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Document 32014R0071

Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 23, 28.1.2014, p. 27–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/71/oj

28.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 71/2014 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere deren Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, der sich mit der Lufttüchtigkeit befasst, wurde dahingehend ausgeweitet, dass die Elemente der Bewertung der betrieblichen Eignung in die Durchführungsbestimmungen für die Musterzulassung übernommen werden.

(2)

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend die „Agentur“) hat es für notwendig befunden, die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) zu ändern, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, die betrieblichen Eignungsdaten im Rahmen des Musterzulassungsverfahrens zu genehmigen.

(3)

Die betrieblichen Eignungsdaten sollten die für die Basis-Mindestausrüstungsliste (Master Minimum Equipment List, MMEL), die Flugbesatzungsschulungen und die Flugbegleiterschulungen obligatorischen Elemente umfassen, welche die Grundlage für die Entwicklung der Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) und der Ausbildungslehrgänge für Flugbegleiter durch die Betreiber bilden werden.

(4)

Wenngleich die Anforderungen im Zusammenhang mit der Erstellung der MEL und der Einführung von Flugbesatzungsschulungen und Flugbegleiterschulungen Bezug auf die betrieblichen Eignungsdaten nehmen, sollte es eine allgemeine Bestimmung und Übergangsmaßnahmen für den Fall geben, dass die betrieblichen Eignungsdaten nicht verfügbar sind.

(5)

Der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Umstellung auf den neuen Regulierungsrahmen und unter bestimmten Voraussetzungen für die Anerkennung der Gültigkeit von Zeugnissen, die vor dem Inkrafttreten und der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden, eingeräumt werden.

(6)

Zu dem Konzept betrieblicher Eignungsdaten hat die Agentur Entwürfe für Durchführungsbestimmungen erarbeitet und sie der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als Stellungnahme (3) übermittelt.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Mindestausrüstungslisten

Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists, MEL), die vor Anwendung dieser Verordnung vom Staat des Betreibers bzw. der Eintragung genehmigt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung genehmigt und können vom Betreiber weiter verwendet werden.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Änderungen der in Unterabsatz 1 genannten MEL, für die eine Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL) im Rahmen der betrieblichen Eignungsdaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (5) erstellt wurde, schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 18. Dezember 2017 oder binnen zwei Jahren nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt, im Einklang mit ORO.MLR.105 in Anhang III Abschnitt 2 dieser Verordnung durchgeführt werden.

Änderungen einer der in Unterabsatz 1 genannten MEL, für die keine MMEL im Rahmen der betrieblichen Eignungsdaten erstellt wurde, werden weiterhin gemäß der MMEL durchgeführt, die vom Staat des Betreibers bzw. der Eintragung genehmigt wurde.

(2)

Es wird ein neuer Artikel 9a eingefügt:

„Artikel 9a

Flugbesatzungs- und Flugbegleiterschulungen

Die Betreiber stellen sicher, dass bereits im Einsatz befindliche Flugbesatzung und Flugbegleiter, die eine Ausbildung gemäß Anhang III Teilabschnitte FC und CC absolviert haben, die nicht die in den einschlägigen betrieblichen Eignungsdaten festgelegten obligatorischen Elemente umfasste, spätestens bis zum 18. Dezember 2017 oder binnen zwei Jahren nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt, eine Ausbildung nachholen, die diese obligatorischen Elemente umfasst.“

(3)

Anhang III (Teil-ORO) wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(4)

Anhang V (Teil-SPA) wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.

(3)  Stellungnahme Nr. 07/2011 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 13. Dezember 2011, im Internet abrufbar unter: http://easa.europa.eu/agency-measures/opinions.php

(4)  ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1.

(5)  ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.“


ANHANG I

Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.

ORO.GEN.160 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Unbeschadet Absatz a hat der Betreiber der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, alle Störungen, Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen oder Ereignisse, die auf ungenaue, unvollständige oder mehrdeutige Informationen in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten hinweisen, oder sonstigen irregulären Bedingungen, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, zu melden.“

2.

