzuziehen. Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass die Anwendung der neuen Methode bei einer Auslaufüberprüfung nicht zulässig sei, da keine wesentliche Änderung der Umstände dies zulasse.

(79)

In einer Anhörung legte die Kommission die Methode des „Lachs-Gremiums“ dem ausführenden Hersteller dar, der in der Empfehlung des Gremiums weiterhin einen Verstoß gegen Artikel 2 Absätze 4 und 6 der Grundverordnung sah. Es ist jedoch die Pflicht der Kommission, solche Entscheidungen im Rahmen ihrer WTO-Verpflichtungen umzusetzen. Eine solche Methodik betrifft alle Fälle und nicht nur auf der Basis von Artikel 5 der Grundverordnung eingeleitete Untersuchungen.

(80)

Auf der Grundlage eines dritten Vorbringens berichtigte die Kommission die Fälle, in denen die Kosten eines ausführenden Herstellers der Gruppe mit bestimmten Verkäufen des anderen ausführenden Herstellers verglichen wurden.

(81)

Des Weiteren bestätigt die Kommission, dass der Umsatz im selben Umfang berichtigt wurde wie die Produktionskosten, wie Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, zur Durchführung des Rentabilitätstests, sowie Verpackungskosten zur Ermittlung der Dumpingspannen.

(82)

Viertens vertrat der ausführende Hersteller die Ansicht, dass der geltende Antidumpingzoll nicht ordnungsgemäß vom Ausfuhrpreis abgezogen worden sei. Um dies zu beweisen, wurde vorgebracht, die Preise für Ausfuhrverkäufe seien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 100 % höher als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, wodurch angeblich bewiesen werde, dass der Antidumpingzoll in den Ausfuhrpreisen enthalten sei. Außerdem hätten bestimmte Einfuhr- und Antidumpingzölle nicht abgezogen werden dürfen, weil sie angeblich im Voraus bezahlt gewesen seien und sich auf einen künftigen Zeitraum bezögen. Schließlich hätten die Kosten für ein Büro in Japan und die Einkommenssteuern auf Bundes- und auf Kantonsebene in der Schweiz nicht von der Kommission berücksichtigt werden dürfen.

(83)

Im Rahmen des Nachweises darüber, dass sich der Antidumpingzoll in diesem Fall und für diese Ware ordnungsgemäß im Ausfuhrpreis widerspiegelt, sind die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Beweise nicht schlüssig. Sowohl die Wiederverkaufspreise als auch die Produktionskosten sind seit der Ausgangsuntersuchung stark gestiegen. Daher kann der Anstieg der Ausfuhrpreise nicht schlüssig darauf zurückgeführt werden, dass sich der Zoll angeblich darin niederschlägt. Zur Darlegung der mangelnden Schlüssigkeit der vorgelegten Beweise verglich die Kommission die Ausfuhrpreise mit den Warenkosten, einschließlich des Antidumpingzolls, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung; daraus ergab sich, dass 99 % der Ausfuhrgeschäfte keinen Ausfuhrpreis aufweisen, der hoch genug ist, um den Antidumpingzoll abzudecken. Selbst wenn der Zoll nicht abgezogen wird, wäre dies nicht ausreichend, um die Feststellung von erheblichem Dumping zu entkräften, und es würde sich auch nicht auf die Schlussfolgerung auswirken, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten wird. Daher hätte es keine Auswirkungen auf das Ergebnis der jetzigen Auslaufüberprüfung.

(84)

Die Kommission merkte an, dass die Vorauszahlung von Einfuhr- und Antidumpingzöllen unmöglich ist und dass derartige Zölle bei der Einfuhr erhoben werden. Zudem verwendete die Gruppe ein unter Zollverschluss stehendes Lagerhaus, was bedeutet, dass die Zölle erst fällig wurden, als die Einfuhren und Verkäufe tatsächlich getätigt wurden. Ferner wurde auf der Grundlage eines Vergleichs der vorläufigen Bilanz vom 31. Dezember 2012 mit den geprüften Abschlüssen eindeutig festgestellt, dass die Buchprüfer die angeblich im Voraus gezahlten Antidumpingzölle in tatsächlich gezahlte Antidumpingzölle als Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung umbuchten.

(85)

Die Kosten für das Büro in Japan standen in keinem Zusammenhang mit der betroffenen Ware und hatten daher keinen Einfluss auf die Berechnung der Kommission. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. Schließlich könnten die genannten schweizerischen Steuern nur dann ausgenommen werden, wenn sie sich auf die Körperschaftsteuer bezögen, was der Fall zu sein scheint, betrachtet man die Stellungnahme zur Unterrichtung. Die Dumpingberechnung wurde daher entsprechend berichtigt.

(86)

Der berichtigte Zinssatz für ein Darlehen, das ein Gruppenunternehmen auf den Britischen Jungferninseln einem anderen Gruppenunternehmen gewährte, wurde von der Kommission aufgrund des Vorbringens überprüft, dass solche Darlehen unterhalb der Marktbedingungen gewährt werden könnten und im Wesentlichen nur sinnvoll seien, wenn der entsprechende Zinssatz niedriger sei als der einer Bank. Des Weiteren bestätigt die Kommission, dass die Gewinnspanne für RFAI auf den Netto-Rechnungswert in der Buchführungswährung des Unternehmens und nicht auf CIF angewandt wurde, zu dem bestimmte Kosten hinzugerechnet wurden.

