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Document 32013L0060
Commission Directive 2013/60/EU of 27 November 2013 amending for the purposes of adapting to technical progress, Directive 97/24/EC of the European Parliament and of the Council on certain components and characteristics of two or three-wheel motor vehicles, Directive 2002/24/EC of the European Parliament and of the Council relating to the type-approval of two or three-wheel motor vehicles and Directive 2009/67/EC of the European Parliament and of the Council on the installation of lighting and light-signalling devices on two- or three-wheel motor vehicles Text with EEA relevance
Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und der Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und der Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 329, 10.12.2013, p. 15–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R0168
10.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/15 |
RICHTLINIE 2013/60/EU DER KOMMISSION
vom 27. November 2013
zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und der Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (2), insbesondere auf Artikel 17,
gestützt auf die Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (3), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (4). Um die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Typgenehmigungen nach den Empfehlungen des Schlussberichts CARS 21: „Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“ zu vereinfachen, sollten die maßgeblichen EU-Richtlinien durch die Aufnahme zusätzlicher UN/ECE-Regelungen in das Unionsrecht und durch die Übernahme dieser zusätzlichen Regelungen in geltende Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse L geändert werden, ohne jedoch das bestehende Schutzniveau zu senken. Um den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit den Verfahren zur Typgenehmigung zu verringern, sollte den Fahrzeugherstellern gestattet werden, Typgenehmigungen nach den in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten geltenden UN/ECE-Regelungen zu beantragen. |
(2) |
In der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (5), mit der die UN/ECE-Regelung Nr. 41 „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung“ (6) verbindlich wird, sind die Anforderungen an die Geräuschemissionen von Krafträdern nach Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG und nach Änderungsserie 04 der UN/ECE-Regelung Nr. 41 einschließlich der in Anhang 6 dieser UN/ECE-Regelung genannten Grenzwerte der Schallpegel bei neuen Fahrzeugtypen als gleichwertig zu betrachten. |
(3) |
Angesichts der unverhältnismäßig hohen Kohlenwasserstoff- und Kohlenmonoxid-Emissionen der Fahrzeugklassen L1e, L2e und L6e (zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge) sollte die Umweltverträglichkeitsprüfung Typ I (Auspuffemissionen nach einem Kaltstart) dahin gehend geändert werden, dass — entsprechend den tatsächlichen Nutzungsbedingungen und angesichts der erheblichen Schadstoffemissionen unmittelbar nach dem Kaltstart und während der Aufwärmphase des Motors — mit den Emissionsmessungen sofort nach dem Kaltstart begonnen wird. Die Änderungen des Verfahrens zur Emissionsprüfung im Labor sollten in den Verwaltungsvorschriften entsprechend berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Angaben in der Übereinstimmungsbescheinigung und für das Formular zur Erfassung der Prüfergebnisse nach der Richtlinie 2002/24/EG. |
(4) |
Um gleiche Marktbedingungen für alle Hersteller und eine einheitliche Umweltfreundlichkeit von Fahrzeugen der Klassen L1e, L2e und L6e hinsichtlich der Kurbelgehäuseemissionen zu gewährleisten, sollte ferner von den Fahrzeugherstellern bei der Beantragung einer neuen Typgenehmigung für die genannten Fahrzeugklassen die ausdrückliche Erklärung verlangt werden, dass aus dem Entlüftungssystem des Kurbelgehäuses keine Gase austreten, und damit implizit erklärt werden, dass das Kurbelgehäuse ordnungsgemäß versiegelt wurde und dass während der gesamten Nutzungsdauer der Fahrzeuge aus dem Kurbelgehäuse keine Gase unmittelbar in die umgebende Atmosphäre freigesetzt werden. |
(5) |
Um zum einen die Vereinbarkeit mit den Anforderungen der UN-Wirtschaftskommission für Europa im Hinblick auf den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen bei Fahrzeugen der Klasse L zu wahren und zum anderen die Sichtbarkeit dieser Fahrzeuge zu verbessern, sollten neue Typen dieser Fahrzeuge mit Beleuchtungseinrichtungen ausgerüstet sein, die sich nach den UN/ECE-Regelungen Nrn. 74 (Klasse L1e) (7) und 53 (Krafträder der Klasse L3e) (8) automatisch einschalten; alternativ können die Fahrzeuge mit speziellen Tagfahrleuchten nach den entsprechenden Vorschriften der UN/ECE-Regelung Nr. 87 (9) ausgestattet sein. Alle sonstigen Unterkategorien von Fahrzeugen der Klasse L sind mit einer Vorrichtung zum automatischen Einschalten des Abblendlichts oder — nach Ermessen des Herstellers — mit speziellen automatisch einschaltenden Tagfahrleuchten auszurüsten. |
(6) |