ORO.MLR.105 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Es ist eine Mindestausrüstungsliste (MEL) gemäß Anhang IV Absatz 8.a.3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auf der Grundlage der entsprechenden Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL), wie im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission ermittelten betrieblichen Eignungsdaten definiert, zu erstellen.“

b)

Buchstabe j Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

die betreffenden Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen innerhalb des Geltungsbereichs der MMEL, wie in Buchstabe a definiert, liegen,“

3.

ORO.FC.140 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Flugbesatzungsmitglieder, die auf mehr als einem Muster oder einer Baureihe eines Luftfahrzeugs tätig sind, müssen die in diesem Teilabschnitt vorgeschriebenen Anforderungen für jedes Muster oder jede Baureihe erfüllen, sofern nicht im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten für die betreffenden Muster oder Baureihen eine Anrechnung bezüglich der Schulung, Überprüfung und fortlaufenden Flugerfahrung festgelegt ist.“

4.

ORO.FC.145 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Bei der Erstellung von Schulungsprogrammen und Lehrplänen hat der Betreiber die einschlägigen Elemente, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind, mit aufzunehmen.“

5.

ORO.FC.220 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Im Falle von Flugzeugen gilt für Piloten, denen eine Musterberechtigung auf der Grundlage von Schulung ohne Flugzeiten (Zero Flight-Time Training, ZFTT) ausgestellt wurde:

1.

Der Streckeneinsatz unter Aufsicht muss innerhalb von 21 Tagen nach Ablegen der Eignungsprüfung oder nach einer entsprechenden vom Betreiber durchgeführten Schulung beginnen. Der Inhalt dieser Schulung ist im Betriebshandbuch zu beschreiben.

2.

Innerhalb von 21 Tagen nach Abschluss der Eignungsprüfung unter Aufsicht eines Lehrberechtigten für Musterberechtigungen für Flugzeuge (TRI(A)), der den anderen Pilotensitz einnimmt, sind sechs Starts und Landungen in einem FSTD zu absolvieren. Die Anzahl der Starts und Landungen kann verringert werden, wenn im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten eine Anrechnung festgelegt ist. Wurden die Starts und Landungen nicht innerhalb von 21 Tagen durchgeführt, sorgt der Betreiber für eine Auffrischungsschulung, deren Inhalt im Betriebshandbuch zu beschreiben ist.

3.

Die ersten vier Starts und Landungen der LIFUS im Flugzeug sind unter der Aufsicht eines TRI(A), der den anderen Pilotensitz einnimmt, durchzuführen. Die Anzahl der Starts und Landungen kann verringert werden, wenn im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten eine Anrechnung festgelegt ist.“

6.

ORO.CC.125 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Bei der Erstellung der Programme und Lehrpläne für die luftfahrzeugmusterspezifische Schulung und die Betreiber-Umschulung hat der Betreiber die einschlägigen Elemente, soweit verfügbar, mit aufzunehmen, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.“

7.

ORO.CC.130 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Bei der Erstellung des Programms und Lehrplans für die Unterschiedsschulung für eine in Betrieb befindliche Baureihe eines Luftfahrzeugmusters hat der Betreiber die einschlägigen Elemente, soweit verfügbar, mit aufzunehmen, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.“

8.

ORO.CC.250 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

jedes Luftfahrzeug als ein Muster oder eine Baureihe festzulegen, wobei, soweit verfügbar, die einschlägigen Elemente, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten für das Luftfahrzeugmuster oder die Baureihe festgelegt sind, zu beachten sind, und“


ANHANG II

Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.

SPA.GEN.105 Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

die Beachtung der einschlägigen Elemente, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.“

2.

SPA.GEN.120 erhält folgende Fassung:

SPA.GEN.120   Fortlaufende Gültigkeit einer Sondergenehmigung

Sondergenehmigungen sind für unbegrenzte Dauer auszustellen und behalten ihre Gültigkeit, solange der Betreiber die mit der Sondergenehmigung verbundenen Anforderungen unter Beachtung der einschlägigen Elemente, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind, erfüllt.“


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