(87)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und nach Überprüfung der Berechnung auf der Grundlage der Annahme der Vorbringen zu den gruppeninternen Verkäufen von Quarzit, dem gruppeninternen Darlehen und den Einkommenssteuern auf Bundes- und auf Kantonsebene in der Schweiz wurde die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Union, unverzollt, angepasst und auf 43 % festgelegt.

(88)

In der in Erwägungsgrund 4 erwähnten Interimsüberprüfung gelangte man bekanntlich zu dem Schluss, dass die Einfuhren der russischen Gruppe im Zeitraum von Oktober 2009 bis September 2010 zu gedumpten Preisen erfolgten.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(89)

Außer dem Vorliegen von Dumping im UZÜ wurde auch untersucht, ob ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten von Dumping wahrscheinlich wäre.

3.1.   Produktionskapazität von Russland

(90)

Russland ist der zweitgrößte FeSi-Hersteller der Welt. Dem Marktforschungsunternehmen Metal Expert zufolge beläuft sich die Produktionskapazität für FeSi in Russland auf ca. 900 000 Tonnen. Dabei ist die Produktion von Öfen, die sowohl FeSi als auch andere Arten von Ferrolegierungen herstellen können, berücksichtigt. So erlauben die Produktionsanlagen der beiden Hersteller (JSC CHEMK und Serov Ferroalloy Plant) innerhalb kurzer Zeit die Umstellung von FeSi auf andere Arten von Ferrolegierungen. In den Anlagen der anderen russischen Hersteller (Bratsk Ferroalloy Plant, NLMK und JSC KF) kann allerdings nur FeSi hergestellt werden.

(91)

Nach der Unterrichtung brachte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller vor, seine eigenen Angaben würden bei der Berechnung der Produktionskapazität Russlands nicht berücksichtigt. Wie jedoch in Erwägungsgrund 52 erwähnt, wurden als primäre Informationsquelle die Angaben der russischen Gruppe herangezogen. Der Bericht von Metal Expert diente zur Ermittlung der Produktionskapazitäten anderer russischer Hersteller. Dieses Argument kann daher nicht gelten.

(92)

Außerdem argumentierte der ausführende Hersteller, die Produktion von JSC CHEMK werde falsch bewertet, da es praktisch unmöglich sei, ohne erhebliche Mehrkosten und Verzögerungen von einer Ferrolegierungsproduktion auf eine andere umzustellen. Die bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben von JSC CHEMK gefundenen Beweise zeigen jedoch, dass die JSC CHEMK-Hochöfen ohne die angegebenen Verzögerungen von einer Ferrolegierungsproduktion auf eine andere umstellen können. Dieses Argument kann daher nicht gelten.

(93)

Die tatsächliche Produktion im UZÜ betrug schätzungsweise ca. 633 000 Tonnen (Grundlage FeSi75) mit nutzbaren Kapazitätsreserven von bis zu 267 000 Tonnen. Konservativen Schätzungen zufolge und unter Berücksichtigung der für die Herstellung der anderen Ferrolegierungen genutzten Produktionskapazität dürften sich die Kapazitätsreserven für FeSi auf mindestens 120 000 Tonnen belaufen.

(94)

Die russische Gruppe brachte vor, die Schätzung der russischen Reservekapazität sei falsch ermittelt worden, weil die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass die russische Gruppe 95-100 % ihrer Produktionskapazität einsetze. Wie allerdings im obigen Erwägungsgrund dargelegt, wurde ein konservativer Ansatz verfolgt, bei dem die tatsächliche Reservekapazität zugrundegelegt wurde. Dieses Argument kann daher nicht gelten.

(95)

Wie aus dem Bericht von Metal Expert hervorgeht, sind die umfangreichen Kapazitätsreserven auf einen beträchtlichen Rückgang der Inlandsnachfrage im Zeitraum von 2002 bis 2009 zurückzuführen (-50 %); bis 2012 blieben sie stabil. Damit übersteigt die Produktionskapazität die Nachfrage auf dem Inlandsmarkt ganz erheblich. Die russischen Hersteller sind daher von Ausfuhren abhängig.

3.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(96)

Trotz der geltenden Maßnahmen ist der EU-Markt für russische Ausfuhren immer noch attraktiv. Die Höhe der Einfuhren im UZÜ zeigt, dass russische Einfuhren bis zu einem gewissen Grad von den eingeführten Antidumpingzöllen beeinflusst wurden, im UZÜ aber nach wie vor in erheblichem Umfang getätigt wurden.

(97)

Eine Partei brachte vor, dass der Markt für FeSi in der Europäischen Union für einen globalen Anbieter wie die russische Gruppe unattraktiv sei und die Einfuhren insgesamt stark zurückgegangen seien, was sich im bisherigen Verlauf des Jahres 2012 fortgesetzt habe. Dieser Trend werde sich künftig nicht umkehren. Eine Überprüfung der von Eurostat erhobenen Handelsdaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung ergab jedoch, dass die russischen Einfuhren im Zeitraum 2010-2012 relativ stabil waren.

(98)

Darüber hinaus sind die Ausfuhrpreise der russischen Gruppe für die betroffene Ware in die Europäische Union, verglichen mit den Preisen für FeSi auf Märkten in Drittstaaten, je nach Bestimmungsland höher.

(99)

Die Behauptung, der Unionsmarkt sei für russische Hersteller nicht attraktiv, musste daher zurückgewiesen werden.

