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Document 32013R1264

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 326, 6.12.2013, p. 7–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1264/oj

6.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1264/2013 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (3) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates eingesetzt wurde („der Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen (4).

(5)

Der Flugsicherheitsausschuss hat von der Kommission aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 473/2006 mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten erhalten: Republik Guinea, Indonesien, Kasachstan, Kirgisistan, Libanon, Iran, Madagaskar, Islamische Republik Mauretanien, Mosambik, Nepal, Philippinen und Sambia. Der Flugsicherheitsausschuss erhielt von der Kommission ferner Informationen über Albanien, Indien, Jemen und Simbabwe. Außerdem erhielt der Flugsicherheitsausschuss von der Kommission Aktualisierungen zu technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation sowie zur Überwachung von Libyen.

(6)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, bezüglich deren die ICAO schwere Sicherheitsbedenken (SSC) geltend gemacht oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

(7)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen der Analysen von Vorfeldinspektionen gehört, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission durchgeführt wurden (5).

(8)

Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA ferner zu den Vorhaben für technische Unterstützung gehört, die in den von Maßnahmen oder der Überwachung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Er wurde unterrichtet über die Pläne der EASA und die Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden mit dem Ziel, bei mangelhafter Einhaltung der geltenden internationalen Normen Abhilfe zu schaffen. Die Mitgliedstaaten wurden ferner aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Ebene in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission betonte diesbezüglich, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO, sowie die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit sind.

(9)

Der Flugsicherheitsausschuss hat ferner EUROCONTROL zu Status und Weiterentwicklung des Warnsystems gehört, durch das das SAFA-Programm der EU unterstützt wird. Ausdrücklich hingewiesen wurde auf Statistiken zu Warnmeldungen betreffend Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, und mögliche Verbesserungen des Systems.

(10)

Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Rumänien teilte mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) des Luftfahrtunternehmens Jetran Air widerrufen wurde. Spanien erklärte, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von IMD Airways sei abgelaufen und werde derzeit widerrufen.

(11)

Für den Fall, dass andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelhaften Einhaltung der angemessenen Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union Sicherheitsrisiken drohen, haben die Mitgliedstaaten ihre Handlungsbereitschaft bekräftigt.

(12)

Wie bei der Sitzung vom Januar 2013 in Brüssel vereinbart, haben die zuständigen Behörden der Republik Guinea (DNAC) regelmäßig Informationen zur laufenden Umsetzung des im Dezember 2012 von der ICAO genehmigten Plans zur Mängelbehebung (CAP) und der damit verbundenen Tätigkeiten bereitgestellt.

(13)

Im neuesten Fortschrittsbericht, der am 15. Oktober 2013 einging, werden die jüngsten Tätigkeiten und Entwicklungen bei der Umsetzung des CAP dargelegt. Die Übersetzung der Zivilluftfahrtvorschriften der Republik Guinea (die weitgehend an bestehende Vorschriften in englischsprachigen Nachbarländern angelehnt sind) ins Französische wurde Anfang August 2013 abgeschlossen. Das geänderte Zivilluftfahrtgesetz wurde dem Parlament am 21. August 2013 zur Annahme übermittelt. Das von der Banjul Accord Group Aviation Safety Oversight Organisation (BAGASOO) vorgeschlagene Ausbildungssystem für Inspektoren wurde angenommen. Am 3. September 2013 wurde Guineas Gefahrgut-Kontaktstelle benannt und der ICAO mitgeteilt.

(14)

Die DNAC übermittelte der ICAO am 30. August 2013 den überarbeiteten und aktualisierten CAP. Alle für 2012 und die erste Jahreshälfte 2013 geplanten Abhilfemaßnahmen wurden durchgeführt und die für das dritte und vierte Quartal 2013 geplanten Abhilfemaßnahmen laufen. Die Validierung dieser Maßnahmen durch die ICAO steht noch aus.

(15)

Da alle früheren Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) Ende März 2013 ausgesetzt wurden, läuft derzeit die vollständig ICAO-konforme (fünfstufige) Zertifizierung eines nationalen Luftfahrtunternehmens (PROBIZ Guinée, das ein Luftfahrzeug des Musters Beechcraft King Air 90 betreibt) mit Unterstützung einer spezifischen CAFAC/BAGASOO-Mission; gleichzeitig werden die Inspektoren der DNAC während des gesamten Verfahrens in der Praxis geschult (on-the-job training). PROBIZ fliegt nicht in die Union.

(16)

Die DNAC hat um eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) zur Validierung der Fortschritte bei der Umsetzung des CAP ersucht und die ICAO plant diese für Mai 2014.

(17)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

(18)

Die Kommission nahm Bezug auf die fortgesetzten Gespräche mit den indischen Behörden hinsichtlich der Aufsicht über ihre Luftfahrtunternehmen. Die Kommission wandte sich im Oktober 2007 und im Januar 2010 schriftlich an die indische Generaldirektion für Zivilluftfahrt (DGCA) bezüglich bestimmter, ihrer Regulierungsaufsicht unterstehender Luftfahrtunternehmen, und zeigte sich zufrieden mit den eingegangenen Antworten.

(19)

Was die Aktualisierung in Bezug auf neuere Ereignisse betrifft, so führte die ICAO im Dezember 2012 eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) durch, aufgrund derer zwei schwere Sicherheitsbedenken (SSC) geltend gemacht wurden. Das erste SSC betraf das Zertifizierungsverfahren für Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC), das zweite die Genehmigung von Änderungen an Luftfahrzeugen und Reparaturen von Luftfahrzeugen mit ausländischer Musterzulassung, die in Indien eingetragen sind. Die Kommission wandte sich am 30. April 2013 erneut schriftlich an die indischen Behörden, um sich eingehender nach den beiden geltend gemachten schweren Sicherheitsbedenken zu erkundigen und einige andere Fragen in Zusammenhang mit der routinemäßigen Überwachung von Sicherheitsinformationen durch die EASA anzusprechen, die die Sicherheitsaufsicht über die Luftverkehrsnormen im indischen Staat betrafen. In ihrer Antwort vom 10. Mai 2013 nannte die DGCA Einzelheiten zu den Abhilfemaßnahmen, die hinsichtlich der schweren Sicherheitsbedenken getroffen wurden. Im August 2013 wurde eine zweite koordinierte Validierungsmission der ICAO in Indien durchgeführt, um zu überprüfen, ob Indien die mit der ICAO vereinbarten Abhilfemaßnahmen erfolgreich umgesetzt hat. Im Anschluss an diese ICVM zog die ICAO die schweren Sicherheitsbedenken zurück. Der vollständige ICVM-Bericht liegt noch nicht vor.

(20)

Von Bedeutung ist des Weiteren die Tatsache, dass die US-Bundesluftfahrtbehörde (Federal Aviation Administration, FAA) im August 2013 eine Bewertung der internationalen Luftverkehrssicherheit (IASA) durchführte. Nach derzeitigem Stand hat der indische Staat seinen FAA-Kategorie 1-Status behalten. Sollte dieser Status in Zukunft herabgestuft werden, müsste die Kommission die Einleitung förmlicher Konsultationen mit den indischen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 473/2006 gebührend in Betracht ziehen.

(21)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei indischen Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(22)

Die Konsultationen mit den zuständigen indonesischen Behörden (DGCA) werden mit dem Ziel fortgesetzt, deren Fortschritte bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen zu überwachen.

(23)

Das Luftfahrtunternehmen PT. Citilink Indonesia ersuchte die Kommission in einem Schreiben vom 2. August 2013 um seine Streichung aus Anhang A. Dem Schreiben waren ausführliche Unterlagen über den Abschluss des fünfstufigen Zertifizierungsverfahrens beigefügt.

(24)

Bei einer technischen Sitzung von Citilink Indonesia, Kommission, EASA und den Mitgliedstaaten am 5. November 2013 in Brüssel wurden die von dem Luftfahrtunternehmen vorgelegten ausführlichen Unterlagen besprochen. Die DGCA war ebenfalls zu dieser Sitzung eingeladen, hielt ihre Teilnahme zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht für unerlässlich. Basierend auf dem Ergebnis dieser Sitzung wird die Kommission mit der DGCA Kontakt aufnehmen, um alle Klarstellungen zu erlangen, die erforderlich sind für die Entscheidung darüber, ob und wann sie die Aufhebung der gegenüber Citilink Indonesia verhängten Beschränkungen vorschlagen könnte.

