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Document 32014L0038

Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lärmgrenzen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 70, 11.3.2014, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/38/oj

11.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/20


RICHTLINIE 2014/38/EU DER KOMMISSION

vom 10. März 2014

zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lärmgrenzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Strengere nationale Lärmschutzanforderungen für neue und umgerüstete Fahrzeuge würden die Interoperabilität des Eisenbahnsystems beeinträchtigen und sollten vermieden werden. Daher wurden mit den Beschlüssen 2008/232/EG (2) und 2011/229/EU (3) der Kommission, die gemäß der Richtlinie 2008/57/EG angenommen wurden, Lärmgrenzwerte für neue Hochgeschwindigkeits- und konventionelle Fahrzeuge festgesetzt.

(2)

Gemäß Abschnitt 1.4.4 des Anhangs III der Richtlinie 2008/57/EG müssen beim Betrieb des Eisenbahnsystems die Lärmgrenzen geltender Vorschriften eingehalten werden. Diese grundlegende Anforderung ist für eine Spezifikation der in den Abschnitten 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 des Anhangs von Beschluss 2011/229/EU und in den Abschnitten 4.2.6.5.2, 4.2.6.5.3, 4.2.6.5.4 und 4.2.7.6 des Anhangs von Beschluss 2008/232/EG aufgeführten Eckwerte für den Lärmschutz erforderlich.

(3)

Abschnitt 1.4.4 des Anhangs III der Richtlinie 2008/57/EG bezieht sich auf geltende Rechtsvorschriften, die nicht näher bezeichnet werden. Um Unklarheiten zu vermeiden und das angestrebte allgemeine Lärmschutzziel klar festzulegen, sollte dieser Abschnitt geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Abschnitt 1.4.4 des Anhangs III der Richtlinie 2008/57/EG erhält folgende Fassung:

„1.4.4.

Bei Konzeption und Betrieb des Eisenbahnsystems ist eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte durch die davon ausgehenden Lärmemissionen

in den in der Nähe einer Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/34/EU gelegenen Gebieten und

im Führerstand zu vermeiden.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  Beschluss 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132).

(3)  Beschluss 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Fahrzeuge — Lärm“ des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1).


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