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Document 32014R0215

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

OJ L 69, 8.3.2014, p. 65–84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/03/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/215/oj

8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 215/2014 DER KOMMISSION

vom 7. März 2014

zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 und Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) festgelegt, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitstellen und für die nun ein gemeinsamer Rahmen gilt.

(2)

Die Regelungen in der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die fondsspezifischen Regelungen für alle fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) bei Aspekten betreffen, die mindestens drei dieser Fonds gemeinsam sind, d. h. der Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, der Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und der Nomenklatur der Interventionskategorien, und allesamt den Inhalt der Programme betreffen. Um zwischen diesen Regelungen, die zur Erleichterung der strategischen Planung der ESI-Fonds gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und allen in der Union ansässigen Personen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten diese für die Planung der ESI-Fonds wichtigen Elemente, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Durchführungsrechtsakten festzulegen sind, in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3)

Gemäß Artikel 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine gemeinsame Methodik festzulegen, um für jeden der fünf ESI-Fonds die Höhe der Unterstützung der Klimaschutzziele festzulegen. Diese Methodik sollte aus einer spezifischen Gewichtung der Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds auf einer angemessenen Ebene bestehen, um den Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auszudrücken. Die spezifische Gewichtung sollte dahingehend differenziert werden, ob die Unterstützung einen erheblichen oder einen geringen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Trägt die Unterstützung nicht zu diesen Zielen bei oder ist der Beitrag unerheblich, sollte eine Gewichtung von null zugeordnet werden. Die Standardgewichtungen sollten verwendet werden, um einen harmonisierten Ansatz bei der Verfolgung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel in den verschiedenen Politikbereichen der Union sicherzustellen. Die Methodik sollte jedoch die Unterschiede bei den Interventionen der verschiedenen ESI-Fonds widerspiegeln. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet werden, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Nomenklatur festgelegt wurden. Im Falle des ELER sollte die Gewichtung den Schwerpunktbereichen zugeordnet werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt sind, und im Falle des EMFF Maßnahmen, die in einem künftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegt werden.

(4)

Gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollten detaillierte Bestimmungen für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen für jede Priorität von Programmen, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden, sowie für die Bewertung der Erreichung dieser Etappenziele und Vorgaben festgelegt werden.

(5)

Um überprüfen zu können, ob die Etappenziele und Vorgaben die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, müssen die hierfür herangezogenen Informationen und der methodische Ansatz zur Festlegung des Leistungsrahmens aufgezeichnet werden. Die Aufnahme dieser Informationen in die Programme sollte freiwillig sein; die Unterlagen sollten sowohl dem Mitgliedstaat als auch der Kommission zur Verfügung stehen und in die Entwicklung eines Leistungsrahmens einfließen, der Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht.

(6)

Das Erreichen der im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele ist eine Vorbedingung für die endgültige Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve; das deutliche Verfehlen von Etappenzielen kann zur Aussetzung von Zwischenzahlungen führen. Daher ist es wichtig, detaillierte Bestimmungen für die Festlegung von Etappenzielen festzulegen und genau zu definieren, wann Etappenziele als erreicht gelten.

(7)

Da das Erreichen von für das Ende des Programmplanungszeitraums gesetzten Zielen eine wichtige Maßnahme zur Erfolgskontrolle der ESI-Fonds darstellt und das deutliche Verfehlen der Ziele zu einer finanziellen Berichtigung führen kann, ist es wichtig, die Bestimmungen zur Zielsetzung deutlich zu machen und klarzustellen, wann die Ziele als erreicht oder als verfehlt angesehen werden.

(8)

Damit die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben im Rahmen einer Priorität beurteilt werden können, müssen die Merkmale der wichtigen Durchführungsschritte festgelegt werden.

(9)

Um sicherzustellen, dass der Leistungsrahmen die Ziele und angestrebten Ergebnisse jedes Fonds bzw. der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und gegebenenfalls der Regionenkategorie angemessen widerspiegelt, sollten besondere Bestimmungen zum Aufbau des Leistungsrahmens und zur Bewertung der Erreichung der Etappenziele und Ziele festgelegt werden, wenn eine Priorität mehr als einen Fonds oder mehr als eine Regionenkategorie abdeckt. Da nur der ESF und der EFRE finanzielle Zuweisungen nach Regionenkategorie vorsehen, sollte letztere bei der Festlegung eines Leistungsrahmens für den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF nicht berücksichtigt werden.