(100)

Eine Partei brachte vor, dass der russische Markt angesichts mehrerer anstehender Projekte, wie beispielsweise der Olympischen Winterspiele 2014, welche die heimische Nachfrage nach Stahl anheizen und den Inlandsverbrauch von FeSi erhöhen dürften, derzeit an Attraktivität gewinne. Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Partei keine relevanten Daten oder Einschätzungen zu den Auswirkungen dieser Projekte auf den Inlandsverbrauch von FeSi vorlegte. Sollte diese Situation tatsächlich eintreten, hätten diese Auswirkungen bereits in den Jahren 2012 und 2013 sichtbar sein müssen. Die verfügbaren Daten zeigen aber, dass der Inlandsverbrauch stabil geblieben ist. Auch wären die Auswirkungen dieser Projekte in jedem Fall begrenzt und vorübergehend. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Eine Partei brachte vor, dass die Überkapazität in Russland durch Ausfuhren auf asiatische Märkte und in die USA weitgehend absorbiert werde. Tatsächlich exportierten russische Hersteller im UZÜ weltweit mehr als 73 % ihrer Produktion. Wie in Erwägungsgrund 93 erläutert, ist in Russland jedoch aufgrund eines nachlassenden Inlandsverbrauchs nach wie vor eine erhebliche Überkapazität vorhanden, was die Erschließung alternativer Märkte dringend erforderlich macht, um den Rückgang der Inlandsverkäufe zu kompensieren und die überschüssige Produktionskapazität zu absorbieren.

(101)

Wie in Erwägungsgrund 44 erläutert, wird sich der Wettbewerb auf den asiatischen Märkten aufgrund der neu gebauten Anlagen in Malaysia, die 2014 ihren Betrieb mit der Produktion von ca. 420 000 Tonnen aufnehmen, verschärfen. Diese Situation wird russische Ausfuhren auf den asiatischen Markt erschweren.

(102)

Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, wurde die Produktion Malaysias auf 370 000 Tonnen korrigiert.

(103)

Darüber hinaus sind russische Ausführer in den USA, einem ihrer Hauptausfuhrmärkte, bereits mit einer Antidumpinguntersuchung konfrontiert, bei der angeblich erhebliche Dumpingspannen im Spiel sind.

(104)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass russische ausführende Hersteller stark von Ausfuhren in Drittlandsmärkte abhängig sind, wo mehr Wettbewerb stattfindet. Das macht den Unionsmarkt für sie noch attraktiver.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(105)

Aus den vorstehenden Feststellungen lässt sich der Schluss ziehen, dass Einfuhren aus Russland nach wie vor gedumpt sind und dass ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist. In Anbetracht der derzeitigen und der potenziellen künftigen Kapazitätsreserven in Russland, der Tatsache, dass der Unionsmarkt einer der größten Märkte der Welt ist, sowie der erwarteten Kapazitätsausweitung auf dem südostasiatischen Markt kann davon ausgegangen werden, dass die russischen Ausführer ihre zu gedumpten Preisen getätigten Ausfuhren in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen weiter steigern werden.

5.   Schlussfolgerung

(106)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass in Bezug auf FeSi mit Ursprung in der VR China und in Russland im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen eine erhebliche und reale Gefahr eines Anhaltens des Dumpings besteht.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(107)

Im UZÜ wurde die gleichartige Ware von sieben bekannten Unionsherstellern gefertigt. Sie bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(108)

Wie in Erwägungsgrund 16 angegeben, machten sechs Unionshersteller die gewünschten Angaben. Die fraglichen Unternehmen stellen schätzungsweise ca. 90 % der Gesamtproduktion in der Union her und ihre Lage wird als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union erachtet.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(109)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige und verbundene Abnehmer auf dem Unionsmarkt, einer Schätzung im Falle des nicht kooperierenden Herstellers (auf der Grundlage des Überprüfungsantrags) und anhand der von Eurostat übermittelten Daten zu den Einfuhrmengen auf der Ebene der KN-Codes ermittelt.

(110)

Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum um 40 %. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das erste Jahr des Bezugszeitraums (2009) aufgrund der negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise ein äußerst schlechtes Jahr war. Trotz der teilweisen Erholung nach 2009 erreichte der Unionsverbrauch nicht die bei der Ausgangsuntersuchung ermittelten Mengen, als der Verbrauch in jedem Jahr bei über 850 000 Tonnen lag.

Tabelle 1

Verbrauch

 

2009

2010

2011

UZÜ

Verbrauch (in t)

544 093

799 233

841 796

760 128

Index (2009 = 100)

100

147

155

140

Quelle: Fragebogenantworten, Antrag auf Auslaufüberprüfung, Eurostat.

2.   Menge, Preise und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(111)

Die Mengen und Marktanteile der Einfuhren aus der VR China und Russland wurden anhand der von Eurostat und der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten ermittelt. Da die Mengen aus der VR China sehr gering sind, wurden die Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht kumulativ bewertet.

a)   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(112)

Die Mengen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren in die Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 2

Menge und Marktanteile der betroffenen Einfuhren

 

2009

2010

2011

UZÜ

VR China

Einfuhrmenge (in t)

8 105

13 828

5 125

2 516

Index (2009 = 100)

100

171

63

31

Marktanteil (in %)

1,5

1,7

0,6

0,3

Index (2009 = 100)

100

116

41

22

Russland

Einfuhrmenge (in t)

74 678

53 671

29 338

40 725

Index (2009 = 100)

100

72

39

55

Marktanteil (in %)

13,7

6,7

3,5

5,4

Index (2009 = 100)

100

49

25

39

Betroffene Länder insgesamt

Einfuhrmenge (in t)

82 783

67 499

34 463

43 241

Index (2009 = 100)

100

82

42

52

Marktanteil (in %)

15,2

8,4

4,1

5,7

Index (2009 = 100)

100

56

27

37

Quelle: Eurostat.

