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Document 32014D0009

2014/9/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO 2 -Emissionen ausgesetzt sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9186) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 9, 14.1.2014, p. 9–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0331

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/9(1)/oj

14.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9186)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/9/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absätze 1 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission (2) wurde gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ein Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren festgelegt, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(2)

Der Beschluss 2011/278/EU der Kommission (3) enthält EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG.

(3)

Dem Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, kann jedes Jahr ein Sektor oder Teilsektor hinzugefügt werden, wenn in einem analytischen Bericht nachgewiesen wurde, dass der Sektor oder Teilsektor im Anschluss an eine Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieses Sektors bzw. Teilsektors hat, den in Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien entspricht.

(4)

Mehrere Sektoren, bei denen sich gemäß dem Beschluss 2010/2/EU herausgestellt hat, dass sie auf NACE-4-Ebene keinem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wurden aufgegliedert, und eine Reihe entsprechender Teilsektoren, bei denen bestimmte spezifische Unterscheidungsmerkmale zu deutlich anderen Auswirkungen führten als beim übrigen Sektor, wurden bewertet.

(5)

Diese Bewertung ergab, dass die Teilsektoren „Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus Kartoffeln, nicht zubereitet oder haltbar gemacht“, „Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren“ sowie „Molke in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form, auch gesüßt“ anhand spezifischer Merkmale deutlich von anderen Teilsektoren unterschieden werden können und die in Artikel 10a Absatz 15 der Richtlinie 2003/87/EG genannten quantitativen Kriterien erfüllen. Diese Teilsektoren sollten daher in das Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, aufgenommen werden.

(6)

Die Bewertung ergab ferner, dass der Teilsektor „Freiformschmiedestücke aus Stahl, Wellen“ anhand spezifischer Merkmale deutlich von anderen Teilsektoren unterschieden werden kann und das in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genannte quantitative Kriterium erfüllt. Dieser Teilsektor sollte daher in das Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, aufgenommen werden.

(7)

Die Sektoren „Herstellung von gebranntem Gips“ und „Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau“ (NACE-Codes 2653 bzw. 2662) wurden 2012 neu bewertet. Diese qualitative Bewertung ergab schwierige Markteigenschaften, wie den wachsenden Handel, insbesondere den zunehmenden Trend zu Einfuhren aus Ländern mit niedrigen Herstellungskosten, einen steigenden internationalen Wettbewerbsdruck, und die eher bescheidenen Gewinnmargen in den bewerteten Jahren, die die Möglichkeiten der Anlagen begrenzen, zu investieren und Emissionen zu vermindern. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass diese Sektoren einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind; sie sollen folglich in das Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, aufgenommen werden.

(8)

Die Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses 2010/2/EU

Der Anhang des Beschlusses 2010/2/EU wird nach Maßgabe von Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Änderungen des Beschlusses 2011/278/EU

Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU wird nach Maßgabe von Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10.

(3)  ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.


ANHANG I

Der Anhang des Beschlusses 2010/2/EU wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Vor Code 15331427 werden die folgenden Codes eingefügt:

Prodcom

Bezeichnung

„15311230

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus Kartoffeln, nicht zubereitet oder haltbar gemacht

15311250

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren“

b)

Nach Code 155154 wird folgender Code eingefügt:

Prodcom

Bezeichnung

„15515533

Molke in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form, auch gesüßt“

c)

Nach Code 26821620 wird folgender Code eingefügt:

Prodcom

Bezeichnung

„28401133

Freiformschmiedestücke aus Stahl, Wellen“

2.

In Abschnitt 3 werden nach Code 2640 die folgenden Codes eingefügt:

NACE-Code

Beschreibung

„2653

Herstellung von gebranntem Gips

2662

Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau“


ANHANG II

In Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU erhalten die Einträge unter den Produkt-Benchmarks „Gips“, „Getrockneter Sekundärgips“ und „Gipskarton“ folgende Fassung:

Produkt-Benchmark

Einbezogene Produkte

Einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen)

Für die Jahre 2013 und 2014 festgestelltes Risiko der Verlagerung von CO2- Emissionen gemäß dem Beschluss 2010/2/EU

Benchmarkwert

(Zertifikate/t)

„Gips

Gips aus gebranntem Gipsstein oder Calciumsulfat (einschließlich für Bauzwecke, zum Appretieren von Geweben und Papier, für zahnärztliche Zwecke und für die Bodenmelioration) in Tonnen Stuckgips. Alphagips fällt nicht unter diese Benchmark.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Zermahlen, Trocknen und Brennen in Zusammenhang stehen.

Ja

0,048“

„Getrockneter Sekundärgips

Getrockneter Sekundärgips (synthetischer Gips, der als recyceltes Nebenprodukt der Stromindustrie oder als Recyclingmaterial aus Bauabfällen und -schutt anfällt), ausgedrückt in Tonnen des Produkts.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit dem Trocknen von Sekundärgips in Zusammenhang stehen.

Ja

0,017“

„Gipskarton

Die Benchmark umfasst Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und dergleichen aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, (nicht) mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt, ausgenommen gipsgebundene, verzierte Waren (in Tonnen Stuckgips). Hochdichte Gipsfaserplatten fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Zermahlen, Trocknen, Brennen und Trocknen der Platten in Zusammenhang stehen. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird lediglich der Stromverbrauch der Wärmepumpen in der Trocknungsphase betrachtet.

Ja

0,131“


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