(10)

Gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen gemeinsame Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten der Kommission kohärente Informationen über die geplante Nutzung dieser Fonds sowie Informationen über die kumulativen Mittel und Ausgaben dieser Fonds nach Kategorie sowie die Anzahl der Vorhaben während des gesamten Durchführungszeitraums eines Programms übermitteln können. Dies soll die Kommission in die Lage versetzen, die anderen Organe und die Bürgerinnen und Bürger der Union angemessen über die Nutzung der Fonds zu informieren. Mit Ausnahme der Interventionskategorien, die direkt in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in fondsspezifischen Verordnungen festgelegten thematischen Zielen oder Investitionsprioritäten entsprechen, können die Interventionskategorien für die Unterstützung im Rahmen verschiedener thematischer Ziele herangezogen werden.

(11)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen direkt angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, da der gemäß Artikel 150 Absatz 1 dieser Verordnung eingesetzte Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds eine Stellungnahme abgegeben hat —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

METHODIK ZUR FESTLEGUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER KLIMASCHUTZZIELE FÜR ALLE ESI-FONDS

(Befugnis nach Artikel 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Artikel 1

Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für Klimaschutzziele

1.   Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds erfolgt in zwei Schritten:

(a)

die in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten werden entsprechend dem Interventionsbereichscode auf die Finanzdaten angewendet, die für diese Codes gemeldet werden;

(b)

bei Finanzdaten, die für Interventionsbereichscodes gemeldet wurden, denen der Koeffizient „0“ zugewiesen wurde: Werden Finanzdaten für die thematischen Ziele gemeldet, denen in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung die Codes 04 und 05 zugewiesen wurden, so werden die Daten mit einem Koeffizienten von 40 % hinsichtlich ihres Beitrags zu Klimaschutzzielen gewichtet.

2.   Die Klimaschutzkoeffizienten, die auf der Grundlage von Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung angewendet werden, gelten auch für die jeweiligen Kategorien im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wurden.

3.   Die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele aus dem ESF erfolgt durch die Ermittlung der Finanzdaten, die für den Dimensionscodes 01 „Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft“ im Rahmen der Dimension 6 „Codes für die Dimension Sekundäres ESF-Thema“ gemäß Tabelle 6 von Anhang I der vorliegenden Verordnung gemeldet wurden.

Artikel 2

Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem ELER für Klimaschutzziele

1.   Der als Richtwert dienende Betrag der Unterstützung für die Klimaschutzziele in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird für den ELER berechnet, indem die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten auf die geplanten Ausgaben laut dem in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Finanzierungsplan in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Prioritäten und Schwerpunktbereiche angewendet werden.

2.   Zum Zweck der Berichterstattung über die für Klimaschutzziele eingesetzte Unterstützung im jährlichen Durchführungsbericht nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die in Absatz 1 genannten Koeffizienten auf die in Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Informationen über Ausgaben angewendet.

Artikel 3

Methodik für die Berechnung der Unterstützung aus dem EMFF für Klimaschutzziele

1.   Der EMFF-Beitrag zum Klimawandel wird berechnet, indem jeder der vom EMFF unterstützten Hauptmaßnahmen Koeffizienten zugeordnet werden, die die Relevanz dieser Maßnahmen für den Klimaschutz widerspiegeln.

Die EMFF-Unterstützung für Klimaschutzziele wird auf der Grundlage folgender Informationen berechnet:

(a)

dem als Richtwert dienenden Betrag der Unterstützung für Klimaschutzziele aus dem EMFF in jedem Programm gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

(b)

den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Koeffizienten für vom EMFF unterstützte Hauptmaßnahmen;

(c)

der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme in den jährlichen Durchführungsberichten nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

(d)

den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und Daten über Vorhaben, die in einem künftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 („EMFF-Verordnung“) für eine Finanzierung ausgewählt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten können in ihren operationellen Programmen vorschlagen, dass Maßnahmen, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung mit dem Koeffizienten „0“ gewichtet wurden, der Koeffizient „40“ zugewiesen wird, sofern sie belegen können, dass diese Maßnahme für die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen relevant sind.

KAPITEL II

FESTLEGUNG VON ETAPPENZIELEN UND VORGABEN IM LEISTUNGSRAHMEN UND BEWERTUNG DER ERREICHUNG DIESER ZIELE

(Befugnis nach Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr.1303/2013)

Artikel 4

Aufzeichnung von Informationen durch die Stellen, die die Programme vorbereiten

1.   Die Stellen, die die Programme vorbereiten, erfassen Informationen über die Methoden und Kriterien, die herangezogen wurden, um die Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben mit den in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Bedingungen für alle durch die ESI-Fonds unterstützten Programme und Prioritäten sowie mit der besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) übereinstimmen, mit Ausnahme der in Absatz 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Ausnahmen.