(113)

Die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern gingen im Bezugszeitraum stark zurück (– 48 %). Ihr Marktanteil verringerte sich ebenfalls (von 15,2 % im Jahr 2009 auf 5,7 % im UZÜ). Infolgedessen kamen die chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt fast zum Stillstand. Die russischen ausführenden Hersteller halten dagegen nach wie vor einen erheblichen Marktanteil, was Russland zum viertgrößten Ausführer in die Union macht.

b)   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(114)

Nachstehende Tabelle zeigt den Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren. Der durchschnittliche Einfuhrpreis aus der VR China verringerte sich im Bezugszeitraum um 38 %. Der durchschnittliche Einfuhrpreis aus Russland stieg im selben Zeitraum um 31 %, blieb aber weiterhin unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union.

Tabelle 3

Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren

 

2009

2010

2011

UZÜ

VR China

Durchschnittspreis (in Euro/t)

991

1 088

873

611

Index (2009 = 100)

100

110

88

62

Russland

Durchschnittspreis (in Euro/t)

716

776

889

999

Index (2009 = 100)

100

108

124

140

Betroffene Länder insgesamt

Durchschnittspreis (in Euro/t)

742

840

887

976

Index (2009 = 100)

100

113

119

131

Quelle: Eurostat.

(115)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZÜ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die kooperierenden Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den kooperierenden russischen Herstellern stammenden gedumpten Einfuhren verglichen, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle in Rechnung gestellt wurden.

(116)

Da kein chinesischer ausführender Hersteller an der Überprüfung mitarbeitete, wurde die Preisunterbietung bei chinesischen Ausfuhren ermittelt, indem die gewogenen Durchschnittspreise der Unionshersteller für unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf der Stufe ab Werk mit den Durchschnittspreisen für chinesische Ausfuhren auf CIF-Stufe laut Eurostat nach gebührender Berichtigung für Zölle verglichen wurden.

(117)

Der Vergleich ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne auf dem Unionsmarkt im Bereich von 6 bis 39 % für Russland und von 46 % für die VR China, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der kooperierenden Unionshersteller im UZÜ.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind

(118)

Die Einfuhrmengen aus Drittländern auf den Unionsmarkt erhöhten sich im Bezugszeitraum um 33 % und folgten damit der Entwicklung des Verbrauchsanstiegs. Der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern blieb im Bezugszeitraum relativ stabil und deckte ca. 70 % des Unionsverbrauchs ab, wobei im UZÜ ein leichter Rückgang zu verzeichnen war. Stärkere Veränderungen gab es dagegen bei der geografischen Struktur der Einfuhren, wobei ein merklicher Anstieg der Einfuhrmengen und Marktanteile von Brasilien und Norwegen beobachtet wurde, die vom Anstieg des Verbrauchs offensichtlich am meisten profitierten.

(119)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Drittländern erhöhten sich im Bezugszeitraum um 22 % und liegen nach wie vor deutlich über dem Preisniveau der Einfuhren aus der VR China und Russland.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(120)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

(121)

Für die Zwecke der Schadensanalyse wurde die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage folgender Indikatoren beurteilt: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (RoI) sowie Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Arbeitskosten.

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(122)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum erheblich. Am ausgeprägtesten war die Zunahme im Zeitraum von 2009 bis 2011, als die Produktion um 178 % stieg. Im anschließenden UZÜ blieb die Produktion stabil. Es sei daran erinnert, dass das erste Jahr des Bezugszeitraums insofern außergewöhnlich war, als die Produktionshöhe aufgrund der Wirtschaftskrise ungewöhnlich niedrig war. Trotz einer beträchtlichen Erholung nach 2009 erreichte die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union nicht das Niveau, das sie zu Beginn der Ausgangsuntersuchung im Jahr 2003 innehatte (mehr als 270 000 Tonnen).

Tabelle 5

Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union

 

2009

2010

2011

UZÜ

Produktion (in t)

81 147

192 495

225 376

224 540

Index (2009 = 100)

100

237

278

277

Quelle: Fragebogenantworten und Überprüfungsantrag.

(123)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum verhältnismäßig stabil und wies im UZÜ einen leichten Anstieg auf. Mit der beträchtlichen Produktionssteigerung im Zeitraum von 2009 bis 2011 ging eine Gesamtzunahme der Kapazitätsauslastung um 179 % einher. Diese Entwicklung änderte sich im UZÜ, als sich die Kapazitätsauslastung verringerte. Diese negative Veränderung war jedoch nicht auf die Verringerung der tatsächlichen Produktion, sondern auf die Steigerung der Kapazität an sich zurückzuführen.

Tabelle 6

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2009

2010

2011

UZÜ

Produktionskapazität (in t)

301 456

301 456

299 914

324 884

Index (2009 = 100)

100

100

99

108

Kapazitätsauslastung (in %)

27

64

75

69

Index (2009 = 100)

100

237

279

257

Quelle: Fragebogenantworten und Überprüfungsantrag.

b)   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(124)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt an unabhängige Abnehmer (ermittelt auf der Grundlage der Verkäufe an verbundene und unabhängige Abnehmer in der Union) folgte der Entwicklung des Verbrauchs in den Jahren 2009 bis 2011. Im UZÜ kam es zu einem weiteren plötzlichen Anstieg, der sich dadurch erklärt, dass der Wirtschaftszweig der Union in diesem Jahr mehr an unabhängige als an verbundene Abnehmer verkaufte. Dies war auf eine Änderung der Unternehmensstruktur bei einem Unionshersteller zurückzuführen.