(25)

In ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2013 übermittelte die DGCA auch aktualisierte Angaben zu den ihrer Aufsicht unterliegenden Luftfahrtunternehmen. Sie teilte der Kommission mit, dass PT Batik Air Indonesia am 23. April 2013 ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit der Nr. 121-050 erteilt wurde. Da die DGCA jedoch den Nachweis schuldig blieb, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, wird auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt, dass dieses Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollte.

(26)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss ermutigen die DGCA, die Anstrengungen im Hinblick auf das Erreichen ihres Ziels, ein völlig mit den ICAO-Standards konformes Luftfahrtsystem zu schaffen, weiterhin fortzusetzen.

(27)

Die Kommission hat die Konsultationen mit den zuständigen kasachischen Behörden aktiv fortgesetzt, um sich über deren Fortschritte bei ihren langfristigen Anstrengungen zur Gewährleistung der fortlaufenden Sicherheitsaufsicht über alle in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden Sicherheitsnormen unterrichten zu lassen und diese zu überwachen.

(28)

Insbesondere erteilte die Kommission für die zivile Luftfahrt Kasachstans (CAC) in einem Schreiben vom 8. August 2013 Auskunft über laufende Neuzertifizierungsverfahren, deren Ziel es ist, die Verfahren und Praktiken zur Erteilung von und Aufsicht über Luftverkehrsbetreiberzeugnisse(n) in Kasachstan an jene der ICAO anzugleichen. Die CAC teilte ferner mit, dass als Ergebnis dieser Angleichung die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mehrerer Luftfahrtunternehmen ausgesetzt oder widerrufen wurden.

(29)

Am 18. Oktober 2013 gingen bei der Kommission Unterlagen ein, aus denen einerseits der Widerruf von sechs Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) von „Mega“, „Samal“, „Euro-Asia Air International“, „Asia Continental Airlines“, „Deta Air“ und „Kazair West“ (die bereits in der Kategorie Luftarbeit neuzertifiziert und bereits aus Anhang A gestrichen worden waren (6)) und andererseits die Aussetzung der AOC von „Semeyavia“ und „Irtysh Air“ bis zum 4. August 2013 hervorging. Anschließend teilte die CAC mit, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von „Semeyavia“ sei zwischenzeitlich abgelaufen und das Luftfahrtunternehmen habe keine Verlängerung oder Wiedererteilung beantragt. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von „Irtysh Air“ wurde für einen weiteren unbestimmten Zeitraum ausgesetzt. Da es sich bei der Aussetzung um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die nicht notwendigerweise die Beendigung des Flugbetriebs des Luftfahrtunternehmens zur Folge hat, sollte „Irtysh Air“ weiterhin in Anhang A geführt werden. Hingegen sollten auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien die Luftfahrtunternehmen „Mega“, „Samal“, „Euro-Asia Air International“, „Asia Continental Airlines“, „Deta Air“ und „Semeyavia“ aus Anhang A gestrichen werden.

(30)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss unterstützen die von den zuständigen Behörden Kasachstans getroffenen Maßnahmen zur Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt. Sie fordert sie diesbezüglich auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Umsetzung des von der ICAO genehmigten Plans zur Mängelbehebung zu beschleunigen und zu intensivieren, wobei der Schwerpunkt auf der sofortigen Beseitigung der beiden schweren Sicherheitsbedenken liegen sollte. Die Kommission ermutigt Kasachstan ferner zur aktiven Teilnahme am TRACECA-Projekt der Union für Flugsicherheit, um Kenntnisse und Erfahrung der CAC-Sicherheitsinspektoren zu verbessern.

(31)

Die Kommission bleibt ihrer Verpflichtung treu, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten einen Besuch vor Ort in Kasachstan durchzuführen und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten, sobald bei der Behebung von Sicherheitsmängeln ausreichende Fortschritte erzielt worden sind.

(32)

Was den Flugbetrieb von Air Astana in die Union betrifft, so bestätigten einige Mitgliedstaaten und die EASA, dass sich bei Vorfeldinspektionen an Unionsflughäfen im Rahmen des SAFA-Programms keine besonderen Bedenken ergeben haben. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Astana gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen. Auf dieser Grundlage wird die Kommission für die nächste Sitzung des Flugsicherheitsausschusses eine Überprüfung der derzeit für Air Astana geltenden Betriebsbeschränkungen ausarbeiten.

(33)

Derzeit laufen Konsultationen der Kommission mit den zuständigen Behörden von Kirgisistan im Hinblick auf die Bestimmung der Luftfahrtunternehmen, deren Zertifizierung und Aufsicht möglicherweise den internationalen Sicherheitsnormen entsprechen und für die eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen ins Auge gefasst werden könnte.

(34)

Da jedoch – wie schon im Juni 2013 – vor der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom November 2013 keine schriftlichen Stellungnahmen der kirgisischen Behörden eingingen, konnte die Kommission keine erneute Betrachtung des Falles vorbereiten. Zudem kann die Kommission mangels Belegen von Seiten Kirgisistans nicht vorschlagen, kirgisische Luftfahrtunternehmen, denen laut Luftverkehrsbetreiberzeugnis die Teilnahme am gewerblichen Luftverkehr nicht gestattet ist, von der Gemeinschaftsliste zu streichen.

(35)

Am 24. Oktober 2013 gingen bei der Kommission Kopien der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und der Betriebsspezifikationen des neu zertifizierten Luftverkehrsbetreibers TEZ JET ein, der den gewerblichen Flugbetrieb am 1. August 2013 aufgenommen hat. Kopien von Unterlagen betreffend drei weitere kürzlich neu zertifizierte Luftfahrtunternehmen – Kyrgyz Airlines, S. Group International und Heli Sky – die ansonsten auf der offiziellen Website der zuständigen kirgisischen Behörde firmieren, gingen nicht ein. Da die zuständigen Behörden von Kirgisistan jedoch nicht nachweisen konnten, dass die Sicherheitsaufsicht über diese vier Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien gewährleistet ist, wird festgestellt, dass TEZ JET, Kyrgyz Airlines, S. Group International und Heli Sky in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(36)

Die Kommission fordert die zuständigen Behörden Kirgisistans auf, die Arbeit an der Behebung der von der ICAO festgestellten Sicherheitsmängel zu beschleunigen und die Kommission regelmäßig über Fortschritte in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht über die in Kirgisistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu unterrichten, damit die Kommission dem Flugsicherheitsausschuss die erneute Betrachtung des Falles vorschlagen kann. Unter dieser Voraussetzung wäre die Kommission weiterhin bereit, mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung an Ort und Stelle durchzuführen, um zu bestätigen, dass die zuständigen Behörden von Kirgisistan in der Lage sind, ihre Aufsichtsfunktionen gemäß internationalen Normen auszuüben, und eine erneute Betrachtung des Falles im Flugsicherheitsausschuss vorzubereiten.

(37)

Vom 5. bis 11. Dezember 2012 führte die ICAO eine ICVM im Libanon durch und überprüfte die Fortschritte bei der Behebung der Sicherheitsmängel, die beim USOAP-Audit des Zivilluftfahrtsystems des Libanon festgestellt wurden, das die ICAO vom 1. bis 9. Juli 2008 durchgeführt hatte. Nach dieser ICVM hat sich die insgesamt mangelnde effektive Umsetzung der acht kritischen Elemente (CE) leicht verbessert.

(38)

Im Verlauf der koordinierten Validierungsmission machte das ICVM-Team ein schweres Sicherheitsbedenken in Bezug auf das Zertifizierungsverfahren für Luftverkehrsbetreiber geltend. Es wurde festgestellt, dass Libanon die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und Betriebsspezifikationen von zwei internationalen Linienluftfahrtunternehmen und einer Reihe kleinerer, im internationalen Flugverkehr tätiger Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen erteilt oder erneuert hatte, ohne die vorgeschriebenen Zertifizierungstätigkeiten durchzuführen. Der SSC-Validierungsausschuss der ICAO bekräftigte am 31. Januar 2013, dass das schwere Sicherheitsbedenken fortbesteht.

