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Document 32014L0027

Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

OJ L 65, 5.3.2014, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/27/oj

5.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/1


RICHTLINIE 2014/27/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Februar 2014

zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 153 des Vertrags können das Europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer fördern. Diese Richtlinien sollten verhindern, dass die Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen behindert und deren Potenzial, Arbeitsplätze zu schaffen, geschmälert wird. Gute Gesundheits- und Sicherheitsnormen sollten nicht als Einschränkungen betrachtet werden, da es sich hier um Grundrechte handelt und die Normen ohne Ausnahme in allen Bereichen des Arbeitsmarkts und allen Arten von Unternehmen unabhängig von deren Größe Anwendung finden sollten.

(2)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Union eingeführt, das auf dem international geltenden Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) im Rahmen der der VN-Wirtschaftskommission für Europa beruht.

(4)

Die Richtlinien 92/58/EWG (4), 92/85/EWG (5), 94/33/EG (6) und 98/24/EG (7) des Rates sowie die Richtlinie 2004/37/EC des Europäischen Parlaments und des Rates (8) enthalten Verweise auf das frühere Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Die genannten Richtlinien sollten daher geändert werden, um sie an das neue, in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beschriebene System anzupassen.

(5)

Die Änderungen sind notwendig, um die künftige Effektivität dieser Richtlinien sicherzustellen. Es ist das Ziel der vorliegenden Richtlinie, den Geltungsbereich der genannten Richtlinien nicht zu ändern. Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, das in den genannten Richtlinien vorgesehene Schutzniveau für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizubehalten und nicht zu senken. In Anbetracht des derzeitigen technischen Fortschritts sollten die genannten Richtlinien aber im Einklang mit Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (9) regelmäßig überprüft werden, um die Kohärenz der Rechtsvorschriften und ein angemessenes Niveau für Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherzustellen, wenn in der Arbeitsumwelt gefährliche chemische Stoffe und Gemische vorhanden sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Berufen gewidmet werden, bei denen sie häufig mit gefährlichen Stoffen und Gemischen in Kontakt kommen.

(6)

Bei den Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG wird nicht auf das Problem der gefährlichen Stoffe und Gemische eingegangen, die negative Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen haben können, da der Zweck der vorliegenden Richtlinie einzig darin besteht, Verweise und Terminologie der Richtlinie 92/85/EWG zu aktualisieren. Unter Berücksichtigung der zunehmenden diesbezüglichen wissenschaftlichen Belege in Verbindung mit der zunehmenden Komplexität der Klassifizierung dieser Auswirkungen sollte die Kommission jedoch die geeignetsten Mittel für die Bekämpfung solcher Auswirkungen in Betracht ziehen.

(7)

Bei den Änderungen der Richtlinien 92/85/EWG und 94/33/EG sollte der in jenen Richtlinien enthaltene Ansatz an die im Rahmen der Richtlinie 98/24/EG verabschiedete Formulierung angepasst werden, insofern als die Worte „gekennzeichnete Stoffe“ in Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs I der Richtlinie 92/85/EWG und „eingestufte Zubereitungen“ in Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG durch die Formulierung „Stoffe und Gemische, die den Klassifizierungskriterien entsprechen“, ersetzt werden. Mit dieser Richtlinie werden Arbeitgebern keine Verpflichtungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen auferlegt, die unter die Richtlinie (EG) Nr. 1272/2008 fallen. Unabhängig davon. ob die Stoffe oder Gemische auf den Markt gebracht werden oder nicht, muss der Arbeitgeber eine Bewertung des Risikos von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen nach Maßgabe der Richtlinie 98/24/EG durchführen.

(8)

In Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG wird auf die aufgehobenen Richtlinien 90/679/EWG (10) und 90/394/EWG (11) des Rates verwiesen. Diese Verweise sollten durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Richtlinie 2004/37/EG ersetzt werden.

(9)

Gemäß Artikel 154 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner zu der Frage gehört, wie eine Unionsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte; die Sozialpartner wiesen darauf hin, dass erläuternde Anleitungen insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen nützlich sind.

(10)

Nach dieser Anhörung gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass ein Tätigwerden der Union zweckmäßig ist, weshalb sie die Sozialpartner gemäß Artikel 154 des Vertrags noch einmal zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags anhörte.

(11)

Nach dieser zweiten Anhörung hatten die Sozialpartner der Kommission nicht die Absicht, das in Artikel 155 des Vertrags vorgesehene Verfahren einzuleiten, das zum Abschluss einer Vereinbarung führen könnte —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG

Die Richtlinie 92/58/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen, Erzeugnissen und/oder Ausrüstungen, sofern nicht in anderen Unionsvorschriften ausdrücklich darauf verwiesen wird.“

2.

Anhang I Nummer 12 erhält folgende Fassung:

12.   Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Gemische verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen nach Anhang II Nummer 3.2 zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer für den genannten Zweck ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.

Wenn es in Anhang II Nummer 3.2 kein entsprechendes Warnzeichen zur Warnung vor gefährlichen chemischen Stoffen oder Gemischen gibt, ist das relevante Gefahrenpiktogramm gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verwenden.

3.