Tabelle 7

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer

 

2009

2010

2011

UZÜ

Volumen (in t)

60 257

113 048

122 860

191 525

Index (2009 = 100)

100

188

204

318

Quelle: Fragebogenantworten und Überprüfungsantrag.

(125)

Da sich die Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt ähnlich entwickelten wie der Verbrauch, blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nach einem anfänglichen Sprung im Jahr 2010 im Bezugszeitraum relativ konstant mit leicht steigender Tendenz.

Tabelle 8

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

2009

2010

2011

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (in %)

14

21

22

25

Index (2009 = 100)

100

155

165

187

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat.

(126)

Wie in Erwägungsgrund 111 angegeben, stieg der Unionsverbrauch von 2009 bis zum UZÜ um 40 %. Es gelang dem Wirtschaftszweig der Union, durch eine Steigerung seiner Verkaufsmengen und seines Marktanteils im selben Zeitraum von diesem Wachstum zu profitieren.

c)   Beschäftigung und Produktivität

(127)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union in Zusammenhang mit der betroffenen Ware erhöhte sich im Bezugszeitraum um fast 50 %. Dieser Anstieg der Beschäftigtenzahl ging einher mit einer noch stärkeren Produktivitätssteigerung, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, die sich im selben Zeitraum auf 86 % belief.

Tabelle 9

Beschäftigung und Produktivität

 

2009

2010

2011

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

701

869

1064

1042

Index (2009 = 100)

100

124

152

149

Produktivität (in Einheit/Beschäftigten)

116

222

212

216

Index (2009 = 100)

100

191

183

186

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag.

d)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(128)

Wie in den Erwägungsgründen 37 und 87 angegeben, sind die Dumpingspannen von Einfuhren aus den betroffenen Ländern nach wie vor hoch. Eine Analyse der Schadensindikatoren lieferte Hinweise darauf, dass sich der Wirtschaftszweig derzeit von früheren Dumpingpraktiken erholt. Diese Erholung erfolgte jedoch erst kürzlich und auf dem Unionsmarkt wurde im UZÜ bei einigen Schadensindikatoren ein gewisser Rückgang beobachtet, etwa bei der Rentabilität, dem Cashflow und der Kapitalrendite. Hierzu ist außerdem anzumerken, dass diese positive Entwicklung unter dem Schutz der geltenden Antidumpingmaßnahmen stattfindet. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen wären die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union beträchtlich.

e)   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

(129)

Die unabhängigen Abnehmern in der Union von den kooperierenden Unionsherstellern in Rechnung gestellten durchschnittlichen Verkaufspreise stiegen in den Jahren von 2009 bis 2011 um 25 % und verringerten sich dann im UZÜ wieder. Im Allgemeinen spiegeln diese Preisbewegungen Veränderungen der Rohstoff- und Energiekosten im selben Zeitraum wider. Eine ähnliche Entwicklung, d. h. ein Anstieg im Zeitraum von 2009 bis 2011 und ein Rückgang im UZÜ, lässt sich bei den Verkaufspreisen von Einfuhren aus Drittländern feststellen, die den größten Anteil am Unionsmarkt halten.

Tabelle 10

Verkaufspreise und Kosten

 

2009

2010

2011

UZÜ

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in Euro/t)

1 136

1 282

1 421

1 151

Index (2009 = 100)

100

113

125

101

Produktionsstückkosten (in Euro/t)

1 094

1 031

1 228

1 063

Index (2009 = 100)

100

94

112

97

Quelle: Fragebogenantworten.

f)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(130)

Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite

 

2009

2010

2011

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

2,3

27,0

18,3

7,4

Cashflow (in Euro)

4 554 714

44 888 689

39 959 668

19 353 017

Investitionen (in Euro)

26 599 036

20 962 570

25 274 658

27 076 802

Index (2009 = 100)

100

79

95

102

Kapitalrendite (in %)

– 62,6

159,2

58,3

24,8

Quelle: Fragebogenantworten.

(131)

Die Rentabilität der kooperierenden Unionshersteller wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des entsprechenden Umsatzes ermittelt. Im Jahr 2009 war die Gewinnspanne sehr niedrig und auch für einige Unionshersteller negativ; allerdings setzte 2010 parallel zu einem Anstieg des Verbrauchs und der Verkäufe eine Erholung ein. Es ist jedoch anzumerken, dass sich die Gewinnspanne im UZÜ verringerte, obwohl die Verkaufsmengen des kooperierenden Wirtschaftszweigs der Union (auch unter Berücksichtigung der Änderungen in der Unternehmensstruktur) stabil blieben. Dies gibt Anlass zur Sorge über die künftige Entwicklung der Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union.

(132)

Der Cashflow — also die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren —, der auf der Grundlage der Geschäftstätigkeit berechnet wurde, war im gesamten Bezugszeitraum positiv. Allerdings verbesserte sich dieser Indikator nur im Jahr 2010; in den beiden Folgejahren trat eine erhebliche Verschlechterung ein. Die Untersuchung zeigte auch, dass die Verschlechterung des Cashflows bei den kleineren Unionsherstellern stärker ausgeprägt war. Dies lässt Zweifel an der Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union aufkommen, die notwendige Selbstfinanzierung seiner Tätigkeiten im gegenwärtigen wirtschaftlichen Umfeld fortzusetzen.