2.   Anhand der Informationsaufzeichnungen der Stellen, die die Programme vorbereiten, kann überprüft werden, ob die in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Etappenziele und Vorgaben festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Diese Informationen umfassen Folgendes:

(a)

Daten oder Belege, die herangezogen wurden, um den Wert der Etappenziele und der Vorgaben und die Berechnungsmethode zu ermitteln, z. B. Daten zu Einheitskosten, Benchmarks, normale oder frühere Durchführungsquote, Sachverständigenmeinungen und Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung;

(b)

Informationen zum Anteil der Mittelzuweisung bei Vorhaben, denen die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen, sowie Erläuterung der Berechnungsweise dieses Anteils;

(c)

Informationen darüber, wie die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Kohärenz des Leistungsrahmens angewendet wurden, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt wurden;

(d)

Eine Erläuterung der Auswahl der Ergebnisindikatoren oder wichtigen Durchführungsschritte, wo diese in den Leistungsrahmen aufgenommen wurden.

3.   Die Stellen, die die Programme vorbereitet haben, stellen auf Antrag der Kommission Informationen über die Methoden und Kriterien zur Verfügung, die herangezogen wurden, um Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen und die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben festzulegen.

4.   Die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten auch für die Überarbeitung der Etappenziele und Ziele gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Artikel 5

Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben

1.   Mit Ausnahme der in Artikel 7 genannten Fälle werden Etappenziele und Vorgaben auf Ebene der Priorität festgelegt. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zur Priorität. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.

2.   Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ELER bezieht sich das Etappenziel und das Ziel für einen Finanzindikator auf den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht und von dieser bescheinigt wurde.

Für den ELER beziehen sich diese Ziele auf die getätigten öffentlichen Gesamtausgaben, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystem verbucht wurden.

3.   Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ESF und des ELER beziehen sich Etappenziele und Vorgaben für einen Outputindikator auf Vorhaben, bei denen alle Maßnahmen, die zu Outputs führen, vollständig durchgeführt worden sind, aber nicht unbedingt alle Zahlungen geleistet wurden.

Für den ESF und für den ELER bei Maßnahmen gemäß Artikel 16, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 33 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können sich diese Ziele bei Vorhaben, die zwar begonnen wurden, bei denen jedoch einige der Maßnahmen, die zu Outputs führen, noch nicht abgeschlossen sind, auch auf den erzielten Wert beziehen.

Für andere Maßnahmen im Rahmen des ELER beziehen sich diese Ziele auf die abgeschlossenen Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

4.   Ein wichtiger Durchführungsschritt ist ein wichtiger Abschnitt bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer Priorität, dessen Abschluss überprüfbar ist und durch einen Prozentsatz ausgedrückt werden kann. Zum Zweck der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Verordnung werden wichtige Durchführungsschritte als Indikatoren behandelt.

5.   Ergebnisindikatoren werden nur verwendet, wo dies angemessen ist und eng mit den unterstützten Interventionen zusammenhängt.

6.   Wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen auf falschen Annahmen basieren, die dazu führen, dass die Vorgaben oder Etappenziele zu niedrig bzw. zu hoch angesetzt werden, kann dies einen gebührend gerechtfertigten Fall im Sinne von Absatz 5 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 darstellen.

Artikel 6

Erreichen von Etappenzielen und Vorgaben

1.   Bei der Bewertung des Erreichens von Etappenzielen und Vorgaben werden alle Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte des Leistungsrahmens berücksichtigt, der auf Ebene der Priorität im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt wurde, außer in den in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen.

2.   Die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität gelten als erreicht, wenn alle im zugehörigen Leistungsrahmen enthaltenen Indikatoren bis Ende 2018 mindestens 85 % des Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 mindestens 85 % des Zielwerts erreicht haben. Abweichend davon können, wenn der Leistungsrahmen drei oder mehr Indikatoren umfasst, die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität als erreicht angesehen werden, wenn alle Indikatoren bis auf einen 85 % ihres Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 85 % ihres Zielwerts erreicht haben. Der Indikator, der 85 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts nicht erreicht, muss mindestens 75 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts erreichen.

3.   Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen nicht mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt.

4.   Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt

Artikel 7

Leistungsrahmen für in Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritäten der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Prioritätsachsen und Prioritätsachsen, die die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen umfassen

1.   Die für den Leistungsrahmen ausgewählten Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte, die jeweiligen Etappenziele und Vorgaben sowie die Zielwerte werden nach Fonds und für den EFRE und den ESF nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.

2.   Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Informationen werden gegebenenfalls nach Fonds und nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.

3.   Das Erreichen der Etappenziele und Vorgaben wird separat für jeden Fonds und jede Regionenkategorie innerhalb der Priorität bewertet, unter Berücksichtigung der Indikatoren, der jeweiligen Etappenziele und Vorgaben sowie der Zielwerte, aufgeschlüsselt nach Fonds und Regionenkategorie. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zum Fonds und gegebenenfalls zur Regionenkategorie. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.