(39)

Die von Kommission, EASA und den Mitgliedstaaten durchgeführte Analyse des ICVM-Abschlussberichts der ICAO vom Dezember 2012 deutet darauf hin, dass der Libanon Schwierigkeiten mit der effektiven Umsetzung der Standards und Empfehlungen in zwei der untersuchten USOAP-Bereichen hat: Lufttüchtigkeit (AIR) und Unfalluntersuchung (AIG). Außerdem wird die Fähigkeit des Libanon zur Gewährleistung der Sicherheit offenbar durch wesentliche Feststellungen in vier weiteren untersuchten USOAP-Bereichen beeinträchtigt.

(40)

Am 12. November 2013 lud die Kommission die zuständigen libanesischen Behörden zu einer technischen Konsultationssitzung ein, an der die EASA und der Vertreter eines EU-Mitgliedstaats teilnahmen. Bei dieser Sitzung informierten die zuständigen libanesischen Behörden kurz über das künftige neue Luftfahrtgesetz (Gesetz Nr. 481/2002), in dem die Errichtung einer unabhängigen Zivilluftfahrtbehörde vorgesehen ist. Aufgrund der politischen Instabilität im Libanon wurde das Gesetz allerdings noch nicht verabschiedet. Diese Verabschiedung ist abhängig von der Bildung einer neuen Regierung, die die Ernennung (voraussichtlich 2014) des neuen Leitungsorgans der Behörde ermöglichen wird. Die zuständigen Behörden erklärten, sie hätten unverzüglich die Aufgaben erledigt, die zur Beseitigung der im Plan zur Mängelbehebung (CAP) der ICAO genannten Mängel erforderlich sind. Auf der Grundlage dieser Sitzung wurden die zuständigen libanesischen Behörden aufgefordert, Informationen zur Aufsicht über ihre Luftfahrtunternehmen vorzulegen. Die Kommission und die EASA werden die eingegangenen Unterlagen bewerten, unter Berücksichtigung zusätzlicher Informationen der ICAO in Bezug auf die zur Ausräumung des SSC ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission ermutigt den Libanon ferner zur Teilnahme an der Arbeitsgruppe Sicherheit in der Luftfahrt für die Mittelmeerländer (MASC – Mediterranean Aviation Safety Cell) der Union, um die Schaffung eines Sicherheitsprogramms des Staates (SSP) zu fördern und den Regulierungsrahmen der Flugsicherheit des Libanon zu stärken.

(41)

Auf der Grundlage der in den Erwägungen (37) bis (40) dargelegten Lage müssen nach Ansicht der Kommission und des Flugsicherheitsausschusses die Konsultationen mit den libanesischen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortgesetzt werden.

(42)

Die Konsultationen mit den zuständigen Behörden Libyens (LYCAA) werden fortgesetzt, um zu bestätigen, dass Libyen bei der Reform seines Zivilluftfahrtbereichs Fortschritte macht und insbesondere gewährleistet, dass die Sicherheitsaufsicht über alle in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

(43)

Am 7. Oktober 2013 ersuchte die Kommission die LYCAA schriftlich um eine Aktualisierung hinsichtlich der Neuzertifizierung libyscher Luftfahrtunternehmen. In ihrer Antwort vom 29. Oktober 2013 ersuchte die LYCAA darum, ihre Fortschritte bei einer Sitzung mit der Kommission darlegen und zudem im November vor dem Flugsicherheitsausschuss erscheinen zu dürfen.

(44)

In ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2013 bestätigte die LYCAA der Kommission, sie werde die derzeit für alle libyschen Luftfahrtunternehmen geltenden Beschränkungen für Flüge in die Union aufrecht erhalten; für etwaige Änderungen sei eine Vereinbarung zwischen LYCAA, Kommission und Flugsicherheitsausschuss erforderlich.

(45)

Bei einer Sitzung am 7. November 2013 führten Kommission, EASA und Vertreter der Mitgliedstaaten Gespräche mit der LYCAA und den Luftfahrtunternehmen Libyan Airlines und Afriqyiah Airways. Dabei erklärte LYCAA, ihrer Ansicht nach sei das fünfstufige Neuzertifizierungsverfahren für Libyan Airlines nunmehr abgeschlossen und dem Luftfahrtunternehmen sollte der Betrieb innerhalb der Union gestattet werden. Unterlagen zu den von LYCAA im Rahmen des Neuzertifizierungsverfahrens getroffenen Maßnahmen wurden der Kommission bei dieser Sitzung übergeben.

(46)

LYCAA und Libyan Airlines erschienen am 19. November 2013 vor dem Flugsicherheitsausschuss. Die LYCAA teilte dem Flugsicherheitsausschuss mit, dass das fünfstufige Neuzertifizierungsverfahren für Libyan Airlines nunmehr abgeschlossen sei und diesem Luftfahrtunternehmen nach Ansicht der LYCAA der Betrieb auf Strecken in der Union gestattet werden sollte.

(47)

Die LYCAA bestätigte jedoch der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss ausdrücklich, dass für eine etwaige Lockerung der derzeitigen Beschränkungen für Flüge innerhalb der Union eine Vereinbarung zwischen LYCAA, Kommission und Flugsicherheitsausschuss erforderlich wäre.

(48)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss stellten Folgendes fest:

die dem Ausschuss als Beleg für die Neuzertifizierung von Libyan Airlines vorgelegten Unterlagen konnten nicht rechtzeitig vor der Sitzung ausreichend beurteilt werden;

auf Nachfragen von Ausschussmitgliedern wurde deutlich, dass die Anzahl der Inspektoren der LYCAA für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde unzureichend ist;

von libyschen Luftverkehrsbetreibern gewerblich durchgeführte Ambulanzflüge waren von der LYCAA entgegen der Vereinbarung zwischen LYCAA, Kommission und Flugsicherheitsausschuss im Luftraum der Union nicht ausreichend beschränkt worden

einige dieser Flüge waren Gegenstand von Vorfeldinspektionen und in einer Reihe von Fällen wurden erhebliche Mängel festgestellt.

(49)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss erklärten, bevor die LYCAA in Betracht ziehe, ihren Luftfahrtunternehmen die Genehmigung für Flüge in die Union zu erteilen, müsse zur Zufriedenheit der Kommission und des Flugsicherheitsausschusses nachgewiesen werden, dass das Neuzertifizierungsverfahren effektiv abgeschlossen wurde und eine tragfähige fortlaufende Aufsicht gemäß ICAO-Standards stattfindet. Sollte kein die Kommission und die Mitgliedstaaten zufrieden stellender Nachweis hierfür geliefert werden, wäre die Kommission zu unverzüglichem Handeln gezwungen, um Luftfahrtunternehmen den Betrieb in der Union zu untersagen.

(50)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 haben die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen von Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen mit mauretanischer Zulassung überprüft. Die jüngste SAFA-Analyse der EASA zeigt, dass fünf Inspektionen von Luftfahrzeugen der Mauritania Airlines International (MAI) durchgeführt wurden. Die Analyse der bei diesen SAFA-Inspektionen festgestellten Lücken durch die EASA ergab eine unerfreuliche Entwicklung. Bei den Inspektionen wurde eine Reihe von Mängeln aufgedeckt, von denen einige Auswirkungen auf die Sicherheit haben, vor allem in Bezug auf die Instandhaltungsbedingungen. Im Anschluss an die Analyse wurden im Oktober 2013 zwei weitere Inspektionen durchgeführt, die die festgestellte Tendenz und die Art der Mängel bestätigten.

(51)

Die EASA teilte den nationalen Behörden Mauretaniens (ANAC) diese suboptimalen SAFA-Ergebnisse mit. Die ANAC wurde aufgefordert, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und die EASA darüber zu unterrichten. Am 14. Oktober 2013 teilte die ANAC in ihrer Antwort mit, der erste Flug nach Europa habe am 8. Mai 2013 stattgefunden und dem Indikator zufolge sei ein Verbesserungstrend zu verzeichnen gewesen. Die Sicherheitsinspektoren der ANAC erhielten die besondere Anweisung, Luftfahrzeugen, zu denen SAFA-Feststellungen der Kategorien 2 oder 3 vorliegen, die Durchführung von Flügen nach Europa zu untersagen.

(52)

Spanien teilte dem Flugsicherheitsausschuss mit, es habe kürzlich vier weitere ANAC-Inspektoren mit den SAFA-Inspektionen vertraut gemacht, was zur Verbesserung der Lage beitragen dürfte.