(133)

Die Entwicklung von Rentabilität und Cashflow im Bezugszeitraum wirkte sich auf die Fähigkeit der kooperierenden Unionshersteller aus, in ihre Tätigkeiten zu investieren. Infolgedessen blieb der Umfang der Investitionen im Bezugszeitraum vergleichsweise hoch und stabil. Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, wurde erst nach 2009 positiv. Dieser Indikator folgte jedoch der Entwicklung der Rentabilität und des Cashflows und erreichte im Jahr 2010 einen Spitzenwert, wohingegen in den Jahren 2011-2012 ein Rückgang zu verzeichnen war.

(134)

Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, dass das Geschäftsergebnis der kooperierenden Unionshersteller den größten Teil des Bezugszeitraums hindurch zwar solide blieb, sich aber gegen Ende dieses Zeitraums, insbesondere im UZÜ, verschlechterte. Wie aus Tabelle 11 hervorgeht, verringerte sich die Rentabilität der Verkäufe in der Union beträchtlich und der vom Wirtschaftszweig der Union erzeugte Cashflow war niedriger als der Wert der Investitionen, was darauf hindeutet, dass der Wirtschaftszweig im UZÜ auf eine externe Finanzierung zurückgreifen musste.

(135)

Gleichzeitig wurden Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung geäußert. Bei einem Auslaufen der Maßnahmen könnte dieser Faktor eine entscheidende Rolle dabei spielen, als wie anfällig sich der Wirtschaftszweig der Union erweist. In der derzeitigen wirtschaftlichen Lage hätte der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich Schwierigkeiten, die finanziellen Mittel zu beschaffen, um einem erneuten Auftreten gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern entgegenzuwirken; deshalb könnte er innerhalb kürzester Zeit wieder einen bedeutenden Schaden erleiden. KMU als Teil des Wirtschaftszweigs der Union wären davon besonders betroffen.

g)   Lagerbestände

(136)

Die Schlussbestände der kooperierenden Unionshersteller nahmen zwar von 2009 bis zum UZÜ um 32 % zu, verringerten sich aber im Verhältnis zu den Produktionsniveaus; sie werden von den Herstellern nicht als außergewöhnlich hoch betrachtet.

Tabelle 12

Schlussbestand

 

2009

2010

2011

UZÜ

Schlussbestand (in t)

23 946

21 214

26 117

31 504

Index (2009 = 100)

100

89

109

132

Quelle: Fragebogenantworten.

h)   Personalkosten

(137)

Während die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um fast 50 % anstieg, blieben die durchschnittlichen Löhne in diesem Zeitraum stabil.

Tabelle 13

Arbeitskosten

 

2009

2010

2011

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

(in Euro)

29 705

30 296

28 991

29 837

Index (2009 = 100)

100

102

98

100

Quelle: Fragebogenantworten.

SCHLUSSFOLGERUNG ZUR LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(138)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren gedumpter Niedrigpreiswaren aus den betroffenen Ländern auf dem Unionsmarkt nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2008 zurückgingen. Dadurch konnte der Wirtschaftszweig der Union ein hohes Produktionsniveau erreichen, Verkaufsmengen, Marktanteil und Rentabilität steigern und seine allgemeine finanzielle Lage verbessern.

(139)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ keine bedeutende Schädigung erlitt. Angesichts des Verbrauchsrückgangs und der Verschlechterung bestimmter finanzieller Indikatoren im UZÜ, wie beispielsweise Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(140)

Zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wurden die potenziellen Auswirkungen der chinesischen und russischen Einfuhren auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert.

(141)

Bei der Analyse lag der Schwerpunkt auf der Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt, den Kapazitätsreserven, den Handelsströmen und der Attraktivität des Unionsmarktes sowie dem Preisverhalten der betroffenen Länder.

2.   Unionsverbrauch

(142)

Der Verbrauch der betroffenen Ware in der Union verringerte sich im UZÜ gegenüber dem Vorjahr um 10 %. Gleichzeitig entspricht dies einem Rückgang von über 25 % gegenüber dem Stand von vor der Krise im Jahr 2007. Die Verringerung des Verbrauchs der betroffenen Ware wird durch die zurückgehende Stahlerzeugung in der Union bestimmt und in den kommenden Jahren ist mit einem weiteren Rückgang zu rechnen. Für den Wirtschaftszweig der Union wird dies aufgrund des wettbewerbsintensiven Umfelds eine Herausforderung sein. Daher wird die Auffassung vertreten, dass das Vorhandensein gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und Russland nicht toleriert werden darf. Es würde die Preise auf dem Markt drücken und den Wettbewerb verzerren und die Unionshersteller dadurch erheblich schädigen.

3.   Kapazitätsreserven, Handelsströme und Attraktivität des Unionsmarktes sowie Preisverhalten der betroffenen Länder

a)   VR China

(143)

Die Gesamtkapazität für die Herstellung der betroffenen Ware in der VR China wird auf 10 bis 11 Mio. Tonnen geschätzt und übertrifft damit den globalen Verbrauch von FeSi. Gleichzeitig beläuft sich die gesamte Kapazitätsauslastung auf etwa 50 %.

(144)

Das Volumen chinesischer FeSi-Ausfuhren in alle Länder war im Bezugszeitraum mit 0,8 Mio. Tonnen verhältnismäßig konstant. Dieses Ausfuhrvolumen ist hauptsächlich auf Ausfuhrbeschränkungen zurückzuführen, wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt. Die Union hat jedoch keine Kontrolle über diese Mechanismen, und die Ausfuhrbeschränkungen können von der chinesischen Regierung jederzeit aufgehoben werden, wodurch für den Unionsmarkt die ernsthafte Gefahr besteht, durch Ausfuhren aus China mit der betroffenen Ware überschwemmt zu werden.