4.   Wenn die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen als Teil einer Prioritätsachse gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in die Programmplanung einbezogen werden, wird ein separater Leistungsrahmen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aufgestellt, und das Erreichen der zugehörigen Etappenziele wird getrennt vom anderen Teil der Prioritätsachse bewertet.

KAPITEL III

NOMENKLATUR DER INTERVENTIONSKATEGORIEN FÜR DEN EFRE, DEN ESF UND DEN KOHÄSIONSFONDS IM RAHMEN DES ZIELS „INVESTITIONEN IN WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG“

Artikel 8

Interventionskategorien für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds

(Befugnis nach Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1.   Die in Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Nomenklatur der Interventionskategorien wird in den Tabellen 1 bis 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die in diesen Tabellen festgelegten Codes gelten entsprechend den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels für den EFRE in Bezug auf das Ziel „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“, den Kohäsionsfonds, den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

2.   Die Codes 001 bis 101 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.

Die Codes 102 bis 119 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten nur für den ESF.

Für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gilt nur Code 103 der Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Die Codes 121, 122 und 123 in Tabelle 1 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung gelten für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF.

3.   Die in den Tabellen 2, 3, 4, 7 und 8 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten für den EFRE, den ESF, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und den Kohäsionsfonds.

Die in Tabelle 5 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den EFRE und den Kohäsionsfonds.

Die in Tabelle 6 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegten Codes gelten nur für den ESF und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3 und Anhang III dieser Verordnung gelten ab dem Inkrafttreten der EMFF-Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).


ANHANG I

Nomenklatur der Interventionskategorien für die Fonds  (1) im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

TABELLE 1:   CODES FÜR DIE DIMENSION „INTERVENTIONSBEREICH“

1.

INTERVENTIONSBEREICH

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

I   Produktive investitionen:

001

Allgemeine produktive Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen („KMU“)

0 %

002

Forschungs- und Innovationsprozesse in großen Unternehmen

0 %

003

Produktive Investitionen in große Unternehmen im Zusammenhang mit der CO2-armen Wirtschaft

40 %

004

Produktive Investitionen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen großen Unternehmen und KMU zur Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), zur Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Ausweitung der IKT-Nachfrage

0 %

II   Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende dienstleistungen erbringen, und verbundene investitionen:

Energieinfrastruktur

 

005

Strom (Speicherung und Übertragung)

0 %

006

Strom (Speicherung und Übertragung; TEN-E)

0 %

007

Erdgas

0 %

008

Erdgas (TEN-E)

0 %

009

Erneuerbare Energien: Wind

100 %

010

Erneuerbare Energien: Sonne

100 %

011

Erneuerbare Energien: Biomasse

100 %

012

Sonstige erneuerbare Energien (einschließlich Wasserkraft, Erdwärme und Meeresenergie) und Integration erneuerbarer Energien (einschließlich Infrastrukturen zur Speicherung, für „Power to Gas“ und zur Wasserstofferzeugung mittels erneuerbarer Energien)

100 %

013

Energieeffiziente Renovierung öffentlicher Infrastrukturen, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen

100 %

014

Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen

100 %

015

Intelligente Energieverteilungssysteme auf Mittel- und Niederspannungsebene (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systemen)

100 %

016

Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme

100 %

Umweltinfrastruktur

 

017

Abfallbewirtschaftung für Hausmüll (einschließlich Verringerung, Trennung und Recycling)

0 %

018

Abfallbewirtschaftung für Hausmüll (einschließlich mechanisch-biologischer Behandlung, thermischer Behandlung, Verbrennung und Deponierung)

0 %

019

Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle sowie gefährliche Abfälle

0 %

020

Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung)

0 %

021

Wasserwirtschaft und Trinkwasserschutz (einschließlich Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, Wasserversorgung, spezifischer Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Messung des Wasserverbrauchs auf Bezirks- und Haushaltsebene, Abrechnungssystemen und Leckagebeseitigung)

40 %

022

Abwasserbehandlung

0 %

023

Umweltmaßnahmen zur Verringerung und/oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen (einschließlich Behandlung und Speicherung von Methan und Kompostierung)

100 %

Verkehrsinfrastruktur

 

024

Eisenbahn (TEN-V-Kernnetz)

40 %

025

Eisenbahn (TEN-V-Gesamtnetz)

40 %

026

Sonstige Eisenbahnnetze

40 %

027

Rollendes Material

40 %

028

TEN-V-Autobahnen und -Straßen — Kernnetz (Neubau)

0 %

029

TEN-V-Autobahnen und -Straßen — Gesamtnetz (Neubau)

0 %

030

Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten (Neubau)

0 %

031

Andere nationale und regionale Straßen (Neubau)

0 %

032

Lokale Zubringerstraßen (Neubau)