Mit dieser Richtlinie soll für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e, die unter die Richtlinie 2002/24/EG fallen, ausdrücklich die Euronorm eingeführt werden. In Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge mit einer Emissionsgenehmigung nach den früheren Bestimmungen sollte die Euronorm weiterhin freiwillig angegeben werden können. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt. |
(8) |
Damit die Mitgliedstaaten innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Frist die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften annehmen können, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, sollte die Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 97/24/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 97/24/EG erhält folgende Fassung: „(1) Nach Artikel 11 der Richtlinie 2002/24/EG wird die Gleichwertigkeit der Vorschriften der Kapitel 1 (Reifen), 2 (Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) und 4 (Rückspiegel) sowie des Anhangs III von Kapitel 9 (zulässiger Geräuschpegel und Anforderungen an die Auspuffanlage von Krafträdern) und des Kapitels 11 (Sicherheitsgurte) des Anhangs dieser Richtlinie und der Vorschriften der UN/ECE-Regelungen Nrn. 30 (10), 54 (11), 64 (12) und 75 (13) (Reifen), 3 (14), 19 (15), 20 (16), 37 (17), 38 (18), 50 (19), 53 (20), 56 (21), 57 (22), 72 (23), 74 (24) und 82 (25) für Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, 81 (26) für Rückspiegel, 16 (27) für Sicherheitsgurte und 41 (28) für Schallpegel von Krafträdern anerkannt. (10) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 29." (11) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 53." (12) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 63." (13) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 74." (14) E/ECE/TRANS/324/ADD 2." (15) E/ECE/TRANS/324/REV 1/ADD 18." (16) E/ECE/TRANS/324/REV 1/ADD 19." (17) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 36." (18) E/ECE/TRANS/324/REV 1/ADD 37." (19) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 49." (20) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD52/Rev.2." (21) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 55." (22) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 56." (23) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 71." (24) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 73/Rev. 2/Amend. 1." (25) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 81." (26) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 80." (27) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 15." (28) E/ECE/TRANS/505/REV 1/ADD 40/Rev.2.“" |
2. |
Die Anhänge I, II und IV von Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert. |
Artikel 2
Die Anhänge IV und VII der Richtlinie 2002/24/EG werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.
Artikel 3
Die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2009/67/EG werden gemäß Anhang III dieser Richtlinie geändert.
Artikel 4
(1) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung und zur Erhöhung der Funktionssicherheit erteilen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2014 keinerlei EG-Typgenehmigungen mehr für neue Typen zwei- oder dreirädriger Kraftfahrzeuge, wenn die Vorschriften der Richtlinien 2002/24/EG und 97/24/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht eingehalten werden.
(2) Ab dem 1. Juli 2014 werden Übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge ausgestellt, die die Bestimmungen der Richtlinie 97/24/EG in der durch Anhang II Nummer 1 der vorliegenden Richtlinie geänderten Fassung erfüllen.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 7
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. November 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1.
(2) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.
(3) ABl. L 222 vom 25.8.2009, S. 1.
(4) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 81.
(5) ABl. L 317 vom 14.11.2012, S. 1.
(6) ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52.
(7) ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88.
ANHANG I
Die Anhänge I, II und IV von Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Kapitel 5 Anhang I der Richtlinie 97/24/EG wird wie folgt geändert:
|
2. |
Kapitel 5 Anhang II Nummer 2.2.1.1.7 der Richtlinie 97/24/EG wird wie folgt geändert:
|
3. |
Kapitel 5 Anhang IV der Richtlinie 97/24/EG erhält folgende Fassung: „ANHANG IV SPEZIFIKATIONEN DER BEZUGSKRAFTSTOFFE Die Merkmale der Bezugskraftstoffe Ottokraftstoff (E5) und Dieselkraftstoff (B5) werden in Abschnitt A von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission festgelegt (*1). |
(1) Für dreirädrige Kleinkrafträder (L2e) und leichte Vierradfahrzeuge (L6e) liegt der Grenzwert für den CO-Gehalt bei 3,5 g/km.
ANHANG II
1. |
Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang VII der Richtlinie 2002/24/EG wird wie folgt geändert:
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ANHANG III
Die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2009/67/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Die Liste der Anhänge wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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7. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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