(145)

Es ist hervorzuheben, dass selbst bei einem Fortbestehen der Ausfuhrbeschränkungen das derzeitige chinesische Ausfuhrvolumen in alle Länder höher ist als der Gesamtverbrauch in der Union.

(146)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen 40 bis 49 beschriebenen Attraktivität des Unionsmarktes ist die Annahme vertretbar, dass die derzeitigen chinesischen Ausfuhren bei einer Aufhebung der Maßnahmen zumindest teilweise auf den Unionsmarkt umgeleitet würden und dass sie vor allem durch die Entstehung zusätzlicher Produktionskapazitäten in Malaysia, wie in Erwägungsgrund 44 erläutert, innerhalb kürzester Zeit einem stärkeren Wettbewerb auf ihren traditionellen asiatischen Märkten ausgesetzt sein werden.

(147)

Eine Aufhebung der Antidumpingzölle in Verbindung mit einem intensiveren Wettbewerb in Asien macht den Unionsmarkt definitiv zu einem attraktiven Ziel für die chinesischen Ausführer. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass China vor Einführung der Maßnahmen ein Hauptausführer auf den Unionsmarkt war.

(148)

Schlussendlich bestätigen das aktuelle Niveau der chinesischen Ausfuhrpreise, die festgestellte Höhe der Dumpingspanne und die erhebliche Preisunterbietung, dass ohne die Antidumpingmaßnahmen erneut ein unfairer Wettbewerb durch den chinesischen Export entstünde, was den Wirtschaftszweig der Union erheblich schädigen würde.

b)   Russland

(149)

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass sich die Herstellung der betroffenen Ware in Russland im UZÜ auf 633 000 Tonnen belief, während die Produktionskapazität auf 900 000 Tonnen geschätzt wird. Damit ergeben sich Kapazitätsreserven in Höhe von 267 000 Tonnen, was an sich ausreichend ist, um ein Drittel der Unionsnachfrage zu decken.

(150)

Zur russischen Ausfuhr der betroffenen Ware ist anzumerken, dass Russland derzeit 73 % seiner Produktion ausführt. Neben der Union sind die USA, Japan und Südkorea traditionelle Exportmärkte Russlands. Angesichts des verstärkten Wettbewerbs auf den asiatischen Märkten, wie in Erwägungsgrund 44 angegeben, gibt es deutliche Anzeichen dafür, dass diese Handelsströme bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen vor allem in die Union umgeleitet würden. Dieser Effekt könnte sich weiter verstärken, sollte die derzeit laufende Antidumpinguntersuchung der USA über Einfuhren aus Russland (aufgrund der im Juli 2013 eingeleiteten Untersuchung) zur Einführung von Maßnahmen führen.

(151)

Dazu brachte ein ausführender Hersteller aus Russland vor, dass die Einführung der Zölle auf Ferrosilicium mit Ursprung in Russland in den USA unwahrscheinlich sei. Es wurden einige inoffizielle Feststellungen aus der laufenden Untersuchung vorgelegt, um dieses Vorbringen zu untermauern. Der Hersteller legte zur Untermauerung seines Vorbringens jedoch keine dokumentarischen Nachweise vor, und da die Antidumpinguntersuchung der USA eingeleitet wurde und noch läuft, kann die Einführung von Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden.

(152)

Ein Außerkrafttreten der Antidumpingzölle in Kombination mit einem intensiveren Wettbewerb auf ihren Hauptausfuhrmärkten macht den Unionsmarkt zu einem attraktiven Ziel für die russischen Ausführer. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass Russland vor Einführung der Maßnahmen ein Hauptausführer auf den Unionsmarkt war und trotz des fünfjährigen Bestehens der Maßnahmen noch immer dort vertreten ist.

(153)

Schließlich ist zu betonen, dass die Gefahr, die von den russischen Einfuhrmengen ausgeht, durch die Preispolitik des Landes auf seinen Ausfuhrmärkten verstärkt wird. Sowohl die Ausgangsuntersuchung als auch die jetzige Auslaufüberprüfung zeigen, dass die russische Dumpingpraxis strukturell zu sein scheint: der Ausfuhrpreis liegt systematisch unter dem Preis auf dem russischen Inlandsmarkt. Darüber hinaus werden die Verkaufspreise der Unionshersteller von den Preisen der russischen Einfuhren nach wie unterboten, wie die aktuelle Untersuchung bestätigt.

4.   Schlussfolgerung

(154)

Angesichts der Feststellungen der Untersuchung zu den in den betroffenen Ländern vorhandenen Kapazitätsreserven, zum Anhalten des Dumpings und zur begrenzten Fähigkeit der chinesischen und russischen Ausführer, auf anderen wichtigen Drittlandsmärkten zu verkaufen, was die Attraktivität des Unionsmarktes erhöht, wird davon ausgegangen, dass die Aufhebung der Maßnahmen die Position des Wirtschaftszweigs der Union auf seinem Hauptabsatzmarkt schwächen würde und dass die erlittene Schädigung aufgrund wahrscheinlicher Einfuhren aus China und Russland zu gedumpten Preisen erneut auftreten würde.

(155)

Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die durch die geltenden Maßnahmen bedingte Verbesserung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen anhalten oder gestützt würde. Vielmehr würden die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt umgeleitet, was die positiven Entwicklungen, die im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt erzielt wurden, beeinträchtigen würde. Die voraussichtlich gedumpten Einfuhren könnten Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ausüben und der Wirtschaftszweig würde Marktanteile verlieren, was sich wiederum negativ auf seine immer noch prekäre finanzielle Lage auswirken würde.