0 %

033

Erneuerung oder Ausbau von TEN-V-Straßen

0 %

034

Erneuerung oder Ausbau anderer Straßen (Autobahn, nationale, regionale oder lokale Straßen)

0 %

035

Multimodaler Verkehr (TEN-V)

40 %

036

Multimodaler Verkehr

40 %

037

Flughäfen (TEN-V) (2)

0 %

038

Andere Flughäfen (2)

0 %

039

Seehäfen (TEN-V)

40 %

040

Andere Seehäfen

40 %

041

Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V)

40 %

042

Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal)

40 %

Nachhaltiger Verkehr

 

043

Umweltfreundlichkeit und Förderung der Nahverkehrsinfrastruktur (einschließlich Ausrüstung und Fahrzeugen)

40 %

044

Intelligente Verkehrssysteme (einschließlich Einführung von Nachfragesteuerungs- und Mautsystemen sowie IT-Systemen für Überwachung, Steuerung und Information)

40 %

IKT-Infrastruktur (Informations- und Kommunikationstechnologie)

 

045

IKT: Backbone-/Backhaul-Netzwerk

0 %

046

IKT: Schnelles Breitbandnetz (Zugang/Teilnehmeranschlüsse; >/= 30 Mbit/s)

0 %

047

IKT: Sehr schnelles Breitbandnetz (Zugang/Teilnehmeranschlüsse; >/= 100 Mbit/s)

0 %

048

IKT: Andere Arten von IKT-Infrastrukturen/groß dimensionierten Computerressourcen/Ausrüstung (einschließlich E-Infrastruktur, Rechenzentren und Sensoren; auch wenn diese in andere Infrastrukturen integriert sind, z. B Forschungs-, Umwelt- und soziale Infrastrukturen)

0 %

III   Soziale infrastruktur, gesundheits- und bildungsinfrastruktur und damit verbundenen investitionen:

049

Bildungsinfrastruktur (Tertiärbereich)

0 %

050

Bildungsinfrastruktur (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung)

0 %

051

Bildungsinfrastruktur (Schulbildung – Primarschulen und allgemeinbildende Sekundarschulen)

0 %

052

Infrastruktur für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

0 %

053

Gesundheitsinfrastruktur

0 %

054

Wohnungsinfrastruktur

0 %

055

Sonstige soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beiträgt

0 %

IV   Erschließung des endogenen potenzials:

Forschung, Entwicklung und Innovation

 

056

Unmittelbar mit Forschungs- und Innovationsaktivitäten verbundene Investitionen in Infrastruktur, Kapazitäten und Ausrüstung von KMU

0 %

057

Unmittelbar mit Forschungs- und Innovationsaktivitäten verbundene Investitionen in Infrastruktur, Kapazitäten und Ausrüstung großer Unternehmen

0 %

058

Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (öffentlich)

0 %

059

Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (privat, einschließlich Wissenschaftsparks)

0 %

060

Forschungs- und Innovationstätigkeiten in öffentlichen Forschungseinrichtungen und Kompetenzzentren einschließlich Vernetzung

0 %

061

Forschungs- und Innovationstätigkeiten in privaten Forschungseinrichtungen einschließlich Vernetzung

0 %

062

Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, vor allem zugunsten von KMU

0 %

063

Förderung von Clustern und Unternehmensnetzen, vor allem zugunsten von KMU

0 %

064

Forschungs- und Innovationsprozesse in KMU (einschließlich Gutscheinprogrammen, Innovationen in den Bereichen Verfahren, Design und Dienstleistung sowie sozialer Innovationen)

0 %

065

Forschungs- und Innovationsinfrastruktur, Prozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit in Unternehmen mit Schwerpunkt auf der CO2-armen Wirtschaft und der Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel

100 %

Wirtschaftsförderung

 

066

Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (einschließlich Dienstleistungen für Management, Marketing und Design)

0 %

067

Entwicklung von KMU, Förderung von Unternehmertum und Gründerzentren (einschließlich der Unterstützung von Spin-offs und Spin-outs)

0 %

068

Energieeffizienz- und Demonstrationsprojekte in KMU und Begleitmaßnahmen

100 %

069

Unterstützung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und der Ressourceneffizienz in KMU

40 %

070

Förderung der Energieeffizienz in großen Unternehmen

100 %

071

Entwicklung und Förderung von Unternehmen, die sich auf Dienstleistungen für die CO2-arme Wirtschaft und die Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spezialisieren (einschließlich der Unterstützung entsprechender Dienstleistungen)

100 %

072

Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebieten)

0 %

073

Unterstützung von Sozialunternehmen (KMU)