(53)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss stellten fest, das ANAC und MAI die Lage weiter verbessern müssen. Die Kommission wird ferner gegenüber Mauretanien erneut betonen, wie wichtig die Verpflichtungen sind, die das Land im Rahmen seines Plans zur Mängelbehebung im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Ursachenanalyse eingegangen ist, und wird ANAC und MAI zur regelmäßigen Vorlage von Berichten auffordern.

(54)

Sollten die Ergebnisse künftiger SAFA-Vorfeldinspektionen oder andere relevante Sicherheitsinformationen auf eine Verschlechterung der Sicherheitsstandards bis unter ein akzeptables Niveau hindeuten, so wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 in Betracht zu ziehen.

(55)

Die zuständigen Behörden Mosambiks (IACM) haben Bericht über die laufende Umsetzung des vorgelegten und von der ICAO genehmigten CAP erstattet. Gemäß dem neuesten Fortschrittsbericht, der am 29. Oktober 2013 einging, hat die IACM sich weiterhin mit den offenen USOAP-Feststellungen in Bezug auf die betreffenden Fragen nach USOAP-Protokoll befasst; die Validierung des Berichts durch die ICAO steht jedoch noch aus und wird sobald wie möglich mitgeteilt. Die Ausbildungspolitik der IACM wurde festgelegt und das entsprechende Ausbildungsprogramm läuft.

(56)

Die IACM teilte ferner mit, sie habe das Neuzertifizierungsverfahren von Luftverkehrsbetreibern, die vollständig mit ICAO SARPS konform sind, fortgesetzt; bislang wurden zwölf Luftverkehrsbetreiber (CFM – Transportes e Trabalho Aéreo S.A., Coastal Aviation, CR Aviation, ETA-Air Charter, Helicópteros Capital, Kaya Airlines Lda, Linhas Aéreas de Moçambique LAM, Moçambique Expresso SARL Mex, OHI, Safari Air, Solenta Aviation (die ehemalige CFA-Mozambique) und TTA SARL) in Einklang mit der von IACM vorgelegten Liste neuzertifiziert. Da die zuständigen Behörden Mosambiks jedoch nicht nachweisen konnten, dass die Sicherheitsaufsicht über diese zwölf Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien gewährleistet ist, wird festgestellt, dass CFM – Transportes e Trabalho Aéreo S.A., Coastal Aviation, CR Aviation, ETA-Air Charter, Helicópteros Capital, Kaya Airlines Lda, Linhas Aéreas de Moçambique LAM, Moçambique Expresso SARL Mex, OHI, Safari Air, Solenta Aviation (die ehemalige CFA-Mozambique) und TTA SARL in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(57)

Die fünf übrigen zuvor in Anhang A geführten Luftverkehrsbetreiber (Aero-Serviços SARL, Aerovisão de Moçambique, Emílio Air Charter Lda, Unique Air Charter und VR Cropsprayers Lda) wurden nicht neuzertifiziert. Obgleich sie nicht in der von den Behörden vorgelegten Liste der neuzertifizierten Luftverkehrsbetreiber enthalten sind, werden diese fünf Luftverkehrsbetreiber weiterhin auf der Website der IACM aufgeführt. Da die zuständigen Behörden von Mosambik jedoch nicht nachweisen konnten, dass die Sicherheitsaufsicht über diese fünf Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien gewährleistet ist, wird festgestellt, dass Aero-Serviços SARL, Aerovisão de Moçambique, Emílio Air Charter Lda, Unique Air Charter und VR Cropsprayers Lda weiterhin in Anhang A geführt werden sollten.

(58)

Die auf den Kapazitätsaufbau ausgerichteten Anstrengungen wurden fortgesetzt mit der Einstellung nationaler Fachkräfte; insgesamt sollen vor Ende 2013 15 Einstellungen erfolgen (zur Stärkung der Bereiche Betrieb & Genehmigung, Flugsicherung & Flugplätze, Lufttüchtigkeit, Vorschriften & Durchsetzung, Luftverkehrsübereinkommen und Verwaltung) und vier weitere (Flugsicherung & Flugplätze) im Jahr 2014. Auch ein Experte für Flugplätze, Flugverkehrsstrecken und Bodenausrüstungen (Aerodromes, Air Routes and Ground Aids, AGA) wurde im Oktober 2013 im Rahmen eines von der ICAO finanzierten Projekts zur Stärkung dieses Bereichs zur Verfügung gestellt.

(59)

Wie IACM ferner mitteilte, hat das Luftfahrtunternehmen Linhas Aéreas de Moçambique (LAM) die Umsetzung der fortgeschrittenen Stufen, insbesondere Stufe III seines Sicherheitsmanagementsystems (SMS), vorangetrieben. Sicherheitsbeauftragte und Sicherheitskräfte wurden in allen Betriebsbereichen benannt, die Schulung im Hinblick auf das Sicherheitsmanagementsystem sowie der Erwerb von IT-Instrumenten zur Integration von Qualitätssystem und SMS laufen derzeit. Parallel dazu hat LAM im Anschluss an ein erfolgreiches Audit vom Juni 2013 seine IOSA-Zertifizierung (IATA Operational Safety Audit Programme) erneuert, die nun bis Oktober 2015 gültig ist. Außerdem wurde die Zertifizierung nach ISO 9001 des Qualitätssystems von LAM nach einem erfolgreichen Audit vom August 2013 revalidiert.

(60)

IACM hat um eine koordinierte Validierungsmission (ICVM) zur Validierung der Fortschritte bei der Umsetzung des CAP ersucht und die ICAO plant diese für April 2014.

(61)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss begrüßten die von den zuständigen Behörden Mosambiks dargelegten Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel, vor allem im Hinblick auf den internen Kapazitätsaufbau, und ermutigte sie, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Schaffung eines mit den ICAO-Standards vollständig in Einklang stehenden Luftverkehrssystems fortzusetzen.

(62)

Ferner anerkannten und begrüßten die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss die von LAM mitgeteilten nachhaltigen Verbesserungen im Zuge ihrer fortgesetzten Anstrengungen im Hinblick auf die Einhaltung und Annahme internationaler Sicherheitsstandards.

(63)

Im Mai 2009 bestätigten die Feststellungen eines ICAO-Audits, dass Nepal bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsstandards relativ deutlich unter dem weltweiten Durchschnitt liegt.

(64)

Das Audit zeigte, dass die zuständige Behörde von Nepal (CAAN) nicht in der Lage war, die effektive Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen in den Bereichen Flugbetrieb, Lufttüchtigkeit und Unfalluntersuchung zu gewährleisten, und dass schwere Mängel die Fähigkeit des Landes auch in den Bereichen primäres Luftfahrtrecht und Vorschriften für die Zivilluftfahrt, Organisation der Zivilluftfahrt sowie Lizenzerteilung für das Personal und Ausbildung des Personals beeinträchtigten.

(65)

Innerhalb von zwei Jahren (zwischen August 2010 und September 2012) ereigneten sich in Nepal mit in Nepal eingetragenen Luftfahrzeugen fünf Unfälle mit Todesfolge, von denen einige Unionsbürger betroffen waren. Drei weitere Unfälle gab es im Jahr 2013. Die hohe Unfallquote deutet auf das Vorliegen systemischer Sicherheitsmängel hin.

(66)

Auf der Grundlage der Informationen aus den Konsultationen zwischen der CAAN, der Kommission und der EASA hat der Flugsicherheitsausschuss die Lage in Bezug auf die Flugsicherheit in Nepal bei der Ausschusssitzung im Juni 2013 erstmals überprüft.

(67)

Obgleich schwere Mängel festgestellt wurden und trotz der hohen Zahl von Flugunfällen fand der Flugsicherheitsausschuss die von den zuständigen Behörden ergriffenen Initiativen ermutigend; er erklärte jedoch, dass eine Überprüfung der Ergebnisse der ICVM der ICAO und andere Sicherheitsinformationen dazu führen könnten, dass die Kommission Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergreift.

(68)

Die ICAO führte im Juli 2013 eine ICVM durch, aus der sich ein schweres Sicherheitsbedenken (SSC) in Zusammenhang mit dem Luftfahrzeugbetrieb ergab. Der ursprüngliche Plan zur Mängelbehebung, den die CAAN der ICAO zur Behebung der im SSC genannten Mängel unterbreitet hatten, wurde nicht fristgerecht abgeschlossen, so dass das schwere Sicherheitsbedenken aufrechterhalten wurde. Der vollständige ICVM-Bericht liegt noch nicht vor.