Anhang II Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a)

das Warnzeichen „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen“ wird gestrichen.

b)

In Verbindung mit dem Warnzeichen „Warnung vor einer allgemeinen Gefahr“ wird folgende Fußnote hinzugefügt:

„***

Dieses Warnzeichen wird nicht zur Warnung vor gefährlichen chemischen Stoffen oder Gemischen verwendet, außer in Fällen, in denen das Warnzeichen nach Maßgabe von Anhang III Nummer 5 Unterabsatz 2 verwendet wird, um die Lagerung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen anzuzeigen.“

4.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Behälter, die bei der Arbeit für chemische Stoffe oder Gemische verwendet werden, die nach den Kriterien für eine der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe oder Gemische verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit relevanten Gefahrenpiktogrammen nach der genannten Verordnung gekennzeichnet sein.

Unterabsatz 1 gilt weder für Behälter, die bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene alternative Maßnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, die für das gleiche Schutzniveau sorgen.

Die Kennzeichnung nach Unterabsatz 1 kann

durch Warnzeichen nach Anhang II ersetzt werden, wobei dasselbe Piktogramm oder Symbol zu verwenden ist; wenn es in Anhang II Nummer 3.2 kein entsprechendes Warnzeichen gibt, muss das entsprechende Gefahrenpiktogramm gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwendet werden;

durch zusätzliche Informationen, zum Beispiel den Namen und/oder die Formel des gefährlichen Stoffs oder Gemisches sowie genaue Angaben über die Gefahr, ergänzt werden;

beim Transport von Behältern am Arbeitsplatz durch Zeichen ergänzt oder ersetzt werden, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Union gelten.“

b)

In Nummer 5 Unterabsätze 1 und 2 wird [betrifft nicht die deutsche Fassung] und das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG

Anhang I der Richtlinie 92/85/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Biologische Agenzien

Biologische Agenzien der Risikogruppen 2, 3 und 4 im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), soweit bekannt ist, dass solche Agenzien oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden, und soweit sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind.

b)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) erfüllen, sofern sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind;

Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341);

Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351);

Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362);

spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371).

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) aufgeführten chemischen Agenzien;

(2)

Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.   Verfahren

Die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten industriellen Verfahren.“

Artikel 3

Änderungen der Richtlinie 94/33/EG

Der Anhang der Richtlinie 94/33/EG wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Biologische Agenzien der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummern 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17).

b)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) erfüllen:

akute Toxizität, Kategorie 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331);

Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A, 1B oder 1C (H314);

entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (H220, H221);

entzündbare Aerosole, Kategorie 1 (H222);

entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1 oder 2 (H224, H225);

explosive Stoffe, Kategorie ‚instabil, explosiv‘, oder explosive Stoffe der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 (H200, H201, H202, H203, H204, H205);

selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A, B, C oder D (H240, H241, H242);

organische Peroxide, Typ A oder B (H240, H241);

spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371);

spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H372, H373);

Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B (H334);

Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B (H317);

Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351);

Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341);

Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A oder 1B (H360, H360F, H360FD, H360Fd, H360D, H360Df).

ii)

Buchstabe b wird gestrichen.

iii)

Buchstabe c wird gestrichen.

iv)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) aufgeführte Stoffe und Gemische;

2.

Abschnitt II Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Arbeitsverfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG.“

Artikel 4

Änderungen der Richtlinie 98/24/EG

Die Richtlinie 98/24/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

a)

Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich in einer der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) erfüllen; dies gilt unabhängig davon, ob der chemische Arbeitsstoff aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.

b)

Ziffer ii wird gestrichen.

c)

Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

alle chemischen Arbeitsstoffe, die die Kriterien für die Einstufung als ‚gefährlich‘ nach Buchstabe b Ziffer i dieses Artikels nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ein Risiko darstellen können; dies gilt auch für alle chemischen Arbeitsstoffe, denen im Rahmen des Artikels 3 ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

den Informationen, die der Lieferant über die Sicherheit und die Gesundheit etwa auf dem entsprechenden Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) vorzulegen hat;

3.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern, die vom Lieferanten gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden;“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Arbeitgeber auf Anfrage, nach Möglichkeit vom Hersteller oder Lieferanten, alle Informationen über gefährliche chemische Arbeitsstoffe erhalten können, die zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 erforderlich sind, sofern weder die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 noch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eine Informationspflicht vorsieht.“

Artikel 5

Änderungen der Richtlinie 2004/37/EG

Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für Asbest, der unter die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlament und des Rates (22) fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚Karzinogen‘

i)

einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;

ii)

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Verfahren, der bzw. das in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt ist, sowie einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt wird;

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

‚Mutagen‘

einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;“

3.

In Artikel 4 Absatz 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

4.

In Artikel 5 Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

5.

In Artikel 6 Buchstabe b wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

6.

In der Überschrift von Anhang I wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

Artikel 6

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juni 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 47.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)  Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23).

(5)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).

(6)  Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12).

(7)  Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(8)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(9)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(10)  Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 1).

(11)  Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1).

(12)  Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).“

(14)  Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).“

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).“

(16)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).“

(17)  Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).“

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).“

(19)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.)“

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).“

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).“

(22)  Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).“

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).“


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