0 %

074

Entwicklung und Förderung touristischer Ressourcen durch KMU

0 %

075

Entwicklung und Förderung touristischer Dienstleistungen durch oder für KMU

0 %

076

Entwicklung und Förderung kultureller und kreativer Ressourcen durch KMU

0 %

077

Entwicklung und Förderung kultureller und kreativer Dienstleistungen durch oder für KMU

0 %

Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) — Ankurbelung der Nachfrage, Anwendungen und Dienstleistungen

 

078

Elektronische Behördendienste und entsprechende Anwendungen (u. a. elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge, IKT-Unterstützungsmaßnahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung, Cybersicherheit, Vertrauen und Schutzes personenbezogener Daten, E-Justiz und E-Demokratie)

0 %

079

Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors (einschließlich offener Daten, E-Kultur, digitaler Bibliotheken, digitaler Inhalte und E-Tourismus)

0 %

080

Digitale Inklusion, Barrierefreiheit, E-Learning, elektronische Bildungsdienstleistungen und -anwendungen, digitale Kompetenz

0 %

081

IKT-Lösungen für gesundes, aktives Altern, elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich E-Care und des umgebungsunterstützten Lebens)

0 %

082

IKT-Dienste und -Anwendungen für KMU (u. a. elektronischer Geschäftsverkehr, elektronischer Handel und vernetzte Geschäftsprozesse), Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Startups

0 %

Umwelt

 

083

Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität

40 %

084

Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU)

40 %

085

Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt, des Naturschutzes und grüner Infrastrukturen

40%

086

Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten

40 %

087

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verhinderung des Klimawandels, Bewältigung klimabezogener Risiken (z. B. Erosion, Brände, Überschwemmungen, Stürme und Dürren), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen

100 %

088

Risikomanagement und -prävention für nicht mit dem Klima verbundene Naturrisiken (z. B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundene Risiken (z. B. technische Unfälle), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen

0 %

089

Sanierung von Industriegeländen und kontaminierten Flächen

0 %

090

Rad- und Fußwege

100 %

091

Entwicklung und Förderung des touristischen Potenzials von Naturgebieten

0 %

092

Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen

0 %

093

Entwicklung und Förderung öffentlicher Tourismusdienstleistungen

0 %

094

Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher Ressourcen im Bereich Kultur und Kulturerbe

0 %

095

Entwicklung und Förderung öffentlicher Dienstleistungen im Bereich Kultur und Kulturerbe

0 %

Sonstiges

 

096

Stärkung der institutionellen Kapazitäten öffentlicher Verwaltungen und öffentlicher Dienstleister im Zusammenhang mit der Umsetzung des EFRE oder Maßnahmen zur Unterstützung von ESF-Initiativen zur Stärkung institutioneller Kapazitäten

0 %

097

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen für lokale Entwicklung in städtischen und ländlichen Gebieten

0 %

098

Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von Zugänglichkeitsdefiziten und territorialer Fragmentierung

0 %

099

Gebiete in äußerster Randlage: Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes

0 %

100

Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von Klimabedingungen und schwierigem Gelände

40 %

101

Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF, die zur zufriedenstellenden Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind)

0 %

V   Förderung nachhaltiger und hochwertiger beschäftigung und unterstützung der mobilität der arbeitskräfte:

102

Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte

0 %

103

Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen, denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, unter anderem durch die Anwendung der Jugendgarantie

0 %

104

Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinstunternehmen

0 %

105

Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit

0 %

106

Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel

0 %

107

Aktives und gesundes Altern

0 %

108

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarkts, einschließlich durch Maßnahmen der Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte sowie durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Interessenträgern

0 %

VI   Förderung der sozialen inklusion und bekämpfung von armut und jeglicher diskriminierung:

109

Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

0 %

110

Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma

0 %

111

Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Förderung der Chancengleichheit

0 %

112

Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse

0 %

113

Förderung des sozialen Unternehmertums, der beruflichen Eingliederung in Sozialunternehmen und der Sozial- und Solidarwirtschaft zwecks Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung

0 %

114

Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

0 %

VII   Investitionen in bildung, ausbildung und berufsbildung für kompetenzen und lebenslanges lernen:

115

Verringerung und Verhütung der frühen Beendigung der Schullaufbahn und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter (formale, nichtformale und informelle) Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird

0 %

116

Verbesserung der Qualität und Effizienz von, und des Zugangs zu, Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen

0 %

117

Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nichtformalen und informellen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege, unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen

0 %

118

Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege

0 %

VIII   Verbesserung der institutionellen kapazitäten von öffentlichen verwaltungen und interessenträgern und der effizienten öffentlichen verwaltung:

119

Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln

0 %

120

Aufbau der Kapazitäten aller Interessenträger, die in den Bereichen Bildung, lebenslanges Lernen, Berufsbildung sowie Beschäftigung und Sozialpolitik tätig sind, unter anderem durch sektorale und territoriale Bündnisse, um Reformen auf den nationaler, regionaler und lokaler Ebene anzustoßen