(69)

Am 19. November 2013 hörte der Flugsicherheitsausschuss die CAAN zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit in Nepal. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss gelangten zu dem Schluss, dass trotz der erheblichen Anstrengungen der CAAN weiterhin grundlegende Bedenken in Bezug darauf bestehen, dass Sicherheitsrisiken nicht angemessen eingedämmt werden.

(70)

Der Flugsicherheitsausschuss hörte ferner den Verband der Luftverkehrsbetreiber Nepals, Nepal Airlines, Buddha Air, Yeti Airlines, Tara Air und Shree Airlines.

(71)

Die Beiträge der Luftverkehrsbetreiber bezogen sich in der Hauptsache auf das Sicherheitsmanagement und die Pilotenausbildung, und der Flugsicherheitsausschuss fand die professionelle Haltung der Luftfahrtunternehmen in Bezug auf die Flugsicherheit insgesamt ermutigend.

(72)

Trotz der Anstrengungen der CAAN gibt es keine ausreichenden Belege für klare und nachhaltige Verbesserungen. Diese Beobachtung wird gestützt durch ein von der ICAO geltend gemachtes schweres Sicherheitsbedenken und die mangelnde Fähigkeit zur wirksamen Behebung der festgestellten Probleme.

(73)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss erklärten, sie betrachteten die CAAN als im Kapazitätsaufbau befindlich, doch seien die notwendigen Fähigkeiten der CAAN zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen noch nicht in ausreichendem Maße entwickelt.

(74)

Während einige Luftfahrtunternehmen möglicherweise über ausreichende Ressourcen für das Sicherheitsmanagement gemäß ihren Verpflichtungen verfügen, führen nach Ansicht der Kommission und des Flugsicherheitsausschusses die Schwächen der CAAN dazu, dass sie die Sicherheit ihrer Luftfahrtunternehmen nicht gewährleisten kann.

(75)

Auf der Grundlage der in den Erwägungen (63) bis (74) dargelegten Lage und auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass alle in Nepal zugelassenen Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Sicherheitsstandards nicht erfüllen und daher eine Betriebsuntersagung gegen sie ergehen und die Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten.

(76)

Die Kommission ist mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten bereit, einen Besuch vor Ort in Nepal durchzuführen und - wenn möglich vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses – die Fähigkeiten der CAAN und der größten Luftfahrtunternehmen Nepals zu bewerten um festzustellen, ob eine Lockerung der Betriebsuntergang möglich wäre.

(77)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss anerkennen die Schwierigkeiten, mit denen die CAAN konfrontiert ist, und werden Möglichkeiten prüfen, das bereits bestehende Programm für technische Zusammenarbeit zwischen der CAAN und der EASA auszuweiten.

(78)

Cebu Pacific hat aufgrund eines Unfalls des Luftfahrtunternehmens, bei dem am 2. Juni 2013 am Davao International Airport ein Luftfahrzeug von der Start-/Landebahn abkam, beschlossen, nicht an der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom Juni teilzunehmen.

(79)

Seit der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom Juni haben die Zivilluftfahrtbehörde der Philippinen (CAAP) und das Luftfahrtunternehmen Cebu Pacific bestimmte Unterlagen vorgelegt, damit die Kommission sich ein klareres Bild über die von Cebu Pacific und CAAP in Bezug auf den Unfall getroffenen Sicherheitsmaßnahmen machen kann. Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss nahmen die anhaltenden Anstrengungen der CAAP zur Kenntnis und begrüßten die transparente Zusammenarbeit mit der Kommission den Unfall betreffend.

(80)

Die Kommission hat Vertreter der CAAP und von Cebu Pacific zu einer technischen Sitzung eingeladen, um die Sicherheitsmaßnahmen und andere relevante Faktoren in Zusammenhang mit dem Unfall eingehender zu erörtern.

(81)

Die Mitgliedstaaten nahmen zur Kenntnis, dass Philippine Airlines den Flugbetrieb in die Union am 4. November 2013 wieder aufgenommen hat, nachdem das Luftfahrtunternehmen im Juli 2013 aus Anhang A der EU-Liste gestrichen worden war. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden die Mitgliedstaaten weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen überprüfen.

(82)

Von einigen in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen betriebene Luftfahrzeuge, die Flughäfen in der Union anfliegen, werden vorrangigen SAFA-Vorfeldinspektionen unterzogen, um ihre Konformität mit den internationalen Sicherheitsnormen zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die EASA unterrichten weiterhin ihre Kollegen in der Russischen Föderation über festgestellte Mängel und fordern sie auf, Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Abweichung von den ICAO-Standards zu unterbinden.

(83)

In der Zwischenzeit wird die Kommission den Dialog über Fragen der Luftverkehrssicherheit mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation fortsetzen, um vor allem sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Risiken, die auf die niedrige Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind, in ausreichendem Maße eingedämmt werden.

(84)

Am 7. November 2013 hielt die Kommission mit Unterstützung der EASA und mehrerer Mitgliedstaaten eine Sitzung mit Vertretern der zuständigen Behörde der Russischen Föderation (Russian Federal Air Transport Agency (FATA) ab, bei der die FATA kurz über die von der Behörde und den betreffenden Luftfahrtunternehmen getroffenen Maßnahmen informierte, die sich auf bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellte Mängel bezogen. Die FATA erklärte insbesondere, dass sie die Leistung der Luftfahrtunternehmen kontrolliert und erforderlichenfalls eingreift. Sie nutzt regelmäßig die SAFA-Ergebnisse im Rahmen der Zertifizierungsinspektionen oder der Erteilung bestimmter Genehmigungen, um die Einhaltung der Vorschriften durch die Luftfahrtunternehmen zu überprüfen.

(85)

Zur Beantwortung von Fragen in Bezug auf den steilen Anstieg der SAFA-Quote waren auch Vertreter von „Kogalymavia“ zu der Sitzung vom 7. November 2013 geladen. Die zuständige Behörde der Russischen Föderation teilte mit, dass sie eine unangekündigte Inspektion von „Kogalymavia“ durchgeführt hat, bei der schwerwiegende Feststellungen in den Bereichen Lufttüchtigkeit, Flugbetrieb und Sicherheitsmanagement getroffen wurden. Das Luftfahrtunternehmen erhielt einen Monat Zeit, um die festgestellten Mängel zu beheben. Danach wird die FATA binnen zwei Wochen eine Folgeinspektion durchführen und entscheiden, ob sie das Luftverkehrsbetreiberzeugnis beschränkt, aussetzt oder widerruft. Die Kommission wies darauf hin, dass Flotte und Betrieb des Luftfahrtunternehmens genau überprüft und die laufende Aufsicht verbessert werden müssen, um zu bestätigen, dass der technische Zustand von Flugzeugen und die Flugsicherheit sich rasch verbessern. Falls sich die Lage bei „Kogalymavia“ nicht verbessert oder die Maßnahmen der Behörden nicht ausreichen, wird die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen. Da ein Teil der Flotte in Irland eingetragen ist, wird die zuständige irische Behörde (IAA) geeignete Maßnahmen treffen.

(86)

Die Kommission und die EASA werden die Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in die Union fliegen, weiterhin aufmerksam beobachten. Zu diesem Zweck werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen dieser Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüfen. Die Kommission wird weiterhin sicherheitsrelevante Informationen mit den zuständigen Behörden der Russischen Föderation austauschen, um zu bestätigen, dass bei SAFA-Vorfeldinspektionen festgestellte Mängel von den betreffenden Luftfahrtunternehmen angemessen behoben wurden.

(87)

Sollten die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

(88)

Der Untersuchungsbericht zum Unfall der Yemen Airways (Yemenia) in Moroni auf den Komoren vom 29. Juni 2009 (2254 UTC) wurde am 25. Juni 2013 veröffentlicht. Gemäß den internationalen Normen wurde der Bericht vom komorischen Staat veröffentlicht, unter Beteiligung anderer Staaten (Frankreich, USA und Jemen). Einige Teilnehmer hatten Bedenken in Bezug auf die lange Zeit geäußert, die zwischen dem Unfall und der Veröffentlichung des Abschlussberichts vergangen war.