(156)

Zu diesem Punkt ging eine Stellungnahme von einem russischen ausführenden Hersteller ein, der argumentiert, dass das erneute Auftreten der Schädigung nicht auf der einfachen Möglichkeit des erneuten Auftretens einer Schädigung basieren könne, sondern auf seiner Wahrscheinlichkeit. Die Untersuchung hat jedoch eine Reihe von Fakten zu Tage gebracht, u. a. die Tatsache, dass die russischen Hersteller das Dumping fortsetzen und dass in Russland Reservekapazitäten vorhanden sind. Zudem ist es eine Tatsache, dass der Unionsverbrauch im UZÜ geringer ist als vor der Ausgangsuntersuchung. Schließlich ist global gesehen ein höherer Ouput der Ware, insbesondere auf dem asiatischen Markt, zu erwarten. All dies zusammengenommen führt auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu der nachvollziehbaren Gewissheit, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union durch gedumpte Einfuhren erneut geschädigt würde.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Einleitung

(157)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen, d. h. den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(158)

Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung der geltenden Maßnahmen handelt, konnte beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die interessierten Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(159)

In Erwägungsgrund 154 wurde der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen erheblich verschlechtern dürfte. Eine Verlängerung der Maßnahmen würde dem Wirtschaftszweig der Union folglich zugutekommen, weil die Unionshersteller in der Lage sein dürften, das Niveau ihrer Verkaufsmengen, ihres Marktanteils, ihrer Rentabilität sowie ihrer positiven wirtschaftlichen Situation insgesamt zu halten. Durch die Aufhebung der Maßnahmen würde die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft bedroht, da Grund zu der Annahme besteht, dass China und Russland ihre Einfuhren zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt umleiten würden, was eine erneute Schädigung zur Folge hätte.

3.   Interesse der Verwender

(160)

An der derzeitigen Untersuchung der Kommission arbeiteten zehn Verwender in der Union mit (Gießereien und Stahlhersteller). Vier der Antworten bestanden aus allgemeinen Kommentaren und nur sechs enthielten vollständige Fragebogenantworten. Auf der Grundlage dieser Daten wurde festgestellt, dass die Kosten der betroffenen Ware einen durchschnittlichen Anteil von etwa 1 % an den Gesamtproduktionskosten der Verwender haben und bei keinem der kooperierenden Verwender 2 % erreichen. Obwohl einige Verwender 2011 und im UZÜ Verluste machten, ist dies demnach nicht dem Vorhandensein der Antidumpingzölle auf FeSi-Einfuhren zuzuschreiben.

(161)

Es ist zu bedenken, dass China und Russland während der Ausgangsuntersuchung einen Anteil von etwa 40 % am Unionsmarkt hielten und die Zölle für diese beiden Länder im Bereich von 15,6 % bis 31,2 % lagen. Das Außerkrafttreten der Zölle hätte daher vermutlich eine Kosteneinsparung von durchschnittlich höchstens 0,1 % zur Folge (berechnet auf der Grundlage eines Marktanteils von 40 % bei den von den Maßnahmen betroffenen Ländern und eines durchschnittlichen Wertzollsatzes von 20 %). Das Außerkrafttreten der Zölle dürfte somit keine Auswirkungen auf die Rückkehr der Verwender, die in den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums Verluste erlitten, in die Gewinnzone haben. Zudem können die Verwender aufgrund der Beschaffenheit der Ware und des Vorhandenseins mehrerer Lieferquellen den Lieferanten leicht wechseln.

4.   Interesse der Einführer

(162)

Alle bekannten Einführer wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Kein Einführer der betroffenen Ware beantwortete den der Einleitungsbekanntmachung beigefügten Fragebogen für das Stichprobenverfahren. Die Untersuchung ergab, dass die Einführer problemlos bei unterschiedlichen auf dem Markt präsenten Quellen kaufen können, insbesondere beim Wirtschaftszweig der Union und bei wichtigen Ausführern in Drittländern, die zu nicht gedumpten Preisen verkaufen. Angesichts des mangelnden Interesses der Einführer wurde ferner der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen ihren Interessen nicht zuwiderliefe.

5.   Schlussfolgerung

(163)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(164)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(165)

Aus den genannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der VR China und Russland, die mit der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

(166)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen, die nur für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt wird, umfassen Folgendes: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(167)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Ferrosilicium, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Erdos Xijin Kuangye Co. Ltd., Qipanjing Industry Park

15,6

A829

Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd., Xicha Villa

29,0

A830

Alle übrigen Unternehmen

31,2

A999

Russland

Bratsk Ferroalloy Plant, Bratsk

17,8

A835

Alle übrigen Unternehmen

22,7

A999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2008, S. 6.

(3)  ABl. L 351 vom 30.12.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 22 vom 25.1.2012, S. 1.

(5)  ABl. C 186 vom 26.6.2012, S. 8.

(6)  ABl. C 58 vom 28.2.2013, S. 15.

(7)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(8)  Rechtssache C-260/84 Minebea Company Limited/Rat, Randnr. 37.

(9)  Rechssache T-249/06 Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT) und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT)/Rat, Slg. 2009, II-00383. Das Urteil wurde anschließend durch den Gerichtshof nach der Einlegung von Rechtsmitteln in den verbundenen Rechtssachen C-191/09 P und C-200/09 P bestätigt.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Ferrosilicium von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betreffendes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift


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