0 %

IX   Technische hilfe:

121

Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle

0 %

122

Bewertung und Studien

0 %

123

Information und Kommunikation

0 %


TABELLE 2:   CODES FÜR DIE DIMENSION „FINANZIERUNGSFORM“

2.   FINANZIERUNGSFORM

01

Nicht rückzahlbare Finanzhilfe

02

Rückzahlbare Finanzhilfe

03

Unterstützung durch Finanzinstrumente: Risikokapital, Beteiligungskapital oder Gleichwertiges

04

Unterstützung durch Finanzinstrumente: Darlehen oder Gleichwertiges

05

Unterstützung durch Finanzinstrumente: Bürgschaft oder Gleichwertiges

06

Unterstützung durch Finanzinstrumente: Zinszuschuss, Prämien für Bürgschaften, technische Hilfe oder Gleichwertiges

07

Preisgelder


TABELLE 3:   CODES FÜR DIE DIMENSION „ART DES GEBIETS“

3.   ART DES GEBIETS

01

Städtische Ballungsgebiete (dicht besiedelt, Bevölkerung > 50 000)

02

Kleinstädtische Gebiete (mittlere Bevölkerungsdichte, Bevölkerung > 5 000)

03

Ländliche Gebiete (dünn besiedelt)

04

Gebiet der makroregionalen Zusammenarbeit

05

Zusammenarbeit über nationale oder regionale Programmgebiete im nationalen Kontext

06

Transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF

07

Nicht zutreffend


TABELLE 4:   CODES FÜR DIE DIMENSION „TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN“

4.   TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN

01

Integrierte territoriale Investitionen — Stadt

02

Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige Stadtentwicklung

03

Integrierte territoriale Investitionen — Sonstige

04

Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige ländliche Entwicklung

05

Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige städtische/ländliche Entwicklung

06

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen zur lokalen Entwicklung

07

Nicht zutreffend


TABELLE 5:   CODES FÜR DIE DIMENSION „THEMATISCHES ZIEL“

5.   THEMATISCHES ZIEL (EFRE und Kohäsionsfonds)

01

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

02

Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien

03

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen

04

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

05

Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements

06

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

07

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen

08

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

09

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung

010

Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen

011

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung

012

Nicht zutreffend (nur technische Hilfe)


TABELLE 6:   CODES FÜR DIE DIMENSION „SEKUNDÄRES ESF-THEMA“

6.

SEKUNDÄRES ESF-THEMA

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

01

Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme ressourceneffiziente Wirtschaft

100 %

02

Soziale Innovation

0 %

03

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU

0 %

04

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

0 %

05

Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien

0 %

06

Nichtdiskriminierung

0 %

07

Gleichstellung von Frauen und Männern

0 %

08

Nicht zutreffend

0 %


TABELLE 7:   CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSZWEIG“

7.   WIRTSCHAFTSZWEIG

01

Land- und Forstwirtschaft

02

Fischerei und Aquakultur

03

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung

04

Herstellung von Textilien und Bekleidung

05

Fahrzeugbau

06

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

07

Sonstiges nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe

08

Baugewerbe/Bau

09

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (einschließlich zwecks Energieerzeugung betriebener Bergbau)

10

Energieversorgung

11

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

12

Verkehr und Lagerei

13

Informations- und Kommunikation, einschließlich Telekommunikation, Informationsdienstleistungen, Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

14

Handel

15

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

16

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

17

Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung und wirtschaftliche Tätigkeiten

18

Öffentliche Verwaltung

19

Erziehung und Unterricht

20

Gesundheits- und Sozialwesen

21

Sozialwesen, öffentliche und persönliche Dienstleistungen

22

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Umwelt und Klimawandel

23

Kunst, Unterhaltung, Kreativwirtschaft und Erholung

24

Sonstige nicht spezifizierte Dienstleistungen


TABELLE 8:   CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“

8.   

GEBIET (2)

Code

Gebiet

 

Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird, entsprechend der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)


(1)  Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds und Europäischer Sozialfonds

(2)  Beschränkt auf Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Umweltschutz stehen oder die von Investitionen begleitet werden, die zur Abmilderung oder Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt notwendig sind.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).