(89)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss begrüßten die Veröffentlichung des Abschlussberichts. Unfallursache waren in Bezug auf Yemenia dem Bericht zufolge ungeeignete Maßnahmen der Besatzung bei der Kontrolle der Flugbahn des Luftfahrzeugs, die ein Abkippen bewirkten, das nicht mehr beendet werden konnte, so dass die Maschine auf dem Meer aufschlug. Der dem Überziehen vorausgehende Faktor war ein unkontrolliertes Sichtflugmanöver während eines Platzrundenanflugs bei Nacht. In dem Bericht wird des Weiteren erklärt, dass die Besatzung der Yemenia möglicherweise nicht über die mentalen Fähigkeiten verfügte, angemessen auf die verschiedenen Warnsignale im Cockpit zu reagieren. Außerdem wurde in dem Bericht darauf hingewiesen, dass es kein klares Verfahren gab, das die Besatzung beim Ausfall eines oder beider Pistenrichtungsfeuer hätte einhalten müssen.

(90)

Der Unfallbericht enthielt drei wichtige Empfehlungen: erstens sollen die komorischen Behörden dauerhafte geeignete Notfallmaßnahmen für Suche und Rettung nach einem Flugunfall auf See in der Nähe der komorischen Flugplätze einführen, zweitens sollen die jemenitischen Behörden sicherstellen, dass alle Besatzungen auf Flügen nach Moroni ordnungsgemäß für die Durchführung des Sichtlandeanflugs mit vorgeschriebenen Flugwegverfahren (MVI) geschult werden und drittens sollen die jemenitischen Behörden die Ausbildung der Piloten von Yemenia überarbeiten, vor allem im Hinblick auf ihre Reaktionsfähigkeit in Notfällen.

(91)

Auf der Grundlage der Veröffentlichung des Berichts veranstaltete die Kommission am 1. Juli 2013 in Brüssel eine Sitzung, an der Vertreter des Arabischen Zivilluftfahrtausschusses (ACAC) und der Zivilluftfahrt- und Meteorologiebehörde (CAMA) des Jemen teilnahmen. Die Sitzung sollte der CAMA Gelegenheit geben, ihre Ansichten zu den wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Unfallberichts darzulegen. Die Kommission erklärte in einem Schreiben vom 10. September 2013, dass sie – ohne näher auf die technischen Einzelheiten des Berichts eingehen zu wollen – sich auf die Sicherheitsleistung von Yemenia und auf die für das Unternehmen geltende Sicherheitsaufsicht konzentrieren wolle, vor allem, da das Luftfahrtunternehmen regelmäßig EU-Bürger befördert. Die Kommission teilte insbesondere mit, dass sie mehr über die von CAMA und Yemenia nach der Veröffentlichung des Unfallberichts getroffenen konkreten Maßnahmen zu erfahren wünsche.

(92)

Da hierauf keine Antwort einging, betonte die Kommission in einem weiteren Schreiben vom 30. Oktober 2013, dass eine unverzügliche Antwort auf ihre Anfrage erforderlich sei, um eine Aufforderung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2111/2005 zu vermeiden.

(93)

In einem Schreiben vom 7. November 2013 nannte die CAMA einige Einzelheiten zu den Sicherheitsmaßnahmen, die sie aufgrund des Unfalls getroffen hat. Diese Einzelheiten werden Gegenstand einer Sitzung mit Vertretern von CAMA und Yemenia sein. Je nach Ergebnis dieser Sitzung wird die Kommission entweder die förmlichen Konsultationen mit den Verantwortlichen für die Regulierungsaufsicht über die im Jemen zugelassenen Luftfahrtunternehmen und mit Yemenia beibehalten oder muss sie eine Aufforderung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2111/2005 in Betracht ziehen.

(94)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 619/2009 vom 13. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollten alle von den für die Regulierungsaufsicht Sambias zuständigen Behörden zugelassenen Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden.

(95)

Diese Aufnahme in Anhang A gemäß den gemeinsamen Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 2111/2005 stützte sich auf Belege einschließlich der bei einem USOAP-Audit der ICAO im Februar 2009 getroffenen Feststellungen, die zur Veröffentlichung eines schweres Sicherheitsbedenkens (SSC) bezüglich des Flugbetriebs, der Zertifizierung und der von der Zivilluftfahrtbehörde Sambias ausgeübten Aufsicht führte.

(96)

Im Dezember 2012 besuchte die ICAO Sambia im Rahmen einer koordinierten Validierungsmission der ICAO (ICVM). Die ICVM umfasste das ursprüngliche schwere Sicherheitsbedenken, das als Ergebnis des USOAP-Audits der ICAO vom Februar 2009 geltend gemacht wurde, und die von den sambischen Behörden diesbezüglich unterbreiteten Abhilfemaßnahmen. Im Anschluss an die ICVM gelangte der SCC-Validierungsausschuss der ICAO zu dem Schluss, dass das SSC aufgehoben werden sollte.

(97)

Die Kommission unterrichtete den Flugsicherheitsausschuss über ihren kürzlichen Briefwechsel mit den sambischen Behörden.

(98)

Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss fanden die von der Zivilluftfahrtbehörde Sambias erzielten Fortschritte ermutigend und riefen die sambischen Behörden dazu auf, ihre Arbeit fortzusetzen, damit zum geeigneten Zeitpunkt und nach der erforderlichen Überprüfung eine Lockerung der derzeitigen Betriebsbeschränkungen in Betracht gezogen werden könne.

(99)

In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer schnellen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und um die kommerziellen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -einschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(100)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(101)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ABl. L 84 vom 23.3.2006, S.14.

(4)  Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3922/1991 vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1146/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012, ABl. L 333 vom 5.12.2012, S. 7.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftverkehrsbetreibers

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

MERIDIAN AIRWAYS LTD

AOC 023

MAG

Republik Ghana

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Afghanistan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Islamische Republik Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Islamische Republik Afghanistan

PAMIR AIRLINES

Unbekannt

PIR

Islamische Republik Afghanistan

SAFI AIRWAYS

AOC 181

SFW

Islamische Republik Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

AO 008-01/11

TEJ

Republik Angola

AIR GICANGO

009

Unbekannt

Republik Angola

AIR JET

AO 006-01/11-MBC

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

Unbekannt

Republik Angola

AIR26

AO 003-01/11-DCD

DCD

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

Unbekannt

Republik Angola

DIEXIM

007

Unbekannt

Republik Angola

FLY540

AO 004-01 FLYA

Unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

Unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

AO 005-01/11

Unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

Unbekannt

Republik Angola

SONAIR

AO 002-01/10-SOR

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Benin

AERO BENIN

PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

AEB

Republik Benin

AFRICA AIRWAYS

Unbekannt

AFF

Republik Benin

ALAFIA JET

PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

Unbekannt

Republik Benin

BENIN GOLF AIR

PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS.

BGL

Republik Benin

BENIN LITTORAL AIRWAYS

PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

LTL

Republik Benin

COTAIR

PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS.

COB

Republik Benin

ROYAL AIR

PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

BNR

Republik Benin

TRANS AIR BENIN

PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

TNB

Republik Benin

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

CANADIAN AIRWAYS CONGO

RAC06-012

Unbekannt

Republik Kongo

EMERAUDE

RAC06-008

Unbekannt

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC 06-003

EKA

Republik Kongo

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Republik Kongo

EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

RAC 06-014

Unbekannt

Republik Kongo

MISTRAL AVIATION

RAC06-011

Unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC 06-001

TSG

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AFRICAN AIR SERVICE COMMUTER

104/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR BARAKA

409/CAB/MIN/TVC/002/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR CASTILLA

409/CAB/MIN/TVC/007/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR FAST CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR MALEBO

409/CAB/MIN/TVC/0122/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

ARMI GLOBAL BUSINESS AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/029/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BIEGA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/051/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BLUE AIRLINES

106/CAB/MIN/TVC/2012

BUL

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BLUE SKY

409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BUSINESS AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/048/09

ABB

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CETRACA

105/CAB/MIN/TVC/2012

CER

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TVC/0078/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CONGO EXPRESS AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/059/2012

EXY

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

DOREN AIR CONGO

102/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

EAGLES SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/0196/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

EPHRATA AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/040/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

FILAIR

409/CAB/MIN/TVC/037/2008

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

FLY CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0126/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GALAXY KAVATSI

409/CAB/MIN/TVC/0027/2008

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

409/CAB/MIN/TVC/0082/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TVC/0051/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/011/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GTRA

409/CAB/MIN/TVC/0060/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)

409/CAB/MIN/TVC/0065/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

JET CONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/0011/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KATANGA EXPRESS