ANHANG II

Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 2

Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (1)

Priorität/Schwerpunktbereich

Koeffizient

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben

40 %

Artikel 5 Absatz 4

Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme (alle Schwerpunktbereiche)

100 %

Artikel 5 Absatz 5

Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft (alle Schwerpunktbereiche)

100 %

Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten

40 %


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


ANHANG III

Koeffizienten für die Berechnung der Beträge für die Unterstützung der Klimaschutzziele im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischerfonds gemäß Artikel 3

 

Bezeichnung der Maßnahme

Vorläufige Nummerierung

Koeffizient

 

Innovation

Artikel 28

0 %* (1)

 

Beratungsdienste

Artikel 29

0 %

 

Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern

Artikel 30

0 %*

 

Förderung von Humankapital und sozialem Dialog - Aus- und Weiterbildung, Vernetzung, sozialer Dialog

Artikel 31

0 %*

 

Förderung von Humankapital und sozialem Dialog - Unterstützung von Ehegatten und Lebenspartnern

Artikel 31 Absatz 2

0 %*

 

Förderung von Humankapital und sozialem Dialog – Auszubildende auf kleinen Küstenfischereifahrzeugen

Artikel 31 Absatz 3

0 %*

 

Diversifizierung und neue Einkommensquellen

Artikel 32

0 %*

 

Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer

Artikel 32a

0 %

 

Gesundheit und Sicherheit

Artikel 33

0 %

 

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

Artikel 33a

40 %

 

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

Artikel 33b

100 %

 

Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle

Artikel 33c

40 %

 

Unterstützung für Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten

Artikel 34

40 %

 

Unterstützung der Ausarbeitung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen

Artikel 35

0 %

 

Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes

Artikel 36

40 %

 

Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze

Artikel 37

40 %

 

Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität – Einsammeln von Müll

Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a

0 %

 

Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität – Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung, Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen, Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und besondere Schutzgebiete, Verwaltung, Wiederherstellung und Überwachung von geschützten Meeresgebieten einschließlich Natura-2000-Gebieten, Schärfung des Umweltbewusstseins, Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen

Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b bis e, ea, f

40 %

 

Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität – Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden

Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe eb

0 %

 

Bekämpfung des Klimawandels – Investitionen an Bord

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a

100 %

 

Bekämpfung des Klimawandels – Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b

100 %

 

Energieeffizienz -Studien zur Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c

40 %

 

Austausch oder Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen

Artikel 39 Absatz 2

100 %

 

Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge

Artikel 40

0 %

 

Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen - Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Auktionshallen oder Anlandestellen und Schutzeinrichtungen

Artikel 41 Absatz 1

40 %

 

Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen – Investitionen zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge

Artikel 41 Absatz 2

0 %

 

Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen – Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer

Artikel 41 Absatz 3

0 %

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 33

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a

0 %*

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern Investitionen in Ausrüstungen und Arten von Vorhaben gemäß den Artikeln 36 und 37

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Investitionen an Bord und in Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Förderung des Humankapitals und des sozialen Dialogs

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe aa

0 %

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Fischereihäfen, Schutzeinrichtungen und Anlandestellen

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d

0 %

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Investitionen zur Steigerung des Mehrwerts oder der Qualität des gefangenen Fischs

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe da

0 %

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Unternehmensgründungen junger Fischer

Artikel 42 Absatz 1a

0 %

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Entwicklung und Förderung von Innovationen

Artikel 42 Absatz 1b

0 %*

 

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern – Schutz und Entwicklung der der aquatischen Fauna und Flora

Artikel 42 Absatz 5

40 %

 

Innovation

Artikel 45

0 %*

 

Produktive Investitionen in der Aquakultur

Artikel 46

0 %*

 

Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen

Artikel 48

0 %*

 

Förderung des Humankapitals und Vernetzung

Artikel 49

0 %*

 

Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen

Artikel 50

40 %

 

Förderung neuer Niederlassungen in der Aquakultur

Artikel 51

0 %

 

Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische Aquakultur

Artikel 53

40 %

 

Aquakultur und Umweltleistungen

Artikel 54

40 %

 

Gesundheitspolitische Maßnahmen

Artikel 55

0 %

 

Tiergesundheit und Tierschutz

Artikel 56

0 %

 

Versicherung von Aquakulturbeständen

Artikel 57

40 %

 

Vorbereitende Unterstützung

Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a

0 %

 

Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien

Artikel 65

40 %

 

Kooperationsmaßnahmen

Artikel 66

0 %*

 

Laufende Kosten und Kosten für Sensibilisierung

Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d

0 %

 

Produktions- und Vermarktungspläne

Artikel 69

0 %*

 

Lagerhaltungsbeihilfe

Artikel 70

0 %

 

Vermarktungsmaßnahmen

Artikel 71

0 %*

 

Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Artikel 72

40 %

 

Ausgleichsregelung

Artikel 73

0 %

 

Überwachung und Durchsetzung

Artikel 78

0 %

 

Datenerhebung

Artikel 79

0 %*

 

Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

Artikel 79a

0 %

 

Integrierte Meeresüberwachung

Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe a

40 %

 

Förderung des Meeresumweltschutzes und der nachhaltigen Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen

Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe b

40 %


(1)  Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 kann den mit * gekennzeichneten Maßnahmen eine Gewichtung von 40 % zugewiesen werden.


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