409/CAB/MIN/TVC/0083/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KATANGA WINGS

409/CAB/MIN/TVC/0092/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KORONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/001/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC)

Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/009/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MAVIVI AIR TRADE

409/CAB/MIN/TVC/00/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

OKAPI AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/086/2011

OKP

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

PATRON AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/0066/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

PEGASUS

409/CAB/MIN/TVC/021/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SAFE AIR

409/CAB/MIN/TVC/021/2008

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SERVICES AIR

103/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SION AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/0081/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

STELLAR AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/056/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

TRACEP CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0085/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

TRANSAIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/073/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

WALTAIR AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/004/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

WILL AIRLIFT

409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/039/2008

WDA

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

PUNTO AZUL

2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

TANGO AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Gabuns, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Gabun

AFRIC AVIATION

010/MTAC/ANAC-G/DSA

EKG

Republik Gabun

AIR SERVICES SA

004/MTAC/ANAC-G/DSA

RVS

Republik Gabun

AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

007/MTAC/ANAC-G/DSA

LGE

Republik Gabun

NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

008/MTAC/ANAC-G/DSA

NRG

Republik Gabun

SCD AVIATION

005/MTAC/ANAC-G/DSA

SCY

Republik Gabun

SKY GABON

009/MTAC/ANAC-G/DSA

SKG

Republik Gabun

SOLENTA AVIATION GABON

006/MTAC/ANAC-G/DSA

SVG

Republik Gabun

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua und Indonesia Air Asia, einschließlich

 

 

Republik Indonesien

AIR BORN INDONESIA

135-055

Unbekannt

Republik Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

Unbekannt

Republik Indonesien

ALFA TRANS DIRGANTATA

135-012

Unbekannt

Republik Indonesien

ANGKASA SUPER SERVICES

135-050

Unbekannt

Republik Indonesien

ASCO NUSA AIR

135-022

Unbekannt

Republik Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

Unbekannt

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

Unbekannt

Republik Indonesien

BATIK AIR

121-050

BTK

Republik Indonesien

CITILINK INDONESIA

121-046

CTV

Republik Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

Unbekannt

Republik Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Republik Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

DRZ

Republik Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Republik Indonesien

EASTINDO

135-038

Unbekannt

Republik Indonesien

ENGGANG AIR SERVICE

135-045

Unbekannt

Republik Indonesien

ERSA EASTERN AVIATION

135-047

Unbekannt

Republik Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Republik Indonesien

HEAVY LIFT

135-042

Unbekannt

Republik Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

121-034

IDA

Republik Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

Unbekannt

Republik Indonesien

JAYAWIJAYA DIRGANTARA

121-044

Unbekannt

Republik Indonesien

JOHNLIN AIR TRANSPORT

135-043

JLB

Republik Indonesien

KAL STAR

121-037

KLS

Republik Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Republik Indonesien

KOMALA INDONESIA

135-051

Unbekannt

Republik Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

KUR

Republik Indonesien

LION MENTARI AIRLINES

121-010

LNI

Republik Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

Unbekannt

Republik Indonesien

MARTABUANA ABADION

135-049

Unbekannt

Republik Indonesien

MATTHEW AIR NUSANTARA

135-048

Unbekannt

Republik Indonesien

MERPATI NUSANTARA AIRLINES

121-002

MNA

Republik Indonesien

MIMIKA AIR

135-007

Unbekannt

Republik Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA AIR CHARTER

121-022

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA BUANA AIR

135-041

Unbekannt

Republik Indonesien

PACIFIC ROYALE AIRWAYS

121-045

Unbekannt

Republik Indonesien

PEGASUS AIR SERVICES

135-036

Unbekannt

Republik Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Republik Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

Unbekannt

Republik Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

Unbekannt

Republik Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Republik Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

Unbekannt

Republik Indonesien

SKY AVIATION

135-044

Unbekannt

Republik Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Republik Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Republik Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

Unbekannt

Republik Indonesien

SURYA AIR

135-046

Unbekannt

Republik Indonesien

TRANSNUSA AVIATION MANDIRI

121-048

Unbekannt

Republik Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

Unbekannt

Republik Indonesien

TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

121-038

XAR

Republik Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

Unbekannt

Republik Indonesien

TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

121-018

TMG

Republik Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Republik Indonesien

UNINDO

135-040

Unbekannt

Republik Indonesien

WING ABADI AIRLINES

121-012

WON

Republik Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich

 

 

Republik Kasachstan

AIR ALMATY

AK-0453-11

LMY

Republik Kasachstan

AIR TRUST AIRCOMPANY

AK-0455-12

RTR

Republik Kasachstan

ATMA AIRLINES

AK-0437-10

AMA

Republik Kasachstan

AVIA-JAYNAR / AVIA-ZHAYNAR

AK-067-12

SAP

Republik Kasachstan

BEK AIR

AK-0463-12

BEK

Republik Kasachstan

BEYBARS AIRCOMPANY

AK-0442-11

BBS

Republik Kasachstan

BURUNDAYAVIA AIRLINES

AK-0456-12

BRY

Republik Kasachstan

COMLUX-KZ

AK-0449-11

KAZ

Republik Kasachstan

EAST WING

AK-0465-12

EWZ

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR

AK-0441-11

EAK

Republik Kasachstan

FLY JET KZ

AK-0446-11

FJK

Republik Kasachstan

INVESTAVIA

AK-0447-11

TLG

Republik Kasachstan

IRTYSH AIR

AK-0439-11

MZA

Republik Kasachstan

JET AIRLINES

AK-0459-12

SOZ

Republik Kasachstan

JET ONE

AK-0468-12

JKZ

Republik Kasachstan

KAZAIR JET

AK-0442-11

KEJ

Republik Kasachstan

KAZAIRTRANS AIRLINE

AK-0466-12

KUY

Republik Kasachstan

KAZAVIASPAS

AK-0452-11

KZS

Republik Kasachstan

LUK AERO (EHEMALS EASTERN EXPRESS)

AK-0464-12

LIS

Republik Kasachstan

PRIME AVIATION

AK-0448-11

PKZ

Republik Kasachstan

SCAT

AK-0460-12

VSV

Republik Kasachstan

ZHETYSU AIRCOMPANY

AK-0438-11

JTU

Republik Kasachstan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR BISHKEK (EHEMALS EASTOK AVIA)

15

EAA

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

13

CRS

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

HELI SKY

Unbekannt

HAC

Kirgisische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

CCC

Kirgisische Republik

KYRGYZ AIRLINES

Unbekannt

KGZ

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MANAS AIRWAYS

42

BAM

Kirgisische Republik

S GROUP AVIATION

6

SGL

Kirgisische Republik

S GROUP INTERNATIONAL

Unbekannt

IND

Kirgisische Republik

SKY BISHKEK

Unbekannt

BIS

Kirgisische Republik

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

39

SAB

Kirgisische Republik

STATE AVIATION ENTERPRISE UNDER THE MINISTRY OF EMERGENCY SITUATIONS (SAEMES)

20

DAM

Kirgisische Republik

SUPREME AVIATION

40

SGK

Kirgisische Republik

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Mosambik

AERO-SERVICOS SARL

MOZ-08

Unbekannt

Republik Mosambik

AEROVISAO DE MOZAMBIQUE

Unbekannt

Unbekannt

Republik Mosambik

CFM-TRANSPORTES E TRABALHO AEREO SA

MOZ-07

Unbekannt

Republik Mosambik

COASTAL AVIATION

MOZ-15

Unbekannt

Republik Mosambik

CR AVIATION

MOZ-14

Unbekannt

Republik Mosambik

EMILIO AIR CHARTER LDA

MOZ-05

Unbekannt

Republik Mosambik

ETA - AIR CHARTER

MOZ-04

Unbekannt

Republik Mosambik

HELICOPTEROS CAPITAL

MOZ-11

Unbekannt

Republik Mosambik

KAYA AIRLINES, LDA

MOZ-09

KYY

Republik Mosambik

MOZAMBIQUE AIRLINES (LINHAS AEREAS DE MOÇAMBIQUE LAM, S.A.)

MOZ-01

LAM

Republik Mosambik

MOÇAMBIQUE EXPRESSO, SARL MEX

MOZ-02

MEX

Republik Mosambik

OHI

MOZ-17

Unbekannt

Republik Mosambik

SAFARI AIR

MOZ-12

Unbekannt

Republik Mosambik

SOLENTA AVIATION (ehemals CFA – MOZAMBIQUE, SA)

MOZ-10

Unbekannt

Republik Mosambik

TTA SARL

MOZ-16

Unbekannt

Republik Mosambik

UNIQUE AIR CHARTER

MOZ-13

Unbekannt

Republik Mosambik

VR CROPSPRAYERS LDA

MOZ-06

Unbekannt

Republik Mosambik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035-01

Unbekannt

Republik Nepal

AIR KASTHAMANDAP

051/2009

Unbekannt

Republik Nepal

BUDDHA AIR

014/96

Unbekannt

Republik Nepal

BUDDHA AIR (INTERNATIONAL OPERATIONS)

058/2010

Unbekannt

Republik Nepal

FISHTAIL AIR

017/01

Unbekannt

Republik Nepal

GOMA AIR

064/2010

Unbekannt

Republik Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Republik Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Republik Nepal

MUKTINATH AIRLINES

081/2013

Unbekannt

Republik Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORTATION

003/2000

RNA

Republik Nepal

SHREE AIRLINES

030/02

Unbekannt

Republik Nepal

SHREE AIRLINES (INTERNATIONAL OPERATIONS)

059/2010

Unbekannt

Republik Nepal

SIMRIK AIR

034/00

Unbekannt

Republik Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

Unbekannt

Republik Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Republik Nepal

TARA AIR

053/2009

MNA

Republik Nepal

YETI AIRLINES DOMESTIC

037/2004

Unbekannt

Republik Nepal

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Philippine Airlines, einschließlich

 

 

Republik der Philippinen

AEROEQUIPEMENT AVIATION

2010037

Unbekannt

Republik der Philippinen

AIR ASIA PHILIPPINES

2012047

APG

Republik der Philippinen

AIR JUAN AVIATION

2013053

Unbekannt

Republik der Philippinen

AIR PHILIPPINES CORPORATION

2009006

GAP

Republik der Philippinen

ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC.

2012048

Unbekannt

Republik der Philippinen

ASIAN AEROSPACE CORPORATION

2012050

Unbekannt

Republik der Philippinen

ASTRO AIR INTERNATIONAL

2012049

Unbekannt

Republik der Philippinen

AYALA AVIATION CORP.

4AN9900003

Unbekannt

Republik der Philippinen

CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC.

2010026

Unbekannt

Republik der Philippinen

CEBU PACIFIC AIR

2009002

CEB

Republik der Philippinen

CM AERO SERVICES

20110401

Unbekannt

Republik der Philippinen

CYCLONE AIRWAYS

2010034

Unbekannt

Republik der Philippinen

FAR EAST AVIATION SERVICES

2009013

Unbekannt

Republik der Philippinen

INAEC AVIATION CORP.

2010028

Unbekannt

Republik der Philippinen

INTERISLAND AIRLINES

2010023

Unbekannt

Republik der Philippinen

ISLAND AVIATION

2009009

SOY

Republik der Philippinen

ISLAND TRANSVOYAGER

2010022

Unbekannt

Republik der Philippinen

LION AIR

2009019

Unbekannt

Republik der Philippinen

MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES

2010029

Unbekannt

Republik der Philippinen

MAGNUM AIR

2012051

Unbekannt

Republik der Philippinen

MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP

2010020

Unbekannt

Republik der Philippinen

NORTHSKY AIR INC.

2011042

Unbekannt

Republik der Philippinen

OMNI AVIATION CORP.

2010033

Unbekannt

Republik der Philippinen

ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC.

2010024

Unbekannt

Republik der Philippinen

ROYAL STAR AVIATION, INC.

2010021

Unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTH EAST ASIAN AIRLINES

2009 004

Unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTH EAST ASIAN AIRLINES (SEAIR) INTERNATIONAL

2012052

Unbekannt

Republik der Philippinen

SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES

2011045

Unbekannt

Republik der Philippinen

SUBIC SEAPLANE, INC.

2011035

Unbekannt

Republik der Philippinen

WCC AVIATION COMPANY

2009015

Unbekannt

Republik der Philippinen

ZEST AIRWAYS INCORPORATED

2009003

EZD

Republik der Philippinen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD

01/AOC/2007

BGI

São Tomé und Príncipe

EXECUTIVE JET SERVICES

03/AOC/2006

EJZ

São Tomé und Príncipe

GLOBAL AVIATION OPERATION

04/AOC/2006

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

GOLIAF AIR

05/AOC/2001

GLE

São Tomé und Príncipe

ISLAND OIL EXPLORATION

01/AOC/2008

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD

02/AOC/2002

TFK

São Tomé und Príncipe

TRANSCARG

01/AOC/2009

Unbekannt

São Tomé und Príncipe

TRANSLIZ AVIATION (TMS)

02/AOC/2007

TLZ

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden von Sierra Leone, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

Unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

Unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

Unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

Unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

Unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Sudan

ALFA AIRLINES

054

AAJ

Republik Sudan

ALMAJAL AVIATION SERVICE

015

MGG

Republik Sudan

BADER AIRLINES

035

BDR

Republik Sudan

BENTIU AIR TRANSPORT

029

BNT

Republik Sudan

BLUE BIRD AVIATION

011

BLB

Republik Sudan

DOVE AIRLINES

052

DOV

Republik Sudan

ELIDINER AVIATION

008

DND

Republik Sudan

FOURTY EIGHT AVIATION

053

WHB

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

017

Unbekannt

Republik Sudan

HELEJETIC AIR

057

HJT

Republik Sudan

KATA AIR TRANSPORT

009

KTV

Republik Sudan

KUSH AVIATION

060

KUH

Republik Sudan

MARSLAND COMPANY

040

MSL

Republik Sudan

MID AIRLINES

025

NYL

Republik Sudan

NOVA AIRLINES

046

NOV

Republik Sudan

SUDAN AIRWAYS

001

SUD

Republik Sudan

SUN AIR COMPANY

051

SNR

Republik Sudan

TARCO AIRLINES

056

TRQ

Republik Sudan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden von Swasiland, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Swasiland

SWAZILAND AIRLINK

Unbekannt

SZL

Swasiland

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sambia

ZAMBEZI AIRLINES

Z/AOC/001/2009

ZMA

Sambia


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftverkehrsbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ

Republik Angola

AIR ASTANA (2)

AK-0443-11

KZR

Kasachstan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeug des Musters Boeing B767, Luftfahrzeug des Musters Boeing B757, Luftfahrzeug des Musters Airbus A319/320/321

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeug innerhalb der Boeing B767-Flotte, wie auf dem AOC angegeben; innerhalb der Boeing B757-Flotte, wie auf dem AOC angegeben; Luftfahrzeug innerhalb der Airbus A319/320/321-Flotte, wie auf dem AOC angegeben

Aruba (Königreich der Niederlande)

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

Komoren

AFRIJET (3)

002/MTAC/ANAC-G/DSA

ABS

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR

Republik Gabun

GABON AIRLINES (4)

001/MTAC/ANAC

GBK

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B767-200

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

Republik Gabun

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

003/MTAC/ANAC-G/DSA

NVS

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

Republik Gabun; Republik Südafrika

AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD

AOC 017

ALE

Republik Ghana

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC

Republik Ghana

IRAN AIR (5)

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A300, 8 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A310, 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B737

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

 

EP-IBA

 

EP-IBB

 

EP-IBC

 

EP-IBD

 

EP-IBG

 

EP-IBH

 

EP-IBI

 

EP-IBJ

 

EP-IBM

 

EP-IBN

 

EP-IBO

 

EP-IBS

 

EP-IBT

 

EP-IBV

 

EP-IBX

 

EP-IBZ

 

EP-ICE

 

EP-ICF

 

EP-IBK

 

EP-IBL

 

EP-IBP

 

EP-IBQ

 

EP-AGA

Islamische Republik Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU- 204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

Demokratische Volksrepublik Korea

AIR MADAGASCAR

5R-M01/2009

MDG

Madagaskar

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 3 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-300, 2 Luftfahrzeugen des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des MustersATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MFL, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF

Republik Madagaskar


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Air Astana ist es für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union ausschließlich gestattet, die oben aufgeführten Luftfahrzeugmuster zu nutzen, sofern sie in Aruba zugelassen sind und alle Änderungen bei den AOC der Kommission und Eurocontrol rechtzeitig mitgeteilt werden.

(3)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

(4)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

(5)  Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.


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